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31. Mai 1988 – Mitgliedschaft im Universalen Haus der Gerechtigkeit

An den Nationalen Geistigen Rat
der Bahá'í von Neuseeland

Liebe Bahá'í-Freunde!

Wir haben davon erfahren, daß auf einer vor kurzem veranstalteten Konferenz der New Zealand Bahá'í-Studies ein Beitrag präsentiert wurde, der die Möglichkeit erhebt, daß die Unwählbarkeit von Frauen zu Mitgliedern des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vielleicht nur eine zeitweilige Verfügung sei und im Laufe der fortschreitenden Entfaltung des Göttlichen Planes einer Veränderung unterliege. Wir möchten die nachstehenden Punkte darlegen, um damit den Freunden zu helfen, ein immer größeres Verstehen von dieser ausdrücklichen Vorschrift in der administrativen Ordnung von Bahá'u'lláh zu gewinnen, daß nämlich die Mitgliedschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit auf Männer beschränkt ist.

Das System der Bahá'í-Verwaltungsordnung ist 'unauflöslich verbunden mit den grundlegenden Wahrheiten des Glaubens', wie es in den Schriften von Bahá'u'lláh und 'Abdu'l-Bahá dargelegt wurde. Ein einzig darstehender Wesenszug dieses Systems ist die Ernennung von authorisierten Auslegern, nämlich von 'Abdu'l-Bahá und dem Hüter, die bindende Aussagen über die Absicht der Offenbarung Bahá'u'lláhs machen können. In seiner Schrift 'Die Sendung Bahá'u'lláhs' legte Shoghi Effendi dar, daß 'Abdu'l-Bahá und der Hüter '...das Recht und die Verpflichtung, die Bahá'í-Lehren auszulegen, teilen'. In bezug auf seine eigene Aufgabe als Ausleger sagte er weiterhin, daß 'der Hüter speziell mit einer solchen Befähigung begabt wurde, die ihn in die Lage versetzte, von den Äußerungen Bahá'u'lláhs und 'Abdu'l-Bahás den wirklichen Inhalt klarzulegen und die Tragweite aufzuzeigen'. Die Bedeutsamkeit dieser wichtigen Vorkehrung liegt darin, daß die Religion Gottes geschützt und gegen Aufspaltung sichergestellt ist und daß ihre grundlegende Einheit erhalten bleibt.

Die Funktion der göttlich ernannten Ausleger ist deutlich sichtbar im Klarlegen und Erläuterung von Einzelheiten in den Bahá'í-Lehren bezüglich der Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit. Bahá'u'lláh hat in Seinen Schriften sowohl das Universale Haus der Gerechtigkeit als auch örtliche Häuser der Gerechtigkeit bestimmt. In vielen Seiner Gesetze weist Er aber einfach nur auf 'das Haus der Gerechtigkeit' hin und bezeichnet seine Mitglieder als 'Männer der Gerechtigkeit'. Er läßt es dabei offen für späteres Klarlegen, auf welche Ebene oder Ebenen der gesamten Institutionen sich jedes einzelne Gesetz beziehen würde. 'Abdu'l-Bahá, der Mittelpunkt von Bahá'u'lláhs Bündnis und der unfehlbare Ausleger Seines Wortes, hat nicht nur für die Errichtung von Nationalen Geistigen Räten Vorkehrung getroffen mit der Absicht, daß diese in der Zukunft einmal in der Rolle von nachgeordneten Häusern der Gerechtigkeit fungieren werden, sondern Er hat auch dargelegt, auf welche Weise das Universale Haus der Gerechtigkeit zu wählen sei. In Seinem Willen und Testament schrieb der Meister:

'Und was nun das Haus der Gerechtigkeit betrifft, das Gott als die Quelle alles Guten verordnet und von allem Irrtum befreit hat, so muß es durch allgemeine Wahl, das heißt durch die Gläubigen gewählt werden... Mit diesem Haus ist das Universale Haus der Gerechtigkeit gemeint, das heißt, daß in allen Ländern ein nachgeordnetes Haus der Gerechtigkeit zu errichten ist, und daß diese nachgeordneten Häuser der Gerechtigkeit die Mitglieder des Universalen Hauses zu wählen haben. (S.23-24)
Und in einem Seiner Sendschreiben hatte Er schon geschrieben:

'Wann immer all die Geliebten Gottes in jedem Land ihre Abgeordneten ernennen und diese ihrerseits ihre Vertreter wählen, wenn dann diese Vertreter eine Körperschaft erwählen, diese Körperschaft soll als das Höchste Haus der Gerechtigkeit betrachtet werden.'

In dem folgenden Abschnitt weist 'Abdu'l-Bahá darauf hin, daß die Mitgliedschaft des 'Hauses der Gerechtigkeit' auf Männer beschränkt sei, ohne dabei darauf einzugehen, welche Ebene oder Ebenen der Institution diese Vorkehrung betreffen würde:

'Das Haus der Gerechtigkeit ist jedoch entsprechend dem ausdrücklichen Text des Gesetzes Gottes auf Männer beschränkt, und zwar aus einer Weisheit Gottes des Herrn, die in Bälde so offenkundig und klar wird wie die Sonne am hohen Mittag'. (Selections from the Writings of 'Abdu'l-Bahá/rev.ed./, Haifa: Bahá'í-World Centre, 1982, p. 80)

Später hat der Meister klargestellt, daß es sich bei der Beschränkung der Mitgliedschaft auf Männer nur um das Universale Haus der Gerechtigkeit handelte. 'Abdu'l-Bahá schrieb:

'Den Bestimmungen der Sache Gottes entsprechnend sind die Frauen den Männern gleichgestellt in allen Rechten mit der einzigen Ausnahme der Mitgliedschaft im Universalen Haus der Gerechtigkeit, denn wie es im Text des Buches dargelegt wurde, sind sowohl das Haupt wie auch die Mitglieder des Hauses der Gerechtigkeit Männer. Aber in allen anderen Körperschaften wie z.B. dem Tempelausschuß, dem Lehrausschuß, dem geistigen Rat sowie in Wohltätigkeits- und Wissensschaftsgremien sind die Frauen in allen Rechten den Männern gleichgestellt.'
(aus einem neuübersetzten Sendschreiben)

Shoghi Effendi hat in einem Brief an einen Gläubigen den folgenden autoritativen Kommentar zu diesem Thema gegeben:

'In bezug auf Ihre Frage nach der Mitgliedschaft im Universalen Haus der Gerechtigkeit: es gibt ein Sendschreiben von 'Abdu'l-Bahá, in dem Er eindeutig darlegt, daß die Mitgliedschaft im Haus der Gerechtigkeit auf Männer beschränkt ist und daß die Weisheit dessen in der Zukunft vollständig klargelegt und gewürdigt wird. Aber in örtlichen sowohl wie nationalen Geistigen Räten haben die Frauen das volle Recht auf Mitgliedschaft. Es handelt sich also nur um das Universale Haus, in das sie nicht gewählt werden können.' (28. Juli 1936)

Es sollte auch beachtet werden, daß 'Abdu'l-Bahá Selbst, wie in den oben zitierten Auszügen aus Seinen Sendschreiben bezeugt wurde, bekräfigt hatte, daß die Unwählbarkeit von Frauen in das Universale Haus der Gerechtigkeit 'im Text des Buches' und 'in dem ausdrücklichen Text des Gesetzes Gottes' niedergelegt war. Mit anderen Worten, diese Bestimmung wurde niedergelegt von niemand anderem als Bahá'u'lláh Selbst.

Der Sekretär des Hüters hat weiterhin in der Beantwortung einer Anzahl von Fragen betreffend der Wählbarkeit von Mitgliedern sowie den Wahlverfahren des Universalen Hauses der Gerechtigkeit im Auftrage des Hüters einen Unterschied gemacht zwischen solchen Fragen, die mit einem Hinweis auf den 'ausdrücklich geoffenbarten Text' beantwortet werden konnten, und solchen, bei denen dies nicht möglich war. Die Mitgliedschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit fällt in die erste Kategorie. In dem Brief heißt es:

'Die Mitgliedschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit ist auf Männer beschränkt. Die Festlegung der Anzahl der Mitglieder, die Verfahren der Wahl sowie die Amtsdauer der Mitglieder werden später bekannt werden, weil diese im Heiligen Text nicht ausdrücklich geoffenbart wurden.' (27.5.1940)

'Abdu'l-Bahá und der Hüter haben also in fortschreitender Form entsprechend göttlicher Inspiration die Bedeutung und Tragweite von Bahá'u'lláhs keimhaft angeleten Lehren klargelegt. Ihre Auslegungen sind grundlegende Wahrheitsaussagen, die durch Gesetzgebung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit nicht geändert werden können.

Die fortschreitende Klarlegung der Einzelheiten in den Gesetzen über die Mitgliedschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit wurde begleitet von der allmählichen Verwirklichung ihrer Vorkehrungen. So war zum Beispiel die Mitgliedschaft bei örtlichen Häusern der Gerechtigkeit anfangs auf Männer beschränkt aufgrund der Texte, die den Gläubigen zu jener Zeit zu Verfügung standen. Als der Meister dann die Unterschiede zwischen den Stufen dieser Institution darzulegen begann, stellte er klar, daß der Ausschluß von Frauen sich nur auf das Universale Haus der Gerechtigkeit bezog. Danach konnten die Frauen zum Dienst als Mitglieder von örtlichen und nationalen Geistigen Räten gewählt werden. Die Frauen im Westen, die sich bereits der Segnungen von Ausbildung und Möglichkeit für soziale Beteiligung erfreuten, nahmen an dieser Form des Dienstes viel eher teil als zum Beispiel ihre Bahá'í-Schwestern im Iran, die dieses Recht erst 1954 erhielten, 'wodurch das letzte noch verbliebene Hindernis zu vollständiger Gleichberechtigung in der Ausführung der administrativen Angelegenheiten der persischen Bahá'í-Gemeinde aus dem Wege geräumt wurde'. Es ist wichtig, zu beachten, daß der Zeitpunkt für die Realisierung der Vorkehrungen, wie er sich aus den Interpretationen von 'Abdu'l-Bahá und dem Hüter in bezug auf die örtlichen und nationalen Geistigen Räte ergab, vom Prinzip fortschreitender Verwirklichung der Gesetze diktiert wurde, entsprechend den Vorschriften von Bahá'u'lláh Selbst. Der Zeitpunkt entsprang nicht einer Maßnahme, um irgend welchen äußeren Bedingungen oder äußerem Druck zu begegnen. Über die Durchführung der Gesetze schrieb Bahá'u'lláh in einem Seiner Sendschreiben:

'Die Gesetze Gottes sind wahrhaft wie ein Weltmeer und die Menschenkinder wie Fische, wenn sie es doch nur wüßten. In ihrer Befolgung aber muß Takt und Weisheit ausgeübt werden...Die Menschheit muß in einem Geist von Liebe und Toleranz zum Meere wahren Verstehens geleitet werden.'

Wie schon früher erwähnt, ist das Gesetz über die Mitgliedschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit im Text eingebettet und ist von den göttlich ernannten Interpreten nur noch einmal von neuem dargelegt worden. Es ist daher weder einer Veränderung unterworfen noch läßt es eine Spekulation über irgend welche eventuellen zukünftigen Umstände zu.

Was nun die Stellung der Frau anbetrifft, so ist es wichtig für die Bahá'í, sich vor Augen zu halten, daß im Angesicht der kategorischen Erklärungen der Gleichwertigkeit von Mann und Frau in den Bahá'í-Schriften die Unwählbarkeit von Frauen als Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit keinen Beweis der Überlegenheit der Männer gegenüber den Frauen darstellt. Es muß auch daran erinnert werden, daß Frauen von keiner anderen internationalen Institution der Sache ausgeschlossen sind. Sie befinden sich unter den Händen der Sache Gottes. Sie dienen als Mitglieder des Internationalen Lehrzentrums und des Konitnentalen Berateramtes. Und es gibt auch nichts im Heiligen Text, das die Teilnahme von Frauen an solchen zukünftigen internationalen Körperschaften wie dem Höchsten Gerichtshof ausschließen würde.

Wenn es auch in der gegenwärtigen Zeit den Gläubigen schwer erscheinen mag, den Grund für die Begrenzung der Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit auf Männer verstehen, so bitten wir die Freunde, sich auf das Versprechen des Meisters zu verlassen, wonach in seiner Zeit das Verstehen erhellt werden wird. Die Freunde, sowohl Frauen als Männer, müssen dies akzeptieren im Glauben, daß das Bündnis Bahá'u'lláhs ihnen und den Institutionen Seiner Weltordnung beistehen wird, die Verwirklichung eines jeden von Seiner unfehlbaren Feder offenbarten Prinzips zu sehen, einschließlich der Gleichwertigkeit von Mann und Frau, wie es in den Schriften der Sache dargelegt wurde.


Mit liebevollen Bahá'í-Grüßen
DAS UNIVERSALE HAUS DER GERECHTIGKEIT


(unüberprüfte Übersetzung von Lisa Oja)

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