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12. November 1995 – an Deutschland

An den Nationalen Geistigen Rat Der Bahá’í von Deutschland

Liebe Baha'iFreunde!


Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat Ihren Brief vom 10. Oktober 1995 erhalten und uns angewiesen, Ihnen die folgende Antwort zu schicken.

Bei einer früherer Gelegenheit wurde an das Universale Haus der Gerechtigkeit eine Frage gerichtet, in wieweit es für Bahá’í angemessen ist, mit einem anderen Bahá’í oder nichtBahá’í des anderen Geschlechts in der gleichen Wohnung zu wohnen. Wir sind dann angewiesen worden zu erklären, daß es in solchen Fällen des Zusammenlebens hauptsächlich darauf ankommt, daß, selbst wenn die Beziehungen zwischen einem Mann und einer Frau völlig unschuldig sind, sie doch nicht in einer Art zusammenleben sollten, die einen falschen Eindruck erweckt. Das bedeutet nicht, daß ein Mann und eine Frau, die nicht mit einander verheiratet sind, unter keinen Umständen die gleiche Wohnung bewohnen sollten. Es ist nicht ungewöhnlich, daß jemand z.B. Wohnschlafzimmer in seinem oder ihrem Haus an Studenten oder Studentinnen, Urlauber oder andere vermietet. In vielen Fällen werden diese als getrennte Wohnungen angesehen und daher ergibt sich kein Grund für üble Mutmaßungen. Entsprechend kann ein Mann oder eine Frau eine Haushälterin oder einen Diener des anderen Geschlechts beschäftigen. Solche Situationen sind anerkannt und akzeptabel. weil sie nicht einen falschen Eindruck: vermitteln. Diese Dinge sind von Land zu Land verschieden, und viel hängt davon ab, wie die Angelegenheit durch die Öffentlichkeit aufgefaßt wird. Auf jeden Fall sollten Bahá’í sich darum bemühen, ein hohes Maß an Rechtschaffenheit zu wahren und jedes unmoralische oder fragwürdige Verhalten vermeiden.

Die Ihren Rat beschäftigende Frage bezieht sich auf eine besondere Situation? die bei Ihnen in drei Fällen vorkommt, daß nämlich ein älterer Mann und eine Frau zur gegenseitigen Unterstützung zusammenleben und doch nicht heiraten wollen, weil das zu einer drastischen Kürzung ihre Pension fahren würde.

Bei der heutigen moralischen Einstellung der Gesellschaft ist es zur Normalität geworden, daß Paare zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, und nur wenige würden sich die Frage stellen, ob das nur zur gegenseitigen Unterstützung geschieht, oder ob das Paar auch sexuelle Beziehung hat. Es muß das Hauptanliegen der Baha't sein, die Gesetze, Prinzipien und den guten Ruf ihrer Religion hochzuhalten. Wenn daher das Paar wirklich die Absicht hat, wie Mann und Frau zusammenzuleben, dann sollten sie fraglos gemäß dem Bahá’íGesetz heiraten, ohne Rücksicht auf die damit verbundenen finanziellen Opfer  oder sie sollten nicht zusammen wohnen.

Wenn es sich andererseits bei der Situation nur um praktische Hilfe für eine ältere Person handelt, die nur schwierig allein leben könnte  gleichgültig ob diese Hilfe gegenseitig oder nur einer Personen geleistet wird,  dann muß sich aus dem Verhalten der beiden beteiligten Personen klar ergeben, daß sie nicht als Mann und Frau zusammenleben. In der Öffentlichkeit und privat sollten sie alle Anstandsformen streng wahren, wie sie sich zu einander verhalten und wie sie sich gegenseitig anreden.

Es wird gewiß nicht einfach sein, das Einhalten solcher Maßstäbe sicherzustellen, aber das trifft auch auf viele Situationen zu, die mit sexueller Moral zu tun haben. Es kommt darauf an, daß man den Beteiligten die Sache ganz genau erklärt und wenn in der Folge ihre Worte oder ihr Verhalten anzeigt, daß sie Bahá’íMaßstäbe mißachten, würde das eine schamlose Unmoral darstellen und das Eingreifen des entsprechenden Geistigen Rates erfordern, was dazu führen könnte, daß Sanktionen auferlegt werden.

Mit liebevollen Bahá’íGrüßen
Sekretariatsabteilung
Kopien an: Internationales Lehrzentrum
Kontinentales Berateramt in Europa

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