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Universales Haus der Gerechtigkeit

Bahá'í-Wahlen
Heiligkeit und Wesensart

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Eine Textsammlung der Forschungsabteilung
(c) Bahá'í-Verlag, Langenhain 1990 ISBN 3-87037-268-0 (425-45)






Inhalt

1. Eine geistige Einstellung zu den Wahlen fördern 3

2. Anforderungen an die zu wählenden Personen 4

3. Der unpolitische Charakter der Wahlen 9

4. Keine Kandidatenaufstellung 10

5. Die Teilnahme an Wahlen 13

6. Die Rolle des Nationalen Geistigen Rates 15

7. Zitierte Literatur 16










I
Eine geistige Einstellung zu den Wahlen fördern

Aus Briefen von oder im Auftrag Shoghi Effendis

+1

Am Wahltag müssen die Freunde von ganzem Herzen an den Wahlen teilnehmen, in Einigkeit und gutem Einvernehmen ihre Herzen Gott zuwenden, von allem außer Ihm gelöst sein, Seine Führung suchen und um Seine Hilfe und Gnade flehen.

(27. Februar 1923, geschrieben von Shoghi Effendi an die Bahá'í des Ostens - aus dem Persischen übersetzt)


+2

Wieder einmal appelliere ich an jeden von Ihnen und wiederhole mit der vollen Inbrunst meiner Überzeugung meine einzige Bitte, vor und während der kommenden Nationaltagung sich nochmals anzustrengen und diesmal spontaner und selbstloser als früher zu versuchen, Ihre Aufgabe - die Wahl Ihrer Abgeordneten sowie Ihrer nationalen und örtlichen Vertreter - mit jener Reinheit des Geistes anzupacken, wie sie allein dem innigen Wunsch unseres Geliebten entspricht.

(23. Februar 1924, geschrieben von Shoghi Effendi an die Bahá'í in Amerika, veröffentlicht in: Bahá'í Administration, Wilmette 1928, S. 65)


+3

Bei der Erfüllung dieser heiligen Aufgabe darf keinerlei Einfluß, kein Druck von irgendeiner Seite, auch nicht vom Nationalen Rat, ihre Ansichten beeinträchtigen oder ihre Freiheit einschränken. Die Abgeordneten müssen völlig unabhängig von irgendeiner administrativen Stelle sein. Sie müssen sich ihrer Aufgabe mit völliger Loslösung zuwenden und ihre Aufmerksamkeit auf die wichtigsten und dringendsten Probleme konzentrieren.

(12. August 1933 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, Hofheim-Langenhain 1975, S. 52)


+4

Ein so rechtschaffenes Verhalten muß sich mit immer wachsender Macht in jeder Entscheidung ausdrücken, die zu treffen die gewählten Vertreter der Bahá'í-Gemeinde berufen sind, in was für einer Stellung sie auch immer stehen mögen. ... Es muß sich bezeugen im Verhalten der Bahá'í-Wähler bei der Ausübung ihrer geheiligten Rechte und Pflichten.

(25. Dezember 1938 an die Bahá'í der Vereinigten Staaten und Kanadas, zitiert in: Das Kommen göttlicher Gerechtigkeit, S. 44f)



Aus Mitteilungen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

+5

Bedingungen wie eine nur begrenzte Anzahl zur Verfügung stehender Mitarbeiter, Reiseprobleme und Analphabetentum unter der ansässigen Bevölkerung gibt es in anderen Ländern der Welt in recht unterschiedlichem Ausmaß. Wir haben die betreffenden Nationalen Geistigen Räte immer und überall dringend gebeten, die Freunde nicht nur in den Wochen unmittelbar vor den örtlichen Wahlen, sondern das ganze Jahr über in der korrekten Anwendung der Verfahren der Bahá'í-Verwaltungsordnung anzuleiten und zu schulen, damit die Freunde dem Ridván-Fest in froher Erwartung entgegensehen und sich dazu entschließen, die Grundsätze der Bahá'í-Administration richtig zu befolgen und einzuhalten.

(Aus einem Brief vom 24. September 1973 an einen Nationalen Geistigen Rat)


+6

Das Ziel sollte stets sein, die Freunde während des ganzen Jahres so zu schulen, daß sie ihre Teilnahme an den Bahá'í-Wahlen nicht nur als ein von ihnen ausgeübtes Recht, sondern als eine geistige Pflicht betrachten, die dem Wohl und dem Wachstum der Bahá'í-Gemeinde dient, wenn sie im richtigen Bahá'í-Geist erfüllt wird.

(Aus einem Memorandum vom 18. Juni 1980 für das Internationale Lehrzentrum)





II
Anforderungen an die zu wählenden Personen

Aus Briefen Shoghi Effendis

+7

Ihre tatsächlichen Fähigkeiten und derzeitigen Kenntnisse müssen gebührend berücksichtigt werden, und nur wer am besten für die Mitgliedschaft geeignet ist - ob Mann oder Frau -, soll seiner gesellschaftlichen Stellung ungeachtet in das höchst verantwortungsvolle Amt eines Bahá'í-Ratsmitgliedes gewählt werden.

(27. Dezember 1923 handschriftlich von Shoghi Effendi einem Brief in seinem Auftrag an den Nationalen Geistigen Rat von Indien und Burma zugefügt, veröffentlicht in: Dawn of a New Day, New Delhi 1970, S.4)


+8

Rufen wir uns Seine ausdrückliche und oft wiederholte Versicherung ins Gedächtnis, daß jeder Rat, der in dieser geläuterten Atmosphäre der Selbstlosigkeit und Loslösung gewählt wird, in Wahrheit von Gott berufen ist, und daß seine Entscheidung wahrhaft inspiriert ist, daß alle ausnahmslos sich seiner Entscheidung fügen sollten, ohne Vorbehalte und freudigen Herzens.

(23. Februar 1924 an die Bahá'í in Amerika, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S.10)


+9

Unmöglich könnte man im jetzigen Stadium ... die einzigartige Bedeutung der Institution des Nationalen Geistigen Rates zu hoch einschätzen. ... Erhaben ist sein Rang, schwerwiegend seine Verantwortung, vielfältig und schwierig seine Pflicht. Wie groß ist das Vorrecht, wie heikel die Aufgabe der versammelten Abgeordneten, deren Obliegenheit es ist, nationale Repräsentanten zu wählen, deren Führung die Annalen der Sache Gottes veredelt und bereichert! ... ist es unerläßlich für die gewählten Abgeordneten, ohne die leiseste Spur von Leidenschaft und Vorurteil, ungeachtet jeder materiellen Rücksicht nur die Namen jener in Betracht zu ziehen, die am besten die notwendigen Eigenschaften fragloser Treue, selbstloser Hingabe, eines wohlgeschulten Verstandes, anerkannter Fähigkeit und reifer Erfahrung in sich zu vereinen vermögen.

(3. Juni 1925 an die Nationaltagung der Bahá'í der Vereinigten Staaten und Kanadas, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 37)


+10

Der Wähler ... ist aufgefordert, nur für solche zu stimmen, die zu unterstützen Gebet und Überlegung ihm eingegeben haben.

(27. Mai 1927 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S.14)


+11

... ich glaube nicht, daß es mit dem Geist des Glaubens in Einklang stünde, wenn man die Freiheit der Gläubigen einschränken würde, diejenigen zu wählen - welcher Rasse, Nationalität oder welchen Temperaments sie sein mögen -, die die wesentlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in administrativen Einrichtungen am besten in sich vereinen. Sie sollten die Person außer Acht lassen und ihre Aufmerksamkeit ohne Vorurteile, Leidenschaft oder Parteilichkeit auf die Beschaffenheit und Erfordernisse des Amtes richten. Der Rat sollte in jeder Gemeinde die erlesensten, vielfältigsten und fähigsten Elemente repräsentieren.

(11. August 1933 handschriftlich von Shoghi Effendi einem Brief in seinem Auftrag an einen Gläubigen zugefügt, veröffentlicht in: Bahá'í Institutions, New Delhi 1973, S. 71f)


+12

Wenn irgendeine Unterscheidung überhaupt geduldet wird, so sollte es eine Unterscheidung nicht gegen, sondern vielmehr zugunsten der Minderheit sein, sei sie nun rassischer oder anderer Natur. ... stets sollte es jede fest begründete, unter dem Banner Bahá'u'lláhs eingetragene Gemeinde als ihre erste und unausweichliche Pflicht ansehen, jede Minderheit, zu welchem Glauben, zu welcher Rasse, Klasse oder Nation sie auch gehören mag, zu unterstützen, zu ermutigen und zu schützen. So groß und lebenswichtig ist dieser Grundsatz, daß zum Beispiel immer dann, wenn die gleiche Anzahl von Stimmen in einer Wahl abgegeben wurde oder wenn die Befähigung für irgendein Amt sich bei den Vertretern verschiedener Rassen, Religionen oder Nationalitäten innerhalb der Gemeinde das Gleichgewicht hält, den Vertretern der Minderheit ohne Zögern das Vorrecht eingeräumt werden sollte, und dies aus keinem anderen Grund, als sie anzuregen und zu ermutigen und ihr eine Gelegenheit zu bieten, die Interessen der Gemeinde zu fördern.

(Das Kommen göttlicher Gerechtigkeit, S. 58f)


+13

Die Wähler ... müssen in Gebet und Ergebenheit und nach Meditation und Nachsinnen gläubige, ernsthafte, erfahrene, fähige und sachkundige Seelen wählen, die der Mitgliedschaft würdig sind.

(1. Juli 1943 an den Nationalen Geistigen Rat von Persien - aus dem Persischen übersetzt)





Aus Briefen im Auftrag Shoghi Effendis

+14

... über die Anforderungen an die Mitglieder des Geistigen Rates: In diesem Zusammenhang gibt es eine Unterscheidung von grundlegender Bedeutung, an die immer gedacht werden sollte: der Unterschied zwischen dem Geistigen Rat als Institution und den Personen, aus denen er besteht. Diese sind keinesfalls als vollkommen anzusehen, noch können sie im Vergleich zu ihren Mitgläubigen als von Amts wegen überlegen betrachtet werden. Gerade darum, weil sie denselben menschlichen Begrenzungen unterliegen wie die anderen Mitglieder der Gemeinde, müssen sie jedes Jahr neu gewählt werden. Daß es Wahlen gibt, ist ein hinreichendes Merkmal dafür, daß Ratsmitglieder zwar Teile einer göttlichen, vollkommenen Institution, aber dennoch selbst unvollkommen sind. Dies besagt jedoch nicht unbedingt, daß ihr Urteil mangelhaft sei.

(15. November 1935 an einen Gläubigen, veröffentlicht in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 12f)


+15

Der Gläubige hat das Recht, während der Wahl für sich selbst zu stimmen, wenn er sich guten Gewissens dazu bewogen fühlt. Dies bedeutet nicht unbedingt, daß er ehrgeizig oder selbstsüchtig ist, denn er kann allen Ernstes glauben, seine Fähigkeiten berechtigten ihn zur Mitgliedschaft in einer Bahá'í-Verwaltungskörperschaft, und er handle richtig. Die Hauptsache jedoch ist, daß seine Meinung aufrichtig ist und er dem Gebot seines Gewissens folgt; zumal die Mitgliedschaft in einem Rat oder Ausschuß nur eine Form des Dienens ist und nicht als ein Zeichen damit verbundener Überlegenheit oder ein Mittel zur Selbstverherrlichung angesehen werden sollte.

(27. März 1938 an einen Gläubigen, veröffentlicht in: Dawn of a New Day, S. 200f)


+16

Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, daß ein Rat ganz oder teilweise wiedergewählt wird, sofern die Mitglieder als für dieses Amt gut geeignet angesehen werden. Nur der persönliche Verdienst zählt. Neuerungen und bloße Veränderungen der Wahlen sind als Erwägung völlig zweitrangig. Änderungen in der Zusammensetzung des Rates sind gutzuheißen, sofern sie die Qualität der Gruppe nicht beeinträchtigen. Wenn die Ratswahlen vorbei sind, müssen die Ergebnisse pflichtgetreu und ohne sie in Frage zu stellen von der Gesamtheit der Gläubigen angenommen werden, und zwar nicht unbedingt, weil sie die Stimme der Wahrheit oder den Willen Bahá'u'lláhs darstellen, sondern dem höchsten Ziel zuliebe, die Einheit und Harmonie in der Gemeinde zu bewahren.

(10. Juli 1939 an einen Gläubigen, veröffentlicht in: Directives from the Guardian, New Delhi 1973, S. 23)


+17

Zu Ihrer Frage über die Befähigung von Abgeordneten und Ratsmitgliedern: Die Fähigkeiten, die er herausstellte, sind tatsächlich auf jeden zutreffend, den wir für ein Bahá'í-Amt wählen, welcher Art dies auch sei. Aber dies sind nur Anhaltspunkte, sie bedeuten nicht, daß Leute, die sie nicht erfüllen, nicht für ein Amt gewählt werden können. Wir müssen unser Ziel so hoch wie möglich stecken. Er ist nicht der Meinung, die Freunde sollten auf Einschränkungen wie z.B., daß jemand nicht an Ratssitzungen oder Tagungen teilnehmen kann, so großes Gewicht legen; denn wenn sie das tun, wird das Grundkonzept geschwächt, nach dem jeder, der in Bahá'í-Verwaltungsgremien dienen möchte, es darf, und die Freunde könnten in Versuchung geraten, jene zu wählen, die aufgrund ihrer finanziellen Unabhängigkeit oder anderer persönlicher Umstände wegen sich freier bewegen können, für den Dienst aber weniger geeignet sind.

(24. Oktober 1947 an den Nationalen Geistigen Rat der Britischen Inseln, veröffentlicht in: Unfolding Destiny: The Messages from the Guardian of the Bahá'í Faith to the Bahá'í Community of the British Isles, London 1981, S. 207)





Aus einem Memorandum des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

+18

Auf diese Frage bezieht sich auch die Erklärung `Abdu'l-Bahás in einem Seiner Tablets, die besagt, daß der Wähler seine Wahl unter denen treffen soll, deren guter Ruf weit verbreitet ist. Bei jeder Art Wahlen ist nicht zu umgehen, daß wertvolle Menschen nicht gewählt werden, weil sie einfach nicht weithin bekannt sind. Dies gilt für jedes System, in dem Nominierung und Wahlpropaganda so gehandhabt werden wie im Bahá'í-Wahlsystem. Aber das ist nicht das Entscheidende. Zum Ratsmitglied gewählt zu werden, bedeutet vom Bahá'í-Standpunkt aus nicht ein Recht, auf das jemand Anspruch hat, oder eine Ehre, nach der er trachten soll. Es ist eine Aufgabe und eine Verantwortung, zu der man aufgerufen werden kann. Der Zweck ist, daß diejenigen in einen Rat gewählt werden, die für diesen Dienst am würdigsten sind. Dies wird und kann nicht bedeuten, daß alle gewählt werden, die dessen würdig sind. Es ist zu erwarten, daß es in Zukunft ... unzählige Menschen gibt, die jene Eigenschaften aufweisen, die sie zum Dienst in Geistigen Räten befähigen. Nur wenige von ihnen können irgendwann gewählt werden. Ebenso ist zu erwarten, daß die Wählerschaft durch Schulung und Erfahrung in Ablauf und Geist von Bahá'í-Wahlen sich ihrer Verantwortung, nur für jene zu stimmen, die den vom Hüter umrissenen Anforderungen genügen, in höherem Maße bewußt sein wird. Sie wird es sich daher zur ständigen Aufgabe machen, Charakter und Fähigkeiten jener kennenzulernen, die in der Gemeinde aktiv sind, so daß sie, wenn eine Wahl fällig wird, bereits eine Vorstellung von den Personen hat, unter denen sie ihre Wahl treffen muß.

(16. November 1988 an das Internationale Lehrzentrum)












III
Der unpolitische Charakter der Wahlen

Aus Briefen von oder im Auftrag Shoghi Effendis

+19

Hütet euch, hütet euch, daß nicht der faule Geruch in Parteien und Völkern fremder Länder im Westen und ihre verderbten Methoden wie Intrigen, Parteipolitik und Propaganda - schon vom Namen her scheußliche Praktiken - je in der Bahá'í-Gemeinde um sich greifen, auf die Freunde Einfluß gewinnen und alle Geistigkeit zunichte machen.

(30. Januar 1923 von Shoghi Effendi an einen Geistigen Rat - aus dem Persischen übersetzt)


+20

Die Wahl jedes einzelnen sollte vertraulich gehalten werden. Es ist nicht statthaft, irgendwelche Hinweise auf einzelne Namen zu machen. Die Freunde müssen die üblen Methoden und abscheulichen Praktiken der Politiker meiden. Sie müssen sich völlig Gott zuwenden und in reiner Absicht, freien Geistes und geheiligten Herzens an der Wahl teilnehmen.

(16. Januar 1932 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Geistigen Rat - aus dem Persischen übersetzt)


+21

Sie sollten äußerste Wachsamkeit walten lassen, so daß die Wahlen frei, allgemein und durch geheime Stimmabgabe durchgeführt werden. Ränke, Täuschungsmanöver, vorherige Absprache und Druck jeglicher Art müssen verhindert werden und sind verboten.

(8. März 1932 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Geistigen Rat - aus dem Persischen übersetzt)


+22

Die Kraft und der Fortschritt der Bahá'í-Gemeinde hängen von der Wahl reiner, gläubiger und tätiger Seelen ab. ... Stimmenwerbung ist verabscheuungswürdig.

(9. April 1932 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Geistigen Rat - aus dem Persischen übersetzt)





Aus Briefen im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

+23

Wie Sie sehr wohl wissen, ist die Bahá'í-Wahlmethode völlig unvereinbar mit den Wahlmethoden und -praktiken politischer Systeme. Der geliebte Hüter hat uns deutlich erklärt, daß es, wenn wir bei unseren Wahlen die Verfahrensweisen der Politiker nachahmen, zu Mißverständnissen und Meinungsverschiedenheiten kommt, daraus Chaos und Verwirrung entstehen, es von Unheil nur so wimmelt und der Strom göttlicher Bestätigung für die betreffende Bahá'í-Gemeinde abgesperrt wird. Angesichts dieser schwerwiegenden Warnungen muß stets äußerste Achtsamkeit geübt werden, so daß die Reinheit und die geistige Wesensart der Bahá'í-Wahlen erhalten und bewahrt bleibt.

Wenn man sieht, wie manche unerfahrene oder unreife Bahá'í öffentlich oder insgeheim Wahlpropaganda betreiben, sollte man keinesfalls versuchen, es ihnen gleichzutun, sondern entschlossen auftreten und beim Beseitigen solcher Strömungen und dem Reinigen der Bahá'í-Gemeinde von solchen üblen Einflüssen mittels richtiger administrativer Kanäle und Verfahren helfen.

(6. Dezember 1971 an einen Gläubigen)


+24

... die Bahá'í - besonders die bekannten - sollten alles vermeiden, was einen falschen Eindruck erwecken und für nicht informierte Bahá'í Anlaß zu der Beschuldigung geben könnte, es werde Wahlpropaganda betrieben.

(15. April 1986 an einen Nationalen Geistigen Rat)





IV
Keine Kandidatenaufstellung

Aus Briefen von oder im Auftrag Shoghi Effendis

+25

Ich glaube, daß der Hinweis auf Persönlichkeiten vor der Wahl Mißverständnisse und Konflikte aufkommen ließe. Was die Freunde tun sollten, ist, miteinander völlig bekannt zu werden, Ansichten auszutauschen, freien Umgang zu haben und miteinander die Erfordernisse und Merkmale einer solchen Mitgliedschaft zu besprechen, ohne daß auf bestimmte Einzelpersonen hingewiesen oder angespielt wird, und sei es auch nur ganz indirekt. Wir sollten davon absehen, die Meinung anderer zu beeinflussen.

(14. Mai 1927 an einen Geistigen Rat, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 13)


+26

Das Verfahren des Wahlvorschlags, das so nachteilig für die Atmosphäre einer ruhigen, gebetserfüllten Wahl ist, wird mit Mißtrauen betrachtet, weil es der Mehrheit einer Gruppe, die unter den heutigen Gegebenheiten oft selbst eine Minderheit aus allen gewählten Abgeordneten darstellt, das Recht gibt, jedem Wähler das von Gott gegebene Recht abzusprechen, nur zugunsten jener zu stimmen, von denen er gewissenhaft überzeugt ist, daß sie die würdigsten Kandidaten sind.

(27. Mai 1927 an den Nationalen Geistigen Rat der Bahá'í der Vereinigten Staaten und Kanadas, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 14)


+27

Was die Praxis der Nominierung zu Bahá'í-Wahlen betrifft, ist der Hüter der festen Ansicht, daß sie im grundsätzlichen Widerspruch zum Geiste steht, der alle von Bahá'í abgehaltene Wahlen, ob von örtlicher oder nationaler Art und Bedeutung, beseelen und führen sollte. Das Fehlen einer solchen Verfahrensweise bildet in der Tat den kennzeichnenden Unterschied und die deutliche Erhabenheit der Bahá'í-Wahlmethode über die üblicherweise mit politischen Parteien und Fraktionen verknüpften Methoden. Das Kandidaturverfahren, das also dem Geist der Bahá'í-Administration widerspricht, sollte von allen Freunden gänzlich fallengelassen werden; denn sonst wird die Freiheit des Bahá'í-Wählers bei der Wahl irgendeines Bahá'í-Rates ernsthaft gefährdet und der Vorherrschaft von Persönlichkeiten der Weg geebnet. Und nicht nur dies, schon der bloße Nominierungsvorgang führt schließlich zur Parteienbildung - etwas, das dem Geist der Sache völlig zuwider ist.

Das Kandidaturverfahren hat neben diesen ernsten Gefahren noch den großen Nachteil, daß es in den Gläubigen den Geist der Initiative und Selbstentfaltung auslöscht. Einer der elementaren Zwecke der Bahá'í-Wahlverfahren und -methoden ist tatsächlich die Entwicklung von Verantwortungsbewußtsein bei jedem Gläubigen. Indem sie nachdrücklich unterstreichen, wie sehr er bei den Wahlen seine volle Freiheit bewahren muß, machen sie ihm zur Pflicht, ein aktives, gut unterrichtetes Mitglied der Bahá'í-Gemeinde zu sein, in der er lebt. Um bei der Wahl eine weise Auswahl treffen zu können, muß er notwendigerweise in engem ständigen Kontakt zu allen seinen Mitgläubigen stehen, mit allen örtlichen Aktivitäten wie Lehrarbeit, Verwaltung oder andere in Verbindung bleiben und voll und von ganzem Herzen an der Arbeit der örtlichen wie der nationalen Ausschüsse und Räte in seinem Land teilnehmen. Nur auf diesem Wege kann ein Gläubiger ein echtes Gemeinschaftsbewußtsein entwickeln und ein wirkliches Verantwortungsgefühl für Dinge erlangen, welche die Interessen der Sache berühren. So macht das Bahá'í-Gemeindeleben jedem ergebenen, aufrichtigen Gläubigen zur Pflicht, ein kluger, gut unterrichteter, verantwortungsbewußter Wähler zu werden, und es gibt ihm gleichzeitig die Gelegenheit, zu einer solchen Stufe emporzuwachsen. Und weil das Kandidaturverfahren die Entwicklung solcher Fähigkeiten bei den Gläubigen verhindert und außerdem Korruption und Vetternwirtschaft herbeiführt, muß es bei allen Bahá'í-Wahlen voll und ganz fallengelassen werden.

(4. Februar 1935 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, veröffentlicht in: The Light of Divine Guidance, Band 1, Hofheim-Langenhain 1982, S. 67f)


+28

Die Wahlen, zumal wenn sie jährlich stattfinden, geben der Gemeinde gute Gelegenheit, Mängeln oder Unvollkommenheiten abzuhelfen, unter denen der Rat infolge von Handlungen seiner Mitglieder leiden mag. Somit ist eine sichere Methode eingeführt, um die Mitgliedschaft in Bahá'í-Räten der Güte nach laufend zu bessern und anzuheben. Wie schon erwähnt, sollte aber die Institution des Geistigen Rates unter keinen Umständen den persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder, aus denen er sich zusammensetzt, gleichgestellt oder nur danach bewertet werden.

(15. November 1935, im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, veröffentlicht in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 13)





Aus einem Memorandum des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

+29

Der grundlegende Unterschied zwischen dem Kandidatur- und dem Bahá'í-System ist, daß im ersteren Einzelpersonen oder jene, die sie aufstellen, beschließen, daß diese Personen in Machtpositionen eingesetzt werden und sich in den Vordergrund stellen sollen, um dafür Stimmen zu gewinnen. Im Bahá'í-System wird die Entscheidung von der Wählermehrheit getroffen. Schiebt eine Person sich betont in den Blickpunkt der Allgemeinheit anscheinend mit der Absicht, Wählerstimmen zu gewinnen, wird die Wählerschaft dies als dünkelhaft und beleidigend betrachten, und sie lernt zu unterscheiden zwischen jemandem, der aufgrund seiner Dienste an der Öffentlichkeit unbeabsichtigt wohl bekannt ist, und jemandem, der sich nur zum Stimmenfang zur Schau stellt.

(16. November 1988 an das Internationale Lehrzentrum)






V
Die Teilnahme an Wahlen

Aus Briefen Shoghi Effendis

+30

Diese örtlichen Geistigen Räte müssen direkt durch die Freunde gewählt werden, und kein erklärter Gläubiger vom 21. Lebensjahr an sollte sich fernhalten oder eine gleichgültige, eigenmächtige Haltung einnehmen. Jeder sollte es als seine heilige Pflicht betrachten, gewissenhaft und umsichtig an der Wahl, der Festigung und der wirksamen Arbeit seines örtlichen Rates teilzunehmen.

(12. März 1923 an die Bahá'í des Westens, Japans, sowie Australiens und Ozeaniens, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 14)


+31

Ich habe keine Einwände dagegen, daß man solchen Abgeordneten, die eventuell die Reise zum Ort der Nationaltagung nicht machen können, die Möglichkeit dazu gibt und man sie sogar als letzten Ausweg auffordert, ihre Stimmen zu schicken. ... Es sollte jedoch jedem gewählten Abgeordneten klargemacht, ja, er sollte immer wieder daran erinnert werden, daß es eine heilige Pflicht und anerkanntermaßen vorzuziehen ist, möglichst persönlich an den Sitzungen der Nationaltagung teilzunehmen, um an deren gesamtem Ablauf tatkräftig mitzuwirken und nach seiner Rückkehr seine Mitarbeiter mit den Ergebnissen, Entscheidungen und Bestrebungen der Repräsentanten der amerikanischen Gläubigen, die da versammelt waren, vertraut zu machen.

(24. Oktober 1925 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, veröffentlicht in: Bahá'í Administration, S. 91f


+32

Ich glaube, ich muß die grundlegende Bedeutung und Notwendigkeit des Wahlrechtes nochmals beteuern - einer heiligen Verantwortung, die keinem anerkannten erwachsenen Bahá'í vorenthalten werden sollte. ... Dieses auszeichnende Recht, das der Gläubige innehat, hat jedoch nicht zur Folge und bedeutet nicht, daß er verpflichtet ist, seine Stimme abzugeben, wenn er meint, seine Lebensbedingungen befähigten oder erlaubten ihm nicht, dieses Recht klug und einsichtsvoll auszuüben. Es muß dem einzelnen überlassen bleiben, in dieser Sache selbst nach seinem Gewissen und Ermessen zu entscheiden.

(28. April 1935 von Shoghi Effendi handschriftlich einem Brief in seinem Auftrag an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas zugefügt, veröffentlicht in: Messages to America, Wilmette 1947, S. 3f





Aus Mitteilungen von oder im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

+33

Bezüglich der Teilnahme von Abgeordneten an der Nationaltagung sollte vom Nationalen Rat erklärt werden, es sei erwünscht, daß die Freunde ihre Kosten selbst tragen. Wenn ein Abgeordneter seine Ausgaben zur Teilnahme an der Nationaltagung nicht bestreiten kann, sollte der Nationale Rat den örtlichen Rat oder die Freunde des Wahlbezirks, aus dem der Abgeordnete kommt, ermutigen, diese Kosten zu tragen, so daß nur, wenn keine Mittel aus diesen Quellen verfügbar sind, der Nationale Rat gebeten wird zu erwägen, ob er finanzielle Hilfe anbieten möchte.

(9. Februar 1967 an alle Nationalen Geistigen Räte, veröffentlicht in: Lights of Guidance, A Bahá'í Reference File, New Delhi 1983, S. 143)

+34

Es gibt keine Mindestzahl an Stimmen, damit eine Wahl Gültigkeit erlangt, weder bei der Wahl eines örtlichen Geistigen Rates, noch bei der von Abgeordneten zur Nationaltagung. Dennoch ist wünschenswert, daß jeder wählbare Wahlberechtigte sich beteiligt, und Ihr Rat sollte alle Gläubigen dazu ermutigen.

(10. Juli 1980 im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen Geistigen Rat)

+35

Wenn ein Abgeordneter zur Nationaltagung nicht imstande ist, seine eigenen Reisekosten zu bezahlen, sollte im allgemeinen der Nationale Geistige Rat die Gläubigen des Wahlbezirks, aus dem der Abgeordnete kommt, ermutigen, diese Kosten zu tragen. Wenn aus diesen Quellen keine Mittel verfügbar sind, kann der Nationale Geistige Rat gebeten werden, ein Angebot finanzieller Hilfe zu erwägen. Der Nationale Rat ist dazu nicht verpflichtet. Er kann beschließen, nur einen Teil der Reisekosten eines Abgeordneten zu zahlen, z.B. die Rückfahrtkosten...

Die Berater sollten ohne Bedenken den Nationalen Geistigen Rat darauf aufmerksam machen, wie nötig es ist, eine gute Beteiligung von Abgeordneten an der Nationaltagung zu fördern, und ihren Ratschlag anbieten zu den wesentlichen Punkten, nach denen eine finanzielle Unterstützung für Abgeordnete vorzusehen wäre. Zusätzlich sollten die Berater durch die Hilfsamtsmitglieder und deren Assistenten der Gemeinde nachdrücklich erläutern, welcher Wert darin liegt, wenn Gläubige in ihrem jeweiligen Bezirk für den von ihnen gewählten Abgeordneten finanzielle Mittel bereitstellen, damit er an den Beratungen der Nationaltagung teilnehmen kann. Gleichzeitig sollte betont werden, daß jeder Abgeordnete die wichtige Pflicht hat, seinen Wahlzettel per Post zu schicken, wenn er nicht persönlich anwesend sein kann.

(Aus einem Memorandum vom 14. November 1988 an das Internationale Lehrzentrum)


VI
Die Rolle des Nationalen Geistigen Rates

Aus Briefen von oder im Auftrag Shoghi Effendis

+36

Die Zugehörigkeit von Abgeordneten zur Nationaltagung, das heißt das Recht, über die Gültigkeit der Beglaubigungsschreiben von Abgeordneten bei einer Nationaltagung zu befinden, fällt dem scheidenden Nationalen Rat zu. Auch das Recht zu entscheiden, wer das Stimmrecht besitzt, ist dem Nationalen Geistigen Rat überlassen.

(29. Januar 1925 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, zitiert in: Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 49f)


+37

Er ist der Meinung, daß der Nationale Geistige Rat voll berechtigt ist, die Stimmzettel zu prüfen, wenn an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl Zweifel bestehen. Mit "Aufbewahrung" der Stimmzettel ist gemeint, daß sie bei den nationalen Akten abgelegt werden.

(14. März 1947 an den Nationalen Geistigen Rat von Australien und Neuseeland, veröffentlicht in: Letters from the Guardian to Australia and New Zealand 1923-1957, Sydney 1970, S. 66)





VII
Zitierte Literatur

Bahá'u'lláh, Abdu'l-Bahá, Shoghi Effendi, Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, zusammengestellt vom Universalen Haus der Gerechtigkeit, Hofheim- Langenhain 1975

Bahá'u'lláh, Abdu'l-Bahá, Shoghi Effendi und das Universale Haus der Gerechtigkeit, Bahá'í Institutions, A Compilation, New Delhi 1973

Bahá'u'lláh, Abdu'l-Bahá, Shoghi Effendi und das Universale Haus der Gerechtigkeit, Lights of Guidance, A Bahá'í Reference File, New Delhi 21988

Shoghi Effendi, Bahá'í Administration, Wilmette 1928, rev. ed. 1980

Shoghi Effendi, Dawn of a New Day, Messages to India 1923 - 1957, New Delhi 1970

Shoghi Effendi, Directives from the Guardian, New Delhi 1973

Shoghi Effendi, Das Kommen göttlicher Gerechtigkeit, Frankfurt 1969

Shoghi Effendi, Letters from the Guardian to Australia and New Zealand, 1923 - 1957, Sydney 1970

Shoghi Effendi, The Light of Divine Guidance, The Messages from the Guardian of the Bahá'í Faith to the Bahá'ís of Germany and Austria, Bd. 1, Hofheim-Langenhain 1982

Shoghi Effendi, Messages to America, Selected Letters and Cablegrams Addressed to the Bahá'ís of North America 1932 - 1946, Wilmette 1947

Shoghi Effendi, Unfolding Destiny, The Messages from the Guardian of the Bahá'í Faith to the Bahá'í Community of the British Isles, London 1981







15
UNIVERSALES HAUS DER GERECHTIGKEIT BAHA'I-WAHLEN



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