Read: 1991 Drogen und Suchtstoffe



DROGEN
und
SUCHTSTOFFE

Bahá'í-Verlag

Das Verbot von berauschenden
Getränken und Suchtstoffen

Textzusammenstellung aus den Schriften
Bahá'u'lláhs und `Abdu'l-Bahás sowie
aus Briefen im Auftrag Shoghi Effendis,
des Universalen Hauses der Gerechtigkeit
und in dessen Auftrag

Das Universale Haus der Gerechtigkeit

Bahá'í Weltzentrum

"Prohibition of Intoxicating Drinks"
Universal House of Justice
Bahá'í Word Center

National Spiritual Assembly of the Bahá'ís
of New Zealand, Inc. Copyright 1986

Ins Deutsche übertragen und herausgegeben von
Vertiefungsausschuß des Nationalen Geistigen
Rates der Bahá'í in Deutschland e.V., 1991

Copyright: Bahá'í-Verlag GmbH
Eppsteiner Straße 89
D-6238 Hofheim 6
ISBN 3-87037-289-3

Inhalt

Seite

Das Verbot berauschender Getränke 5

Aus den Schriften Bahá'u'lláhs 5

Aus den Schriften `Abdu'l-Bahás 7

Aus Briefen im Auftrag Shoghi Effendis 9

Aus Briefen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit 14

Aus Briefen im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit 18

Das Verbot von Suchtstoffen 20

Aus den Schriften `Abdu'l-Bahás 20

Aus den Schriften Shoghi Effendis 21

Aus Briefen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit 22

Quellenangaben 24

Das Verbot berauschender Getränke

Aus den Schriften Bahá'u'lláhs

1 Einem vernunftbegabten Menschen ist verboten, etwas zu trinken, das ihm den Verstand
raubt. Es geziemt ihm, sich um das zu kümmern, was des Menschen würdigist, nicht um das
Tun eines jeden unbesonnenen Zweiflers.
2 O Sohn des Staubes! Wende deine Augen nicht ab von dem unvergleichlichen Wein des
unsterblichen Geliebten und öffne sie nicht dem faulen, sterblichen Bodensatz. Nimm aus den
Händen des göttlichen Mundschenks den Kelch unsterblichen Lebens, damit alle Weisheit
dein sei und du die mystische Stimme aus dem Reich des Unsichtbaren rufen hörst. Laßt
vernehmen, die ihr niedrigen Zielen zustrebt! Warum zieht ihr vergängliches Wasser Meinem
heiligen, unvergänglichen Weine vor?
3 Fürchte Gott, o Erdenvolk, und halte den Wein, den Wir in Unseren Sendschreiben
erwähnten, nicht für jenen Wein, den die Menschen trinken und der bewirkt, daß ihr Verstand
dahinschwindet, ihre menschliche Natur entstellt, ihr Licht verändert und ihre Reinheit
besudelt wird. Wir meinen damit vielmehr jenen Wein, der des Menschen Liebe zu Gott, zu
Seinen Auserwählten und Seinen Geliebten mehrt und das Feuer Gottes und die Liebe zu Ihm,
Seine Verherrlichung und Seinen Lobpreis in den Herzen entfacht. Dieser Wein wirkt so
mächtig, daß schon ein Tropfen den, der ihn trinkt, zum Hofe Seiner Heiligkeit und Nähe
hinzieht und ihm ermöglicht, in die Gegenwart Gottes, des Königs, des Ruhmreichen, des
Schönsten, zu gelangen. Ein solcher Wein löscht aus den Herzen der wahrhaft Liebenden jede
Spur von Begrenzung, stellt die Wahrheit der Zeichen Seiner Einzigartigkeit und Seiner
göttlichen Einheit unbezweifelbar fest und weist ihnen den Weg zum Zelte des Vielgeliebten
und in die Gegenwart Gottes, des Höchsten, des Herrn, des Selbstbestehenden, des
Allvergebenden, des Großmütigsten. Mit diesem Weine meinten Wir den Strom Gottes und
Seine Gunst, den Springquell Seines Lebenswassers sowie den mystischen Wein und dessen
göttliche Gnade. So wurde es im Qur'án offenbart, so ihr zu denen gehöret, die verstehen. Er
sagte, und wie wahr sind Seine Worte: "Ein Wein, köstlich für die, die ihn trinken". Und Er
meinte damit nichts anderes als den Wein, von dem Wir zu dir sprachen, o Volk der
Gewißheit!
Hütet euch, daß ihr nicht den Wein Gottes gegen eueren eigenen Wein eintauscht, denn dieser
wird eueren Verstand abstumpfen und euere Gesichter vom Antlitz Gottes, des Allherrlichen,
des Unvergleichlichen, des Unerreichbaren, abwenden. Kommt ihm nicht nahe, denn solches
wurde euch durch den Befehl Gottes, des Erhabenen, des Allmächtigen, verboten.
4 Der mystische Wein des Einen Wahren Gottes wirkt auf andere Weise berauschend und
gewährt andere Aufheiterung. Der eine mindert den Verstand des Menschen, der andere mehrt
ihn. Der eine führt zum Verderben, der andere verleiht Leben.
5 O Dienerinnen Gottes! Trinkt den geheimnisvollen Wein aus dem Kelch Meiner Worte.
Dann werft von euch, was euer Verstand verabscheut, denn es wurde euch in Seinen Tablets
und Seinen Schriften verboten. Hütet euch, damit ihr nicht den Fluß, der das Leben selbst ist,
mit dem vertauscht, was die Seelen derer verabscheuen, die reinen Herzens sind. Werdet
trunken vom Wein der Liebe Gottes und nicht von dem, was euren Verstand zerstört, o ihr,
die ihr Ihn anbetet! Wahrlich, dies wurde jedem Gläubigen verboten, Mann und Frau
gleichermaßen. So erhob sich die Sonne Meiner Gebote über dem Horizont Meiner Äußerung,
damit die Dienerinnen, die an Mich glauben, erleuchtet werden mögen.
Aus den Schriften `Abdu'l-Bahás

6 Das Trinken von Wein ist nach dem Text des Heiligsten Buches verboten; denn es ist die
Ursache von chronischen Krankheiten, schwächt die Nerven und zerstört den Verstand.
7 Was den Alkoholkonsum betrifft, sind gemäß dem Text des Buches Aqdas sowohl
schwache als auch starke alkoholische Getränke verboten. Der Grund dieses Verbotes ist, daß

Alkohol den Verstand irreführt und den Körper schwächt. Wenn Alkohol Nutzen brächte,
wäre er der Welt durch die göttliche Schöpfung und nicht durch menschliches Bemühen
gegeben worden. Was immer für den Menschen von Nutzen ist, existiert in der Schöpfung. So
hat es sich erwiesen und wurde medizinisch und wissenschaftlich bestätigt, daß Alkohol
schädlich ist.
Was die Bedeutung dessen betrifft: `Ich habe für dich erwählt, was im Himmel und auf Erden
ist', wie in den Tablets geschrieben steht, so werden damit jene Dinge gekennzeichnet, die in
Übereinstimmung mit der göttlichen Absicht stehen, und nicht jene, die schädlich sind. Zum
Beispiel ist Gift eines der bestehenden Dinge. Können wir sagen, daß man Gift nehmen soll,
weil es von Gott geschaffen wurde? Dennoch ist ein berauschendes Getränk dann erlaubt,
wenn ein Arzt ihn dem Patienten verschreibt und seine Verwendung unbedingt erforderlich
ist.
Kurz, ich hoffe, daß du vom Wein der Liebe Gottes berauscht werden, ewige Seligkeit finden
und unendliche Freude und Glück empfangen mögest! Niedergeschlagenheit ist die
Nachwirkung aller Weine nur nicht des Weines der Liebe Gottes.
8 Verstand und Begriffsvermögen sind Gaben Gottes, durch die sich der Mensch vom Tier
unterscheidet. Wird ein weiser Mensch dieses Licht im Dunkel des Rausches verlieren
wollen? Nein, bei Gott! Das wird ihm nicht Genüge geben! Er wird eher das tun, was seine
Intelligenz und seine Erkenntnisfähigkeit fördert, und nicht, was bei ihm Nachlässigkeit,
Unachtsamkeit und Verfall zunehmen läßt. Dies ist ein ausführliches Thema im Klaren
Buche, in dem Gott alle wertvollen Tugenden aufzeigt und alle verwerflichen Taten bloßlegt.
Aus Briefen im Auftrag Shoghi Effendis

9 Hinsichtlich Ihrer ersten Frage über Alkohol und Zecherei: Bahá'u'lláh, des dadurch
ausgelösten Elends wohl gewahr, hat dies untersagt, indem Er ausdrücklich erklärt, daß alles,
was den Verstand raubt, oder mit anderen Worten, betrunken macht, verboten ist.
10 Der in den Sendschreiben genannte Wein hat zweifellos eine geistige Bedeutung; denn
nach dem Buch Aqdas ist uns nicht nur der Genuß von Wein, sondern von allem, was den
Verstand verwirrt, entschieden verboten. In der Dichtkunst wird der Begriff Wein mit ganz
anderer Bedeutung verwendet als für die sonst übliche berauschende Flüssigkeit. Wir sehen,
daß persische Dichter wie Sa'dí, Umar Khayyám und Háfiz ihn gebrauchen, um jenes
Element zu bezeichnen, das den Menschen seinem göttlichen Geliebten näherbringt, das ihn
sein stoffliches Ich vergessen und lieber nach seinen geistigen Sehnsüchten trachten läßt. Man
sollte den Kindern unbedingt erklären, welche Bedeutung dieser Wein hat, damit sie ihn nicht
mit dem gewöhnlichen Wein verwechseln.
11 Bezüglich Ihrer Frage, die Sie im Zusammenhang mit dem Verkauf alkoholischer
Getränke durch Freunde aufgeworfen haben, möchte er, daß ich Ihnen mitteile, jede Art des
Handels mit solchen Getränken werde von Seiten des Glaubens in hohem Maße mißbilligt.
Die Gläubigen sollten es deshalb für ihre geistige Pflicht halten, sich in keinerlei Geschäfte
einzulassen, die den Vertrieb alkoholischer Getränke einschließen.
12 Bezüglich der dritten Frage (Verkauf von alkoholischen Getränken in Geschäftsräumen
und Restaurants, die Eigentum von Bahá'í sind) hat der geliebte Hüter mich beauftragt darauf
hinzuweisen, daß solches Tun höchst unschicklich und verwerflich ist und gleichbedeutend
wäre mit der Ermutigung zu Taten, die im Glauben verboten sind. Es ist in der Tat die
gewissenhafte Pflicht jedes wahren Bahá'í, auf solches Tun zu verzichten. Sollte jedoch ein
Bahá'í-Eigentümer seinen Besitz verpachten, ohne selbst an dem Geschäft teilzuhaben oder
dem Pächter Hilfe zu leisten, dann trifft ihn keine Verantwortung. Der Eigentümer sollte
trotzdem jedes nur mögliche Mittel ergreifen, um sein Anwesen von der Beschmutzung durch
dieses entwürdigende Geschäft zu befreien; wieviel schädlicher wäre es, wenn er selbst an
solchen widerwärtigen Tätigkeiten beteiligt wäre.

13 Zu Ihrer Frage über die Verwendung von Alkohol zum Einreiben: Die Gläubigen können
für solche Behandlungsweisen ohne weiteres Alkohol verwenden. Voraussetzung ist
natürlich, daß sie ihn nicht trinken, außer wenn Sie auf Anweisung eines fachkundigen,
gewissenhaften Arztes, der ihn vielleicht zur Behandlung irgend eines besonderen Leidens
verordnen muß, dazu gezwungen sind.
14 Hinsichtlich Ihrer Frage, ob solche Speisen, die mit Spirituosen wie Weinbrand, Rum usw.
gewürzt wurden, in die gleiche Kategorie wie berauschende Getränke eingestuft und folglich
von den Gläubigen gemieden werden sollen, möchte der Hüter, daß alle Freunde wissen, daß
solche Speisen und Getränke streng verboten sind.
15 Der Grund, aus dem Bahá'u'lláh alkoholische Getränke verboten hat, ist der, daß sie für
die Gesundheit und ganz besonders für den Verstand, schädlich sind. Natürlich können Sie
dies Herrn ... und Herrn ... erklären. Sie können auch dafür beten, daß sie die Dringlichkeit
des Aufgebens selbst spüren. Solche Gewohnheiten sollte jedoch jeder einzelne um seines
eigenen Wohles willen zu überwinden suchen.
16 Das Ausmaß, in dem der Alkoholkonsum heute in der Welt verbreitet ist, ist wirklich
alarmierend. Er ist ein großes Übel, und wir Bahá'í können klar erkennen, warum Bahá'u'lláh
dessen Genuß ganz verbietet.
17 Jede Tätigkeit, die den Menschen ihre schreckliche Gewohnheit, Alkohol zu trinken, zu
überwinden hilft, ist äußerst lobenswert, und die Bahá'í sollten ihr wohlwollend und
anerkennend gegenüberstehen. Er dankt Ihnen für das A.A.-Pamphlet, das Sie beigefügt
hatten, und hat es mit Freude angeschaut.
18 Er ist der Ansicht, daß Sie beim Lehren natürlich nicht mit einem so schwierigen Thema
wie der Enthaltsamkeit von Wein anfangen sollten. Wenn aber der Betreffende dem Glauben
beitreten möchte, muß man es ihm sagen.
19 Natürlich sollte kein Bahá'í Alkohol trinken. Wenn es jemand aber hartnäckig weiterhin
tut und jedes Bemühen um Überwindung verweigert, muß der Rat handeln. In den jüngst
gegründeten Zentren muß man jedoch sehr geduldig sein, damit nicht wegen zu scharfer oder
plötzlicher Maßnahmen die ganze Gruppe zerfällt.
20 Wenn wir uns klarmachen, daß Bahá'u'lláh sagt, ... Alkohol trinken zerstöre den Verstand
und wir sollen uns ihm nicht einmal nähern, so erkennen wir, wie klar unsere Lehren über
diese Fragen sind.
21 Das Trinken von Alkohol wird jedoch im Buch der Gesetze verboten, und obgleich es der
Hüter nicht zu einer unmittelbaren Kernfrage machte, die in Erwägung gezogen werden muß,
wenn jemand Mitglied werden möchte, sollten alle Bahá'í keinen Alkohol trinken, und wenn
sie damit fortfahren, sollte der Rat etwas unternehmen.
22 Aus Ihrem Brief scheint hervorzugehen, daß einige Ihrer Gläubigen meinen, das Gesetz
des Aqdas in Bezug auf den Konsum berauschender Getränke sei privater Natur und könne
befolgt oder auch nicht befolgt werden, wie es dem einzelnen beliebe. Das ist nicht richtig.
Das Gesetz des Aqdas über Enthaltsamkeit von berauschenden Getränken ist für alle Bahá'í
verbindlich. Der Hüter meint jedoch, daß bei Bahá'í, die neu zum Glauben gekommen sind,
Nachsicht geübt werden sollte. Er glaubt aber, daß jemand, der eine Zeitlang Bahá'í ist, durch
seinen Umgang mit anderen Bahá'í sowie durch den Geist der Lehren, die er studiert und für
die er als Beispiel dienen möchte, sich in seinem Charakter wandelt, so daß er aufhört,
Alkohol zu trinken. Langjährige und standhafte Bahá'í aber müssen das Gesetz der
Enthaltsamkeit von alkoholischen Getränken befolgen.
23 Die Räte müssen bei der Behandlung solcher Fälle (jener, bei denen es um den Genuß
alkoholischer Getränke geht) weise und gütig sein. Gleichzeitig dürfen sie jedoch nicht eine
anhaltende, schamlose Mißachtung der Bahá'í-Lehren in Bezug auf Alkoholkonsum dulden.
24 Hinsichtlich der von Ihnen gestellten Frage: Unter keinen Umständen sollten die Bahá'í
Alkohol trinken. Es ist in den Tablets Bahá'u'lláhs so unzweideutig verboten, daß es keine

Rechtfertigung für sie gibt ihn anzurühren, selbst nicht in Form eines Toastes oder eines
flambierten Plumpuddings, in der Tat in keiner Weise.
Es gibt keinen Grund, weshalb ein Bahá'í seinen Gästen nicht irgendeine alkoholhaltige
Erfrischung anbieten könnte, wenn er es in der aufrichtigen Überzeugung tut, dies werde seine
Lehrarbeit fördern. Besser wäre es, wenn er sein Ziel auch ohne dies erreichte. Wir möchten
jedoch den Menschen nicht den Eindruck vermitteln, wir seien in jeder Hinsicht absonderlich.
Auszüge aus Briefen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

25 Was jene Gläubigen betrifft, die weiterhin Alkohol trinken, so sollten sie liebevoll
ermahnt, dann nachdrücklich gewarnt und ihnen schließlich ihre Wahlrechte entzogen
werden. Wie oft eine Person ermahnt und gewarnt wird, ist eine Sache, die im Ermessen jedes
örtlichen Geistigen Rates in Beratung mit dem Nationalen Geistigen Rat liegt. Das von Ihnen
angewandte Vorgehen sollte den Gläubigen die administrativen Rechte nicht auf
bürokratische und automatische Art entziehen, denn das wäre unklug und ungerecht. Ihr Rat
und alle örtlichen Geistigen Räte sollten mutig und ständig die Freunde an ihre diesbezügliche
Pflicht erinnern, alle Fälle schamlosen Verhaltens mit Bestimmtheit behandeln und derlei
Fälle so nützen, daß ein Exempel statuiert wird, das andere Gläubige beeinflußt. Es muß den
örtlichen Räten klargemacht werden, daß sie willens sein sollten, mit Gläubigen, die gewohnt
sind Alkohol zu trinken, zusammenzuarbeiten, falls diese versprechen, ihren Alkoholkonsum
stufenweise und systematisch zu verringern mit dem bewußten Ziel, diese Gewohnheit völlig
aufzugeben.
Wir glauben sicher, daß Ihr Nationaler Geistiger Rat mit Weisheit, liebevoller Güte und
Entschlossenheit beim Ausrotten dieses Übels in Ihren Reihen erfolgreich sein und den
geistigen Aufschwung und Fortschritt der Gläubigen in Ihrem Zuständigkeitsbereich
herbeiführen wird.
26 Es gibt bestimmte wissenschaftliche Zwecke, für die Alkohol benützt werden kann. Wir
glauben jedoch, daß ein Bahá'í nicht freiwillig an wissenschaftlichen Experimenten
teilnehmen sollte, die von ihm das Trinken alkoholischer Getränke verlangen.
27 Alkoholische Getränke sollten bei keinem Empfang, weder zuhause noch in öffentlichen
Räumen, gereicht werden, wenn Sie Gastgeber sind ... Wir meinen, Sie sollten das Wort
`Cocktail Party' nicht benützen. Die Bezeichnung `Tee-party' oder `Empfang' wäre
vorzuziehen.
28 ... es ist klar, daß bei allen Anlässen, die offiziell von Bahá'í-Institutionen getragen
werden oder wo der Gastgeber als Repräsentant der Sache auftritt, kein Alkohol gereicht
werden darf. In Privathäusern oder im Berufs- und Geschäftsleben ist es jeweils dem
Gewissen der Bahá'í überlassen, ob sie den Nicht-Bahá'í alkoholische Getränke servieren.
Aber die Pflicht, das uns von Bahá'u'lláh auferlegte Alkoholverbot zu beachten, muß sehr
streng beachtet werden.
29 ... eine Bahá'í-Institution sollte auf keinen Fall alkoholische Getränke servieren, und wir
meinen auch, daß es für einen Bahá'í unangemessen ist, solche Getränke bei einem von ihm
gegebenen Fest anzubieten.
30 Hinsichtlich Frage Nummer 6, bei der es um den Verkauf alkoholischer Getränke durch
einen Gläubigen geht, sollte dieser, wie Sie feststellen, selbstverständlich aufhören, in seinem
Geschäft alkoholische Getränke zu verkaufen. Da er aber neuerklärt ist und in diesem
Gewerbe tätig war, bevor er Bahá'í wurde, sollte ihm in angemessener Weise Gelegenheit
gegeben werden, einen anderen Weg zu finden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, und es
sollte ihm dazu jede Hilfe seitens des Nationalen Geistigen Rates gewährt werden. Man sollte
ihm Geduld und Verständnis entgegenbringen, besonders, wenn er sich darum bemüht, dieses
Geschäft zu verkaufen und eine andere Tätigkeit zu suchen. Ist jedoch eine angemessene
Zeitspanne verstrichen und sind keine Bemühungen, dem Bahá'í-Gesetz zu entsprechen,

ersichtlich, wird der Rat dann als letzten Ausweg keine andere Möglichkeit haben, als seine
administrativen Rechte außer Kraft zu setzen.
31 Wir haben keine Texte gefunden, die den Freunden den Gebrauch von Aromastoffen für
ihre Speisen verbieten. Das mag Gegenstand späterer Gesetzgebung durch das Universale
Haus der Gerechtigkeit sein. Vorläufig sollte den Freunden freistehen, nach ihrer Wahl zu
handeln. Der gleiche Grundsatz gilt für jene, die in Fabriken, die solche Extrakte herstellen,
beschäftigt sind.
32 Wenn Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates die Bahá'í-Forderung nach
Enthaltsamkeit von berauschenden Getränken schamlos mißachten, wird dies zweifellos die
nationale Gemeinde schwächen. Diesen Übertretungen muß durch offene Beratung des
Problems zwischen Beratern und dem Nationalen Geistigen Rat wirkungsvoll
entgegengetreten werden, damit dem oder den betreffenden Mitgliedern außer Ermahnungen
noch strenge Warnungen erteilt und Sanktionen auferlegt werden, falls die Mißachtung der
Bahá'í-Gesetze fortdauert.
33 Solche Beschäftigungen (Bahá'í, die bei Nicht-Bahá'í angestellt sind und deren
Beschäftigung das Servieren oder Verkaufen von alkoholischen Getränken einschließt)
umfassen ein sehr breites Tätigkeitsfeld. Deshalb liegt es beim einzelnen, zu entscheiden, ob
er der Auffassung ist, daß seine Beschäftigung gegen den Geist des Bahá'í-Gesetzes verstößt
oder nicht. Im Zweifelsfalle sollte er natürlich seinen Geistigen Rat um Rat bitten...
Wir haben keine eindeutige Textstelle oder Anweisung des geliebten Hüters gefunden, die
eine solche Situation betrifft (den Verkauf alkoholischer Getränke in einem Geschäft, in dem
ein Bahá'í Partner eines Nicht-Bahá'í ist), und meinen, daß dies ein Sachverhalt ist, für den
zur gegenwärtigen Zeit keine starren und festen Regeln erstellt werden sollten... Wir meinen,
daß dies eine Sache ist, die in jedem Einzelfall im Lichte des Geistes der Lehren und der
Umstände des Falles entschieden werden muß; und solange die Situation nicht den guten
Namen des Glaubens gefährdet oder offensichtlich keine List von seiten des Gläubigen ist,
um das Bahá'í-Gesetz zu umgehen, sollte es dem Gewissen des betroffenen Gläubigen
überlassen werden, der selbstverständlich über die Bahá'í-Lehren in Bezug auf Alkohol
unterrichtet sein und jede Anstrengung machen sollte, sich von einer solchen Tätigkeit zu
trennen.
Die obige (Stellungnahme) bezieht sich auf Bahá'í, die bereits als Partner solche Geschäfte
betreiben. Es ist jedoch offensichtlich, daß ein Bahá'í, der nicht in einer solchen Situation ist,
sich einer solchen nicht aussetzen sollte.
Aus Briefen im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

34 Die künftige Taufe des Kindes sollte kein Problem sein, denn der Bahá'í-Elternteil sollte
nicht gegen das Taufen seines Kindes sein, wenn die katholische Mutter es möchte.
Dementsprechend ist das zu diesem Anlaß übliche Trinken von Champagner eine Sache, die
ihr freisteht; aber die Bahá'í werden natürlich nicht ebenfalls alkoholische Getränke zu sich
nehmen.
35 Das Haus der Gerechtigkeit betont, daß die Bahá'í in Bezug auf Werbung Weisheit walten
lassen müssen, in der Entscheidung was zulässig ist und was nicht. Während z.B. die
Herausgabe einer Werbeanzeige speziell für Weine unstatthaft erscheint, bestünde für einen
Bahá'í-Anzeigenvertreter kein Bedenken, eine Anzeige herauszugeben, in der Preise von
Sonderangeboten eines Supermarktes aufgelistet sind, selbst wenn Weine und Spirituosen
darunter sind. Es ist also eine Sache der Gewichtung und der Weisheit. Das Haus der
Gerechtigkeit wünscht in erster Linie, daß in solchen Fragen die Entscheidung dem Urteil des
Betreffenden überlassen wird. Sollten aber irgendwelche Zweifel bestehen, oder wenn der
Nationale Geistige Rat glaubt, der gute Ruf des Glaubens werde geschädigt, sollte natürlich
mit dem Rat beraten werden, und in besonderen Fällen könnte er eine Entscheidung treffen.

Angesichts der Erfordernisse, die aufgrund der Bahá'í-Gesetze an sein Gewissen gestellt sind,
täte ein Bahá'í- Anzeigen-vertreter gut daran, in jeden Vertrag, den er unterschreibt und in
dem derartige Schwierigkeiten auftreten könnten, eine Klausel einzufügen, die ihm das Recht
auf Widerspruch einräumt.
36 Hinsichtlich der von Ihnen aufgeworfenen Fragen über (das Anfertigen von) Illustrationen
für das Handbuch der Weinfirma, meint das Haus der Gerechtigkeit, daß Sie darüber selbst
entscheiden sollen.
37 Was Ihre Fragen zum Servieren alkoholischer Getränke durch Bahá'í für ihre Nicht-
Bahá'í-Gäste betrifft, meint das Haus der Gerechtigkeit, daß es wegen der Vielfalt der
Umstände, die mit diesem Thema verknüpft sind, derzeit noch keinerlei endgültige
Erklärungen abgeben möchte. Es ist klar, daß die Bahá'í selbst keinen Alkohol trinken dürfen,
und alles übrige muß vorläufig ihrem Gewissen überlassen bleiben.
Hinsichtlich Ihrer Frage über einen Bahá'í, der auf Anraten eines Arztes für den Notfall
Weinbrand zuhause hat, meint das Haus der Gerechtigkeit, dagegen sei nichts einzuwenden.
38 Im Falle eines Gläubigen, der weiterhin alkoholische Getränke zu sich nimmt, sollte der
Rat entscheiden, ob es um einen schändlichen Verstoß geht, und wenn dem so ist, sollte der
Rat versuchen, ihm zu helfen, die Bedeutung des Gehorsams gegenüber dem Bahá'í-Gesetz
zu verstehen. Wenn er darauf nicht reagiert, muß er wiederholt gewarnt werden, und wenn das
nicht fruchtet, verliert er seine Wahlrechte. Im Falle eines Alkoholikers, der seine Schwäche
zu überwinden versucht, muß der Rat besondere Geduld erkennen lassen und muß vielleicht
professionelle Beratung und Hilfe vorschlagen. Ist der Verstoß nicht offensichtlich schamlos,
braucht der Rat nichts zu unternehmen.

Das Verbot von Suchtstoffen

Aus den Schriften `Abdu'l-Bahás

39 Was jedoch die Frage des Opiums betrifft: Es ist abscheulich und verflucht, und Gott möge
uns vor Seiner Strafe für den, der es gebraucht, beschützen! Der Text des Kitáb-i-Aqdas
verbietet es ausdrücklich und verurteilt es in höchstem Maße. Die Vernunft sieht im
Opiumrauchen eine Wahnsinnstat, und die Erfahrung hat gezeigt, daß aus der menschlichen
Gesellschaft völlig ausgeschlossen wird, wer sich ihm hingibt. Möge Gott alle vor einer so
abscheulichen Tat beschützen, welche die Grundlage des Menschseins zerstört und die
Ursache ewiger Verderbnis ist. Opium ergreift Besitz von der Lebenskraft des Menschen, so
daß sein Gewissen stirbt, sein Verstand dahinschwindet und sein Wahrnehmungsvermögen
abnimmt. Es tötet das Leben und bringt die natürliche Wärme zum Erlöschen. Es gibt keinen
größeren Schaden als den, den das Opium zufügt. Wohl denen, die nicht einmal das Wort
Opium über die Lippen bringen; wie erbärmlich ist, wer davon Gebrauch macht!
40 Wegen Haschisch hatten Sie darauf aufmerksam gemacht, daß einige Perser sich an dessen
Gebrauch gewöhnt haben. Gnädiger Gott! Dies ist das schlimmste aller Rauschmittel, und
dessen Verbot ist ausdrücklich offenbart. Sein Gebrauch verursacht den Zerfall des Denkens
und die vollständige Abstumpfung der Seele. Wie kann jemand die Frucht dieses
Höllenbaumes begehren und durch deren Genuß so weit gebracht werden, als Beispiel für die
Eigenschaften eines Ungeheuers zu dienen? Wie kann man dieses verbotene Rauschgift
verwenden und sich dadurch der Segnungen des Allbarmherzigen berauben? ...
Alkohol zerstört die Vernunft und veranlaßt den Menschen, sinnwidrige Taten zu begehen.
Aber ... dieser verruchte Haschisch löscht den Verstand aus, läßt den Geist erstarren,
versteinert die Seele, zehrt den Körper auf und läßt den Menschen enttäuscht und
zugrundegerichtet zurück.
Aus den Schriften Shoghi Effendis

41 Solch ein keusches und heiliges Leben mit seinen Kennzeichen der Bescheidenheit,
Reinheit, Enthaltsamkeit, Anständigkeit und inneren Sauberkeit bedingt nichts weniger als
Mäßigung in allem, was zu Kleidung, Sprache, Vergnügen sowie allen künstlerischen und
literarischen Zerstreuungen gehört. Es verlangt tägliche Wachsamkeit in der Beherrschung der
fleischlichen Wünsche und verderbten Neigungen. Es fordert das Aufgeben leichtfertigen
Verhaltens mit seiner übertriebenen Verhaftung an nichtssagende und oft mißgeleitete
Freuden. Es verlangt völlige Enthaltung von allen alkoholischen Getränken, von Opium und
ähnlichen Drogen, die zur Gewohnheit werden können. Es verurteilt die erniedrigende
Verwendung von Kunst und Literatur, Nacktkultur und Kameradschaftsehe, eheliche Untreue
und alle Arten des zwanglosen geschlechtlichen Verkehrs, leichtfertige Vertraulichkeit und
geschlechtliche Laster. Es kann keinen Kompromiß dulden mit den Lehren, Maßstäben,
Gewohnheiten und Übertreibungen eines verfallenden Zeitalters. Nein, es sucht vielmehr
durch die anfeuernde Kraft seines Beispiels den schädlichen Charakter solcher Lehren, die
Falschheit solcher Maßstäbe, die Hohlheit solcher Ansprüche, die Entartung solcher
Gewohnheiten und die Schändlichkeit solcher Übertreibungen zu beweisen.
Aus Briefen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

42 Jedem, der in den Genuß von Mescalin (Peyote) verwickelt ist, sollte mitgeteilt werden,
daß im Bahá'í-Glauben die geistige Anregung durch das Hinwenden des Herzens zu
Bahá'u'lláh entsteht und nicht durch irgendein materielles Mittel. Daher sollten sie ermutigt
werden, den Genuß von Mescalin aufzugeben.
43 Was die sogenannten "geistigen" Wirkungen der Halluzinogene angeht... geistige
Anregung sollte durch die Hinwendung des Herzens zu Bahá'u'lláh entstehen und nicht durch
materielle Mittel wie Drogen und Suchtstoffe. Aus der in Ihrem Brief gegebenen

Beschreibung ist zu entnehmen, daß halluzinogene Mittel eine Art Rauschmittel sind. Da von
den Freunden, einschließlich der Jugend, verlangt wird, sich strikt aller Arten von
Rauschmitteln zu enthalten, und da außerdem von ihnen erwartet wird, daß sie die
bürgerlichen Gesetze ihres Landes gewissenhaft befolgen, ist ganz klar, daß sie den Gebrauch
dieser Rauschmittel unterlassen sollten. Eine sehr große Verantwortung für den künftigen
Frieden und das Wohlergehen der Welt wird von der heutigen Jugend getragen. Möge die
Bahá'í-Jugend durch die Kraft des Glaubens, den sie annahm, für ihre Kameraden ein
leuchtendes Beispiel sein.
44 Die Bahá'í sollten keine halluzinogenen Mittel, einschließlich LSD, Mescalin und ähnliche
Stoffen gebrauchen. Ebenso sollten sie sich nicht auf Experimente mit solchen Mitteln
einlassen.

Quellenangaben:

1. Aus dem Buch Aqdas
2. Verborgene Worte, Nr. 62 persisch
3. Aus einem Tablet Bahá'u'lláhs
4. Aus einem Tablet Bahá'u'lláhs
5. Zitiert in "Das Kommen göttlicher Gerechtigkeit", S. 54 f
6. Wie oben Seite 54
7. Aus einem Tablet an einen Gläubigen übersetzt aus dem Persischen
8. Wie oben
9. Aus einem Brief an einen Gläubigen vom 15. Februar 1926
10. Wie oben vom 4. November 1926
11. Aus einem Brief an einen Nationalen Geistigen Rat vom 6. November 1935
12. Zitiert in einem Brief an einen Nationalen Geistigen Rat vom 6. November 1935
13. Aus einem Brief an einen Gläubigen vom 25. Juli 1938
14. Wie oben vom 9. Januar 1939
15. Wie oben vom 17. Februar 1945
16. Wie oben vom 23. Februar 1946
17. Wie oben vom 26. Juli 1946
18. Wie oben vom 7. März 1947
19. Wie oben vom 19. Juli 1947
20. Wie oben vom 30. September 1949
21. Wie oben vom 7. August 1950
22. Wie oben vom 19. August 1952
23. Aus einem Brief an einen Nationalen Geistigen Rat vom 26. Juni 1956
24. Aus einem Brief an einen Gläubigen vom 3. März 1957
25. Aus einem Brief an einen Nationalen Geistigen Rat vom 12. November 1965
26. Wie oben vom 13. Juni 1966
27. Aus einem Brief an einen Gläubigen vom 31. Dezember 1967
28. Aus einem Brief an einen Nationalen Geistigen Rat vom 8. Februar 1968
29. Aus einem Brief an einen Gläubigen vom 19. Dezember 1968
30. Aus einem Brief an einen Nationalen Geistigen Rat vom 13. März 1974
31. Wie oben vom 7. April 1974
32. Aus einem Memorandum an das Internationale Lehrzentrum vom 10. Februar 1975
33. Wie oben vom 15. Januar 1976
34. Aus einem Brief an einen Nationalen Geistigen Rat vom 7. Dezember 1977
35. Aus einem Brief an einen Gläubigen vom 20. Dezember 1977
36. Wie oben vom 18. Januar 1978
37. Aus einem Brief an einen Nationalen Geistigen Rat vom 2. März 1978
38. Wie oben vom 26. September 1978
39. `Abdu'l-Bahá, Kleine Auswahl, Seite 25; oder `Abdu'l-Bahá, Briefe und Botschaften,
129:10
40. Aus einem Tablet `Abdu'l-Bahás, zitiert in einem Brief an den Nationalen Geistigen Rat
der Vereinigten Staaten vom 6. Oktober 1967; oder: "Ein keusches und heiliges Leben",
Nr. 28
41. Das Kommen göttlicher Gerechtigkeit, Seite 50
42. Aus einem Brief an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten vom 9.
November 1963
43. Aus einem Brief an einen Nationalen Geistigen Rat vom 15. April 1965 oder: "Ein
keusches und heiliges Leben", Nr. 29

44. Wie oben vom 11. Januar 1967 (19. Mai 1966); oder: "Ein keusches und heiliges
Leben", Nr. 30


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