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Huqúqu’lláh - Das Recht Gottes
 
Ein Leitfaden
 
Bahá’i-Verlag
Deutsch aufgrund der beiden Dokumente “A Codification of the Law of Huqúqu’lláh” und “A History of the Development of the Institution for the Huqúqu’lláh” der Forschungsabteilung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom März 1987, mit einem Vorwort des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’i in Deutschland e.V. im Mai 1987 herausgegeben; 2. revidierte Auflage. Die Rede von Dr. ‘Alí-Muhammad Varqá, “Huqúqu’lláh - The Right of God”, anläßlich der Sechsten Internationalen Bahá’i-Tagung am 1. Mai 1988 erschien 1989 auf englisch im Bahá’i Publishing Trust, London.
 
© Bahá’i-Verlag GmbH
D-6238 Hofheim-Langenhain 1993 - 150
ISBN 3-87037-287-7
[451-13]
 
Inhalt
Vorwort des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’i in Deutschland   5
Systematische Darstellung des Huqúqu’lláh-Gesetzes  7
Huqúqu’lláh -- Eine Institution in der Entwicklung   16
‘Alí-Muhammad Varqá, Huqúqu’lláh -- Das Recht Gottes   25
 
 
Vorwort
 
Um alle Bahá’i in ihrem Verständnis für das Gesetz des Huqúqu’lláh zu vertiefen und sie bei ihren Studien anzuleiten, hat die Forschungsabteilung des Bahá’i-Weltzentrums auf Wunsch des Universalen Hauses der Gerechtigkeit eine einfache Zusammenfassung und systematische Darstellung dieses Gesetzes erstellt. Die beigefügten Quellenangaben beziehen sich auf die Textzusammenstellung über “Huqúqu’lláh” vom Juni 1985, die erstmals im Januar 1987 auf deutsch erschien.
Des weiteren hat die Forschungsabteilung eine kurze Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der für dieses Gesetz geschaffenen Institution verfaßt, die die weitreichende Bedeutung dieses göttlichen Gesetzes deutlich aufzeigt.
Das Studium dieses Materials wird sicherlich dazu beitragen, daß wir den Sinn dieses einzigartigen Gesetzes begreifen lernen und daß uns die Befolgung dieses Gesetzes zum Herzensbedürfnis wird.
Der Nationale Geistige Rat der Bahá’i in Deutschland
 
 
 
 
 
Systematische Darstellung des Huqúqu’lláh-Gesetzes (Ausgearbeitet von der Forschungsabteilung des Unversalen Hauses der Gerechtigkeit, März 1987; im auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit überarbeitet 1999)
 
I. Einleitung
 
Die Huqúqu’lláh “das Recht Gottes” ist ein bedeutendes Gesetz (7) (Die in Klammern gesetzten Zahlen beziehen sich auf die Zitatnummern der vom Universalen Haus der Gerechtigkeit herausgegebenen Textzusammenstellung Huqúqu’lláh. Die krönende Zier aller Ernten der Welt, 2. Aufl., Hofheim-Langenhain 1993)  und eine heilige Institution (75). Im Heiligsten Buch (Kitáb-i-Aqdas) niedergelegt, ist es ein Stützpfeiler der Weltordnung Bahá’u’lláhs. Es wirkt sich weithin aus, von der gesteigerten Wohlfahrt des einzelnen Menschen bis hin zur gefestigten Amtsgewalt und erweiterten Tätigkeit des Oberhaupts unseres Glaubens. Mit der Erschließung einer plan- und regelmäßig sprudelnden Einnahmequelle für die Zentralinstitution der Sache Gottes sichert Bahá’u’lláh dem Weltzentrum Seines Glaubens die Mittel für eine unabhängige, entschiedene Amtsausübung.
            Bahá’u’lláh weist dieses Gesetz als das Recht Gottes aus und betont damit erneut, daß die Beziehung zwischen den Menschen und ihrem Schöpfer im wesentlichen ein auf gegenseitige Versprechen und Verpflichtungen gegründeter Bund ist. Indem Er innerhalb der Sache Gottes die zentrale Autorität, der sich alle zuwenden müssen, zum Empfänger dieses Rechtes bestimmt, schafft Er eine unmittelbare, notwendige, im Gefüge Seiner Weltordnung einzigartige Verbindung zwischen jedem einzelnen Gläubigen und dem Oberhaupt seines Glaubens. Den Freunden verhilft dieses Gesetz zur Erkenntnis, wie ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf die Stufe göttlicher Annehmbarkeit emporgehoben wird. So ist es ein Mittel zur Läuterung ihres Wohlstands, ein Magnet für Gottes Segen. Innerhalb der allgemeinen Leitlinien ist es eine reine Gewissenssache zwischen dem einzelnen und Gott (8, 104), wie die Huqúqu’lláh berechnet und entrichtet wird. Jedes Nachsuchen oder Einfordern der Huqúqu’lláh ist verboten (8, 9, 38, 74, 96, 104); nur Aufrufe, Erinnerungen und Ermunterungen allgemeiner Art sind unter der Aufsicht der Institutionen des Glaubens erlaubt (38, 70, 99, 104, 107). Daß die Einhaltung und Durchführung dieses für das materielle Wohlergehen der sich entwickelnden Bahá’i-Gemeinschaft so entscheidenden Gesetzes auf diese Weise vollständig dem Glauben und Gewissen des einzelnen überlassen wird, erhärtet und beleuchtet das, was der geliebte Meister als die geistige Lösung wirtschaftlicher Probleme bezeichnete. So wirkt sich das Huqúqu’lláh-Gesetz auf die Umsetzung einer ganzen Reihe von Glaubensgrundsätzen aus - etwa die Beseitigung übermäßigen Reichtums und nackter Not oder die gerechtere Verteilung der Hilfsquellen - in dem Maße, wie die Freunde sich zunehmend für die Befolgung dieses Gesetzes verantwortlich fühlen.
            Die Grundlagen des Huqúqu’lláh-Gesetzes sind im Kitáb-i-Aqdas verkündet. Weitere eingehende Darstellungen seiner Merkmale sind in anderen Schriften Bahá’u’lláhs, in Sendschreiben ‘Abdu’l-Bahás sowie in Briefen Shoghi Effendis zu finden, größtenteils als Antworten auf Fragen der Freunde. Die wichtigsten Aussagen wurden von der Forschungsabteilung gesondert veröffentlicht. (vgl. Huqúqu’lláh - ...die krönende Zier aller Ernten der Welt..., Hofheim-Langenhain 1987, 2001.)  Das Studium dieser Zusammenstellung macht deutlich, daß das Huqúqu’lláh-Gesetz in fortschreitendem Umfang angewandt wurde; das wird auch künftig so sein in dem Maße, wie seine Auswirkungen und ergänzenden Bestimmungen erläutert werden.
            Die nachfolgenden Ausführungen sind ein vorläufiger Versuch, die in den Schriften enthaltenen Informationen zum Thema Huqúqu’lláh systematisch darzustellen. Betont werden muß dabei, daß die Freunde keinesfalls versucht sein sollten, in diese Darstellung ein Element der Unbeweglichkeit oder eine abschließende Gesamtaussage hineinzulesen. Die Freunde, die Bahá’u’lláh, dem Meister und Shoghi Effendi Fragen stellten, lebten in einem Land und zu einer Zeit mit viel einfacheren wirtschaftlichen Systemen und Beziehungen als die heutigen. Was wir aus den Antworten lernen können, sind klare Leitsätze, deren Anwendung auf veränderte, komplexere Verhältnisse der Überlegung bedarf. Das Thema wird das Universale Haus der Gerechtigkeit in einer sich nach den Erfordernissen entfaltenden Gesetzgebung zweifellos lange Zeit hindurch beschäftigen. Während sich die vierte Epoche des Gestaltenden Zeitalters unseres Glaubens vor den Blicken einer immer aufmerksameren Menschheit entfaltet, wird die allgemeine Übernahme der Huqúqu’lláh-Pflicht durch die Freunde ein deutliches Kennzeichen dafür sein, daß die Gemeinde des Größten Namens in aller Welt eine neue Stufe geistiger Reife erlangt hat.
 
II. Eine Gnade von Gott
 
Obwohl Gott von allem Erschaffenen völlig unabhängig ist, hat Er uns in Seiner Gnadenfülle dieses Gesetz gegeben (7, 10, 63), da der Fortschritt und die Förderung der Sache Gottes von materiellen Mitteln abhängen (1). Der Gehorsam gegenüber diesem Gesetz befähigt den Gläubigen, fest und standhaft im Bunde zu sein (63), hält eine Belohnung in jeder der Welten Gottes bereit (7) und ist eine einzigartige Prüfung des wahren Glaubens (62).
Die Huqúqu’lláh müssen freudig und ohne Zögern dargebracht werden (2, 9, 32). Werden die Huqúqu’lláh in diesem Geist dargeboten, verleiht es den Freunden Wohlstand und Schutz, läutert ihren irdischen Besitz (20, 31, 42, 46, 48, 100) und befähigt sie samt ihren Nachkommen, aus den Früchten eigener Bemühungen Nutzen zu ziehen (48).
 
III. Die Ermittlung der Huqúqu’lláh
 
Das gesamte Vermögen eines Gläubigen unterliegt mit Ausnahme bestimmter Gegenstände ein einziges Mal der Huqúqu’lláh-Zahlung.
 
A.        Von der Huqúqu’lláh-Veranlagung sind befreit:
            1.         die Wohnung und deren notwendige (Siehe Abschnitt III.C.1.)     Einrichtungen (11).
            2.         die gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsausstattung, die zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts notwendig ist (12, 67, 68).
 
B.        Fälligkeit der Zahlung:
            1.         Die Huqúqu’lláh sind zu zahlen, sobald das abgabepflichtige Vermögen einer Person den Gegenwert von 19 Mithqál Gold erreicht oder übersteigt (18, 19, 30). (19 Mithqál Gold entsprechen ungefähr 2,2 Troyunzen oder ungefähr 69,2 Gramm (87, 105, 110). [Derzeit – Juni 2001 - entspricht dies etwa 708,95 US$].
            a. Die zu entrichtende Summe beträgt 19% des Wertes des abgabepflichtigen Vermögens (10, 14).
            b. Die Zahlung wird für ganze Einheiten von 19 Mithqál Gold fällig (15).
 
2.         Die Huqúqu’lláh ist für weitere Einheiten von 19 Mithqál Gold fällig, wenn das in der Folge erworbene Eigentum nach Abzug der jährlichen Ausgaben den Wert des abgabepflichtigen Vermögens entsprechend erhöht. Zu den abzugsfähigen Ausgaben gehören:
            a. die allgemeinen Lebenshaltungskosten (65, 66, 69, 78).
            b. Verluste und Kosten, die beim Verkauf von Besitztümern entstehen (113).
            c. an die öffentliche Hand bezahlte Steuern und Abgaben (78).
 
3.         Wer ein Geschenk erhält oder eine Erbschaft antritt, hat dieses seinem Vermögen hinzuzurechnen und dessen Gesamtwert ebenso zu vermehren, wie wenn sein Jahreseinkommen die Ausgaben überstiege (111).
 
4.         Steigt ein Gut im Wert, so ist die Huqúqu’lláh auf den Zuwachs erst bei Realisierung, z. B. bei Verkauf, fällig.
 
5.         Verliert ein Vermögen an Wert, wenn etwa die jährlichen Ausgaben die Einnahmen übersteigen, so wird das Huqúqu’lláh erst wieder fällig, nachdem der Verlust ausgeglichen wurde und der Gesamtwert des abgabepflichtigen Vermögens zunahm (15-19, 30, 65-68, 78, 108, 111).
 
6.         Die Tilgung von Schulden genießt Vorrang vor der Zahlung des Huqúqu’lláh (22).
 
7.         Die Zahlung des Huqúqu’lláh hängt davon ab, ob es dem Betreffenden finanziell möglich ist, seiner Verpflichtung nachzukommen (24).
 
8.         Stirbt ein Gläubiger, wird seine restliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Huqúqu’lláh auf folgende Weise erfüllt:
            a. Vorrang gegenüber dem Nachlaß haben die Beerdigungskosten (22).
            b. Als zweites sind die Schulden des Verstorbenen zu bezahlen (13).
            c. Danach sollte das für das Vermögen noch fällige Huqúqu’lláh bezahlt werden. Zur Feststellung des Vermögenswertes, für den noch kein Huqúqu’lláh bezahlt worden ist, sind u. a. vom Vermögen abzuziehen:
       - Beerdigungskosten (22),  
       - Schulden des Verstorbenen (13),   
       - Wertverluste bei der Veräußerung der Erbmasse (103) und   
       - bei der Veräußerung der Erbmasse entstandene Kosten (103).
 
C.   Weitere Anmerkungen zur Ermittlung des Huqúqu’lláh
1.         Die Entscheidung darüber, welche Ausgaben »notwendig« und somit bei der Berechnung des jährlichen Vermögenszuwachses abzuziehen sind, ist dem einzelnen überlassen. Dies gilt ebenfalls für die »erforderlichen« Einrichtungsgegenstände, die von der Zahlung der Huqúqu'lláh ausgenommen sind (57, 65-67, 69, 78,80,104-106,112).
 
 
2.         Obwohl auf die jährliche Huqúqu’lláh-Zahlung hingewiesen wird, liegen Zeitpunkt und Art der Zahlung im Ermessen des einzelnen Gläubigen. Es besteht demnach keine Verpflichtung, zur Erfüllung der laufenden Huqúqu’lláh-Pflicht Vermögenswerte übereilt zu veräußern (103).
 
3.         Ehemann und Ehefrau entscheiden frei darüber, ob sie ihrer Huqúqu’lláh-Verpflichtung gemeinsam oder einzeln nachkommen wollen (109, 110).
 
4.         Die Huqúqu’lláh-Abrechnung sollte von anderen Spenden getrennt bleiben, da die Verfügung über den Huqúqu’lláh-Fonds dem Beschluß der Zentralinstanz der Sache Gottes, an die sich alle wenden müssen, unterliegt, während bei Spenden für andere Fonds der Spender den Verwendungszweck selbst bestimmen kann.
 
5.         Die Huqúqu’lláh-Zahlung hat Vorrang sowohl vor Spenden für andere Fonds des Glaubens (78, 79, 97, 100) als auch vor Kosten einer Pilgerreise (31). Es ist jedoch dem Ermessen des Gläubigen überlassen, ob er seine Beiträge zum Fonds als Kosten behandelt oder nicht, wenn er seinen jährlichen Vermögenszuwachs ermittelt, um seine Huqúqu’lláh-Schuld zu errechnen (105).
 
D. Zusätzliche Anmerkungen auf Grundlage der ersten Ergänzung zur Kompilation:
 
       1. Dem Gläubigen steht frei zu entscheiden, ob er Beiträge für die Bahä'i-Fonds als Ausgaben behandelt, oder nur von Beträgen spendet, für die bereits die Huqúqu’lláh bezahlt wurden. Es besteht auch die Möglichkeit, einige Beiträge auf die eine und andere auf die zweite Art zu behandeln (E8).
       2.  Es ist nicht möglich, stellvertretend für einen anderen Gläubigen die Pflicht der Bezahlung der Huqúqu’lláh zu übernehmen, die Huqúqu’lláh h zweckgebunden oder zu Ehren eines anderen zu leisten (E10).
       3. Unter das Gesetz der Huqúqu’lláh fallen nur einzelne Gläubige, keine Bahä'i-Institutionen oder -Körperschaften (E11).
       4. Obwohl das Gesetz einen gewissen zeitlichen Spielraum bei der Bezahlung der Huqúqu’lláh vorsieht, ist es vorzuziehen, daß die Huqúqu’lláh zu Lebzeiten eines Gläubigen beglichen werden, wann immer sie anfallen. Im Testament braucht dann lediglich für die Huqúqu’lláh-Zahlung Vorsorge getroffen werden, die sich aus der Schlussbilanz für den Todestag ergibt (E12)
       5. Im Laufe seines Lebens sollte jeder Gläubige lernen, wie die Huqúqu’lláh zu berechnen sind, und er sollte Vorsorge treffen, dass der bei seinem Tod verbleibende Rest beglichen wird (E12)
 
IV. Die Anwendbarkeit des Huqúqu’lláh-Gesetzes
 
       Viele Jahrzehnte lang galt das heilige Gesetz der Huqúqu’lláh nur für die Gläubigen des Mittleren Ostens. Zu Beginn des Heiligen Jahres, anläßlich des hundertsten Todestages Bahá'u'lláhs, Ridván 1992, setzte das Universale Haus der Gerechtigkeit dieses Gesetz weltweit in Kraft.
 
 
V. Zahlungsempfänger
 
Das Huqúqu’lláh ist normalerweise an den Treuhänder für das Huqúqu’lláh, seine Helfer oder deren ernannte Vertreter zu zahlen (35, 58). Diese Personen stellen Quittungen aus und leiten die Beträge an das Weltzentrum weiter (56).
 
VI. Verwaltung des Huqúqu’lláh
 
Beschlüsse über notwendige Regelungen in Bezug auf das Huqúqu’lláh (88, 107) sowie über dessen Verwendung liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Zentralinstanz der Sache Gottes. Das Huqúqu’lláh kann für wohltätige (65, 68, 78) oder andere der Sache Gottes dienliche Zwecke eingesetzt werden (80, 84).
 
Huqúqu’lláh
 
Eine Institution in der Entwicklung (eine Darstellung der Forschungsabteilung des Bahá'í-Weltzentrums vom März 1987)
 
In einem Sendschreiben führt Bahá’u’lláh aus, daß das Gesetz über das Huqúqu’lláh in seiner Bedeutung unmittelbar auf die beiden großen Pflichten der Erkenntnis Gottes und der Standhaftigkeit in Seiner Sache folgt, und doch sind die Einführung und die Anwendung dieses Gesetzes durch Güte, Verzeihung, Nachsicht und Großmut gekennzeichnet. Obwohl es sich mit den materiellen Dingen dieser Welt befaßt, zählt es wie Beten und Fasten zu denjenigen Pflichten, die der einzelnen Seele auferlegt sind, für deren Erfüllung jeder Gläubige unmittelbar Gott gegenüber verantwortlich ist und die deshalb nicht den Strafen oder Auflagen Seiner Institutionen in dieser Welt unterliegen. So ist dieses Gesetz Ausdruck der Prioritäten, die Bahá’u’lláh bei den Pflichten der Menschheit sieht: Zuerst kommt das Geistige, dann das Materielle, wie wichtig letzteres in der Praxis auch sein mag.
       Nachdem auf eindringliche Bitten der Freunde hin der Kitáb-i-Aqdas offenbart worden war, erlaubte Bahá’u’lláh einige Zeit die Veröffentlichung nicht, und selbst als einige ergebene Freunde vom Huqúqu’lláh-Gesetz erfuhren und Zahlungen entrichten wollten, wurden diese nicht angenommen. Bahá’u’lláhs Sendbriefe zeigen Sein klares Bewußtsein für die Art und Weise, wie in der Vergangenheit materieller Reichtum die Religion Gottes zu entehren vermochte. Lieber ließ Er den Glauben alle materiellen Vorteile opfern, als daß dessen reine Würde im geringsten beschmutzt würde. Für alle Zeiten ist damit allen Bahá’i-Institutionen eine Lehre erteilt.
       Andererseits sind nach den Worten des geliebten Hüters die Fonds das Lebensblut der Sache Gottes. Gott selbst hat, wie Bahá’u’lláh es ausdrückt, Errungenschaften von materiellen Mitteln abhängig gemacht. Als das Verständnis der Freunde wuchs, gestattete Er daher die Entgegennahme des Huqúqu’lláh, falls der Geber das Anerbieten freiwillig, freudig und bewußt darbrachte.
       Zur Entgegennahme des Huqúqu’lláh schuf Bahá’u’lláh eine der großen Institutionen des Glaubens, die Huqúqu’lláh-Treuhandschaft.
       Der erste, der mit der Ernennung zum Treuhänder des Huqúqu’lláh beehrt wurde, war Jináb-i-Sháh Muhammad aus Manshád in der Provinz Yazd, der schließlich von der Gesegneten Schönheit den Titel Amínu’l-Bayán (Treuhänder des Bay n.)     erhielt. Hájí Sháh Muhammad hatte den Glauben in der Frühzeit angenommen und wurde der Gnade teilhaftig, in Baghdád in die Gegenwart Bahá’u’lláhs zu gelangen. Das in seinem Herzen entbrannte Liebesfeuer ließ ihn an der Schwelle seines Geliebten ungeduldig seine Dienste anbieten. Davon ließ er bis zum letzten Augenblick seines Lebens nicht ab; er opferte sein ganzes Hab und Gut auf dem Pfad des Dienstes. Belastet von Mühsal, Gefahr und Mangel an Mitteln, trug dieser zuverlässige Diener Bahá’u’lláhs auf einer Reise nach der anderen die Huqúqu’lláh-Gaben der Freunde und ihre Bittschriften in die Heilige Gegenwart und brachte ihnen auf dem Rückweg Neuigkeiten und Sendschreiben von der Gesegneten Vollkommenheit.
       Eine der heiligsten Amínu’l-Bayán anvertrauten Aufgaben war, in den Irán   zu reisen, um die sterblichen ?berreste des Báb von deren Bewahrer, der ergebenen und tapferen Hand der Sache Gottes, Jináb-i-Hájí Ákhúnd, in Empfang zu nehmen und sie unter zahllosen Gefahren in ein sicheres Versteck in der Moschee des Imámzádih Zayd in Tihrán zu bringen, wo sie so lange verborgen blieben, bis ‘Abdu’l-Bahá sie ins Heilige Land überführen ließ und sie schließlich an den Hängen des Berges Karmel zu ihrer bleibenden Ruhe legte.
       Die vortrefflichen Eigenschaften der Vornehmheit und Loslösung eines anderen Gläubigen, Hájí Abu’l-Hasan Ardakání, ebenfalls aus Yazd, erregten die Aufmerksamkeit von Jináb-i-Sháh Muhammad. Das Band ihrer Kameradschaft wurde so stark, daß sie besonders eng verbundene Gefährten wurden. Jináb-i-Sháh Muhammad wählte Hájí Abu’l-Hasan zu seinem Helfer und Vertrauten bei seinem Dienst als Treuhänder des Huqúqu’lláh. Sie gehörten zur ersten Pilgergruppe, die nach großer Not und Mühsal Bahá’u’lláh in ‘Akká besuchen konnte. Auf dem Rückweg in den Irán   beschlossen sie, eine Anzahl Reisen gemeinsam zu unternehmen. 1881 wurden sie während eines Kurdenaufstandes unterwegs angegriffen und gefangengenommen; Jináb-i-Sháh Muhammad erlitt dabei schwere Verwundungen. Bahá’u’lláh ordnete an, daß nach dem Hinscheiden von Jináb-i-Sháh Muhammad das Amt des Huqúqu’lláh-Treuhänders auf dessen treuen Helfer und Gefährten, Jináb-i-Hájí Abu’l-Hasan, überginge; fortan wurde dieser Amín (der Zuverlässige.)  oder Jináb-i-Hájí Amín genannt.
       Jináb-i-Hájí Amín war ein leuchtender Stern, diente der Sache Gottes siebenundvierzig Jahre lang voll Eifer und Hingabe, Großmut, Tapferkeit und unglaublicher Standhaftigkeit. Während des Wirkens Bahá’u’lláhs wurde er auf Befehl von Násiri’d-Dín Sháh und dessen Sohn Kámrán Mírzá zweimal ins Gefängnis geworfen. Das zweitemal saß er gemeinsam mit der Hand der Sache Gottes Hájí Ákhúnd im Gefängnis von Qazvín, das Bahá’u’lláh in den einleitenden Versen des Sendschreibens über die Welt (Botschaften aus ‘Akká 7.)  Sijn-i-Matín (das Mächtige Gefängnis.)  nennt. Die Beine in Fesseln und eine Kette um den Hals, hatte Jináb-i-Amín dort schwer zu leiden. Die Kerkermeister mischten ihm Rizinusöl ins Essen, um ihn zu quälen. Mit offenbarer Entsagung und Ergebung führte er weder Klagen noch wies er die Nahrung zurück, sondern aß sie, als ob alles in Ordnung wäre. Er war ein Sinnbild der Großmut und der Loslösung. Bar aller weltlichen Güter, besaß er weder Haus noch Obdach. Seine Wohnstatt war in den Herzen und Seelen der Bahá’i-Freunde, die ihn mit inniger Liebe empfingen und gastlich aufnahmen. Jeder wartete ungeduldig auf sein Kommen, um sich an seinem lieblichen Gesang der Gebete und Sendbriefe, aber auch an den frohen Botschaften und der ganzen Ermutigung, die er mitbrachte, zu erfreuen. Jeden Tag sagte er einer Familie Lebewohl, um die Nacht in einem anderen Haushalt zu verbringen und eine andere Versammlung mit seiner Gegenwart zu erleuchten. Ständig war er unterwegs, besuchte fast alle íránischen Städte und war vielen Bahá’i-Freunden der vertraute Ratgeber in persönlichen Angelegenheiten.
       Eine seiner unzähligen Reisen führte Hájí Amín nach Paris, wo er in ‘Abdu’l-Bahás Gegenwart gelangte. Im Verlauf seines langen Lebens war er Zeuge der letzten elf Jahre des Wirkens Bahá’u’lláhs, der neunundzwanzigjährigen Amtszeit des Mittelpunktes des Bundes und zuletzt von sieben Jahren des Hütertums Shoghi Effendis. Gegen Ende seines Lebens wurde er krank und gebrechlich; bettlägerig lebte er im Hause seines Freundes und Helfers<%2> <%0>Hájí<%2> <MU%0>Ghulám<%2> <%0>Ridá,<%2> <%0>der<%8> <%0>au<%18>f<%2> <%0>ausdrücklichen<%26> <%0>Wunsch ‘Abdu’l-Bahás zu seinem Nachfolger als Huqúqu’lláh-Treuhänder ernannt worden war. Nach seinem Hinscheiden im Jahr 1928 ernannte der geliebte Hüter Hájí Amín zur Hand der Sache Gottes.
       Der dritte Huqúqu’lláh-Treuhänder, Jináb-i-Ghulám Ridá, erhielt den Titel Amín-i-Amín (Treuhänder des Treuhänders.) . Diese herausragende Seele wurde in den wohlhabenden Stand der Kaufleute in Tihrán hineingeboren und dazu erzogen, sich das Leben angenehm zu machen. In seiner Jugend führte ihn der Drang, geistige Wirklichkeiten zu entdecken, zum vergleichenden Studium der Religionen; er wagte es, neben seiner beruflichen Tätigkeit Gläubige und Religionsführer ausfindig zu machen und mit ihnen zu verkehren. Enttäuscht von allem, was er fand, suchte er mehr Information über den Bahá’i-Glauben, mit dem ihn sein Sekretär bekanntgemacht hatte. Diese Nachforschungen entwickelten sich bald zu einem ernsten Studium der heiligen Sendbriefe und Schriften, und bald war sein Herz vom Licht des Glaubens erleuchtet. Nachdem er der Sache Gottes beigetreten war, nahm Jináb-i-Hájí Ghulám Ridá an Bahá’i-Aktivitäten teil und gab im Alter von zweiunddreißig Jahren den Handel auf, um sich aus freien Stücken ganz dem Dienst an der Sache zu widmen. Er entwickelte eine besondere Zuneigung zu Jináb-i-Amín und wurde dessen ständiger Helfer. Zu gegebener Zeit erhielt er ein Tablet von ‘Abdu’l-Bahá, das ihn anspornte, Jináb-i-Amín nachzueifern, und ihn zum Treuhänder des Huqúqu’lláh ernannte. Der aus seiner neuen Stellung erwachsenden Verantwortung stets eingedenk, umsorgte er Jináb-i-Amín in den letzten Lebensjahren mit größter Umsicht.
       Jináb-i-Ghulám Ridá bekleidete die Stellung des Huqúqu’lláh-Treuhänders elf Jahre lang. Sein Heim wurde ein Zentrum für die Versammlungen der Freunde und die Verwaltung der Glaubensangelegenheiten. Die ersten Maßnahmen zur Eintragung der Bahá’i-Besitztümer und -Stiftungen im Irán   fallen in die Zeit seiner Treuhandschaft, und er war unablässig bemüht, alles in seiner Kraft Stehende zum Schutz und Erhalt dieses Vermögens zu tun. 1938 erkrankte er und starb.
       Der vierte Huqúqu’lláh-Treuhänder, von Shoghi Effendi berufen, war Jináb-i-Valíyu’lláh Varqá, der dritte Sohn des Märtyrers Varqá. Geboren in Tabríz, wurde er nach dem Märtyrertod seines Vaters und seines Bruders von früher Kindheit an durch die Großmutter erzogen, eine unerschütterliche, einflußreiche und fanatische Muslim. Bis in seine frühe Jugend hinein war sie auf das äußerste bestrebt, die Saat des Hasses auf den Glauben in sein Herz zu säen. Als er sechzehn Jahre alt wurde, gelang es seinem Onkel mit dem Beinamen Akhu’sh-Shahíd (der Bruder des Märtyrers.) , ihn aus dieser qualvollen, vorurteilsbeladenen Atmosphäre wegzuholen und in sein Haus in Míyándu‘áb zu nehmen. Dort führte er ihn in den Bahá’i-Glauben und dessen Lehren ein und eröffnete Jináb-i-Varqá eine neue Welt. Er wurde so Feuer und Flamme für den Glauben, daß er beschloß, gemeinsam mit einem engen Freund ohne jegliche Vorbereitung auf Pilgerfahrt zu gehen. Allerdings stimmte dem sein örtlicher Geistiger Rat nicht zu, sondern leitete ihn an, stattdessen nach Tihrán zu seinem älteren Bruder, Jináb-i-‘Azízu’lláh Varqá, zu gehen.
       Nach seiner Schulausbildung in Tihrán ging sein sehnlicher Wunsch einer Pilgerreise in Erfüllung. Er besuchte sodann die amerikanische Universität in Beirut und vertiefte in den Sommerferien unter der Anleitung ‘Abdu’l-Bahás seine Kenntnisse über die Bahá’i-Lehren. Während dieser Zeit machte er im Auftrag des Meisters eine Reise in den Irán   und begleitete Ihn später als ?bersetzer auf Seiner historischen Reise nach Europa und Amerika. Danach kehrte er in den Irán   zurück und leistete im örtlichen Geistigen Rat von Tihrán, in vielen Bahá’i-Institutionen und schließlich im Nationalen Geistigen Rat unschätzbare Dienste. Es folgte sein treuer, hingebungsvoller Dienst als Huqúqu’lláh-Treuhänder, der ihn siebzehn Jahre lang in Anspruch nahm. Während dieser Zeit wurde die Einhaltung des Huqúqu’lláh-Gesetzes auf den ganzen Irán   ausgedehnt, so daß immer mehr Freunde, getreu ihren Verpflichtungen, große Beträge und viel Grundbesitz abführten. Um seine ganze Zeit diesem heiligen Unternehmen widmen zu können, gab Jináb-i-Varqá schließlich seine Anstellung auf.
       1951 gehörte Jináb-i-Valíyu’lláh Varqá zur ersten Gruppe herausragender Gläubiger, die Shoghi Effendi in den Rang von Händen der Sache Gottes erhob. Dies eröffnete ihm neue Möglichkeiten, die Freunde zu treffen und ihre Herzen mit Nachrichten über Siege in der Lehrarbeit zu erfreuen, besonders während des zu Ridván 1953 eingeleiteten Zehnjahres-Kreuzzuges. Diese denkwürdigen Dienste gipfelten in der Erfüllung seines lange gehegten Wunsches, den geliebten Hüter zu besuchen.
       Nachdem er von der Pilgerfahrt zurückgekehrt war in den Iran, verschlechterte sein früheres Leiden. Jináb-i-Varqá war gezwungen, zu einer Krankenhausbehandlung mit Operation nach Tübingen zu gehen. Die Behandlung war leider ohne Erfolg; im November 1955 ging sein vornehmes Leben zu Ende.
       In das Telegramm, mit dem das Hinscheiden Valíyu’lláh Varqás bekanntgegeben wurde, fügte Shoghi Effendi auch die Worte ein: “Sein Mantel als Treuhänder Huq£q fällt nun auf seinen Sohn ‘Alí-Muhammad ... Neu ernannter Treuhänder Huqúq nun erhoben Rang Hand der Sache.”
       Nur zwei Jahre nach seiner Berufung zu dieser mühevollen Aufgabe standen Jináb-i-‘Alí-Muhammad Varqá und die anderen Hände der Sache Gottes vor den herzzerreißenden, seelenerschütternden Ereignissen, die mit dem Hinscheiden des geliebten Hüters verbunden waren. Sie trugen die gesamte Bahá’i-Welt voran bis zum siegreichen Abschluß des Zehnjahreskreuzzuges und zur Bildung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an Ridván 1963.
       Die nächsten dreiundzwanzig Jahre brachten der íránischen Bahá’i-Gemeinde Stürme der Trübsal und der Verfolgung mit immensen Problemen beim Schutz und Verkauf der auf das Huqúqu’lláh übertragenen Besitztümer, aber auch mit einer Vielzahl anderer historischer Aufgaben für Jináb-i-Varqá als Hand der Sache Gottes.
       Die aufeinanderfolgenden Lehrpläne lösten einen Strom von Pionieren aus dem Irán   in alle Ecken der Welt aus und nötigten den Treuhänder des Huqúqu’lláh, Stellvertreter und Beauftragte in vielen Ländern außerhalb des Irán   zu ernennen, so daß diese Institution heute auf jedem Kontinent der Erde vertreten ist. Nicht nur die aus den Ländern des Mittleren Ostens stammenden Freunde gehorchen in ihren Pionierländern weiterhin dem Gesetz des Huqúqu’lláh; auch andere Freunde fühlen sich zunehmend bewogen, das Huqúqu’lláh zu entrichten.
       Damit wurde ein neuer Abschnitt in der Entfaltung dieser Institution eingeleitet, ein Abschnitt, der für immer mit dem Beginn der Vierten Epoche des Gestaltenden Zeitalters und dem Hervortreten der Bahá’i-Gemeinde aus der Verborgenheit in die Arena des Weltgeschehens verbunden sein wird.

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