Read: 2001 Huququllah die kroenende Zier


Huqúqu’lláh ...die krönende Zier aller Ernten der Welt...


Bahá’i-Verlag
Eine Zusammenstellung der Forschungsabteilung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom Juni 1985, mit einer Ergänzung vom 12. Oktober 1992; erstmals herausgegeben vom Nationalen Geistigen Rat der Bahá’i in Deutschland e.V. im Januar 1987; 2. revidierte und erweiterte Auflage.
Bahá’i-Verlag GmbH
D-6238 Hofheim-Langenhain 1993 - 150
ISBN 3-87037-285-0
[451-13]
Inhalt
Vorwort des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’i in Deutschland 5
Aus den Schriften Bahá’u’lláhs, Text 1 bis 63, 7
Aus den Schriften ‘Abdu’l-Bahás, Text 64 bis 83, 41
Aus Äuáerungen ‘Abdu’l-Bahás, Text 84, 51
Aus Briefen Shoghi Effendis, Text 85 bis 86, 53
Aus Briefen im Auftrag Shoghi Effendis, Text 87 bis 102, 54
Aus Schriften des Universalen Hauses der Gerechtigkeit und Briefen in seinem Auftrag, Text 103 bis 127, 59
Stichwörter 78

Vorwort des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’i in Deutschland
Am 4. Juli 1985 hat das Universale Haus der Gerechtigkeit eine Zusammenstellung seiner Forschungsabteilung zum Thema Huqúqu’lláh zur Verfügung gestellt, die nun in deutscher Übersetzung vorliegt. Die Textstellen zeigen die allgemeinen Richtlinien auf, lassen aber Detailregelungen offen. Beim Studium spürt jeder Bahá’i die große Herausforderung und findet einen persönlichen Gradmesser für seine Verantwortung, Aufrichtigkeit und geistige Reife - und was ist großartiger als die Segnungen, die Bahá’u’lláh als Lohn für die über das Huqúqu’lláh in materielle Mittel umgesetzte Liebe zu Gott verheiáen hat.


Aus den Schriften Bahá’u’lláhs

1. O Zayn! Auf dir seien Meine Herrlichkeit und Meine Gnade. Nichts in der Welt des Seins war je erwähnenswert oder wird es jemals sein. Wird indes jemand gnädiglich begünstigt, auf dem Pfade Gottes eine Kleinigkeit - und sei es weniger als einen Pfennig - darzubringen, so ist dies vor Gottes Augen allen Schätzen der Erde vorzuziehen und überlegen. Aus diesem Grund hat der eine wahre Gott - erhaben sei Seine Herrlichkeit - in allen Seinen himmlischen Schriften jene gepriesen, die Seine Gebote befolgen und ihren Reichtum Gott zuliebe spenden. Flehe Gott an, daß Er jeden befähige, die Huqúq-Pflicht zu erfüllen, hängen doch Fortschritt und Förderung der Sache Gottes von materiellen Mitteln ab. Könnten Seine treuen Diener nur begreifen, wie verdienstvoll in diesen Tagen gute Werke sind, so würden sie sich alle erheben, um zu tun, was angemessen und schicklich ist. In Seiner Hand ist der Ursprung der Macht, und Er verfügt, was Er will. Er ist der höchste Herrscher, der Freigebige, der Gerechte, der Offenbarer, der Allweise.

2. ... Der eine wahre Gott - erhaben sei Seine Herrlichkeit - war seit jeher über jede Lobesbezeugung erhaben und wird es fortan bleiben und ist geheiligt über die Welt des Daseins und alle ihre Reichtümer. Was immer von Ihm ausgeht, schafft eine Frucht, deren Nutzen auf die einzelnen Menschen zurückfällt. Binnen kurzem werden sie die Wahrheit dessen erkennen, was die Zunge der Erhabenheit ehemals sprach und künftig äuáern wird. Und solcher Nutzen erwächst wirklich, wenn das Huqúq mit höchster, strahlender Freude und im Geiste vollkommener Demut und Bescheidenheit dargebracht wird.

3. Bitte inständig den einen wahren Gott, Seine getreuen Diener zu befähigen, das zu vollbringen, was dem Wohle dieser und der zukünftigen Welt dienlich ist. Dies ist das Gebot Gottes, verordnet in Seinem gewichtigen, Seinem unzerstörbaren Buch. Heute ist der Tag Gottes; dem Schutz der Würde Seiner Sache muá Vorrang vor allem anderen eingeräumt werden. Er verordnet, was der ganzen Menschheit Nutzen bringen wird. Er ist wahrlich der Mitleidvolle, der Allgütige. In diesem Zusammenhang hat die Feder der Herrlichkeit das offenbart, was jeden einsichtigen Menschen befähigen wird, den Duft Seiner freigebigen Gnade einzuatmen. Der Nutzen aus diesem Gebot fällt wahrlich auf die einzelnen Menschen zurück. Dies wird jeder Einsichtsvolle bezeugen, der Seine Gebote befolgt.

4. Es obliegt jedem, der Huqúq-Pflicht nachzukommen. Der aus dieser Tat gewonnene Nutzen fällt auf die Betreffenden selbst zurück. Die Annahme der Zahlung hängt jedoch vom Geist der Freude, Zusammengehörigkeit und Zufriedenheit ab, den die rechtschaffenen Seelen bei der Erfüllung dieses Gebotes an den Tag legen. Zeigen sie diese Haltung, ist die Annahme erlaubt, sonst nicht. Wahrlich, dein Herr ist der Allgenügende, der Allgepriesene.

5. O Zayn! Seelen, die sich an die im Buche verordneten Gebote Gottes halten, werden in Gottes Wertschätzung als vortrefflich betrachtet. Ohne jeden Zweifel geschieht alles, was vom Himmel göttlicher Macht offenbart wird, durch die Kraft Seiner Weisheit und im besten Interesse der Menschen. Obwohl diese unbedeutenden Beträge nicht der Rede wert sind, wirken sie dennoch wohltuend, da die Geber sie Gott zuliebe darbringen. Wäre die Zahlung auch nur ein Körnchen, wird sie doch als die krönende Zier aller Ernten der Welt betrachtet.

6. Es ist klar und offenkundig, daß die Zahlung des Rechtes Gottes den Wohlstand, den Segen, die Ehre und den göttlichen Schutz fördert. Wohl denen, die diese Wahrheit begreifen und anerkennen, und wehe denen, die nicht glauben. Die Bedingung dafür ist, daß der Mensch die im Buche verordneten Gebote in höchstem Maße strahlend, voll Freude und bereitwilliger Ergebenheit erfüllt. Euch geziemt, den Freunden das anzuraten, was richtig und lobenswert ist. Wer immer auf diesen Ruf hört, dem gereicht es zum eigenen Nutzen, und wer immer es versäumt, der schadet sich selbst. Wahrlich, unser Herr der Gnade ist der Allgenügende, der Allgepriesene.

7. Huqúqu’lláh ist wahrlich ein bedeutendes Gesetz. Allen obliegt, diese Gabe darzubringen, weil sie die Quelle von Gnade, Überfluß und allem Guten ist. Sie ist eine Wohltat, die jede Seele in jeder der Welten Gottes, des Allbesitzenden, des Allgütigen, begleiten wird.

8. Zur Frage des Huqúq: Ein Hinweis darauf ist keineswegs erlaubt. Wir haben dir und Jináb-i-Am¡n schon früher aufgetragen, was dem Wort Gottes und Seiner Sache zu Ruhm und Ehre gereicht. Zu diesem besonderen Thema haben Wir befohlen: Ihr könnt die ganze Welt preisgeben, dürft aber nicht zulassen, daß der Sache Gottes an ihrer Würde auch nur ein Jota, ja nur ein i-Tüpfelchen abgeht. Jináb-i-Am¡n - auf ihm sei Meine Herrlichkeit - muá ebenso das Erwähnen dieses Themas unterlassen, weil es voll und ganz von der Bereitwilligkeit der Einzelperson abhängig ist. Sie kennen das Gebot Gottes gut und sind vertraut mit dem, was im Buch offenbart ist. Wer will, der möge es befolgen, und wer nicht will, der möge es unterlassen. Wahrlich, dein Herr ist der Selbstgenügende, der Allgepriesene. Unabhängigkeit von allen Dingen ist in der Tat ein Tor der Führung für Seine getreuen Diener. Wohl denen, die sich von der Welt losgelöst und sich erhoben haben, Seiner Sache zu dienen. Wahrlich, sie werden zum Volke Bahás am Hofe Seiner strahlenden Schönheit gezählt.
9. O Abu’l-Hasan (bekannt als Jináb-i-Am¡n, Huqúq-Treuhänder in der Zeit Bahá’u’lláhs) : Möge Meine Herrrlichkeit auf dir ruhen! Richte deinen Blick auf die Würde der Sache. Sprich von dem, was die Aufmerksamkeit der Herzen und Gemüter auf sich zieht. Das Huqúq einzufordern, ist in keiner Weise gestattet. Dieses Gebot wurde im Buch Gottes offenbart für vielerlei Notwendigkeiten, die nach Gottes Gebot von materiellen Mitteln abhängen. Wenn daher jemand in höchster Wonne und Freude, ja sogar hartnäckig an diesem Segen teilzuhaben wünscht, darfst du annehmen. Andernfalls ist die Annahme nicht gestattet.
10. Wenn jemand hundert Mithqál (s. Abschnitt 112) Gold erwirbt, gehören neunzehn Mithqál davon Gott, dem Schöpfer der Erde und des Himmels. Gebt acht, o Volk, daß ihr euch nicht selbst dieser großen Gnade beraubet. Wir haben euch dieses Gesetz verordnet, obschon Wir völlig unabhängig sind von euch und allem in den Himmeln und auf Erden. In diesem Gebot liegen wahrlich tiefe Geheimnisse verborgen, ein Nutzen, der weit hinausreicht über das Begreifen eines jeden auáer Gott, dem Allwissenden, dem Allunterrichteten. Sprich, durch diesen ausdrücklichen Befehl wünscht Gott euren Besitz zu läutern und euch zu befähigen, euch solchen Stufen zu nähern, wie sie niemand erreichen kann auáer jenen, für die Gott es wünscht. Wahrlich, Er ist der Großmütige, der Gnädige, der Mildtätige.
O Volk! Handelt nicht treulos in Sachen des Huqúqu’lláh und verfügt darüber nur mit Seiner Erlaubnis. Solches wurde in Seinen Sendschreiben wie auch in diesem herrlichen Tablet verordnet.
Wer unehrlich mit Gott verfährt, den stellt Seine Gerechtigkeit bloß, doch wer erfüllt, was ihm geboten ist, auf den strömt göttlicher Segen vom Gnadenhimmel seines Herrn, des Gebers, des Mildtätigen, des Großmütigen, des Altehrwürdigen der Tage. Wahrlich, Er wünscht für euch, was euch jetzt noch unergründlich ist; aber die Menschen werden es rasch entdecken, wenn ihre Seelen aufsteigen und der Zierat ihrer irdischen Pracht zunichte wird. So warnt euch der Verfasser des Verwahrten Tablets.
11. Frage: Die Entrichtung des Huqúqu’lláh wurde im Aqdas offenbart. Gehören der Wohnsitz, dessen Zubehör und die nötige Einrichtung zu jenem Eigentum, für das das Huqúq entrichtet werden soll?
Antwort: In den in persisch offenbarten Gesetzen ist gesagt: ... in dieser gröáten Sendung haben Wir den Wohnsitz und den Hausrat ausgenommen, das heiát, Hausrat, der notwendig ist.

12. Frage: Ist für die zur Führung der Geschäfte notwendige Betriebsausstattung das Huqúqu’lláh zu entrichten oder wird diese Ausstattung wie Hausrat behandelt?
Antwort: Es gilt dieselbe Regelung wie für den Hausrat.

13. Frage: Wenn der Verstorbene das Huqúq oder seine Schulden nicht bezahlt hat, soll die Zahlung anteilmäáig von seinem Wohnsitz, der persönlichen Kleidung und anderem Eigentum geleistet werden oder sind Wohnsitz und persönliche Kleidung für die männliche Nachkommenschaft beiseite zu legen und sollen die Schulden aus dem verbleibenden Vermögen bezahlt werden; wenn derlei Besitz nicht ausreicht, was soll mit den Schulden geschehen?
Antwort: Die Schulden und das Huqúq sollen aus dem verbleibenden Vermögen bezahlt werden; wenn das Vermögen nicht ausreicht, ist die Zahlung aus dem Wohnsitz und der persönlichen Kleidung zu leisten.

14. Frage: In den göttlichen Sendbriefen ist offenbart, daß jemand, der in den Besitz des Gegenwertes von neunzehn Mithqál Gold kommt, das Recht Gottes von diesem Betrag entrichten muá. Wieviel von diesem Betrag soll bezahlt werden?
Antwort: Gott hat befohlen, daß aus jedem Hundert neunzehn bezahlt werden müssen. Dies soll die Grundlage der Berechnung sein. Der für neunzehn fällige Betrag kann folglich ermittelt werden.

15. Frage: Wenn der Besitz neunzehn übersteigt, muá er erst wieder neunzehn werden, bevor das Huqúq wieder fällig wird oder ist das Huqúq für jeden übersteigenden Betrag zu zahlen?
Antwort: Das Huqúq ist nicht bei jedem übersteigenden Betrag fällig, es sei denn, daß er weitere neunzehn erreicht.

16. Frage: Wenn eine Person zum Beispiel einhundert Támán (persische Währungseinheit) besitzt, das Huqúq dafür bezahlt, die Hälfte des Betrages bei erfolglosen Geschäften verliert und dann wieder den Betrag gewinnt, auf den das Huqúq fällig ist, muá er das Huqúq darbringen oder nicht?
Antwort: In einem solchen Falle ist das Huqúq nicht fällig.

17. Frage: Wenn nach der Entrichtung des Huqúq der ursprüngliche Betrag völlig verloren geht und dann im Laufe von geschäftlichen Transaktionen wieder zurückgewonnen wird, muá das Huqúq ein zweites Mal bezahlt werden?
Antwort: In diesem Fall ist das Huqúq ebenso nicht fällig.

18. Der Mindestbetrag, der dem Huqúqu’lláh unterliegt, wird erreicht, wenn jemandes Vermögen der Zahl Váhid (19) entspricht; d.h. immer, wenn jemand 19 Mithqál Gold besitzt oder Vermögen erwirbt, das diesen Wert nach Abzug der jährlichen Ausgaben erreicht, wird das Huqúq fällig und die Zahlung zur Pflicht.

19. Zu deiner Frage über das Mindestvermögen, für das Huqúq fällig ist: Dies wurde in Seiner erhabenen, herrlichen Gegenwart erwähnt, und die Zunge der Größe gab folgende Antwort: Diese Angelegenheit ist im Heiligsten Buch im Einklang mit der Verkündigung des Bayáns offenbart. Als ein Zeichen Unserer Weisheit verfügten Wir jedoch später, daß das der Huqúq-Zahlung unterliegende Mindestvermögen auf neunzehn festgesetzt ist... Der diesem Gesetz zugrundeliegende Zweck ist die gesicherte künftige Stärkung der Allgemeinen Schatzkammer. Weitere Einzelheiten mögen später bestimmt werden.

20. Nach der Offenbarung im Heiligsten Buch ist das Huqúqu’lláh auf eine Quote von 19 Mithqál aus dem Gegenwert von jeweils 100 Mithqál Gold festgelegt. Dies gilt für den Besitz von Gold, Silber oder anderen Vermögenswerten.
Außerdem wurden gewisse Rechte für das Haus der Gerechtigkeit festgesetzt. Vor dessen Errichtung und vor dem Zusammentritt seiner Mitglieder unterliegt jedoch die Verfügung über solche Geldmittel der Zustimmung Dessen, der die ewige Wahrheit ist. Fleht zu Gott - erhaben sei Seine Herrlichkeit -, daß Er die Menschen befähige, der Huqúq-Pflicht nachzukommen. Hätten alle den Nutzen solchen Tuns begriffen und aufgehört, das Recht Gottes zurückzubehalten, so wäre den Freunden jenes Gebietes keine Not widerfahren.

21. Frage: Darf jemand in seinem Testament bestimmen, daß nach seinem Tode, abgesehen vom Huqúq und seinen anderen Verpflichtungen, Teile seines Eigentums für karitative Zwecke verwendet werden, oder hat er kein Recht auf mehr als die Kosten für das Leichentuch, die Überführung und die Beerdigung, und soll alles andere, wie von Gott vorgeschrieben, für seine Erben sein?
Antwort: Der Mensch ist frei in der Verfügung über sein Eigentum. Wenn er das Huqúq bezahlt hat und niemandem etwas schuldig ist, dann ist alles, was er in seinem Testament schreibt und bezeugt, annehmbar. Gott erlaubt ihm, mit dem, was Gott ihm schenkt, zu tun, was er will.

22. Eine Anzahl Menschen in verschiedenen Gebieten sind derzeit vom Licht des Glaubens erleuchtet, haben aber mit Ausnahme weniger noch nicht das Vorrecht, die aus Seiner Gegenwart offenbarten Gebote einzuhalten. Wie Wir dir (Zaynu’l-Muqarrab¡n) bereits schrieben, hätten die Menschen dortzulande Ruhe und Behagen genieáen können, wenn die Freunde Huqúqu’lláh entrichtet hätten. Ehe dieses Gesetz offenbart wurde, unterlag keine Seele einer Verpflichtung. Die Feder der Herrlichkeit hielt sich einige Jahre lang zurück, Gesetze und Gebote zu offenbaren, und dies war ein Zeichen Seiner himmlischen Gnade. Könnten die Menschen der Welt erkennen, welch unschätzbaren Gewinn die Anordnungen des Allbarmherzigen zeitigen, so würden sie sich erheben, Seine Gebote zu erfüllen und Seine Anordnungen einzuhalten...
Die Feder des Höchsten hat bestimmt, daß das Huqúqu’lláh auf neunzehn Mithqál Gold zu zahlen ist. Das heiát, das Huqúq wird auf einen Geldwert erhoben, der dieser Summe entspricht. Was das übrige Vermögen in Silber oder anderem betrifft, so wird es fällig, wenn es diesem an Wert, nicht an Anzahl, entspricht. Das Huqúqu’lláh ist nur einmal zu zahlen; wenn zum Beispiel jemand eintausend Mithqál Gold erlangt und davon das Huqúq bezahlt, ist das Recht Gottes auf diesen Betrag nicht mehr anwendbar, nur noch auf das, was durch Handel und Geschäftsumsätze daraus erwächst. Erreichen diese Gewinne den vorgeschriebenen Mindestbetrag, so ist auszuführen, was Gott geboten hat. Wechselt jedoch die ursprüngliche Summe den Besitzer, so wird das Huqúq wie beim erstenmal fällig; in diesem Fall muá das Recht Gottes entrichtet werden.
Flehet zu Gott - gepriesen sei Seine Herrlichkeit -, Er möge Seinen Geliebten das Vorrecht verleihen, einen Anteil aus dem Meere Seines Wohlgefallens zu erlangen, denn dies dient als Mittel für das Heil der Menschheit, und möge sie aus freien Stücken das vollbringen lassen, was sie läutert und zum ewigen Leben führt.
Der Erste Punkt sagte, daß sie Huqúqu’lláh auf den Wert ihrer gesamten Habe zahlen sollten; aber dennoch haben Wir in dieser gröáten Sendung den Wohnsitz und den Hausrat ausgenommen, das heiát, die notwendigen Einrichtungen.
Du hast gefragt, was mit Vorrang behandelt werden soll: das Huqúqu’lláh, die Schulden des Verstorbenen oder die Beerdigungskosten. Nach Gottes Befehl haben die Beerdigungskosten den Vorrang, sodann die Zahlung der Schulden, dann das Recht Gottes. Wahrlich, Er ist Der, welcher gebührend zurückzahlt, der Allbelohnende, der Allgroßmütige. Deckt das Vermögen die Schulden nicht, muá der Nachlaß in direktem Verhältnis zu jeder Schuld verteilt werden. Das Begleichen von Schulden ist ein höchst wichtiges Gebot, das im Buche dargelegt wurde. Wohl dem, der ohne jede Verpflichtung an das Huqúqu’lláh und an Seine Diener zu Gott aufsteigt. Es ist klar, daß das Huqúqu’lláh vor allen anderen Verbindlichkeiten den Vorrang hat; als ein Zeichen der Gnade befiehlt jedoch Er, der Aufgangsort der Offenbarung, was durch Seine lebenspendende, allwissende Feder auf dieser Tafel offenbart ist.

23. Es wurde von Gott verordnet, daß ein Eigentum, das nicht gewinnbringend ist, das heiát, keinen Ertrag abwirft, nicht der Huqúq-Zahlung unterliegt. Wahrlich, Er ist der Befehlende, der Freigebige.

24. Die Zahlung des Rechtes Gottes ist von den finanziellen Möglichkeiten abhängig. Wenn jemand seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann, wird Gott ihm wahrlich vergeben. Er ist der Allverzeihende, der Allgroßmütige.

25. Dies ist das Buch der Großmut, offenbart vom König der Ewigkeit. Wer immer sich mit dieser Tugend schmückt, zeichnet sich aus und wird vom Allgnädigen aus Seinem erhabenen Reich der Herrlichkeit gesegnet. überschreitet er jedoch die Grenzen, ungeachtet seines hohen Ranges und seiner hervorragenden Stellung, so gilt er vor Gott, dem Allwissenden, dem Allweisen, als Verschwender. Haltet euch an die Mäáigung. Dies ist das Gebot, das Er, der Allbesitzende, der Höchste, euch in Seinem Buche der Großmut auferlegt. O ihr Träger, ihr Manifestationen der Großmut! Seid großmütig zu denen, die ihr in offenkundiger Armut vorfindet. O ihr Besitzer des Reichtums! Seid auf der Hut, daß euch Äuáerlichkeiten nicht von wohltätigem Tun auf dem Pfade Gottes, des Herrn der ganzen Menschheit, abhalten.
Sprich: Ich schwöre bei Gott! Niemand wird in den Augen des Allmächtigen gering geschätzt, weil er arm ist. Er wird vielmehr gepriesen, wenn er als einer befunden wird, der geduldig ist. Selig sind die Armen, die standhaft sind in der Geduld, und wehe den Reichen, die das Huqúqu’lláh zurückhalten und nicht beachten, was ihnen in Seinem Verwahrten Tablet auferlegt ist.
Sprich: Rühmt euch nicht der irdischen Reichtümer, die ihr besitzt. Denkt nach über euer Ende und über den Lohn für eure Werke, festgesetzt im Buche Gottes, des Erhabenen, des Mächtigen. Selig ist der Reiche, den aller irdische Besitz nicht von der Hinwendung zu Gott, dem Herrn aller Namen, abzuhalten vermag. Wahrlich, er wird vor Gott, dem Gnädigen, dem Allwissenden, zu den hervorragenden Menschen gezählt.
Sprich: Der festgesetzte Tag ist gekommen. Dies ist der Frühling menschenfreundlicher Werke, gehörtet ihr doch zu denen, die dies begreifen. Müht euch mit aller Kraft, o Menschen, auf daß ihr hervorbringen möget, was euch wirklich nützt in den Welten eures Herrn, des Allherrlichen, des Allgepriesenen.
Sprich: Haltet euch fest an eine lobenswerte Wesensart und gute Taten und gehört nicht zu den Zaudernden. Jedem gebührt, sich treu an das zu halten, was die Sache Gottes, eures Herrn, des Mächtigen, des Kraftvollen, erhöhen hilft.
Sprich: Seht ihr nicht die Welt, ihren Wandel und ihre Geschicke und ihre wechselnden Farben? Weshalb begnügt ihr euch mit ihr und allem, was darinnen ist? ™ffnet eure Augen und gehört zu denen, die mit Einsicht begabt sind. Schnell naht der Tag, da all dies in Blitzesschnelle - nein, noch schneller - vergangen ist. Dies bezeugt der Herr des Königreiches in diesem wundersamen Tablet.
Wärest du von der erhebenden Begeisterung der Verse Gottes hingerissen, du würdest deinem Herrn Dank erweisen und sprechen: “Preis sei Dir, o Verlangen der Herzen derer, die Dir zu begegnen eilen!” Frohlocke sodann in höchster Freude, da die Feder der Herrlichkeit sich dir zuwendet und dir zu Ehren offenbart, was zu beschreiben die Sprachen der Schöpfung und die Zungen der Erhabenheit machtlos sind.

26. Wer sein Wort hält, seine Pflicht erfüllt, seine Zusagen und Versprechen einhält, Gott Sein Pfand und Sein Recht wiedergibt, der wird zu den Bewohnern des allhöchsten Paradieses gezählt. So verkündet ihm der Unterdrückte aus Seinem mächtigen Gefängnis die frohe Botschaft. Selig sind die Diener und die Mägde, die ihre Aufgaben erfüllen, selig der Mensch, der sich treu an lobenswerte Taten hält und befolgt, was ihm im Buche Gottes, des Herrn der Welten, geboten ist.

27. Einige Jahre lang wurde kein Huqúq angenommen. Wie zahlreich waren die Gaben, die bei ihrer Ankunft in Unserer Gegenwart an den Geber zurückgesandt wurden, weil man sie damals nicht brauchte. In den letzten Jahren haben Wir jedoch in Anbetracht der Erfordernisse der Zeit die Huqúq-Zahlung angenommen, deren Einforderung jedoch untersagt. Jeder muá der Würde des Wortes Gottes und der Erhöhung Seiner Sache höchste Beachtung schenken. Sollte jemand alle Schätze der Welt darbringen und dafür die Ehre der Sache Gottes mindern - sei es auch um weniger als ein Senfkorn -, so wäre eine solche Gabe nicht annehmbar. Die ganze Welt gehört Gott und wird Ihm immerdar gehören. Wenn jemand von sich aus, hell vor Freude strahlend, Huqúq darbietet, ist es annehmbar, sonst nicht. Der Nutzen solchen Handelns fällt auf die einzelnen zurück. Dieser Maßstab wurde in Anbetracht der Notwendigkeit materieller Mittel festgesetzt, denn “Gott verabscheut, irgend etwas ohne die dafür nötigen Mittel in Gang zu setzen.” Daher wurde Anweisung gegeben, das Huqúq entgegenzunehmen.

28. Wohl denen, die vor Gottes Recht ihre Pflicht erfüllen und beachten, was im Buche befohlen ist... Die Zahlung des Huqúq ist im Buche Gottes eindeutig festgelegt; dennoch war die Annahme einige Jahre lang untersagt. Später wurde jedoch in Anbetracht gewisser Erwägungen und zur Regelung gewisser wichtiger Angelegenheiten die Erlaubnis zur Annahme solcher Zahlungen erteilt. Wahrlich, Er ist der Verordner, der Mitleidvolle, der Vergebende, der Freigebige.

29. Was das Huqúqu’lláh betrifft: Es ist die Quelle des Segens, die Triebfeder der Gnade und zarten Liebe Gottes für die Menschen. Wahrlich, Er kann alles entbehren, was jemals war und sein wird. Bis vor zwei Jahren wurde das Huqúqu’lláh nicht bekanntgegeben. Als es offenbart wurde, geschah dies kraft Seiner Gnade. Wenn jemand das Vorrecht hat zu erfüllen, was im Heiligsten Buche geboten ist, dann ist dies für ihn gewiá besser und zu seinem gröáeren Nutzen. Die Beachtung dieses Gebotes hängt jedoch von den Verhältnissen des einzelnen ab. Wahrlich, Er spricht die Wahrheit und führt auf den rechten Weg.

30. Du schreibst über das Mindestvermögen, auf das Huqúqu’lláh zu zahlen ist. Dies entspricht dem, was Jináb-i-Zaynu’l-Muqarrab¡n - auf ihm sei die Herrlichkeit des Allherrlichen - dargelegt wurde. Der Mindestbetrag, der dem Huqúq unterliegt, beruht auf der Zahl neunzehn in Übereinstimmung mit dem Text des gesegneten, des Heiligsten Buches. Darin wird auf die Höhe des zu zahlenden Huqúq hingewiesen und nicht auf den Mindestbetrag, auf den das Huqúq fällig wird. Wahrlich, Er ist der Erklärer am Anfang und am Ende. Bis zum gegenwärtigen Jahr wurde über das Huqúqu’lláh nichts erwähnt. Das bedeutet, daß dieser Diener (der Sekretär Bahá’u’lláhs) die Zunge der Heiligkeit nie ein einziges Wort als Hinweis auf die Zahlung von Huqúq äuáern hörte. In diesem Jahr (1295 n.d.H.; 1878) jedoch wurde Seine verbindliche Verordnung in Kraft gesetzt, und Sein Gebot erstrahlte über dem Horizont göttlicher Offenbarung. Wer also gewillt ist, aus freien Stücken und im Geiste strahlender Ergebenheit das Huqúqu’lláh zu geben, von dem darf es gnädig angenommen werden.
Die Treuhänder sollten diese Gabe in Empfang nehmen und, wie angewiesen, Seine Heilige Gegenwart benachrichtigen. Obwohl das Heiligste Buch vor einigen Jahren offenbart wurde, obwohl das Gebot des Rechtes Gottes darin klar dargelegt ist, wurde dennoch die Erlaubnis zur Annahme des Huqúq erst in diesem Jahr gewährt. Wahrlich, Er ist der Verordner, der Allmächtige, der Gnädige, der Höchsterhabene.

31. Deine Absicht, dem gesegneten Haus einen Besuch abzustatten, ist aus der Sicht dieses Unterdrückten willkommen und wohlgefällig, vorausgesetzt, sie wird im Geiste strahlender Freude ausgeführt und steht nicht im Gegensatz zu den Geboten der Weisheit.
Sprich: O Volk, die erste Pflicht ist, den einen wahren Gott - gepriesen sei Seine Herrlichkeit - zu erkennen; die zweite ist, sich in Seiner Sache standhaft zu erweisen, und danach besteht für jeden die Pflicht, seinen Reichtum und irdischen Besitz nach den Geboten Gottes zu läutern. So ziemt es dir, erst deine Verpflichtung gegenüber dem Recht Gottes zu erfüllen und dann deine Schritte zu Seinem gesegneten Hause zu lenken. Als ein Zeichen der Gnade wurde deine Aufmerksamkeit hierauf gelenkt.

32. Wer immer das Vorrecht genießt, das Recht Gottes zu zahlen, wird zu jenen gezählt, die die Gebote des einen wahren Gottes - gepriesen sei Seine Herrlichkeit - einhalten und erfüllen, was durch die Allherrliche Feder festgelegt ist.
Immer wieder haben Wir geschrieben und befohlen, daß niemand um solche Zahlungen nachsuchen sollte. Das Anerbieten derjenigen, die das Huqúqu’lláh aus freiem Entschluá mit höchster Freude und Wonne darbringen, darf angenommen werden, sonst war und ist die Annahme nicht gestattet. Wer seine Pflicht nicht beachtet, soll kurz daran erinnert werden. Taten müssen bereitwillig ausgeführt werden; der Würde der Sache Gottes ist unter allen Umständen die höchste Beachtung zu schenken. Sollte jemand - so haben Wir früher erwähnt - die ganze Welt besitzen und all ihren Besitz anbieten und dabei die Ehre der Sache, sei es auch nur im Ausmaß eines Senfkorns, herabsetzen, so wäre es erforderlich und unumgänglich, die Annahme eines solchen Vermögens abzulehnen. Solcher Art ist die Sache Gottes, urewig ohne Anfang und Ende. Wohl denen, die danach handeln.
Das Gebot über die Huqúq-Zahlung ist nur eine Gunst von seiten des einen wahren Gottes - erhaben sei Seine Herrlichkeit, und der Nutzen daraus fällt auf den Geber selbst zurück. Es geziemt allen, Gott, dem Höchsterhabenen, zu danken, daß Er ihnen möglich macht, ihre Huqúq-Pflicht zu erfüllen. Wir haben die Feder über einen langen Zeitraum zurückgehalten und keine Anweisung in dieser Hinsicht erteilt, bis zu der Zeit, da die Erfordernisse Seiner unergründlichen Weisheit die Annahme des Huqúq verlangte. “Gott verabscheut, irgend etwas ohne die dafür nötigen Mittel in Gang zu setzen.” Einige Menschen brauchen unbedingt Hilfe, andere brauchen Aufmerksamkeit und Fürsorge. All dies muá jedoch geschehen mit der Erlaubnis Gottes, des Helfers in Gefahr, des Selbstbestehenden.

33. O du, der du Meinen Namen trägst! Gebe Gott, daß jedem gnädig geholfen werde, das Huqúq zu erfüllen. Das Huqúq ist ausschlieálich für Ihn bestimmt, der die höchste Wahrheit ist; wie du aber weiát, stehen derzeit in verschiedenen Gegenden viele fleiáig im Dienste der Sache, ohne ihren Lebensunterhalt verdienen zu können. Und da Gott die Ausführung jeder Sache von materiellen Mitteln abhängig machte, wurde daher das Gebot, das die Zahlung des Huqúq vorschreibt, aus dem Himmel Seines Willens offenbart; der dieser Tat entströmende Segen wird dem Geber selbst zufallen.

34. Heute obliegt es jedem, der Sache Gottes zu dienen, wobei Er, der die Ewige Wahrheit ist - erhaben sei Seine Herrlichkeit - die Durchführung jedes Unterfangens auf Erden von materiellen Mitteln abhängig gemacht hat. Deshalb ist jedem einzelnen auferlegt, das darzubringen, was das Recht Gottes ist.

35. Wenn jemand willens ist, das Recht Gottes darzubringen, sollte diese Gabe von den Treuhändern, auf die im Buche hingewiesen ist, in Empfang genommen werden. Dieses Gebot wurde in Anbetracht bestimmter Erwägungen vom Himmel göttlicher Offenbarung als ein Zeichen Seiner Gnade offenbart. Der daraus entstehende Nutzen wird auf die einzelnen zurückströmen. Wahrlich, Er spricht die Wahrheit, und es gibt keinen anderen Gott als Ihn, den Mächtigen, den Kraftvollen.
Die Treuhänder stehen im Lande Yá (Yazd) bereit. Wer immer das zu erfüllen wünscht, was ihm im Buche zur Pflicht gemacht wurde, möge sich an sie wenden. Sie werden jeden Betrag, den sie erhalten, übersenden. Groß ist die Seligkeit dessen, der Seine Befehle befolgt.

36. In der Tat ist es eine höchst erhabene Gunst, eine grenzenlose Gnade für jeden, der an diesem Tag das Vorrecht genieát, der Sache Gottes dienstbar zu sein und das Recht Gottes darzubringen, denn die guten Ergebnisse und Früchte daraus werden bleiben, solange das Reich der Erde und des Himmels besteht.

37. O Zayn! Es geziemt dir, Gott anzuflehen, Seine treuen Diener gnädig zu befähigen, die Huqúq-Pflicht zu erfüllen. Die Welt schwindet dahin, das Leben vergeht schnell. Wenn daher jemand das Vorrecht erlangt darzubringen, was ihm zur Pflicht gemacht ist, war eine solche Tat der Frömmigkeit und Redlichkeit stets näher und wird es immer sein... Es obliegt jedem, das zu erfüllen, was im Buche Gottes - erhaben sei Seine Herrlichkeit - dargelegt ist.

38. Das Recht Gottes ist allen zur Pflicht gemacht. Dieses Gebot ist von der Feder der Herrlichkeit offenbart und im Buche niedergelegt. Nicht erlaubt ist jedoch, darum nachzusuchen oder es einzufordern. Wenn jemand das Vorrecht hat, das Huqúq zu zahlen, und dies in freudestrahlendem Geiste tut, ist eine solche Handlung annehmbar, sonst nicht. Um die Freunde zu erinnern, sollte bei der Versammlung einmal ein allgemeiner Aufruf erfolgen, und dies sollte genügen. Diejenigen, die Gewiáheit erlangt haben, standhaft und mit Einsicht begabt sind, werden aus freien Stücken handeln und befolgen, was von Gott verordnet wurde; dabei werden sie den Nutzen ihrer eigenen Taten ernten. Wahrlich, Gott ist unabhängig von der ganzen Menschheit.
Das Volk Gottes sollte sich nicht grämen. Bei der Gerechtigkeit Gottes, das zu errechnen, was für Gottes Volk bestimmt ist, übersteigt bei weitem die Fähigkeit der Rechnenden.

39. Großer Gott! In dieser herrlichen Sendung sind die von Königen und Königinnen angesammelten Schätze der Erwähnung nicht wert, noch sind sie annehmbar in Gottes Gegenwart. Ein Senfkorn jedoch, von Seinen Geliebten dargeboten, wird am erhabenen Hofe Seiner Heiligkeit gepriesen und mit dem Schmuck Seiner Annahme geziert. Unermeálich erhaben ist Seine Güte, unermeálich verherrlicht ist Seine Majestät. Und doch: Wenn eine Gabe mit der Herrlichkeit Seiner Annahme geschmückt ward, wenn Jináb-i-Am¡n darüber berichtete, erging das Geheiá, den doppelten Betrag den Armen und Bedürftigen zu geben. Dies bezeugen alle aufrichtigen, einsichtsvollen Menschen sowie jene, die ehrlich und vertrauenswürdig sind.

40. Der Nutzen, der aus wohltätigen Werken erwächst, wird den betreffenden Personen zufallen. In solchen Dingen genügt ein Wort. Wenn jemand das Huqúq in strahlender Freude und mit ergebenem, zufriedenem Geiste anbietet, ist seine Gabe vor Gott annehmbar; ansonsten kann Gott auf alle Völker der Erde verzichten... Wohl denen, die das erfüllen, was im Buche Gottes geboten ist. Es obliegt jedem, Gottes Absicht zu befolgen, denn was auch immer von der Feder der Herrlichkeit im Buche dargelegt wurde, ist ein wirksames Mittel zur Reinigung, Läuterung und Heiligung der Menschenseelen, eine Quelle des Wohlstandes und des Segens. Glücklich ist, wer Seine Gebote befolgt.
Wann immer sie das Huqúq erwähnen, mögen sie sich auf nur ein Wort beschränken, das Gott zuliebe geäuáert wird, und dies wird genügen. Druck ist unnötig, denn Gott hat niemals gewünscht, daß die in Seinem Dienste Stehenden in Bedrängnis kommen. Wahrlich, Er ist der Vergebende, der Barmherzige, der Gnädige, der Allgütige. ... Keine gute Tat ging oder geht je verloren; denn wohltätige Werke sind Schätze, die bei Gott zum Nutzen jener, die handeln, aufbewahrt werden. Selig der Diener und die Dienerin, die ihre Pflicht auf dem Pfade Gottes, unseres Herrn, des Herrn aller Welten, erfüllen. ... Das Recht Gottes muá entrichtet werden, wann immer es möglich ist; es muá mit freudestrahlendem Geiste dargeboten werden. Wer zahlungsunfähig ist, wird mit dem Schmuck Seiner Vergebung bekleidet.

41. Heute obliegt es jedem, der Verpflichtung gegenüber dem Recht Gottes nachzukommen, soweit es in seiner Kraft steht. Einige Jahre lang war nicht gestattet, die Zahlung des Huqúq anzunehmen. Vor kurzem jedoch haben Wir Anweisungen zu dessen Entgegennahme erteilt. Deshalb sollten die Freunde dortzulande so weit wie möglich die Zahlungen sammeln und die Beträge entweder an Zaynu’l-Muqarrab¡n - auf ihm sei die Herrlichkeit Gottes - in Hadbᒠ(Mosul) oder an den Treuhänder Gottes im Lande Yá (Yazd) senden, der sie weiterleiten wird. Die Einhaltung dieses Gebotes war stets dem Wohlstand, dem göttlichen Segen und dem Seelenheil förderlich und wird es bleiben. Groß ist die Glückseligkeit dessen, der befolgt, was im Buche Gottes, des Gnädigen, des Mächtigen, verordnet ist.

42. Und nun zu dem, was du über das Huqúq sagst. Es ist eigens für den einen wahren Gott - erhaben sei Seine Herrlichkeit - bestimmt und sollte an den Hof Seiner heiligen Gegenwart geleitet werden. Er hält den Quell der Amtsgewalt in Seiner Hand. Er tut, was Er will, und ordnet an, was Ihm beliebt.
Da du dich über dieses Thema erkundigt hast, wurde die folgende Antwort vom Himmel Seiner zarten Barmherzigkeit offenbart:
Dieses Gebot ist für jeden bindend, und wer es befolgt, kommt zu Ehren, da es zur Läuterung seiner Güter dient sowie Segen und weiteren Wohlstand verleiht. Die Menschen kennen jedoch seine Bedeutung noch nicht. Sie trachten ständig danach, auf rechtmäáigen oder rechtswidrigen Wegen Reichtümer anzuhäufen, um sie auf ihre Erben zu übertragen; zu welchem Nutzen, kann niemand sagen. Sprich: An diesem Tag ist der wahre Erbe Gottes Wort; denn der eigentliche Zweck der Erbschaft ist, der Menschen Namen und Spuren zu bewahren. Unbezweifelbar klar ist, daß der Ablauf von Jahrhunderten und Zeitaltern diese Zeichen auslöschen wird, während jedes Wort, das aus der Feder der Herrlichkeit zu Ehren einer bestimmten Person strömt, so lange währt, wie die Reiche der Erde und des Himmels bestehen.

43. Wenn die Menschen das Recht Gottes, das sie schulden, nicht zurückgehalten, sondern vielmehr das Geschuldete entrichtet hätten oder jetzt gäben, was fällig ist, würden sie zu Empfängern von Gottes Gnade. Wir flehen Gott an, ihnen gnädiglich Fülle zu gewähren.

44. Dieses Huqúq, das erwähnt wurde und als Gebot am Horizont von Gottes heiliger Tafel erschien, bringt Vorteile, die das verordnete Schicksal des einzelnen Gebers sind. Bei Gott! Könnten die Menschen erkennen, was vor ihren Augen verborgen ist, und würden sie des in diesem göttlichen Gebot verwahrten Meeres an Gnade ganz gewahr, sie alle auf der ganzen Welt brächten dar, was sie besitzen, um von Ihm erwähnt zu werden. Selig der Mensch, der das Vorrecht erhält zu befolgen, was Gott, der Allwissende, der Allweise, ihm befiehlt...
Nach Seinem Befehl ist niemandem gestattet, die Zahlung des Huqúq einzufordern. Im Buch Gottes wird jedem zur Pflicht gemacht, das Huqúq freiwillig im Geiste der Freude und Kameradschaft darzubieten. Ich flehe Ihn an, den Erhabensten, gnädig jeden zu befähigen, das zu tun, was vor Ihm wohlgefällig und annehmbar ist.
Und nun hast du wegen der Armen geschrieben und gefragt, ob es gestattet ist, an sie Zahlungen aus dem Recht Gottes zu leisten. Dies hängt von der dazu gewährten Erlaubnis ab. An jedem Ort, an dem das Recht Gottes in Empfang genommen wird, müssen dazu Einzelheiten zusammen mit einer Erklärung über die Lage der Bedürftigen Seiner erhabenen Gegenwart vorgelegt werden. Wahrlich, Er tut, was Er will, und befiehlt, was Ihm beliebt. Wenn die Erlaubnis allgemein erteilt würde, führte dies zu Streit und Schwierigkeiten.

45. Es ist unzweifelhaft klar und einleuchtend, daß was auch immer vom Himmel göttlicher Befehlsgewalt - gepriesen sei Seine Herrlichkeit - herabgesandt wurde, zur Absicht hat, Seinen Dienern zum Vorteil zu gereichen. Die Frage des Huqúq ist höchst bedeutsam. Es hat seit jeher und wird immer göttlichen Überfluá, Wohlstand, Würde und Ehre fördern... Klar und offenkundig ist, daß die ganze Welt jedes echten Wertes bar ist. Bei zahlreichen Anlässen - jeder hier kann es bezeugen - wurden große Beträge an Seinen heiligen Hof geschickt, jedoch nicht mit der Zier Seiner Annahme geschmückt. Gegenwärtig wird aber im Hinblick darauf, daß die Freunde Mittel aufbringen und die Zeit Anforderungen stellt, die Zahlung des Huqúqu’lláh angenommen. Der Zweck ist zu zeigen, daß diese Annahme nur ein Zeichen göttlicher Gunst, ein Beweis Seiner Gnade und Seines zarten Erbarmens ist.

46. Seine Pflichten zu erfüllen, ist in den Augen Gottes höchst lobenswert. Es ist jedoch nicht gestattet, von irgend jemandem das Huqúq zu fordern. Flehe den einen wahren Gott an, Seine Geliebten zum Darbringen dessen, was Gottes Recht ist, zu befähigen, zumal das Befolgen dieses Gebotes dazu führt, daß des Menschen Vermögen geläutert und geschützt wird, aber auch wertvolle Gaben und himmlischen Segen anzieht.

47. O Samandar! Wie zahlreich sind die Seelen, die mit gröáter Mühe und Anstrengung eine Handvoll irdischer Güter sammeln und sich an diesem Tun ungemein freuen, und doch hat in Wirklichkeit die Höchste Feder diesen Reichtum für andere bestimmt. Das bedeutet, daß er nicht als ihr Anteil bestimmt ist oder sogar in die Hände ihrer Feinde fallen mag. Wir suchen Zuflucht bei Gott vor solch offenkundigem Verlust. Man vergeudet sein Leben; Tag und Nacht werden Plagen ertragen, und der Reichtum wird zur Quelle des Leides. Die meisten Reichtümer der Menschen sind nicht rein. Würden sie befolgen, was Gott offenbart hat, dann wären sie gewiá Seiner Gnade nicht beraubt, stünden in allen Lebenslagen unter dem Schutz Seiner Güte und wären durch Seine Barmherzigkeit gesegnet.

48. Es besteht kein Zweifel, daß alles, was des Allherrlichen Feder jemals offenbarte, seien es Gebote oder Verbote, den Gläubigen Nutzen bringt. Unter den Geboten ist zum Beispiel das des Huqúqu’lláh. Wenn die Menschen das Vorrecht erlangen, das Huqúq zu entrichten, wird der eine wahre Gott - erhaben sei Seine Herrlichkeit - ihnen gewiá Seinen Segen erteilen. Überdies wird eine solche Zahlung sie und ihre Nachkommen befähigen, von ihren Besitztümern Nutzen zu haben. Wie du siehst, geht den Menschen ein Großteil ihres Vermögens verloren, weil Gott veranlaßt, daß Fremde oder Erben, im Vergleich zu denen Fremde vorzuziehen wären, Hand auf ihren Besitz legen.
Gottes vollkommene Weisheit reicht weit über jede Beschreibung oder angemessene Erwähnung hinaus. Wahrlich, die Menschen sehen es mit eigenen Augen, und doch leugnen sie; sie sind sich dessen bewuát, und doch geben sie vor, es nicht zu wissen. Befolgten sie Gottes Gebot, so erlangten sie das Gute dieser und der nächsten Welt.

49. Jemand muá wohl die Diener Gottes ermahnen, damit sie das Vorrecht erlangen, ihrer Huqúq-Pflicht zu entsprechen, um auf diese Weise eine erhabene Stufe zu erlangen und einen Lohn zu gewinnen, der ewig währt. Die Huqúq-Zahlungen sind von einer Vertrauensperson zu verwahren, ein Bericht ist vorzulegen, damit Schritte in Übereinstimmung mit Gottes Wohlgefallen unternommen werden.

50. Die Huqúq-Frage hängt von der Bereitschaft des einzelnen ab. Das Anerbieten jedes treuen Gläubigen, der das Recht Gottes von sich aus höchst freudestrahlend zu geben wünscht, ist gnädig annehmbar, anders jedoch nicht. Wahrlich, dein Herr ist unabhängig von der ganzen Menschheit. Bedenke, was der Allbarmherzige im Qur’án offenbart: “O Menschen! Ihr seid nur Arme, die Gott brauchen; Gott aber ist der Selbstgenügende, der Allgepriesene.” (Qur’án 35:15)
Zu allen Zeiten muß der Würde und Ehre der Sache Gottes höchste Beachtung geschenkt werden.

51. Niemand sollte das Huqúqu’lláh fordern. Seine Zahlung sollte von der Willensentscheidung der einzelnen abhängen - solcher Seelen, die hingebungsvoll, gläubig und wohlgesinnt sind und ihr Huqúqu’lláh in einem Geiste williger Ergebenheit und Zufriedenheit entrichten.

52. Es ist nicht gestattet, [das Huqúq] zu fordern. Wenn jemand etwas aus freien Stücken anbietet, magst du es annehmen; aber es steht dir nicht zu, irgend etwas von irgend jemandem zu verlangen. Wahrlich, dein Herr ist der Allgütige, der Edelmütigste.

53. Zu dem, was du über das Recht Gottes schreibst: Das bindende Gebot Gottes ist im Buche niedergelegt; aber diese Sache ist von der Bereitwilligkeit jedes einzelnen abhängig, denn der eine wahre Gott - erhaben sei Seine Herrlichkeit - hat aus Seiner allumfassenden Barmherzigkeit jeden mit dem, was im Buche auferlegt ist, vertraut gemacht. Wohl denen, die danach handeln.
Das Fordern von Huqúq wurde nie mit Wohlgefallen betrachtet. Jede Tat ist im Geiste strahlender Freude zu vollbringen. Ist jemand willens, seine Zahlung in höchster Zufriedenheit zu leisten, so darf sie angenommen werden; ansonsten ist unser gnädiger Herr von der ganzen Menschheit unabhängig. An diesem Tage muá man das beachten, was die Ehre, die Erhabenheit und den Ruhm der Sache Gottes fördert. Also sprach der Herr der Wahrheit, der alle unsichtbaren Dinge kennt. ...
O Mein Freund! Würden die Menschen die Süáe der von Gott auferlegten Gebote begreifen und die daraus entstehenden Vorteile entdecken, so würden sie allesamt diese Gebote überaus freudig und eifrig befolgen. Wir flehen den einen wahren Gott an, jedem zu helfen, das zu beachten, was vor Ihm gefällig und annehmbar ist. Wahrlich, Er ist der Helfer, der Bestätiger, der Allweise.
Es wurde bestimmt, daß alles, was Gottes Geliebte Seinem heiligen Hof als Gaben darbieten, dem Wunsch des Gebers entsprechend behandelt wird, damit die Herzen der Getreuen und die Seelen der wahren Gläubigen nicht durch den Staub der Verzagtheit und des Kummers betrübt werden. Im Falle von Geschenken jedoch, die als Huqúq gegeben werden, ist deren Veräuáerung erlaubt. ...
Stets und unter allen Umständen muá der Würde der Sache höchste Beachtung geschenkt werden. Das Huqúq zu fordern ist in keiner Weise gestattet. Wer immer gewillt ist, Huqúq-Zahlungen frohgemut, ja in heller Freude zu leisten, dessen Anerbieten darf angenommen werden. Im übrigen ist Gott der Selbstgenügende, der Allgepriesene.
Betrachte, was der Allbarmherzige - erhaben sei Sein Wort - im Qur’án offenbarte: “Manche von ihnen schaden sich selbst durch schlechte Taten, andere folgen einem Mittelweg, wieder andere wetteifern mit wohltätigen Werken.” (Qur’án 35:32) In Wirklichkeit fällt der gesamte, aus lobenswerten Taten entstehende Nutzen denen zu, die sie vollbracht haben. Würden die Menschen diese Wahrheit begreifen, sie würden mit wohltätigen Werken untereinander wetteifern. ...
Die ganze Welt könnt ihr aufgeben, aber kein Jota an der Würde der Sache Gottes preisgeben. So lautet die göttliche Ermahnung, niedergeschrieben von der Feder des Allhöchsten im Hochroten Buche. Wohl denen, die danach handeln. ...

54. Es ist das bindende Gebot Gottes, das alles, was in einem Ort für das Huqúqu’lláh verfügbar war oder sein wird, Seiner heiligen Gegenwart zugeleitet wird. In dieser Hinsicht ergangene Anweisungen sind entsprechend einzuhalten, so daß alles seinen geordneten Gang geht.
Es ist höchst erfreulich, wenn alles eingehalten wird, was im Heiligsten Buche geschrieben steht, so daß jeder mit dem Schmuck der Absicht des Meistgeliebten der Welt belehnt werde.

55. Es besteht kein Einwand gegen den Verkauf dessen, was im Namen des Huqúq gegeben wurde. Dies verkündet die Allherrliche Feder auf Geheiá des Königs der Ewigkeit aus Seiner prächtigen Wohnstatt.

56. Wer immer das Huqúqu’lláh in heller Freude und voll Eifer zu entrichten wünscht, soll es vertrauenswürdigen Personen wie dir (Háj¡ Abu’l-Hasan-i-Ardikán¡) geben und eine Quittung erhalten, so daß alles Ausgeführte mit Seiner Bestätigung und Erlaubnis in Einklang steht. Wahrlich, Er ist der Wissende, der Weise.

57. Du hast geschrieben, daß sie sich verpflichtet haben, in ihrem Leben äußerste Genügsamkeit zu üben mit der Absicht, den Rest ihres Einkommens in Seine erhabene Gegenwart zu schicken. Dies wurde an Seinem heiligen Hofe erwähnt. Er sagte: Laßt sie Mäßigung üben und sich keine Härte aufbürden. Wir möchten, daß sich beide eines angenehmen Lebens erfreuen.

58. Die Zahlungen für das Huqúqu’lláh können nicht jedem übergeben werden. Diese Worte äußerte Er, der die höchste Wahrheit ist. Das Huqúqu’lláh sollte von Vertrauenspersonen aufbewahrt und durch die Treuhänder Gottes an Seinen heiligen Hof geschickt werden.

59. Für das Huqúqu’lláh gibt es eine vorgeschriebene Verfahrensweise. Nach der Gründung des Hauses der Gerechtigkeit wird dessen Regelung in Übereinstimmung mit dem Willen Gottes bekannt gemacht werden.

60. Gepriesen seist Du, o Herr der ganzen Schöpfung, der Eine, dem sich alles zuwenden muß. Mit meiner inneren und meiner äußeren Zunge bezeuge ich, daß Du Dich offenbart und kundgetan, Deine Zeichen herabgesandt und Deine Beweise verkündet hast. Ich bezeuge, daß Du unabhängig bist von allem außer Dir und geheiligt über alles Irdische. Ich flehe Dich an bei der erhabenen Herrlichkeit Deiner Sache und der höchsten Macht Deines Wortes: Bestätige den, der zu geben wünscht, was Du ihm in Deinem Buche verordnet hast, und der zu beachten begehrt, was den Duft Deiner Annahme verbreitet. Wahrlich, Du bist der Allmächtige, der Allgnädige, der Allesvergebende, der Freigebigste.

61. Verherrlicht seiest Du, mein mitleidvoller Herr! Ich flehe Dich an, beim tosenden Weltmeer Deines heiligen Wortes, bei den mannigfachen Zeichen Deiner höchsten Souveränität, bei den zwingenden Beweisen Deiner Göttlichkeit und bei den verborgenen Geheimnissen, die in Deiner Erkenntnis verwahrt sind, verleihe mir Deine Gnade, Dir und Deinen Erwählten zu dienen, und befähige mich, pflichtgetreu Dein Huqúq darzubringen, wie Du es in Deinem Buche verordnet hast.
Ich bin es, o mein Herr, der seine Liebe in Dein Reich der Herrlichkeit legt und sich beharrlich an den Saum Deiner Großmut klammert. O Du Herr allen Seins, Du Herrscher im Reiche der Namen! Ich flehe Dich an, versage mir nicht, was Du besitzest, noch enthalte mir vor, was Du Deinen Erwählten bestimmt hast.
Ich bitte Dich flehentlich, o Du Herr aller Namen und Schöpfer der Himmel, stehe mir durch Deine stärkende Gnade bei, in Deiner Sache so standhaft zu sein, daß die Eitelkeiten der Welt mich nicht wie ein Schleier von Dir ausschließen, noch daß die gewaltige Unruhe mich behindere, mit der die Übeltäter sich erhoben haben, Dein Volk in Deinen Tagen irrezuführen. Bestimme mir sodann, Du meine Herzenssehnsucht, das Gute dieser und der zukünftigen Welt. Wahrlich, Du bist machtvoll zu tun, was Du willst. Es gibt keinen Gott außer Dir, dem Immervergebenden, dem Großmütigsten. (Aus einem kürzlich aus dem Arabischen übersetzten Sendschreiben)

62. Nach der Offenbarung des Heiligsten Buches und der Festlegung des göttlich bestimmten Huqúq wurden genaue Befehle dahingehend erteilt, daß niemand die Zahlung des Huqúq einfordern darf, da sie abhängig gemacht wurde von der Willigkeit derjenigen Menschen, die ergeben, gläubig und bereit sind, die Zahlung des Huqúq im Geist der willigen Fügsamkeit und des Wohlgefallens darzubringen. Heute sind die Verhältnisse jedoch so, daß ausdrückliche Weisungen gegeben wurden, nach denen diejenigen, die das Huqúq zurückgehalten haben, sich ihrer Verbindlichkeit pflichtgemäß entledigen können. (Aus einem kürzlich aus dem Persischen übersetzten Sendschreiben)

63. O Am¡n! Auf dir sei Meine Herrlichkeit. Es geziemt dir, unter allen Umständen der Würde der Sache Gottes die höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Die Feder des Höchsten hat zu deinen Gunsten Zeugnis abgelegt und wird damit fortfahren. Sie hat deine Anstrengungen und die Dienste, die du ganz um Seinetwillen geleistet hast, lobend erwähnt - ein Lob, das aus Seinen Sendbriefen aufleuchtet wie die Sonnenstrahlen. Bringe deinem Herrn Dank dar für diese herausragende Gunst. Jedoch ermahnen Wir dich, deine Augen auf den Horizont der Würde gerichtet zu halten und den Freunden Gottes, eingedenk Seiner erhabenen Worte: “...Doch warne sie, denn wahrlich, Warnung wird den Gläubigen nützen” (Qur’án 51:55) , im Geiste der Freundschaft und der Eintracht einen sanften Denkanstoß zu geben. Fürwahr, wer gnädig in die Lage versetzt wurde, dieser Pflicht nachzukommen, der wird im leuchtenden Buche zu den aufrichtigen Geliebten Gottes gerechnet; wenn nicht, sollte keiner mit ihm streiten.
An diesem Tage ist Gottes Blick - erhaben sei Seine Herrlichkeit - auf die Herzen der Menschen und die darin verwahrten edlen Perlen gerichtet. Solches ziemt dem Herrn und Seinen Erwählten - verherrlicht sei Seine Majestät. Dir geziemt, für die Freunde und die Geliebten Gottes zu beten, damit Er sie gnädig befähige, das zu erfüllen, was im Buche geboten ist, und damit sie nicht durch leeren Wahn und vergängliche Dinge der Welt daran gehindert werden. (Aus einem kürzlich aus dem Persischen übersetzten Sendschreiben)









Aus den Schriften ‘Abdu’l-Bahás (Auszüge aus noch nicht übersetzten Tablets, sofern nicht die Stelle der Veröffentlichung angegeben ist)

64. Wie vom Urquell der Schöpfung vorherbestimmt, wurde der Tempel der Welt nach dem Bild und der Form des Menschenleibs gestaltet. In der Tat spiegelt das eine das andere wider, würdet ihr es nur mit scharfsichtigem Auge betrachten. Damit ist gemeint: Wie in dieser Welt der Menschenleib zwar äußerlich aus verschiedenen Gliedern und Organen zusammengesetzt ist, aber in Wirklichkeit eine festgefügte Wesenseinheit bildet, so gleicht die stoffliche Welt in ihrem Aufbau einem Einzelwesen, dessen Glieder und Teile untrennbar miteinander verbunden sind.
Wer einen Blick für die Wirklichkeiten aller Dinge hat und sie entdeckt, dem wird klar, daß die Größte Verbundenheit, welche die Welt des Seins zusammenhält, im Innersten aller erschaffenen Dinge ruht und daß Zusammenarbeit, gegenseitige Hilfe und Wechselseitigkeit Wesensmerkmale am Gesamtkörper des Seins sind, zumal alle erschaffenen Dinge eng miteinander verbunden sind und eins vom anderen beeinflußt wird und unmittelbar oder mittelbar Nutzen zieht.
Betrachte zum Beispiel, wie eine Gruppe erschaffener Dinge das Pflanzenreich, eine andere das Tierreich bildet. Jede dieser Gruppen nutzt bestimmte Elemente aus der Luft, von denen sein eigenes Leben abhängt, während jede diejenigen Elemente vermehrt, die für das Leben des anderen notwendig sind. Mit anderen Worten sind Wachstum und Entwicklung der Pflanzenwelt ohne das Vorhandensein des Tierreiches unmöglich; der Fortbestand des Tierlebens ist ohne die Mitarbeit des Pflanzenreiches unvorstellbar. Von der gleichen Beschaffenheit sind die zwischen allen erschaffenen Dingen insgesamt bestehenden Beziehungen. Deshalb wurde erklärt, daß Zusammenarbeit und Wechselseitigkeit dem Gesamtkörper des Seins innewohnende Wesensmerkmale sind, ohne die sich die gesamte Schöpfung in ein Nichts auflöste.
Überschaust du den unermeßlichen Bereich der Schöpfung, so nimmst du wahr, wie die Zeichen und Beweise für die Wahrheit, daß Zusammenarbeit und Wechselseitigkeit auf der höheren Ordnungsstufe größer sind als auf einer niedrigeren, desto deutlicher sind, je höher ein Schöpfungsreich auf dem aufsteigenden Bogen steht. Zum Beispiel sind die klaren Zeichen dieser grundlegenden Wirklichkeit im Pflanzenreich deutlicher als im Mineralreich und im Tierreich noch offensichtlicher als im Pflanzenreich.
Und dem entsprechend siehst du, wenn du die Menschenwelt aufmerksam betrachtest, dieses wundersame Phänomen von allen Seiten in höchster Vollkommenheit strahlen, da auf dieser Stufe Zusammenarbeit, gegenseitige Hilfe und Wechselseitigkeit nicht auf den Körper und das der materiellen Welt Zugehörige beschränkt sind, sondern für alle Zustände gelten, seien sie materiell oder geistig, wie Vernunft, Denken, Meinung, Benehmen, Sitten, Geisteshaltung, Verständnis, Gefühle oder andere menschliche Regungen. Bei alledem wirst du diese verbindenden Beziehungen fest verankert sehen. Je mehr diese gegenseitige Beziehung verstärkt und erweitert wird, desto mehr wachsen in der menschlichen Gesellschaft Fortschritt und Wohlstand. In der Tat wären ohne diese wichtigen Verbindungen wahres Glück und Erfolg für die Menschheit völlig unerreichbar.
Bedenke nun, wenn für die Menschen, die nur Erscheinungsformen der Welt des Daseins sind, diese bedeutsame Sache so wichtig ist, um wieviel größer muß der Geist der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe unter denen sein, die der Wesenskern der Welt der Schöpfung sind, die den schützenden Schatten des himmlischen Baumes suchten und von den Manifestationen göttlicher Gnade begünstigt wurden; wie müssen die Beweise dieses Geistes durch ihre ernsthaften Bemühungen, ihre Kameradschaft und Eintracht in jedem Bereich ihres inneren und äußeren Lebens, im Reiche des Geistes und der göttlichen Geheimnisse sowie in allen Dingen dieser und der nächsten Welt zutage treten. Ohne Zweifel müssen sie sogar bereit sein, ihr Leben füreinander zu opfern.
Dies ist das Grundprinzip, auf dem die Institution des Huqúqu’lláh errichtet ist, sind ihre Einnahmen doch der Förderung dieser Ziele gewidmet. Ansonsten war der eine wahre Gott seit jeher von allem außer Ihm selbst unabhängig und wird es immer sein. So wie Er allen Geschöpfen ermöglichte, an Seiner grenzenlosen Güte und Gnade teilzuhaben, ist Er auch in der Lage, Seinen Geliebten aus den Schatzkammern der Macht Reichtum zu bescheren. Jedoch liegt die Weisheit dieses Gebotes darin, daß die Tat des Gebens in Gottes Augen wohlgefällig ist. Bedenke, wie wohlgefällig diese machtvolle Tat in Seiner Bewertung sein muß, daß Er sie Seinem eigenen Selbst zugute kommen läßt. Frohlocke also, du Volk der Großmut!
Wir hoffen inständig, daß in diesem Größten Zyklus die wunderbaren Eigenschaften des Allbarmherzigen durch die unendliche Güte und den Segen des Königs der Herrlichkeit im Leben der Diener Gottes dergestalt sichtbar werden mögen, daß ihr Wohlgeruch seinen Duft über alle Regionen verbreitet.
Diese Sache bedarf weiterer Erläuterung, wir haben sie jedoch kurz behandelt.

65. O meine himmlischen Freunde! Es ist gewiß und offenkundig, daß der Unvergleichliche immer gepriesen wird für Seinen absoluten Reichtum, berühmt ist für Sein allumfassendes Erbarmen, herausgehoben durch Seine ewige Gnade und bekannt für Seine Gaben an die ganze Welt des Daseins. Dennoch auferlegt Er in Seiner unergründlichen Weisheit und als einzigartige Prüfung, die den Freund vom Fremdling unterscheidet, Seinen Dienern das Huqúq und macht es ihnen zur Pflicht.
Wer dieses wichtige Gebot beachtet, der empfängt himmlischen Segen; sein Angesicht strahlt hell in beiden Welten, der süße Duft des zarten Erbarmens Gottes zieht ihm in die Nase. Ein Zeichen von Gottes vollendeter Weisheit ist, daß das Zahlen des Huqúq dem Geber ermöglicht, fest und standhaft zu werden, und einen großen Einfluß auf sein Herz und seine Seele ausübt. Überdies wird das Huqúq für wohltätige Zwecke verwendet.

66. O ihr Freunde ‘Abdu’l-Bahás! Zum Zeichen Seiner grenzenlosen Großmut hat der Herr für Seine Diener gnädiglich ein genau bestimmtes Geldopfer (Huqúqu’lláh (arabisch “das Recht Gottes”)) vorgesehen, das Ihm gehorsam darzubringen ist, obgleich Er, der Wahre, wie auch Seine Diener allezeit unabhängig von allem Erschaffenen sind, und Gott ist wahrlich der Allbesitzende, hoch erhaben über das Bedürfnis nach einer Gabe von Seinen Geschöpfen. Aber dieses festgesetzte Geldopfer macht das Volk fest und standhaft und verleiht ihm göttlichen Ertrag. (‘Abdu’l-Bahá, Testament I:27, in: Dokumente des Bündnisses, S. 44)

67. Bezüglich des Huqúq, das im Buche ausdrücklich beschrieben ist: Es hat den Nutzen und den Wohlstand der Menschen zum Zweck und fördert ihr Glück und ihre Standhaftigkeit. Im übrigen ist und bleibt der eine wahre Gott in allen Dingen selbstgenügsam.

68. Du fragst über das Huqúq. Von den jährlichen Erlösen sind alle Ausgaben das Jahr über abziehbar, und von dem, was übrig bleibt, sind 19% Huqúq zu zahlen. So nimmt zum Beispiel jemand durch sein Geschäft 1000 Pfund ein. Nach Abzug seiner jährlichen Ausgaben von, sagen wir, 600 Pfund bleibt ihm ein Überschuß von 400 Pfund, auf den ein Satz von 19% Huqúq zu zahlen ist. Dies beläuft sich auf 76 Pfund, die dem Huqúq für wohltätige Zwecke zu geben sind.
Das Huqúq wird nicht jedes Jahr auf jemandes gesamtes Eigentum erhoben. Das Vermögen eines Menschen sei zum Beispiel 100.000 Pfund wert. Wie kann von ihm erwartet werden, daß er jedes Jahr das Huqúq auf dieses Eigentum zahlt? Welche Erlöse du zum Beispiel in einem bestimmten Jahr auch hast, du solltest deine Ausgaben während dieses Jahres davon abziehen. Das Huqúq wird dann auf den Rest fällig. Vermögenswerte, für die im Vorjahr das Huqúq bezahlt wurde, sind von weiteren Zahlungen befreit.

69. Kurz, wenn nach Abzug der jährlichen Ausgaben noch irgendein Überschuß bleibt, so wird für diesen Überschuß ein Satz von 19% Huqúq fällig, und keine weitere Huqúq-Zahlung wird davon erwartet. Wenn im folgenden Jahr jedoch über die Jahresausgaben hinaus ein Einkommensüberschuß über die Ausgaben dieses zweiten Jahres bleibt, gilt das Huqúq nur für den Überschuß.

70. Was das Huqúq betrifft, so ist dieses von dem, was nach Abzug der jährlichen Ausgaben des Betreffenden übrig bleibt, zu zahlen. Jedes Geld oder Vermögen, das jedoch zum Erwirtschaften des eigenen Lebensunterhalts nötig ist und für das einmal das Huqúq bezahlt wurde, ist vom Huqúq befreit. Diese Befreiung gilt auch für einen Vermögenswert, für den das Huqúq schon bezahlt wurde und dessen Ertrag den Bedarf des Betreffenden nicht übersteigt. ... Verfügungen über das Huqúq, ganz oder teilweise, sind gestattet, sollten aber mit Erlaubnis der zuständigen Institution der Sache geschehen, der sich alle zuwenden müssen.

71. Das Huqúq gilt für alles, was man besitzt. Wenn jedoch jemand das Huqúq für einen bestimmten Besitz bezahlt hat und das Einkommen aus diesem Besitz gleich groß ist wie seine Bedürfnisse, braucht er kein Huqúq zu zahlen.
Auf landwirtschaftliche Geräte und Einrichtungen sowie auf Tiere, die zum Pflügen des Bodens im Rahmen des Notwendigen eingesetzt werden, braucht kein Huqúq bezahlt zu werden.

72. Hinsichtlich der Art, wie das Huqúq zu zahlen ist: Nachdem die während eines Jahres entstandenen Ausgaben abgezogen wurden, unterliegt jedes Mehreinkommen aus Grundbesitz, Berufstätigkeit oder Geschäft der Entrichtung des Huqúq.

73. Zur Frage des Huqúq solltest du in keiner Weise Aussagen machen, die jemanden zum Zahlen des Huqúq auffordern. Wenn jedoch eine ergebene, sich aufopfernde Seele frei und spontan dir etwas als Huqúq oder für die Armen darbietet, dann darfst du es annehmen.

74. Dem ausdrücklichen Text des Heiligsten Buches entsprechend sollen die als Huqúq gegebenen Beträge an einer Stelle hinterlegt und nach Bedarf ausgegeben werden. Du solltest jedoch dort niemanden dazu auffordern, das Huqúq zu geben, es sei denn, jemand ist gerne und aus eigener freier Entscheidung dazu bereit.

75. Er, die Gesegnete Schönheit - möge mein Leben für Seinen Staub geopfert sein - hat mit Seinem entschiedenen Wort hervorgehoben, daß in den das Huqúq betreffenden Fragen höchste Redlichkeit walten muß. Die Institution des Huqúq ist heilig.

76. Eine dritte Pflicht [für die, die miteinander beraten] ist die Verkündigung der göttlichen Gesetze unter den Freunden, wie zum Beispiel die Pflichtgebete, das Fasten, die Pilgerreise, das Huqúqu’lláh und alle anderen Gebote.

77. Da die Geliebten Gottes in Persien als altgediente Freunde gelten, werden ihre Huqúq-Gaben wegen der außerordentlichen Liebe, die ich für sie hege, angenommen. Sie müssen über die Maßen erfreut sein, daß ihnen diese Wohltat zuteil wurde.

78. Danke Gott dafür, daß Er dir gnädig beisteht, den ausdrücklichen Befehl Seines Heiligsten Buches zu befolgen, da du dich erhebst, die Huqúq-Pflicht zu erfüllen, und da Gott deine edle Tat annimmt.
Wisse außerdem, daß, wer dem Allbarmherzigen treu dient, von Ihm aus Seiner himmlischen Schatzkammer bereichert wird und daß die Huqúq-Zahlung nur eine Prüfung ist, die Er Seinen Dienern und Dienerinnen auferlegt. So wird jeder wahre und aufrichtige Gläubige das Huqúq darbringen zur Unterstützung der Armen, der Behinderten, der Bedürftigen und der Waisen sowie für andere lebenswichtige Erfordernisse der Sache Gottes, so wie Christus einen Fonds für wohltätige Zwecke gegründet hat.

79. Es geziemt dir, Gott zu danken, da Er dir beistand, die Huqúq-Pflicht zu erfüllen. Dies ist eine Bestätigung, die Gott dir gnädig gewährt. Preise Ihn daher für die Gabe dieses göttlichen Gebots, verordnet in den Sendschreiben deines Herrn, des Altehrwürdigen der Tage. Wahrlich, Er ist der Gütige, der Freigebige.

80. Bezüglich der Gabe, die du als Huqúq darreichst: Wir nehmen sie in Empfang wie einen Schatz, da sie mit tiefster Liebe und Ergebenheit dargeboten wurde. Wir werden sie bald für Seinen Heiligen Schrein verwenden, so daß damit dein Name unsterblich werde.

81. Was immer als Huqúq bezahlt und ihm (Jináb-i-Am¡n) abgeliefert wurde, ist voll und ganz empfangen worden und wird es künftig werden. Heutzutage ist es überaus schwierig, jedem eine besondere Quittung zuzusenden. Dieser Brief ist deshalb als Sammelquittung zu behandeln. Jináb-i-Am¡ns Quittungen sind in der Tat nichts anderes als meine eigenen Quittungen, kümmert er sich doch niemals um sich selbst noch um die Größe oder Bescheidenheit des Betrages. Er ist losgelöst, demütig, aufrichtig und vergeistigt. Aus einem kürzlich aus dem Persischen übersetzten Sendschreiben.

82. Du fragst nach einer Quittung als Zeichen der Sicherheit für jeden. Wir haben wiederholt schriftlich dargelegt, daß wir jeden von Jináb-i-Am¡n entgegengenommenen Betrag ordnungsgemäß erhalten haben oder erhalten werden. (Aus einem kürzlich aus dem Persischen übersetzten Sendschreiben)

83. O du, der du von Seinem Bund und Testament gefangen bist! (Jináb-i-Háj¡ Ghulám Ridá-Am¡n-i-Am¡n) Deine Tugenden als standhafter Pfeiler des Gottesbundes rühmend, hat Jináb-i-Am¡n seine beredte Zunge entfesselt, seine Stimme zu hehrem Lobpreis erhoben und erklärt: Jináb-i-Háj¡ Ghulám Ridá hat in der Tat die Stufe der Zufriedenheit und der Ergebung erlangt und sich zu allen Zeiten und unter allen Umständen als vertrauter Freund und Gefährte erwiesen. Er ist dem Dienst an der Sache Gottes völlig ergeben und hat sich ganz der Dienstbarkeit an Seiner heiligen Schwelle geweiht. In Wahrheit hegt er keinen Wunsch als den nach Knechtschaft am Tore der Schönheit Abhá und verlangt nur danach, einen Dienst auf dem Pfade des Ersehnten zu vollbringen. Preis sei Gott, in Augenblicken der Not leuchtete sein Angesicht weißglühend wie reinstes Gold im Feuer der Prüfung; so ist er gereinigt und geläutert von allen Schlacken und Flecken. Zu allen Zeiten wandelt er auf dem Pfade der Treue und beschreitet den Weg der Stärke und Beständigkeit.
Darum bist du nach dem vom Herrn des Wortes erlassenen Gebote der Belohnung zum Treuhänder des Huqúq ernannt; du solltest durch die stärkende Gnade und Gabenfülle des Allbarmherzigen diese Pflicht augenblicklich in Tihrán übernehmen, zumal Jináb-i-Am¡n bei Gelegenheit in die entfernteren Provinzen reisen wird.
Wir hegen die Hoffnung, daß dich der Herr der Herrlichkeit zum Geliebten beider Welten mache und dir unendliche Segnungen verleihe.
Und auf dir sei die Herrlichkeit des Allherrlichen! (Aus einem kürzlich aus dem Persischen übersetzten Sendschreiben)
Aus Äußerungen ‘Abdu’l-Bahás


84. Frage: Zur Angelegenheit des Huqúq - ist damit 1/19 des Netto- oder Bruttoeinkommens gemeint? Zum Beispiel gibt es in Amerika eine Steuer auf das Bruttoeinkommen nach Abzug bestimmter Freibeträge. Wie wird das Huqúq ermittelt?
Antwort: Der Kern der Erläuterung ‘Abdu’l-Bahás war: Nachdem man alle seine notwendigen Ausgaben bezahlt hat, nimmt man 19% von dem, was übrig bleibt, und gibt es als Huqúq. Wenn jemand zum Beispiel nach Zahlung all seiner Unkosten 100 Piaster übrig hat, gehen 19 Piaster als Huqúq an die Sache Gottes. Das geschieht am Ende des Jahres, nachdem man seine Unkosten ermittelt hat. Für jede 100 Piaster werden 19 als Huqúq fällig.
Man zahlt dies einmal, danach ist auf diesen Betrag kein Huqúq mehr zu zahlen. Es ist abgeschlossen. Im nächsten Jahr zahlt man für den Betrag, der nach Abzug der Unkosten und des Betrages, für den man im vorigen Jahr das Huqúq bezahlt hat, übrig ist.
Zum Beispiel: Jemand hat am Ende des ersten Jahres nach Bestreitung aller Ausgaben 1.000 Piaster übrig. Dann werden 190 Piaster für das Huqúq fällig. Am Ende des nächsten Jahres könnte er nach der Ermittlung aller Ausgaben 2.000 Piaster besitzen. Da er bereits im letzten Jahr auf 1.000 Piaster das Huqúq bezahlt hat, wird dieser Betrag von den 2.000 abgezogen, und er bezahlt auf 1.000 Piaster das Huqúq (das sind 190 Piaster). Im dritten Jahr könnte der Nettobetrag seines Vermögens 2.500 Piaster sein. Er zieht 2.000 Piaster von diesem Betrag ab und zahlt 19% von 500 Piastern, das sind 95 Piaster. Wenn er am Ende des vierten Jahres 2.500 Piaster besitzt, wird kein Huqúq fällig.
Frage: Sind beim Abzug der notwendigen Ausgaben die Spenden für den Mashriqu’l-Adhkár, die Lehrarbeit und andere Tätigkeiten für die Sache als ein Teil des Huqúq zu betrachten oder sollten sie getrennt behandelt werden?
Antwort: ‘Abdu’l-Bahá erwiderte, daß das Huqúq davon getrennt und unabhängig sei und an erster Stelle stehe. Nach dessen Ermittlung könne man sich um die anderen Angelegenheiten kümmern. Er lächelte und sagte, daß, wenn das Huqúq gegeben sei, ‘Abdu’l-Bahá bestimmen werde, wieviel davon für den Mashriqu’l-Adhkár, wieviel für die Lehrarbeit, wieviel für die Bedürftigen usw. sein wird.



Aus Briefen Shoghi Effendis

85. Für diesen Zweck [zur Unterstützung der Tätigkeiten des Geistigen Rates] zu spenden, ist eines der dringenden Erfordernisse der Sache Gottes, wird als höchst notwendig erachtet und ist von grundlegender Bedeutung. Nach der Huqúq-Zahlung ist es die Pflicht jedes Bahá’i. (27. Februar 1923, aus dem Persischen)

86. Nach dem ausdrücklichen Text des Testaments ‘Abdu’l- Bahás] ist das Huqúqu’lláh auf das Lehren der Sache Gottes in allen Ländern des Ostens und des Westens, auf die Errichtung von Institutionen, auf den Bau von Bahá’i-Tempeln sowie auf die Förderung wohltätiger Unternehmungen und auf das Allgemeinwohl zu verwenden. (4. April 1954, aus dem Persischen)

Aus Briefen im Auftrag Shoghi Effendis

87. Hinsichtlich des Huqúqu’lláh ... dies bezieht sich auf die Handelsgüter, den Grundbesitz und das Einkommen des einzelnen. Nach Abzug der nötigen Ausgaben wird die Summe all dessen, was als Gewinn übrig bleibt und einen Kapitalzuwachs darstellt, Huqúqpflichtig. Wenn man auf einen bestimmten Betrag einmal das Huqúq bezahlt hat, unterliegt dieser Betrag nicht mehr dem Huqúq, außer wenn er von einer Person auf eine andere übertragen wird. Der Wohnsitz und die Hauseinrichtung sind vom Huqúq befreit. ... Das Huqúqu’lláh wird an das Zentrum der Sache Gottes bezahlt. (4. April - 3. Mai 1927, aus dem Persischen)

88. Sie werden Hinweise auf das Huqúq im Buch Aqdas finden, von dem, wie ich glaube, einige Gläubige in Amerika handschriftliche Kopien haben. Alle nicht ausdrücklich von Bahá’u’lláh festgesetzten Angelegenheiten sind an das Universale Haus der Gerechtigkeit zu verweisen. (26. Dezember 1927)

89. Zum Huqúq läßt der Hüter mitteilen, daß dessen Zahlung derzeit (seit Ridván 1992 gilt das Huqúqu’lláh-Gesetz weltweit) für die Freunde nicht bindend ist; sie sollten jedoch dringend gebeten werden, für die örtlichen und nationalen Fonds zu spenden. (19. September 1929)

90. Was das Huqúq angeht, so sind tatsächlich 19 Prozent der Einkünfte an den Hüter zu zahlen. Aber die Pflicht besteht derzeit nicht. (19. Dezember 1929, in: Dawn of a New Day, S. 27; zu “Pflicht” siehe Anmerkung zu Text 89)

91. Sie haben sich über das Huqúq erkundigt. Shoghi Effendi würde es vorziehen, wenn die Freunde in Amerika ihre finanziellen Mittel eher auf die Fertigstellung des Tempels konzentrierten, als ihre Energie in Kanälen zu verzetteln, die noch keine sofortige Beachtung erfordern. Wenn die Zeit dafür kommt, daß die Einforderung dieser religiösen Abgabe für die Sache Gottes notwendig ist, wird Shoghi Effendi es sagen und den vorgeschriebenen Betrag bekanntgeben. Die Lehren Bahá’u’lláhs können nur nach und nach zur Geltung gebracht werden. Die Zeit muß reif werden, wenn das gewünschte Ergebnis erreicht werden soll. (15. Februar 1932)

92. Bezüglich Ihrer Frage über das Huqúq soll ich Ihnen auf Wunsch Shoghi Effendis mitteilen, daß, obwohl es von Bahá’u’lláh angeordnet und von ‘Abdu’l-Bahá in Seinem “Testament” erwähnt ist - er trotzdem zögert, dieses Gesetz zu betonen, und zwar mit Rücksicht auf die vorrangige Notwendigkeit, die Würde der Sache Gottes zu wahren, sowie im Hinblick auf die steigenden nationalen Ausgaben des Glaubens. (10. Februar 1935)

93. Hinsichtlich des Huqúq zögert Shoghi Effendi gegenwärtig mit Rücksicht auf die dringenden Bedürfnisse der Sache in Amerika, dieses Thema hervorzuheben. Wenn er aber die Zeit für gekommen erachtet, es den Freunden zu erklären, wird er dies ganz bestimmt tun. Hier sei nur gesagt, daß das Huqúq neunzehn Prozent vom Einkommen ausmacht, nicht neun, wie manche anscheinend meinen. (31. Mai 1937)

94. Ein Mithqál besteht aus neunzehn Nakhud. Das Gewicht von vierundzwanzig Nakhud entspricht vierdreifünftel Gramm. Auf dieser Grundlage können Berechnungen angestellt werden. (17. November 1937)

95. Zu Ihrer Frage, ob die Erben, denen Hauptwohnsitz, Hausrat und Kleider des Verstorbenen durch Erbschaft übertragen wurden, von der Huqúq-Zahlung befreit sein werden oder nicht, sagte er: Da Wohnsitz, Hausrat und Gewerbeausrüstung nach dem ausdrücklichen Text vom Huqúq befreit sind, bleiben solche Besitztümer nach der Einkommensübertragung weiterhin ausgenommen. (29. September 1942 an den Nationalen Geistigen Rat von Írán, aus dem Persischen)

96. Zu den in Ihren Briefen aufgeworfenen Fragen: Das Huqúq ist eine Gewissenspflicht; der Hüter hält jedoch die Zeit noch nicht für reif, dies im Westen zu betonen. (24. März 1945)

97. Groß ist der Lohn, den Gott den treuen, ergebenen Seelen bestimmt hat, den reinen, losgelösten Wesen, die spontan einen Teil ihres irdischen Besitzes entweder zu ihren Lebzeiten oder durch ihr Testament der Sache Gottes darbringen und das ehrende Vorrecht haben, ihre Pflichten gegen das Huqúqu’lláh zu erfüllen.
Versichern Sie den Spendern und den Hinterbliebenen derer, die zu Gott aufgestiegen sind, in meinem Auftrag, daß diese Bemühungen und Gaben ganz gewiß göttliche Bestätigungen, himmlischen Segen und unermeßliche Gnaden anziehen und die vielfältigen Belange der Internationalen Bahá’i-Gemeinde fördern. Wohl ihnen, da Gott sie befähigte, das zu erfüllen, was ihre Stufe in dieser und der kommenden Welt erhöhen wird. (23. Juni 1945, aus dem Persischen)

98. Der Hüter möchte derzeit nicht auf das Huqúq-Thema eingehen; aber der allgemeine Grundsatz ist, daß Sie nicht noch einmal zahlen müssen, wenn Sie auf Ihr Kapital bezahlt haben. (28. Juli 1946)

99. Die Huqúq-Zahlung ist eine geistige Pflicht. Die Freunde sollten nicht durch die Räte zum Zahlen verpflichtet werden; sie sollten jedoch ermutigt werden, diese ihnen im Aqdas auferlegte geistige Pflicht zu erfüllen. (12. Oktober 1946 an den Nationalen Geistigen Rat von Indien)

100. Das Huqúq ist von den einzelnen Gläubigen an den Hüter zu zahlen; im Hinblick auf die vielen finanziellen Anforderungen der von den amerikanischen Gläubigen geleisteten Arbeiten hält er jedoch die Zeit noch nicht für gekommen, diesen Punkt hervorzuheben. In dieser Sache sind sie frei, nach ihrem Belieben zu handeln. Wenn später die rechte Zeit kommt, wird er ihnen die Einzelheiten dieser Angelegenheit ausführlich erklären. (27. März 1949)

101. Das Huqúq ist gegenwärtig das gleiche wie der Internationale Fonds, und deshalb schicke ich Ihnen eine Quittung, die den Empfang für die internationalen Belange des Glaubens bestätigt. (8. Juni 1947)

102. Bezüglich des Huqúq: Die Zahlung ist 19 Prozent, nicht ein Neunzehntel. George Latimer hatte völlig richtig verstanden. (4. Oktober 1950)
Aus Schriften des Universalen Hauses der Gerechtigkeit (an einzelne Gläubige, wenn nicht anders vermerkt)

103. Da das Huqúqu’lláh dem Gebot im Buche entsprechend als eine Institution der Sache Gottes bezeichnet und eine bindende Pflicht für das Volk Bahás ist, wird für angemessen erachtet, daß Ihr Geistiger Rat die lieben Freunde in Persien mit der Bedeutung dieser Verantwortung von großer Tragweite völlig vertraut macht und die mit dem Huqúqu’lláh verknüpften Anordnungen, wie sie in Seinem leicht verständlichen Buche niedergelegt sind, nach und nach in der gesamten Gemeinde verbreitet. In Befolgung der ausdrücklichen Texte ist es offensichtlich nicht gestattet, das Huqúqu’lláh einzufordern; aber es liegt in der Verantwortung der Treuhänder der Sache Gottes, Aufrufe allgemeiner Art an die lieben Freunde zu richten, so daß sie besser über diese wichtige Verpflichtung unterrichtet sind. So Gott will, können sie von Zeit zu Zeit durch Ihre rundbrieflichen Erinnerungen das ehrende Vorrecht dieser guten Tat erlangen - einer Tat, die himmlischen Segen anzieht, den irdischen Besitz der ergebenen Freunde läutert und die internationalen Unternehmungen des Volkes Bahás fördert.
Der Huqúqu’lláh-Treuhänder, die Hand der Sache Gottes, Dr. ‘Al¡-Muhammad Varqá, wurde gebeten, bestimmte Huqúqu’lláh-Vertreter in verschiedenen Städten, Provinzen und Nachbarländern, wann immer ratsam, zu ernennen, damit den Freunden dieser Gebiete die Huqúqu’lláh-Zahlung erleichtert wird.
Den Treuhändern des Barmherzigen ist klar, daß diese Körperschaft nach dem ausdrücklichen Text der heiligen Schriften die Körperschaft ist, an die alle Angelegenheiten zu verweisen sind, und daß das Huqúqu’lláh nur mit der Erlaubnis der Institution, der sich alle zuwenden müssen, zur Förderung der Belange der Sache Gottes in der ganzen Bahá’i-Welt verwendet werden kann. (27. Oktober 1963 an den Nationalen Geistigen Rat von Írán, aus dem Persischen)

104. Die Huqúqu’lláh-Zahlung ist eine der wesentlichen geistigen Pflichten, die Bahá’u’lláhs wundersame Feder im Heiligsten Buche niedergelegt hat.
Es wäre vorzuziehen und angemessener, wenn diese zwei Konten, nämlich die Spenden an die Fonds und die Zahlungen für das Huqúq, getrennt geführt würden. Dies bedeutet, daß Sie als erstes Ihr Huqúqu’lláh zahlen sollten; danach können Sie dem Internationalen Fonds, der gegenwärtig zur Zielerfüllung im Neunjahresplan verwendet wird, Ihre ergebenen Spenden nach Ihrem eigenen Ermessen zuleiten. (18. August 1965, aus dem Persischen)

105. Kürzlich stellte ein Freund folgende Frage: Wenn jemand sein Vermögen ganz oder teilweise dem Bahá’i-Fonds darbringen will, welche Verpflichtung zur Huqúqu’lláh-Zahlung hat er dann noch?
Die Antwort lautet: Die Huqúqu’lláh-Zahlung ist eine der wesentlichen geistigen Pflichten des Volkes Bahás, offenbart von der Feder der Herrlichkeit im Heiligsten Buche. Deshalb sollten die Freunde die Huqúqu’lláh-Berechnung von ihren anderen Beiträgen trennen. Das bedeutet: Zuerst müssen sie ihre Pflichten gegen das Huqúqu’lláh erfüllen; dann können sie nach eigenem Ermessen andere Beiträge leisten, ist doch die Verfügung über die Huqúqu’lláh-Fonds der Entscheidung derjenigen Institution der Sache Gottes, der sich alle zuzuwenden haben, unterworfen, während bei den anderen Beiträgen der Spender über den Zweck entscheiden kann. (22. August 1966, aus dem Persischen)

106. Vom Licht der Gottesfurcht erleuchtet, sind sich die Freunde zweifellos voll bewußt, wie notwendig es ist, daß sie ihr Vermögen im Einklang mit den entschiedenen, von unserem höchsten Herrn offenbarten Worten läutern und schützen.
Wir, die wir uns nach Ihm sehnen, wenden uns in diesen stürmischen Tagen zum Hof des Herrn der Menschheit in dem inbrünstigen Gebet, Er möge dieser erhabenen Körperschaft gnädig beistehen, jene die Allbarmherzige Schönheit Liebenden immer wieder an die lebenswichtige Bedeutung und den verbindlichen Charakter dieses hochheiligen Gebotes zu erinnern. Durch Mitteilungen, das Verteilen von Broschüren sowie in Versammlungen, Schulen und Konferenzen der Anhänger unseres glaubenseifrigen Herrn sollten sie zur genauen, gewissenhaften Einhaltung Seines göttlichen Gebotes hingeführt und ermutigt werden, zum Schutz der mit Gottesfurcht geschmückten Gläubigen vor den schrecklichen Folgen, die Seine unheilverkündenden Warnungen ahnen lassen, zum Empfang Seines verheißenen Segens und zur Teilhabe an den Ausgießungen Seiner unfehlbaren geistigen Gnade. (12. September 1969, aus dem Persischen)

107. Einige der lieben Freunde, die ihre Huqúqu’lláh-Verpflichtungen einhalten, haben geschrieben und sich nach der Beziehung zwischen Beiträgen für die Fonds und Huqúq-Zahlungen erkundigt. Ist jemand, der seine Huqúqu’lláh-Pflichten zu erfüllen beabsichtigt, stattdessen aber für andere Fonds und Vorhaben spendet, von der Huqúqu’lláh-Zahlung befreit oder nicht?
Die heiligen Texte zur Sache sind eindeutig; da die Freunde aber diese Frage immer wieder stellen, wurde beschlossen, die Texte zu erläutern.
Die Huqúqu’lláh-Zahlung ist eine für das Volk Bahás verbindliche geistige Pflicht. Dieses Gebot ist im Heiligsten Buche niedergelegt; deutliche, schlüssige Erklärungen sind in verschiedenen Sendschreiben enthalten.
Jeder ergebene Gläubige, der den angegebenen Bedingungen zu entsprechen vermag, muß ohne jede Ausnahme das Huqúqu’lláh bezahlen. In der Tat wird nach dem ausdrücklichen Text des Heiligsten Buches die Nichterfüllung dieses Gebots als ein Treuebruch betrachtet, und der göttliche Befehl: “Wer unehrlich gegen Gott verfährt, wird in Gerechtigkeit bloßgestellt”, ist ein deutlicher Hinweis auf solche Menschen.
Der Mittelpunkt des Bündnisses bekräftigt die Huqúq-Pflicht mit den Worten: “Zum Zeichen Seiner grenzenlosen Großmut hat der Herr für Seine Diener gnädiglich ein genau bestimmtes Geldopfer (Huqúqu’lláh (arabisch “das Recht Gottes”)) vorgesehen, das Ihm gehorsam darzubringen ist, obgleich Er, der Wahre, wie auch Seine Diener allezeit unabhängig von allem Erschaffenen sind.” (vgl. Text Nr. 66)
Dieses wichtige Gebot ist, wie die Feder der Herrlichkeit bestätigt, mit unermeßlichem Nutzen und unergründlicher Weisheit ausgestattet. Es läutert das Vermögen, wendet Schaden und Unglück ab, führt zu Wohlstand und Ansehen, gewährt göttlichen Gewinn und Segen. Es ist ein Opfer für und bezogen auf Gott, ein Akt der Dienstbarkeit, der Seine Sache fördern hilft. Wie der Mittelpunkt des Bündnisses bekräftigt, stellt das Geben des Huqúq eine Prüfung für die Gläubigen dar und befähigt die Freunde, in Glauben und Gewißheit fest und standhaft zu werden.
Kurz, die Huqúqu’lláh-Zahlung ist eine der verbindlichen geistigen Pflichten der Anhänger Bahá’u’lláhs, deren Einnahmen der höchsten Institution der Sache Gottes zufallen, der sich alle zuwenden müssen. Außerdem hat Bahá’u’lláh, die Altehrwürdige Schönheit - erhaben sei Sein Lobpreis - bestätigt, daß nach der Errichtung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit die in diesem Zusammenhang notwendigen Regelungen in Übereinstimmung mit Gottes Absicht erlassen werden und daß niemand außer der Institution, an die sich alle wenden müssen, das Recht hat, über diesen Fonds zu verfügen. Mit anderen Worten: Diejenigen Vermögensteile, die dem Huqúqu’lláh zustehen, gehören dem Weltzentrum der Sache Gottes und nicht den betreffenden Menschen.
Daher sollten die Freunde nicht ihrem eigenen Willen und Urteil folgen, indem sie Mittel, die für das Huqúqu’lláh beiseitegelegt sind, für einen anderen Zweck, sei es auch für menschendienliche Beiträge des Glaubens, verwenden.
Wir hoffen ernsthaft, jeder möge die Ehre haben, diese heilige, segensreiche Pflicht wahrzunehmen, bewirkt sie doch sicheres, wahres Glück und dient dazu, Bahá’i-Unternehmungen in der ganzen Welt ausführen zu helfen.
Wahrlich, Gott ist selbstgenügend, erhaben über das Bedürfnis Seiner Geschöpfe. (25. Oktober 1970 an den Nationalen Geistigen Rat von Írán, aus dem Persischen)

108. ‘Abdu’l-Bahá erklärt in einem Sendschreiben: “Verfügungen über das Huqúq, ganz oder teilweise, sind gestattet, sollten aber mit Erlaubnis der zuständigen Institution der Sache geschehen, der sich alle zuwenden müssen.” (vgl. Text Nr. 70) Die Bestimmung in Seinem Testament, daß das Huqúqu’lláh “durch den Hüter der Sache Gottes darzubringen” ist, steht in deutlichem Einklang mit diesem Grundsatz. In einem anderen Tablet wies ‘Abdu’l-Bahá auf das Universale Haus der Gerechtigkeit hin als “die Institution, der sich alle zuwenden müssen”, und es ist klar, daß dieses, da es keinen Hüter gibt, die höchste und zentrale Institution der Sache ist. Außerdem hat Bahá’u’lláh vor ‘Abdu’l-Bahá folgendes offenbart: “Für das Huqúqu’lláh gibt es eine vorgeschriebene Verfahrensweise. Nach der Gründung des Hauses der Gerechtigkeit wird dessen Regelung in Übereinstimmung mit dem Willen Gottes bekannt gemacht werden.” In Übereinstimmung mit diesen ausdrücklichen Texten liegt gegenwärtig die Entscheidung über die Annahme und Ausgabe des Huqúqu’lláh eindeutig in der Zuständigkeit des Universalen Hauses der Gerechtigkeit. (2. März 1972 an die im Heiligen Land wohnenden Hände der Sache Gottes)

109. Die Zahlung des Huqúqu’lláh wurde in der westlichen Welt noch nicht zur Anwendung gebracht. Zweifellos wird es irgendwann in Zukunft weltweit gelten (siehe Anmerkung zu Text 89) ; gegenwärtig jedoch können die Freunde im Westen ihre materiellen Pflichten der Sache Gottes gegenüber durch Spenden an die Fonds erfüllen. (12. Juli 1972)

110. Ihr liebevoller Brief vom 27. Dezember 1972 rührt uns zutiefst; Sie drücken darin Ihren Wunsch aus, bei der Erbschaft von Ihrer Mutter dem Gesetz des Huqúqu’lláh zu folgen.
Obwohl dieses Gesetz, wie Sie richtig feststellen, für die Freunde im Westen gegenwärtig nicht verbindlich ist (siehe Anmerkung zu Text 89) , steht jedem Gläubigen frei, es zu befolgen, wenn er es wünscht.
Dieses Gesetz des Aqdas setzt fest, daß neunzehn Prozent eines Kapitals als Huqúqu’lláh zu zahlen sind, wenn dieses Kapital einen Betrag von mindestens “neunzehn Mithqál Gold” erreicht hat. ... Um den Betrag, den ein Gläubiger zahlen sollte, zu ermitteln, muß er zuerst etwaige Schulden und Kosten, die er haben mag, abziehen und neunzehn Prozent vom Rest seines Kapitals zahlen, wenn dieses mindestens neunzehn Mithqál Gold entspricht.
Wenn Sie beschließen, daß Sie schon jetzt dieses Gesetz des Aqdas einhalten möchten, sollten Sie den Gesamtwert Ihres Erbes in bar und an Vermögenswerten abzüglich aller Kosten und Schulden, die Sie haben mögen, ermitteln und die Bedingungen überlegen, unter denen Sie auf den Nettowert Ihres Erbes das Huqúqu’lláh zahlen können. Zeitpunkt und Art der Zahlung sind jedem einzelnen selbst überlassen.
Wenn zum Beispiel zu einer Erbmasse außer Bargeld Grundbesitz oder Geschäftsanteile gehören, kann es sich für den Betreffenden als nachteilig oder ungünstig erweisen, wenn er neunzehn Prozent des Wertes der nicht in bar vorhandenen Erbmasse zahlt, bevor diese veräußert ist. Er könnte vorziehen, diese geistige Pflicht erst zu jenem Zeitpunkt zu erfüllen. Alle bei der Veräußerung einer Erbmasse entstandenen Kosten sollten vor der Berechnung des Nettobetrages, für den das Huqúqu’lláh fällig wird, abgezogen werden. (21. Januar 1973)

111. Der ergebene Gläubige, der das Vorrecht besitzt, “das Recht Gottes” zu entrichten, wird diese geistige Pflicht keineswegs durch Ausreden zu umgehen suchen, sondern sein Möglichstes tun, um sie zu erfüllen. Da jedoch der Gehorsam gegenüber diesem Gesetz eine Gewissenssache und die Huqúqu’lláh-Zahlung eine freiwillige Handlung ist, wäre es unangebracht, mehr zu tun, als die persischen Freunde über ihre geistige Pflicht zu unterrichten und es ihrer Entscheidung zu überlassen, wie sie damit umgehen.
Dasselbe Prinzip gilt für jene Freunde, die verschwenderisch für ihre Familien Geld ausgeben, Wohnhäuser kaufen oder bauen und sie weit über ihre Bedürfnisse hinaus einrichten und diese Ausgaben rational erklären in dem Wunsch, die Huqúqu’lláh-Zahlung zu vermeiden. Ebenso sollte man Freunde, die Nicht-Perser heiraten und in Europa oder in anderen Ländern leben, nicht bedrängen; vielmehr sollte man sie unterrichten und ihnen dann die persönliche Entscheidung überlassen. (26. Februar 1973)

112. Bei der Berechnung des Huqúqu’lláh hat Bahá’u’lláh viele Einzelheiten dem Urteil und Gewissen des einzelnen Gläubigen überlassen. Zum Beispiel befreit Er Haushaltsgeräte und Einrichtungsgegenstände im notwendigen Umfang. Er überläßt aber dem einzelnen die Entscheidung, welche Gegenstände notwendig sind und welche nicht. Spenden für die Fonds des Glaubens können nicht als ein Teil der Huqúqu’lláh-Zahlung einer Person berücksichtigt werden. Des weiteren sollte, wenn jemand das Huqúqu’lláh schuldet und es sich nicht leisten kann, sowohl dieses zu zahlen als auch für die Fonds zu spenden, der Zahlung des Huqúqu’lláh Vorrang gegenüber den Spenden eingeräumt werden. Ob jedoch Spenden für den Fonds bei der Berechnung des Vermögensstandes, auf den das Huqúqu’lláh fällig wird, vielleicht als Ausgaben behandelt werden, ist dem Urteil jedes einzelnen im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse überlassen.
Der Sekretär des Hüters schrieb in dessen Auftrag: “Ein Mithqál besteht aus neunzehn Nakhud. Das Gewicht von vierundzwanzig Nakhud entspricht vierdreifünftel Gramm. Auf dieser Grundlage können Berechnungen angestellt werden.” (vgl. Text Nr. 94) Daher sind neunzehn Mithqál gleich 69,191667 Gramm. Eine Troyunze ist gleich 31,103486 Gramm; demgemäß sind 19 Mithqál gleich 2,224563 Troyunzen. Mit dem augenblicklichen Kurs von 339,10 US-Dollar pro Troyunze würden 19 Mithqál Gold einen Betrag von 754,35 US-Dollar ergeben. Demgemäß würde auf Ersparnisse von 754,35 US-Dollar ein Betrag von 143,33 US-Dollar (das sind 19%) als Huqúqu’lláh zu zahlen sein. (16. September 1979)

113. Aus den Schriften geht klar hervor, daß man von der Zahlung des Huqúqu’lláh auf seinen Wohnsitz und die für den Haushalt und den Beruf notwendigen Einrichtungen befreit ist. Die Entscheidung, welche Gegenstände notwendig sind und welche nicht, ist dem Ermessen des einzelnen überlassen. Es ist klar, daß die Freunde für Haus und Ausstattung nicht verschwenderisch Geld ausgeben und für diese Ausgaben Gründe zusammensuchen sollen in dem Bestreben, die Huqúqu’lláh-Zahlung zu umgehen. Es wurde keine ausdrückliche Textstelle gefunden, die das dem Einkommenserwerb dienende Kapital ausnimmt. Das Universale Haus der Gerechtigkeit überläßt solche Angelegenheiten dem Gewissen der einzelnen Gläubigen. (9. April 1980)

114. Das Haus der Gerechtigkeit betont ferner, daß die Pflichten der Gläubigen, das Huqúqu’lláh zu zahlen und die anderen Fonds des Glaubens zu unterstützen, zwar ernste und bedeutsame, aber geistige, freiwillig zu erfüllende Pflichten sind; unter keinen Umständen darf ein einzelner Gläubiger auf Beiträge zu irgendeinem dieser Fonds, auch für das Huqúqu’lláh, angesprochen, noch dürfen solche Beiträge eingefordert werden. Appelle und Ermunterungen müssen immer an die Freunde insgesamt und nicht an einzelne gerichtet sein. (7. Mai 1980)

115. Wer nach Berücksichtigung seiner jährlichen Ausgaben einen Überschuß im Wert von mindestens neunzehn Mithqál Gold besitzt, unterliegt der Zahlung des Huqúqu’lláh. (20. Oktober 1981, aus dem Persischen)

116. Ihre zweite Frage lautet, ob eine Ehefrau bei vollem Einvernehmen zwischen den Eheleuten und Verfügungsmacht über das Vermögen ihres Gatten und ihr eigenes den auf das Gesamtvermögen anwendbaren Huqúqu’lláh-Betrag zahlen kann oder, da dem Ehemann ja ein Teil des Vermögens gehört, nur den Huqúqu’lláh-Betrag auf ihren eigenen Vermögensanteil zahlen sollte.
Bei der Antwort auf diese Frage sollte man bedenken, daß das Huqúqu’lláh auf Vermögen fällig wird, das unbestreitbar als persönliches Eigentum gilt, nicht auf Besitztümer, die man lediglich beaufsichtigt oder nutzt. In ähnlichen Fällen wie dem von Ihnen oben erwähnten obliegt es jedoch den Eheleuten, miteinander zu beraten und die Grenzen ihrer persönlichen Habe ganz genau festzulegen. Dann sollten sie entweder gemeinsam oder einzeln den Betrag, den sie für ihre bindende Verpflichtung halten, dem Huqúq übergeben.
Was Frau ... betrifft: Da ihr Mann Amerikaner ist und das Huqúqu’lláh-Gesetz gegenwärtig nicht auf die Freunde im Westen angewandt wird (seit Ridván 1992 gilt das Huqúqu’lláh-Gesetz weltweit) , ist es ihrem Gatten weder geboten noch untersagt, das Huqúqu’lláh zu zahlen. (10. Januar 1982, aus dem Persischen)

117. Das Universale Haus der Gerechtigkeit erhielt Ihren Brief vom 10. September 1982, in dem Sie sich über die Verpflichtung eines Bahá’i-Ehepaares, bei dem ein Ehepartner Amerikaner und der andere Perser ist, bezüglich der Zahlung des Huqúqu’lláh erkundigen. Wir wurden beauftragt, Ihnen die folgenden Klarstellungen zu übermitteln.
w 1. In Ihrem Brief beziehen Sie sich auf das Einkommen einer Person als Berechnungsgrundlage für das Huqúqu’lláh. Wie Sie beim Studium der Schriften erkennen werden, erfolgt jedoch die Berechnung nach dem Nettowert des Besitzes nach Abzug einer Anzahl von Freibeträgen wie dem Wohnsitz und den notwendigen Einrichtungen, in der Folge dann nach dem Jahreszuwachs auf dieses Nettovermögen, das aus dem Überschußeinkommen nach Bestreitung der notwendigen Ausgaben stammt. Außerdem wird nach Besitzeinheiten berechnet, die einem Gegenwert von 19 Mithqál Gold (2,22456 Troyunzen) entsprechen.
w 2. Im Falle eines Ehepaares, bei dem ein Partner Abendländer und der andere Perser ist, kann bezüglich des Besitzanteils, für den Huqúqu’lláh bezahlt werden sollte, keine feste Regelung geltend gemacht werden. Dies hängt von der Art und Weise ab, wie der Gatte und die Gattin das Eigentumsverhältnis am Familienbesitz betrachten. Demgemäß ist es grundsätzlich eine Sache der Beratung zwischen den Ehegatten. Wie schon früher erklärt, hat Bahá’u’lláh viele Einzelheiten der Berechnung des Huqúqu’lláh dem Ermessen der einzelnen Gläubigen überlassen. (11. Oktober 1982)

118. Bezüglich der von Herrn ... gestellten Frage mögen Sie ihm bitte mitteilen, daß nach der Erklärung des geliebten Hüters in einem Brief an einen Gläubigen das Huqúqu’lláh auf ein bestimmtes Vermögen, sei es bewegliches oder unbewegliches Eigentum, nur einmal zu zahlen ist. Geht dieses Vermögen jedoch, zum Beispiel durch Erbschaft, von einer Person auf eine andere über, so unterliegt es wiederum der Huqúqu’lláh-Zahlung. Praktisch bedeutet dies, daß die Erben, die einen Anteil ihres Erbes aus einer Erbmasse erhalten, das Huqúqu’lláh zahlen müssen, wenn durch den erhaltenen Anteil ihr Vermögen eine Höhe erreicht, welche die Erfüllung dieser heiligen Pflicht verlangt. (1. Juni 1983 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten)

119. Bezüglich Ihrer Frage über den Hauptwohnsitz und die sich darauf beziehenden ergänzenden Regelungen möchten wir Ihnen mitteilen, daß es derzeit nicht für ratsam erachtet wird, ausführliche Regelungen für das Huqúqu’lláh zu erlassen. So sind die Freunde frei, und wo immer keine genau festgesetzten Regelungen vorhanden sind, mögen sie in jedem Einzelfall die Schriften so anwenden, wie sie sie verstehen, und ihre Pflichten gegenüber dem Huqúqu’lláh nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. (4. März 1984, aus dem Persischen)

120. Die Antwort auf Ihre Frage wurde in einem Brief vom 16. September 1979 im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit einem Gläubigen erteilt. Sie ist als Abschnitt 105 (Text 112) in der Zusammenstellung über das Huqúqu’lláh enthalten; der wesentliche Teil lautet wie folgt:
Spenden für die Fonds des Glaubens können nicht als ein Teil der Huqúqu’lláh-Zahlung einer Person berücksichtigt werden. Des weiteren sollte, wenn jemand das Huqúqu’lláh schuldet und es sich nicht leisten kann, sowohl dieses zu zahlen als auch für die Fonds zu spenden, der Zahlung des Huqúqu’lláh Vorrang gegenüber den Spenden eingeräumt werden. Ob jedoch Spenden für den Fonds bei der Berechnung des Vermögensstandes, auf den das Huqúqu’lláh fällig wird, vielleicht als Ausgaben behandelt werden, ist dem Urteil jedes einzelnen im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse überlassen.
Wie daraus zu ersehen ist, sollte ein Gläubiger, der seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Huqúqu’lláh berechnet hat und weiß, daß er etwas schuldet, diesen Betrag abführen, bevor er andere Spenden macht.
Im Verlauf eines Jahres mag ein Gläubiger für verschiedene Fonds spenden oder Geld für wohltätige Zwecke geben, wie er sein Geld ja auch für vielfältige Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Alltagsleben ausgibt. Die zitierte Erklärung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit (Abschnitt 105) überläßt eine der beiden folgenden Vorgehensweisen seiner Entscheidung:
w Er kann solche Beiträge als Ausgaben behandeln. Sie vermindern dann den Saldo der am Jahresende erübrigten Ersparnisse, auf die Huqúqu’lláh fällig wird.
w Er kann erwägen, solche Beiträge nur aus Geldern zu leisten, auf die bereits Huqúqu’lláh abgeführt worden ist.
Diese Richtlinie läßt es dem einzelnen offen, gewisse Beiträge auf die erste, andere auf die zweite Weise zu behandeln. Alle derartigen Einzelheiten stellt das Haus der Gerechtigkeit dem gewissenhaften Urteil des einzelnen Gläubigen anheim. (am 8. Februar 1987 an einen Gläubigen)

121. Wenn Sie, wie Sie sagen, nie in der Lage sein werden, bewertbares Eigentum im Gegenwert von 19 Mithqál Gold auf die Seite zu legen, dann haben Sie, wie die Texte erklären, nicht die Verpflichtung, Huqúqu’lláh zu zahlen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Sie zu diesen Fonds nicht beitragen dürften, wenn Sie aus Liebe zu Bahá’u’lláh und aus der Großmut Ihres Herzens den Wunsch dazu haben... (am 23. Juni 1987 an einen Gläubigen)
122. Ein Gläubiger kann nicht für einen anderen die Pflicht übernehmen, Huqúqu’lláh zu zahlen.
Es ist nicht statthaft, daß ein Gläubiger seine Huqúqu’lláh-Zahlung für irgendeinen Zweck bestimmt oder daß er diese Zahlung zu Ehren von irgend jemandem leistet. (Vermerk des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 22. März 1989 für eine Abteilung des Weltzentrums)

123. Sie fragen, ob das Huqúqu’lláh-Gesetz ein rein persönliches Gesetz oder auch auf gewählte Institutionen und andere Körperschaften anwendbar sei.
Wir wurden gebeten, Ihnen mitzuteilen, daß der Treuhänder zwar ermächtigt ist, Huqúqu’lláh-Abgaben von Gläubigen, die zur Zahlung nicht verpflichtet sind, oder von Gesellschaften im vollen Eigentum von Bahá’i entgegenzunehmen, daß aber das Huqúqu’lláh-Gesetz nur dem einzelnen Gläubigen eine Pflicht auferlegt, nicht Bahá’i-Institutionen oder anderen Körperschaften. (am 29. März 1989 an einen Gläubigen)

124. Im wesentlichen sollte der Gläubige das Huqúqu’lláh im Verlauf seines Lebens immer dann zahlen, wenn sein Mehrwert-Eigentum die Bemessungsgrundlage erreicht. Das Gesetz sieht insofern einen Spielraum vor, als es die jährlichen Ausgaben anspricht, die vor der Ermittlung der Verbindlichkeit gegenüber dem Huqúqu’lláh abzuziehen sind. Im Idealfall ist beim Tod eines Bahá’i die einzige Huqúqu’lláh-Zahlung, für die er in seinem Testament Vorkehrungen getroffen haben sollte, eine solche zusätzliche Verbindlichkeit, die vorhanden sein mag, wenn seine Vermögensverhältnisse zum Tag seines Todes abgeschlossen werden.
Das Haus der Gerechtigkeit hofft, daß die Gläubigen in dem Maße, wie sie sich mit dem Gesetz des Huqúqu’lláh vertraut machen und die Zahlungen beginnen, nicht nur lernen, wie sie es im Laufe ihres Lebens zu berechnen haben, sondern dabei auch Verständnis gewinnen, wie für den bei ihrem Tod verbleibenden Rest vorzusorgen ist. (am 1. Oktober 1989 an einen Gläubigen)

125. Solch ein einzigartiger Zusammenfluß bevorstehender Errungenschaften - die Veröffentlichung des Kitáb-i-Aqdas, der Fortschritt der Bauvorhaben am Berg Karmel, der Abschluß des Sechsjahresplanes, die Eröffnung des heiligen Jahres - beseelt die Erwartungen der Bahá’i-Welt, schlägt die Bühne auf für noch machtvollere Bemühungen als die bereits in Angriff genommenen und zeigt uns allen den Beginn eines neuen Abschnitts der Geschichte. Somit scheint es angebracht, daß das heilige Gesetz, das jeden Mann und jede Frau befähigt, sein oder ihr persönliches Gefühl der Hingabe an Gott in einem zutiefst vertraulichen, das Gemeinwohl fördernden, den einzelnen Gläubigen unmittelbar mit der zentralen Institution des Glaubens verbindenden Gewissensakt auszudrücken - in einem Gewissensakt, der überdies den Gehorsamen und Aufrichtigen der unbeschreiblichen Gnade und des überreichen Segens der Vorsehung versichert - daß dieses heilige Gesetz in diesem günstigen Augenblick von allen angenommen wird, die ihren Glauben an die höchste Manifestation Gottes bekennen. In Demut vor unserem souveränen Herrn kündigen wir an, daß ab Ridván 1992, dem Beginn des heiligen Jahres, das Gesetz des Huqúqu’lláh, des Rechtes Gottes, weltweit anwendbar wird. Alle sind in Liebe aufgefordert, es zu beachten. (zu Ridván 1991 an die Bahá’i der Welt)

126. Das Haus der Gerechtigkeit hat nicht vor, eine bestimmte Berechnungsmethode zum Gebrauch der Freunde herauszubringen. Sie sollten frei sein, auf der Grundlage der Texte und der ihnen vorliegenden Beispiele ihre eigene Verfahrensweise auszuarbeiten. (am 1. Juli 1991 an einen Gläubigen)

127. Wir erhielten kürzlich eine Anfrage über die Anwendung des Huqúqu’lláh-Gesetzes auf zwei Situationen:
Die erste betrifft diejenigen Gläubigen, die bis Ridván dieses Jahres dem Gesetz nicht unterlagen. Die zweite, damit verbunden, betrifft neue Gläubige.
Die Frage ist, ob das Eigentum, auf das jemand sein Huqúqu’lláh zu berechnen hat, alles umfaßt, was er zu dem Zeitpunkt besitzt, an dem das Gesetz auf ihn anwendbar ist, oder nur dasjenige Eigentum, das er nach diesem Zeitpunkt ansammelt.
Wir kommen zu dem Schluß, daß das als Bemessungsgrundlage für das Huqúqu’lláh dienende Eigentum alles umfaßt, was jemand an dem Tag besitzt, da das Gesetz auf ihn anwendbar wird. Dies bedeutet natürlich nicht, daß er sofort das fällige Huqúqu’lláh bezahlen muß, da ihn dies zu Verfügungen über viele seiner Besitztümer zwingen und in eine schwierige Lage bringen könnte. Das Prinzip der Berechnung ist jedoch klar, und das fällige Huqúqu’lláh sollte letzten Endes gezahlt werden.
Da Bahá’u’lláh so viele Aspekte des Gesetzes dem Gewissen und dem Urteil des einzelnen Gläubigen überlassen hat, ziehen wir es vor, diese Entscheidung gegenwärtig nicht allgemein zu verkünden. Wenn Sie jedoch einschlägige Fragen erhalten, können Sie in diesem Sinn antworten. (am 4. Mai 1992 an den Treuhänder des Huqúqu’lláh, Hand der Sache Gottes ‘Al¡-Muhammad Varqá)
Stichwörter

Arme 25, 39, 44, 50, 73, 78
Aufrufe nur allgemein 38, 103, 114
Ausgaben 18, 68, 69, 70, 72, 84, 87, 92, 108, 111, 112, 113, 115, 117, 120, 124
Báb 22
Bayán 19
Bekanntmachung des Huqúqu’lláh-Gesetzes Pflicht der Geistigen Räte 76, 99, 103
Berechnung 14, 94, 105, 110, 112, 117, 120, 124, 126, 127;
- Grundlage 14, 94, 112, 117, 124, 127;
- jährlich 68, 69, 72, 84, 117, 120; - keine bestimmte Methode 126
Beruf(stätigkeit) 72, 113
Betriebsausstattung 12
Buch (Gottes) 3, 5, 6, 8, 9, 22, 25, 26, 28, 35, 37, 38, 40, 41, 44, 53, 60, 61, 63, 67, 103
- Heiligstes 19, 20, 29, 30, 54, 62, 74, 78, 104, 105, 107
- Aqdas 11, 88, 99, 110, 125
Christus 78
Denkanstoß 63
Eheleute 116, 117
Einforderung des Huqúqu’lláh ist unstatthaft
8, 9, 27, 32, 38, 40, 44, 46, 51, 52, 53, 62, 73, 74, 99, 103, 111, 114
Entscheidungen über Huqúqu’lláh liegen beim Universalen Haus der Gerechtigkeit
20, 59, 88, 107, 108, 113
Erben 21, 42, 48, 95, 110, 118
Ernte 5
Ertrag 23, 66, 70
Fälligkeit 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 30, 68, 69, 84, 110, 112, 116, 120, 127
Freibeträge 84, 117;
- von Huqúqu’lláh befreites Vermögen 68, 70, 87, 95, 107, 112, 113;
- s. a. Beruf, Betriebsausstattung, Geschäft, Hausrat, Wohnung
freie Verfügung über Eigentum 21
Gebet 60, 61
geistige Pflicht, s. Pflicht
Geschäft(e) 12, 16, 17, 22, 68, 72, 110
Gesellschaften 123
Gesetz 7, 10, 11, 19, 22, 76, 89, 92, 110, 111, 116, 123, 124, 125, 127;
- Nichtanwendung des Huqúqu’lláh-Gesetzes
27, 28, 29, 30, 32, 41, 89, 91, 92, 93, 96, 100, 109, 110, 116;
- Jahr der Inkraftsetzung des Huqúqu’lláh-Gesetzes 1878 30
- Jahr der weltweiten Anwendung des Huqúqu’lláh-Gesetzes 1992 89, 125, 127
Gewerbeausrüstung 95
Gewinn 22, 23, 87, 107
Gewissen(spflicht) 96, 111, 112, 113, 119, 125, 127
Grundbesitz 72, 87, 110
Hausrat 11, 12, 22, 95
Institution, Huqúqu’lláh 64, 75;
- der Sache Gottes 70, 86, 103, 105, 107, 108, 123, 125
Kapital 87, 98, 110, 113
Lohn des Huqúqu'lláh-Zahlers 26, 36, 42, 43, 44, 47, 49, 53, 65, 78, 97.
Mäßigung im Gegensatz zu Verschwendung 25, 57
Mehrwert 124
Mindestbetrag der Bemessungsgrundlage
15, 16, 18, 19, 20, 22, 30, 110, 112, 115, 121, 124, 127
Mithqál 10, 14, 18, 20, 22, 94, 110, 112, 115, 117, 121
- Wert 112
Neunjahresplan 104
Notwendigkeit 9, 11, 12, 22, 27, 64, 71, 84, 112, 113, 117
Nutzen aus der Huqúqu'lláh-Zahlung fällt auf den Geber zurück
2, 3, 4, 6, 10, 20, 27, 29, 32, 35, 38, 40, 48, 53, 67, 107
Vorteil 44, 45, 53
Pflicht 1, 4, 18, 20, 24, 26, 28, 31, 32, 35, 37, 38, 40, 41, 44, 46, 49, 61, 62, 63, 65, 76, 78, 79, 83, 85, 90, 97, 103, 105, 107, 109, 114, 116, 118, 119, 122, 123;
- geistige 99, 104, 105, 107, 110, 111, 114
- nicht übertragbar 122
Prüfung 65, 78, 83, 107
Quittungen für das Huqúqu'lláh 56, 81, 82, 101
Redlichkeit beim Huqúqu'lláh 10, 37, 75
Reichtum 1, 25, 31, 47
Reinigung des Vermögens, Segen und Wohlfahrt
6, 7, 10, 22, 29, 31, 40, 41, 42, 45, 46, 48, 65, 66, 103, 106, 107
Satz der Huqúqu'lláh-Zahlung 10, 14, 68, 69, 84, 90, 93, 102, 110, 112
Schulden 13, 22, 110
Sechsjahresplan 125
Segen 6, 9, 10, 29, 33, 40, 41, 42, 46, 48, 64, 65, 97, 103, 106, 107, 125
Spenden für die Fonds und Huqúqu'lláh-Zahlungen
84, 85, 89, 91, 92, 93, 100, 101, 104, 105, 107, 109, 112, 114, 120
Testament 21, 97, 125;
- `Abdu'l-Bahás 66, 86, 92, 108;
- Bahá'u'lláhs 83
Todesfall 21, 124, 125
Treuhänder des Huqúqu'lláh 8, 9, 30, 35, 39, 41, 49, 56, 58, 63, 81, 82, 83, 103, 123
Verfügung über das Huqúqu'lláh 10, 19, 20, 42, 70, 107, 108 122
Verschwendung 25, 111, 113
Verwendung des Huqúqu'lláh 39, 65, 78, 80, 84, 86, 103, 107
Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten 22
- vor Spenden 112, 120
Wohlstand auf dem Pfade Gottes einsetzen 1, 25, 107
Wohnung, Wohnsitz 11, 13, 22, 87, 95, 111, 113, 117, 119
Würde 3, 8, 9, 27, 32, 50, 53, 63, 92
Zahlung des Huqúqu'lláh ist freiwillig 30, 32, 44, 52, 62, 73, 74, 111, 114
zahlbar ist das Huqúqu'lláh an das Zentrum der Sache Gottes, an die berufenen Treuhänder, an die Institution der Sache Gottes, der sich alle zuwenden müssen
44, 49, 54, 58, 70, 87, 100, 103, 105, 107, 108
Zusammenarbeit und wechselseitige Hilfe 64
Zweckbestimmung der Huqúqu'lláh Zahlung nicht statthaft 122

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