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Einer fortschreitenden Gesellschaft dienen

Eine Bahá’í-Erklärung der
Menschenpflichten und Menschenrechte"

Der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen im Februar 1947 namens der Bahá’í-
Weitgemeinschaft vom Nationalen Geistigen Rat der Bahá’í der Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegt.

I.

Die Quelle der Menschenrechte sind Eigenschaften, Tugenden und Kräfte, die Gott der Menschheit ohne An-
sehen des Geschlechts, der Rasse, des Bekenntnisses und der Nation verliehen hat. Die Möglichkeiten dieser
Gottesgaben auszuschöpfen, ist der Daseinszweck des Menschen.

Die Menschenrechte können dann in den gesellschaftlichen Verhältnissen Gestalt annehmen, wenn die Glie-
der der Gemeinschaft einsehen, daß die Gabe des Lebens und des Bewußtseins sie verpflichtet, Verantwor-
tung gegenüber Gott, der Gesellschaft und sich selbst zu übernehmen. Wechselseitige Anerkennung der
Wahrheit durch die Glieder der Gemeinschaft, daß ihr Leben von ein und derselben Quelle ausgeht, ermög-
licht ihnen, geordnete Beziehungen in einem gesellschaftlichen Organismus aufrechtzuerhalten.

Es ist nicht der gesellschaftliche Organismus, der die Grundrechte des Menschen schafft. Seine Aufgabe ist
die des bevollmächtigten Treuhänders, der bei der Aufrechterhaltung derjenigen Beziehungen, welche die sitt-
lichen Errungenschaften seiner Glieder darstellen, für die Gemeinschaft handelt und die geistige Einheit, wel-
che die höchste wechselseitige Verpflichtung ist, pflegt und schützt.

Kein gesellschaftlicher Organismus, welche Form er auch annimmt, hat die Macht, die menschlichen Grund-
rechte für solche Personen aufrechtzuerhalten, die ihre sittliche Pflicht verleugnen und die Gottesgaben preis-
geben, durch die sich der Mensch vom Tier unterscheidet. Wenn politische und ökonomische Verhältnisse
rechtlich definiert werden, aber sittlicher Werte und Einflüsse bar sind, entsprechen sie nicht den Grundrech-
ten des Menschen, sondern lediglich den Machtmitteln der Parteipolitik. Nur sittliche Lebewesen können
eine geordnete Gesellschaft aufrechterhalten.

II.

Die Gottesgabe, die jedem einzelnen Menschen verliehen ist, bindet ihn ganz an die sich entwickelnde und
heranreifende Menschheit. Die ganze menschliche Rasse ist dem Gesetz der fortschreitenden Entwicklung
unterworfen, das weit über den menschlichen Willen hinaus wirkt. In keinem Zeitalter wiederholen sich die
Zustände früherer Zeiten.

Die in der Zivilisation erkennbare Entwicklung ist das Ergebnis der geistigen Entwicklung, die sich durch die
Menschheit vollzieht. In dem Maße, wie sich neue Eigenschaften entfalten, kann ein vergrößerter Bereich
geordneter Beziehungen geschaffen werden, was Änderungen des gesellschaftlichen Aufbaus erforderlich
macht.
Der moderne Nationalstaat entstand als ein Mittel zur Einigung verschiedenartiger Rassen und Völker. Er be-
deutet einen Burgfrieden, der Gemeinschaften nahegebracht oder aufgezwungen wurde, die zuvor getrennt
voneinander, in Unabhängigkeit und Feindschaft gelebt hatten. Geschichtlich betrachtet ist die Nation ein
großer Sieg der Sittlichkeit, eine klar umgrenzte, wichtige Stufe des menschlichen Fortschritts. Sie hat die
Lebensverhältnisse der Volksmassen angehoben, an die Stelle der Willkür einer Stammesherrschaft geschrie-
benes Verfassungs-recht gesetzt, Erziehung und Wissen erweitert, die Auswirkungen sektiererischer Streitig-
keiten gemildert und den gesellschaftlichen Lebensraum des Durchschnittsmenschen vergrößert. Sie schuf
die Voraussetzungen für die Entwicklung der Naturwissenschaften, die Nutzbarmachung von Erfindungen
und die Industrialisierung, die dem Menschen die Herrschaft über die Natur verleiht.

Die neuen Kräfte und Hilfsquellen, die die Nation ermöglichte, konnten nicht auf den nationalen Raum be-
schränkt bleiben; sie erzeugten einen Internationalismus, dessen Ursachen und dessen Auswirkungen auf die
gesellschaftlichen Verhältnisse keine Nation kontrollieren konnte. Der Nationalstaat hat die Grenzen seiner
Entwicklungsfähigkeit als ein unabhängiges, selbstbestimmtes Gesellschaftsgebilde erreicht. Die Grenzen-
losigkeit der Wissenschaft, die Weltwirtschaft und ein Weltbewußtsein als Spitzenreiter einer neuen, allum-
fassenden Bewegung geistiger Entwicklung legten den Grund einer Weltordnung. Als Selbstzweck aufgefaßt,
ist der Nationalstaat zu einer Absage an die Einheit der Menschheit geworden, zur Quelle allgemeiner Zerris-
senheit, den wahren Interessen seiner Bevölkerung entgegengesetzt. Aus den Tiefen der göttlichen Gnaden-
gaben an den Menschen dringt ein Widerhall auf die Bekräftigung jener Einheit, die unserem Zeitalter seine
Hauptantriebskraft und Richtung gibt. Die Gesellschaft befindet sich in einem Wandlungsprozeß; sie muß
eine neue Ordnung zustande bringen, die auf die Ganzheit aller menschlichen Beziehungen gegründet ist.

III.

Die Grundrechte des Menschen wurden in der Vergangenheit von zahlreichen Völkern unter verschiedenen
gesellschaftlichen Verhältnissen in rechtliche Form gebracht: so das Bürgerrecht, als das Volk anstelle der
Dynastie die Nation verkörperte; das Recht auf kodifiziertes Gesetz, als geschriebene Verfassung das Ge-
wohnheitsrecht und die Überlieferung ersetzten; das Recht auf die Unverletzlichkeit der Person und des Ei-
gentums, als der Staat den sich befehdenden Interessentengruppen seinen Frieden aufzwingen konnte; das
Recht auf freie Berufswahl und Freizügigkeit, als der einzelne Mensch nicht länger an die Scholle gebunden
war. Eine Geschichte dieser Rechte könnte die wichtigsten sittlichen Errungenschaften des Menschenge-
schlechts in seinem unaufhörlichen Kampf um die Bildung - einer dauerhaften Gesellschaftsordnung aufzei-
gen.

Bewährungsprobe für unseren Willen
Ein Recht ist jedoch nur dann gültig und wirksam, wenn hinter ihm eine unabhängige, souveräne Staatsgewalt
steht. Unser ererbtes Rechtssystem ist in Frage gestellt, seitdem der Nationalstaat seine eigentliche Souverä-
nität verloren hat. Um die Grundrechte der Vergangenheit wieder zur Geltung zu bringen und mit wichtigen
neuen Rechten auf der Höhe unserer Zeit zu bleiben, brauchen wir eine Weltsouveränität. Die gesamte
Rechtsauffassung hat sich gewandelt. Früher bedeutete ein Recht den Schutz gegen einen Übergriff; heute ist
es die Verteilung von gesellschaftlichem Status unter der Menschheit. Zum ersten Mal in der Geschichte
menschlicher Erfahrung läßt sich heute das sittliche Gesetz und das gesellschaftliche Gesetz zu einer Einheit
verschmelzen, wenn die Menschheit als Ganzes dem gleichen Recht unterworfen wird. Alles Umfassende ist
geistige Wahrheit, alles Beschränkte und Parteiische ist menschliche Ansichtssache.

Das Recht und die Pflicht, in einer gesitteten Gesellschaft zu leben, ist zur Entscheidungsfrage, zur Bewäh-
rungsprobe für unseren Willen zu überleben geworden. Der moderne Daseinskampf, der sich die Nationen
zum Werkzeug gemacht hat, ist kein Krieg der Völker oder der Herrscherhäuser, sondern ein Krieg der Wert-
ordnung. Diese Auseinandersetzung über Werte löst sich auf in einem Kampf zwischen derjenigen Men-
schen, die
sich zu einer Menschengemeinschaft und einem umfassenden Staatswesen vereinigen wollen und müssen, und
jenen, die getrennt, verschiedenartig und selbstherrlich bleiben wollen und müssen. Der Nationalstaat ist in
sich selbst zerrissen und in Kämpfe verwikkelt, die das bewußte Verhalten der einzelnen Menschen mit Be-
schlag belegen. Aber in dem Maße, wie dieser Nationalstaat als ganzheit-icher Organismus handeln kann,
wird er an der grundlegenden Wertentscheidung teilnehmen müssen. Kein Mensch und kein gesellschaftli-
cher Organismus kann seiner Bestimmung entgehen.

Die wahre Bestimmung des Nationalstaates ist es, die Brücke von der örtlichen Selbstverwaltung zur Weltein-
heit zu schlagen. Der Nationalstaat kann sein eigenständiges Erbe nur insofern bewahren und seine Aufgaben
nur insoweit erfüllen, als er zur Einrichtung einer Weltsouveränität beiträgt. Volk und Staat müssen als starke
Pfeiler die neuen Einrichtungen tragen, welche den höchsten und endgültigen Ausdruck menschlicher Bezie-
hungen in einer geordneten Gesellschaft darstellen. Wenn wir die Erfüllung der historischen Aufgabe, die
unser Zeitalter an Völker und Staaten stellt - die Pflicht zur Vereinigung hinaus-zögern, leisten wir subversi-
ven Kräften Vorschub, die Verwirrung zur Waffe und Chaos zum Ziel haben.

IV.

Der Sinn dieser Erklärung ist nicht, alle wünschenswerten Menschenrechte aufzuzählen, sondern einen Zu-
gang zum Wesen der Grundrechte zu eröffnen. Nach unserer Definition ist ein Menschenrecht der durch eine
sittlich gefestigte, souveräne Gebietskörperschaft in gesellschaftsrechtliche Form gebrachte Ausdruck der
göttlichen Gnaden für den Menschen. Ein Recht erhält erst dann gesellschaftliche Form, wenn es ein sittli-
cher Wert geworden ist, den die Glieder der Gemeinschaft als eine für die menschlichen Beziehungen not-
wendige Eigenschaft vertreten und verfechten.

Zu den menschlichen Grundrechten, die die neue Weltära kennzeichnen, gehören diejenigen, welche sich mit
(1) dem Einzelmenschen, (2) der Familie, (3) der Rasse, (4) Arbeit und Vermögensbildung, (5) Erziehung, (6)
Religionsausübung und (7) der Gesellschaftsordnung befassen.

(1) Der Mensch ist ebensosehr ein geistiges Wesen, wie er ein Mitglied der Gesellschaft ist. Seine Geist-
natur drückt sich in sittlich gefestigten Beziehungen innerhalb des gesamten Bereichs der Gemeinschaft aus;
sie verkümmert in einem Zustand der Entfremdung und der Absonderung auf sich selbst, die Familie, die Ras-
se oder die Gesellschaftsschicht. Die Pflicht jedes einzelnen ist es, den Bedürfnissen einer fortschreitenden
Gesellschaft zu dienen. Immer wenn die Gemeinschaft Forderungen an den einzelnen stellt, die der vorherr-
schenden sittlichen Norm zuwiderlaufen, oder wenn sie es duldet, daß nichtöffentliche Mächte solche Forde-
rungen dem einzelnen auferlegen, befindet sich diese Gemeinschaft in der Gefahr der Zersetzung; denn das
Sittengesetz gilt auch für alle großen und kleinen Einrichtungen und Gemein-schaften.

Es muß die Gewähr für eine gleichmäßige Norm an Menschenrechten geboten sein; den Einzelmenschen
müssen gleiche Möglichkeiten geboten sein. Mannigfaltigkeit, nicht Einförmigkeit ist der Grundzug einer
organischen Gesellschaftsordnung. Da ein Mangel an Möglichkeiten, verbunden mit Repressionen und ent-
würdigenden Lebensbedingungen, Menschenmassen entstehen ließ, die unfähig sind, ihre bürgerlichen Pflich-
ten zu erfüllen, sind diese Menschen dem Gewissen aller übrigen als Treubesitz auferlegt: Alle müssen dazu
beitragen, die Unwissenden zu erziehen, die Unreifen zu entwickeln und die Kranken zu heilen.

Die Rechte
der modernen Gemeinschaft

(2) Wenn der Mensch die geistige Grundeinheit des Menschengeschlechts ist, ist die Familie die unver-
letzliche, göttlich geschaffene gesellschaftliche, Grundeinheit. Dem Recht auf Selbstbehauptung des einzel-
nen ist das Recht der Familie gleichzusetzen, sich unter Bedingungen zu erhalten, die für Leib, Seele und
Geist zuträglich sind. Während das mündige Einzelwesen die politische Einheit ist, stellt die Familie die
wirtschaftliche Einheit dar; ihr Einkommen schafft die Grundlage des Familienlebens und der Wohlfahrt.

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der modernen Gemeinschaft gibt der Familie eine neue und
stärkere Verbindung mit den Kräften, die die sittliche Entwicklung bewirken.

(3) Die Mitglieder der nationalen Gemeinschaft sind in vielen Ländern aus russischen Gruppen zusam-
mengesetzt, die auf verschiedenen Entwicklungsstufen stehen. Die Lebensbedingungen, die in der Vergan-
genheit zu besonderen rassischen Gruppierungen und Charakteristiken führten, werden nach und nach schwä-
cher. Den Rechten der Rasse sind die Rechte und Bedürfnisse der modernen Gemeinschaft überlegen. Rassi-
sche Vorrechte können nur aufgegeben werden, wenn an ihre Stelle die Rassengleichheit in der Teilhabe an
den höheren Rechten und Vergünstigungen tritt, wie sie eine vielrassige Gesellschaft mit sich bringt.

(4) Die Arbeit, die der einzelne in Gewerbe, Kunst oder freiem Beruf leistet, ist der Wesenskern seiner
Lebensentfaltung und nicht nur die Quelle seines Unterhalts. Arbeit, die im Geist des Dienens verrichtet
wird, kann heute als Gottesdienst angesehen werden. Die Arbeitspflicht ist ihrem Wesen nach eine sittliche
Pflicht, die nicht durch Reichtum aufgehoben wird. Die Gemeinschaft hat keinerlei Verpflichtungen gegen-
über denen, die arbeiten können, sich aber weigern, es zu tun.

Der Anspruch auf Lebensunterhalt gründet sich auf Arbeit. Darüber hinaus hat der Arbeiter Anspruch auf
einen Anteil am Gewinn des Unternehmens.

Vermögen bildet sich durch die Koordination vielfältiger, auf den Einsatz von Kapitalgütern und Rohstoffen
gerichteter Arbeitsleistungen. Eine gesunde Wirtschaft befaßt sich mit dem Gesamtprozeß in der Mannig-
faltigkeit seiner menschlichen Beziehungen und sucht nicht den Vorgang auf bestimmte Gruppenvorteile aus-
zurichten, ob es sich nun um das Eigentum, die Unternehmensführung, das technische Know-how, das hand-
werkliche Können oder den Verbrauch handelt. Vermögen ist zum Teil Recht des einzelnen, zum Teil Recht
der Gemeinschaft. Unter den Bedingungen Internationalen Wettbewerbs entsteht verzweifelte soziale Not,
wenn keine gerechte Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Vermögen gemacht werden kann.
Wahrer Rechtssinn und echte Gesellschaftsphilosophie erwarten die Bildung weltweiter Einrichtungen und
die Vorherrschaft weltweiten Denkens.

Die Aberkennung des Rechts und der Macht der Nationen, Kriege zu führen, stellt den ersten Schritt auf dem
Weg zu allseitiger Vermögensbildung und gesunder Wirtschaftsführung dar. Ohne Weltwirtschaft wird das
Menschen-geschlecht die Früchte der Zivilisation nicht ernten.

(5) Die Wurzeln der Erziehung liegen in den Gaben Gottes an den Menschen; zu allen Zeiten waren die
Propheten die umfassenden Erzieher der Menschheit.

Ziel der Erziehung ist, dem einzelnen Menschen die Herrschaft über sich selbst, eine schöpferische Beziehung
zur Gesellschaft und die Erkenntnis seines Platzes im Weltganzen zu verleihen. Die Erziehung befaßt sich
mit dem, ganzen Menschen, mit seinem Verstand, seinen Gefühlsregungen und seiner Willensbildung. Die
jetzt noch bestehende Unterscheidung zwischen schöngeistiger, wissenschaftlicher, technischer, politischer
und religiöser Bildung erzeugt unvollständige und unausgeglichene Persönlichkeiten. Falsch erzogene Men-
schen erleben jede schwerere Gesellschaftskrise von verschiedenen Blickwinkeln aus in solcher Weise, daß
jeder seine parteiische Auffassung rechtfertigt.

Die Erziehung dauert das ganze Leben an. Unwissenheit in Dingen, die Erwachsene angehen, ist schlimmer,
wenngleich schwieriger wahrnehmbar als Unwissenheit bei Kindern. Das Menschenrecht auf Erziehung ist
das Recht, sich in den Gesamtprozeß kultureller Aufwärtsentwicklung einzu-schalten. Schulformen, die er-
starrte Einstellungen und Gefühlsschablonen erzeugen, können nicht mehr als erzieherisch gelten.

(6) Das Menschenrecht auf Religions- oder Gewissensfreiheit ist und bleibt nur eine zwangsweise gesetz-
liche Schutzmaßnahme für verschiedenartigste Religionsgemeinschaften, die ihre besonderen Glaubenssyste-
me ausüben und verkünden können, bis dem einzelnen Menschen ein ausreichendes Maß an geistiger Er-
kenntnis gewährt wird, damit er zu seiner eigenen, gereiften und unabhängigen Entscheidung über das Wesen
des Glaubens gelangt.

Seitdem es wissenschaftlich erwiesen ist, daß es sich bei dem Drang zur Anbetung um einen allgemein-
menschlichen Wesenszug handelt, der mit einer unendlichen Zahl von mehr oder weniger zeitgebundenen
Andachtsübungen, Sittengesetzen und Gesellschaftsformen verknüpft ist, besteht kein wesentlicher Grund
mehr, warum dieser Instinkt nicht in der Loyalität gegenüber der Menschheit und in der Hingabe an die Sache
der Welteinheit erneut bekräftigt werden könnte. Der Gott der Menschheit kann nicht länger als völkische
Kraftquelle, als Selbstbehauptungswille einer Nation oder gar als konfessionelles Geschenk der persönlichen
Erlösung dargestellt werden. Die reine Offenbarung Gottes wurde der Menschheit von Zeitalter zu Zeitalter
durch Seine Propheten und Boten geschenkt. Zweitrangige und begrenzende Religionsformeln verlängern die
Gesinnungskrise der Gegenwart, die den einzelnen Menschen für die Verheißung eines neuen Weltzeitalters
blind macht.

Weltordnung ist nichts anderes als die administrative Ausprägung der Brüderlichkeit, und des Menschen
Recht auf gesellschaftliche Ordnung kann nicht von seinem Recht auf eine Weltreligion getrennt werden. (7)
Jedes Zeitalter hat seine besondere Aufgabe. Die Bildung einer Weltordnung ist eine Pflicht, die der heutigen
Menschheit auferlegt ist.

Weltordnung ist heute gesetzlich möglich, gesellschaftlich unumgänglich und göttlich befohlen. Das Prinzip
der Föderation hat schon früher unabhängige Gemeinschaften vereinigt, die nach Rasse, Sprache, Religion
und Bevölkerungszahl voneinander abwichen. Die Nationen können einen gerechten Ausdruck für ihre an-
gemessenen Ansprüche und Bedürfnisse finden, wenn sie in einer übernationalen Körperschaft ihrer Größe
entsprechend vertreten sind. So lange das Weltbürgerrecht nicht als gesellschaftliche Norm garantiert ist,
werden die in der Vergangenheit entwickelten menschlichen Rechte und Freiheiten durch die Zerrüttung der
modernen Gesellschaft untergraben.

Errichtung eines Weitgemeinwesens

Bis zur Schaffung einer übernationalen Ordnung haben die bestehenden Regierungen das Recht, von ihren
Bürgern bei allen Regierungsgeschäften und Entscheidungen Treue und Gehorsam zu verlangen. Ausge-
nommen hiervon ist eine Einmischung in den Glauben des einzelnen Menschen an Gott und Seine Propheten.

Das hier bekräftigte Ordnungsdenken setzt die Errichtung eines Weltgemeinwesens voraus, das alle Nationen,
Rassen, Bekenntnisse und Gesellschaftsklassen vereinigt und die Autonomie seiner Mitgliedstaaten wie auch
die persönliche Freiheit und Initiative jedes einzelnen Menschen verbürgt. Dieses Weltgemeinwesen sollte
aus einer Weltlegislative bestehen, die als Treuhänderin der ganzen Menschheit wirkt und diejenigen Gesetze
erläßt, die notwendig sind, um das Zusammenleben aller Völker und Rassen zu regeln, ihre Bedürfnisse zu
befriedigen und ihre Beziehungen in geordnete Bahnen zu lenken. Eine Weltexekutive sollte, gestützt auf
eine internationale Streitmacht, die Gesetze und Entscheidungen der Weltlegislative durchführen und die or-
ganische Einheit des ganzen Gemeinwesens sichern. Bei allen Streitfragen sollte ein Weltgerichtshof das
höchste, allgemeingültige Urteil fällen.

"Die Erde ist nur ein Land und die Menschheit ihre Bürgerschaft" (Bahá’u’lláh 1869).

Aus »Bahá’í-Briefe«, Heft 34 (1968), Seite 864-871



Eine Bahá’í-Erklärung der Menschenpflichten und Menschenrechte vom NGR der USA; Februar 1947

Hamburg, den 12.06.2003 Datei: unorecht.doc Seite: 1 von 5

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