Lesen: 2001 Huququllah das Recht Gottes


Huqúqu’lláh - Das Recht Gottes

Ein Leitfaden

Bahá’i-Verlag
Deutsch aufgrund der beiden Dokumente “A Codification of the Law of Huqúqu’lláh” und “A History of the Development of the Institution for the Huqúqu’lláh” der Forschungsabteilung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom März 1987, mit einem Vorwort des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’i in Deutschland e.V. im Mai 1987 herausgegeben; 2. revidierte Auflage. Die Rede von Dr. ‘Alí-Muhammad Varqá, “Huqúqu’lláh - The Right of God”, anläßlich der Sechsten Internationalen Bahá’i-Tagung am 1. Mai 1988 erschien 1989 auf englisch im Bahá’i Publishing Trust, London.

© Bahá’i-Verlag GmbH
D-6238 Hofheim-Langenhain 1993 - 150
ISBN 3-87037-287-7
[451-13]

Inhalt
Vorwort des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’i in Deutschland 5
Systematische Darstellung des Huqúqu’lláh-Gesetzes 7
Huqúqu’lláh -- Eine Institution in der Entwicklung 16
‘Alí-Muhammad Varqá, Huqúqu’lláh -- Das Recht Gottes 25


Vorwort

Um alle Bahá’i in ihrem Verständnis für das Gesetz des Huqúqu’lláh zu vertiefen und sie bei ihren Studien anzuleiten, hat die Forschungsabteilung des Bahá’i-Weltzentrums auf Wunsch des Universalen Hauses der Gerechtigkeit eine einfache Zusammenfassung und systematische Darstellung dieses Gesetzes erstellt. Die beigefügten Quellenangaben beziehen sich auf die Textzusammenstellung über “Huqúqu’lláh” vom Juni 1985, die erstmals im Januar 1987 auf deutsch erschien.
Des weiteren hat die Forschungsabteilung eine kurze Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der für dieses Gesetz geschaffenen Institution verfaßt, die die weitreichende Bedeutung dieses göttlichen Gesetzes deutlich aufzeigt.
Das Studium dieses Materials wird sicherlich dazu beitragen, daß wir den Sinn dieses einzigartigen Gesetzes begreifen lernen und daß uns die Befolgung dieses Gesetzes zum Herzensbedürfnis wird.
Der Nationale Geistige Rat der Bahá’i in Deutschland





Systematische Darstellung des Huqúqu’lláh-Gesetzes

I. Einleitung

Das Huqúqu’lláh “das Recht Gottes” ist ein bedeutendes Gesetz (7) (Die in Klammern gesetzten Zahlen beziehen sich auf die Zitatnummern der vom Universalen Haus der Gerechtigkeit herausgegebenen Textzusammenstellung Huqúqu’lláh. Die krönende Zier aller Ernten der Welt, 2. Aufl., Hofheim-Langenhain 1993) und eine heilige Institution (75). Im Heiligsten Buch (Kitáb-i-Aqdas) niedergelegt, ist es ein Stützpfeiler der Weltordnung Bahá’u’lláhs. Es wirkt sich weithin aus, von der gesteigerten Wohlfahrt des einzelnen Menschen bis hin zur gefestigten Amtsgewalt und erweiterten Tätigkeit des Oberhaupts unseres Glaubens. Mit der Erschließung einer plan- und regelmäßig sprudelnden Einnahmequelle für die Zentralinstitution der Sache Gottes sichert Bahá’u’lláh dem Weltzentrum Seines Glaubens die Mittel für eine unabhängige, entschiedene Amtsausübung.
Bahá’u’lláh weist dieses Gesetz als das Recht Gottes aus und betont damit erneut, daß die Beziehung zwischen den Menschen und ihrem Schöpfer im wesentlichen ein auf gegenseitige Versprechen und Verpflichtungen gegründeter Bund ist. Indem Er innerhalb der Sache Gottes die zentrale Autorität, der sich alle zuwenden müssen, zum Empfänger dieses Rechtes bestimmt, schafft Er eine unmittelbare, notwendige, im Gefüge Seiner Weltordnung einzigartige Verbindung zwischen jedem einzelnen Gläubigen und dem Oberhaupt seines Glaubens. Den Freunden verhilft dieses Gesetz zur Erkenntnis, wie ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf die Stufe göttlicher Annehmbarkeit emporgehoben wird. So ist es ein Mittel zur Läuterung ihres Wohlstands, ein Magnet für Gottes Segen. Innerhalb der allgemeinen Leitlinien ist es eine reine Gewissenssache zwischen dem einzelnen und Gott (8, 111), wie das Huqúqu’lláh berechnet und entrichtet wird. Jedes Nachsuchen oder Einfordern des Huqúqu’lláh ist verboten (8, 9, 38, 74, 103, 111); nur Aufrufe, Erinnerungen und Ermunterungen allgemeiner Art sind unter der Aufsicht der Institutionen des Glaubens erlaubt (38, 73, 106, 111, 114). Daß die Einhaltung und Durchführung dieses für das materielle Wohlergehen der sich entwickelnden Bahá’i-Gemeinschaft so entscheidenden Gesetzes auf diese Weise vollständig dem Glauben und Gewissen des einzelnen überlassen wird, erhärtet und beleuchtet das, was der geliebte Meister als die geistige Lösung wirtschaftlicher Probleme bezeichnete. So wirkt sich das Huqúqu’lláh-Gesetz auf die Umsetzung einer ganzen Reihe von Glaubensgrundsätzen aus - etwa die Beseitigung übermäßigen Reichtums und nackter Not oder die gerechtere Verteilung der Hilfsquellen - in dem Maße, wie die Freunde sich zunehmend für die Befolgung dieses Gesetzes verantwortlich fühlen.
Die Grundlagen des Huqúqu’lláh-Gesetzes sind im Kitáb-i-Aqdas verkündet. Weitere eingehende Darstellungen seiner Merkmale sind in anderen Schriften Bahá’u’lláhs, in Sendschreiben ‘Abdu’l-Bahás sowie in Briefen Shoghi Effendis zu finden, größtenteils als Antworten auf Fragen der Freunde. Die wichtigsten Aussagen wurden von der Forschungsabteilung gesondert veröffentlicht. (vgl. Huqúqu’lláh - ...die krönende Zier aller Ernten der Welt..., Hofheim-Langenhain 1987, 21993.) Das Studium dieser Zusammenstellung macht deutlich, daß das Huqúqu’lláh-Gesetz in fortschreitendem Umfang angewandt wurde; das wird auch künftig so sein in dem Maße, wie seine Auswirkungen und ergänzenden Bestimmungen erläutert werden.
Die nachfolgenden Ausführungen sind ein vorläufiger Versuch, die in den Schriften enthaltenen Informationen zum Thema Huqúqu’lláh systematisch darzustellen. Betont werden muß dabei, daß die Freunde keinesfalls versucht sein sollten, in diese Darstellung ein Element der Unbeweglichkeit oder eine abschließende Gesamtaussage hineinzulesen. Die Freunde, die Bahá’u’lláh, dem Meister und Shoghi Effendi Fragen stellten, lebten in einem Land und zu einer Zeit mit viel einfacheren wirtschaftlichen Systemen und Beziehungen als die heutigen. Was wir aus den Antworten lernen können, sind klare Leitsätze, deren Anwendung auf veränderte, komplexere Verhältnisse der šberlegung bedarf. Das Thema wird das Universale Haus der Gerechtigkeit in einer sich nach den Erfordernissen entfaltenden Gesetzgebung zweifellos lange Zeit hindurch beschäftigen. Während sich die vierte Epoche des Gestaltenden Zeitalters unseres Glaubens vor den Blicken einer immer aufmerksameren Menschheit entfaltet, wird die allgemeine Übernahme der Huqúqu’lláh-Pflicht durch die Freunde ein deutliches Kennzeichen dafür sein, daß die Gemeinde des Größten Namens in aller Welt eine neue Stufe geistiger Reife erlangt hat.

II. Eine Gnade von Gott

Obwohl Gott von allem Erschaffenen völlig unabhängig ist, hat Er uns in Seiner Gnadenfülle dieses Gesetz gegeben (7, 10, 66), da der Fortschritt und die Förderung der Sache Gottes von materiellen Mitteln abhängen (1). Der Gehorsam gegenüber diesem Gesetz befähigt den Gläubigen, fest und standhaft im Bunde zu sein (66), hält eine Belohnung in jeder der Welten Gottes bereit (7) und ist eine einzigartige Prüfung des wahren Glaubens (65).
Das Huqúqu’lláh muß freudig und ohne Zögern dargebracht werden (2, 9, 32). Wird das Huqúqu’lláh in diesem Geist dargeboten, verleiht es den Freunden Wohlstand und Schutz, läutert ihren irdischen Besitz (20, 31, 42, 46, 48, 107) und befähigt sie samt ihren Nachkommen, aus den Früchten eigener Bemühungen Nutzen zu ziehen (48).

III. Die Ermittlung des Huqúqu’lláh

Das gesamte Vermögen eines Gläubigen unterliegt mit Ausnahme bestimmter Gegenstände ein einziges Mal der Huqúqu’lláh-Zahlung.

A. Von der Huqúqu’lláh-Veranlagung sind befreit:
1. die Wohnung und deren notwendige (Siehe Abschnitt III.C.1.) Einrichtungen (11).
2. die gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsausstattung, die zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts notwendig ist (12, 70, 71).

B. Fälligkeit der Zahlung:
1. Das Huqúqu’lláh ist zu zahlen, sobald das abgabepflichtige Vermögen einer Person den Gegenwert von 19 Mithqál Gold erreicht oder übersteigt (18, 19, 30). (19 Mithqál Gold entsprechen ungefähr 2,2 Troyunzen oder ungefähr 69,2 Gramm (94, 112, 117). [Derzeit - Februar 1993 - entspricht dies etwa 732,33 US$].
w Die zu entrichtende Summe beträgt 19% des Wertes des abgabepflichtigen Vermögens (10, 14).
w Die Zahlung wird für ganze Einheiten von 19 Mithqál Gold fällig (15).

2. Das Huqúqu’lláh ist für weitere Einheiten von 19 Mithqál Gold fällig, wenn das in der Folge erworbene Eigentum nach Abzug der jährlichen Ausgaben den Wert des abgabepflichtigen Vermögens entsprechend erhöht. Zu den abzugsfähigen Ausgaben gehören:
w die allgemeinen Lebenshaltungskosten (68, 69, 72, 84).
w Verluste und Kosten, die beim Verkauf von Besitztümern entstehen (110).
w an die öffentliche Hand bezahlte Steuern und Abgaben (84).

3. Wer ein Geschenk erhält oder eine Erbschaft antritt, hat dieses seinem Vermögen hinzuzurechnen und dessen Gesamtwert ebenso zu vermehren, wie wenn sein Jahreseinkommen die Ausgaben überstiege (118).

4. Steigt ein Gut im Wert, so ist das Huqúqu’lláh auf den Zuwachs erst bei Realisierung, z. B. bei Verkauf, fällig.

5. Verliert ein Vermögen an Wert, wenn etwa die jährlichen Ausgaben die Einnahmen übersteigen, so wird das Huqúqu’lláh erst wieder fällig, nachdem der Verlust ausgeglichen wurde und der Gesamtwert des abgabepflichtigen Vermögens zunahm (15-19, 30, 68-71, 84, 115, 118).

6. Die Tilgung von Schulden genießt Vorrang vor der Zahlung des Huqúqu’lláh (22).

7. Die Zahlung des Huqúqu’lláh hängt davon ab, ob es dem Betreffenden finanziell möglich ist, seiner Verpflichtung nachzukommen (24).

8. Stirbt ein Gläubiger, wird seine restliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Huqúqu’lláh auf folgende Weise erfüllt:
w Vorrang gegenüber dem Nachlaß haben die Beerdigungskosten (22).
w Als zweites sind die Schulden des Verstorbenen zu bezahlen (13).
w Danach sollte das für das Vermögen noch fällige Huqúqu’lláh bezahlt werden. Zur Feststellung des Vermögenswertes, für den noch kein Huqúqu’lláh bezahlt worden ist, sind u. a. vom Vermögen abzuziehen:
-- Beerdigungskosten (22),
-- Schulden des Verstorbenen (13),
-- Wertverluste bei der Veräußerung der Erbmasse (110) und
-- bei der Veräußerung der Erbmasse entstandene Kosten (110).

C. Weitere Anmerkungen zur Ermittlung des Huqúqu’lláh
1. Die Entscheidung, was er für sich und seine Familie als “notwendig” erachtet, ist dem Ermessen des einzelnen Gläubigen überlassen (111-113, 119).

2. Obwohl auf die jährliche Huqúqu’lláh-Zahlung hingewiesen wird, liegen Zeitpunkt und Art der Zahlung im Ermessen des einzelnen Gläubigen. Es besteht demnach keine Verpflichtung, zur Erfüllung der laufenden Huqúqu’lláh-Pflicht Vermögenswerte übereilt zu veräußern (110).

3. Ehemann und Ehefrau entscheiden frei darüber, ob sie ihrer Huqúqu’lláh-Verpflichtung gemeinsam oder einzeln nachkommen wollen (116, 117).

4. Die Huqúqu’lláh-Abrechnung sollte von anderen Spenden getrennt bleiben, da die Verfügung über den Huqúqu’lláh-Fonds dem Beschluß der Zentralinstanz der Sache Gottes, an die sich alle wenden müssen, unterliegt, während bei Spenden für andere Fonds der Spender den Verwendungszweck selbst bestimmen kann.

5. Die Huqúqu’lláh-Zahlung hat Vorrang sowohl vor Spenden für andere Fonds des Glaubens (84, 85, 104, 107) als auch vor Kosten einer Pilgerreise (31). Es ist jedoch dem Ermessen des Gläubigen überlassen, ob er seine Beiträge zum Fonds als Kosten behandelt oder nicht, wenn er seinen jährlichen Vermögenszuwachs ermittelt, um seine Huqúqu’lláh-Schuld zu errechnen (112).

IV. Die Anwendbarkeit des Huqúqu’lláh-Gesetzes

Bahá’u’lláhs Lehren können nur nach und nach zur Geltung gebracht werden, weil für den gewünschten Erfolg die Zeit reif sein muß (91, 93). Deshalb war das Huqúqu’lláh-Gesetz bisher nur für die Gläubigen aus dem Irán und anderen Ländern des Mittleren Ostens gültig. Die übrigen Gläubigen wurden ermutigt, stattdessen ihre örtlichen und nationalen Fonds zu unterstützen. Obwohl das Gesetz für sie noch nicht verbindlich ist (Seit Ridván 1992 gilt das Huqúqu’lláh-Gesetz weltweit.) , stand und steht es ihnen frei, das Huqúqu’lláh zu entrichten, wenn sie dies zu tun wünschen (89, 100, 109, 110, 116, 117).

V. Zahlungsempfänger

Das Huqúqu’lláh ist normalerweise an den Treuhänder für das Huqúqu’lláh, seine Helfer oder deren ernannte Vertreter zu zahlen (35, 58). Diese Personen stellen Quittungen aus und leiten die Beträge an das Weltzentrum weiter (56).

VI. Verwaltung des Huqúqu’lláh

Beschlüsse über notwendige Regelungen in Bezug auf das Huqúqu’lláh (88, 107) sowie über dessen Verwendung liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Zentralinstanz der Sache Gottes. Das Huqúqu’lláh kann für wohltätige (65, 68, 78) oder andere der Sache Gottes dienliche Zwecke eingesetzt werden (80, 84).

Huqúqu’lláh

Eine Institution in der Entwicklung
In einem Sendschreiben führt Bahá’u’lláh aus, daß das Gesetz über das Huqúqu’lláh in seiner Bedeutung unmittelbar auf die beiden großen Pflichten der Erkenntnis Gottes und der Standhaftigkeit in Seiner Sache folgt, und doch sind die Einführung und die Anwendung dieses Gesetzes durch Güte, Verzeihung, Nachsicht und Großmut gekennzeichnet. Obwohl es sich mit den materiellen Dingen dieser Welt befaßt, zählt es wie Beten und Fasten zu denjenigen Pflichten, die der einzelnen Seele auferlegt sind, für deren Erfüllung jeder Gläubige unmittelbar Gott gegenüber verantwortlich ist und die deshalb nicht den Strafen oder Auflagen Seiner Institutionen in dieser Welt unterliegen. So ist dieses Gesetz Ausdruck der Prioritäten, die Bahá’u’lláh bei den Pflichten der Menschheit sieht: Zuerst kommt das Geistige, dann das Materielle, wie wichtig letzteres in der Praxis auch sein mag.
Nachdem auf eindringliche Bitten der Freunde hin der Kitáb-i-Aqdas offenbart worden war, erlaubte Bahá’u’lláh einige Zeit die Veröffentlichung nicht, und selbst als einige ergebene Freunde vom Huqúqu’lláh-Gesetz erfuhren und Zahlungen entrichten wollten, wurden diese nicht angenommen. Bahá’u’lláhs Sendbriefe zeigen Sein klares Bewußtsein für die Art und Weise, wie in der Vergangenheit materieller Reichtum die Religion Gottes zu entehren vermochte. Lieber ließ Er den Glauben alle materiellen Vorteile opfern, als daß dessen reine Würde im geringsten beschmutzt würde. Für alle Zeiten ist damit allen Bahá’i-Institutionen eine Lehre erteilt.
Andererseits sind nach den Worten des geliebten Hüters die Fonds das Lebensblut der Sache Gottes. Gott selbst hat, wie Bahá’u’lláh es ausdrückt, Errungenschaften von materiellen Mitteln abhängig gemacht. Als das Verständnis der Freunde wuchs, gestattete Er daher die Entgegennahme des Huqúqu’lláh, falls der Geber das Anerbieten freiwillig, freudig und bewußt darbrachte.
Zur Entgegennahme des Huqúqu’lláh schuf Bahá’u’lláh eine der großen Institutionen des Glaubens, die Huqúqu’lláh-Treuhandschaft.
Der erste, der mit der Ernennung zum Treuhänder des Huqúqu’lláh beehrt wurde, war Jináb-i-Sháh Muhammad aus Manshád in der Provinz Yazd, der schließlich von der Gesegneten Schönheit den Titel Amínu’l-Bayán (Treuhänder des Bay n.) erhielt. Hájí Sháh Muhammad hatte den Glauben in der Frühzeit angenommen und wurde der Gnade teilhaftig, in Baghdád in die Gegenwart Bahá’u’lláhs zu gelangen. Das in seinem Herzen entbrannte Liebesfeuer ließ ihn an der Schwelle seines Geliebten ungeduldig seine Dienste anbieten. Davon ließ er bis zum letzten Augenblick seines Lebens nicht ab; er opferte sein ganzes Hab und Gut auf dem Pfad des Dienstes. Belastet von Mühsal, Gefahr und Mangel an Mitteln, trug dieser zuverlässige Diener Bahá’u’lláhs auf einer Reise nach der anderen die Huqúqu’lláh-Gaben der Freunde und ihre Bittschriften in die Heilige Gegenwart und brachte ihnen auf dem Rückweg Neuigkeiten und Sendschreiben von der Gesegneten Vollkommenheit.
Eine der heiligsten Amínu’l-Bayán anvertrauten Aufgaben war, in den Irán zu reisen, um die sterblichen šberreste des Báb von deren Bewahrer, der ergebenen und tapferen Hand der Sache Gottes, Jináb-i-Hájí Ákhúnd, in Empfang zu nehmen und sie unter zahllosen Gefahren in ein sicheres Versteck in der Moschee des Imámzádih Zayd in Tihrán zu bringen, wo sie so lange verborgen blieben, bis ‘Abdu’l-Bahá sie ins Heilige Land überführen ließ und sie schließlich an den Hängen des Berges Karmel zu ihrer bleibenden Ruhe legte.
Die vortrefflichen Eigenschaften der Vornehmheit und Loslösung eines anderen Gläubigen, Hájí Abu’l-Hasan Ardakání, ebenfalls aus Yazd, erregten die Aufmerksamkeit von Jináb-i-Sháh Muhammad. Das Band ihrer Kameradschaft wurde so stark, daß sie besonders eng verbundene Gefährten wurden. Jináb-i-Sháh Muhammad wählte Hájí Abu’l-Hasan zu seinem Helfer und Vertrauten bei seinem Dienst als Treuhänder des Huqúqu’lláh. Sie gehörten zur ersten Pilgergruppe, die nach großer Not und Mühsal Bahá’u’lláh in ‘Akká besuchen konnte. Auf dem Rückweg in den Irán beschlossen sie, eine Anzahl Reisen gemeinsam zu unternehmen. 1881 wurden sie während eines Kurdenaufstandes unterwegs angegriffen und gefangengenommen; Jináb-i-Sháh Muhammad erlitt dabei schwere Verwundungen. Bahá’u’lláh ordnete an, daß nach dem Hinscheiden von Jináb-i-Sháh Muhammad das Amt des Huqúqu’lláh-Treuhänders auf dessen treuen Helfer und Gefährten, Jináb-i-Hájí Abu’l-Hasan, überginge; fortan wurde dieser Amín (der Zuverlässige.) oder Jináb-i-Hájí Amín genannt.
Jináb-i-Hájí Amín war ein leuchtender Stern, diente der Sache Gottes siebenundvierzig Jahre lang voll Eifer und Hingabe, Großmut, Tapferkeit und unglaublicher Standhaftigkeit. Während des Wirkens Bahá’u’lláhs wurde er auf Befehl von Násiri’d-Dín Sháh und dessen Sohn Kámrán Mírzá zweimal ins Gefängnis geworfen. Das zweitemal saß er gemeinsam mit der Hand der Sache Gottes Hájí Ákhúnd im Gefängnis von Qazvín, das Bahá’u’lláh in den einleitenden Versen des Sendschreibens über die Welt (Botschaften aus ‘Akká 7.) Sijn-i-Matín (das Mächtige Gefängnis.) nennt. Die Beine in Fesseln und eine Kette um den Hals, hatte Jináb-i-Amín dort schwer zu leiden. Die Kerkermeister mischten ihm Rizinusöl ins Essen, um ihn zu quälen. Mit offenbarer Entsagung und Ergebung führte er weder Klagen noch wies er die Nahrung zurück, sondern aß sie, als ob alles in Ordnung wäre. Er war ein Sinnbild der Großmut und der Loslösung. Bar aller weltlichen Güter, besaß er weder Haus noch Obdach. Seine Wohnstatt war in den Herzen und Seelen der Bahá’i-Freunde, die ihn mit inniger Liebe empfingen und gastlich aufnahmen. Jeder wartete ungeduldig auf sein Kommen, um sich an seinem lieblichen Gesang der Gebete und Sendbriefe, aber auch an den frohen Botschaften und der ganzen Ermutigung, die er mitbrachte, zu erfreuen. Jeden Tag sagte er einer Familie Lebewohl, um die Nacht in einem anderen Haushalt zu verbringen und eine andere Versammlung mit seiner Gegenwart zu erleuchten. Ständig war er unterwegs, besuchte fast alle íránischen Städte und war vielen Bahá’i-Freunden der vertraute Ratgeber in persönlichen Angelegenheiten.
Eine seiner unzähligen Reisen führte Hájí Amín nach Paris, wo er in ‘Abdu’l-Bahás Gegenwart gelangte. Im Verlauf seines langen Lebens war er Zeuge der letzten elf Jahre des Wirkens Bahá’u’lláhs, der neunundzwanzigjährigen Amtszeit des Mittelpunktes des Bundes und zuletzt von sieben Jahren des Hütertums Shoghi Effendis. Gegen Ende seines Lebens wurde er krank und gebrechlich; bettlägerig lebte er im Hause seines Freundes und Helfers<%2> <%0>Hájí<%2> <MU%0>Ghulám<%2> <%0>Ridá,<%2> <%0>der<%8> <%0>au<%18>f<%2> <%0>ausdrücklichen<%26> <%0>Wunsch ‘Abdu’l-Bahás zu seinem Nachfolger als Huqúqu’lláh-Treuhänder ernannt worden war. Nach seinem Hinscheiden im Jahr 1928 ernannte der geliebte Hüter Hájí Amín zur Hand der Sache Gottes.
Der dritte Huqúqu’lláh-Treuhänder, Jináb-i-Ghulám Ridá, erhielt den Titel Amín-i-Amín (Treuhänder des Treuhänders.) . Diese herausragende Seele wurde in den wohlhabenden Stand der Kaufleute in Tihrán hineingeboren und dazu erzogen, sich das Leben angenehm zu machen. In seiner Jugend führte ihn der Drang, geistige Wirklichkeiten zu entdecken, zum vergleichenden Studium der Religionen; er wagte es, neben seiner beruflichen Tätigkeit Gläubige und Religionsführer ausfindig zu machen und mit ihnen zu verkehren. Enttäuscht von allem, was er fand, suchte er mehr Information über den Bahá’i-Glauben, mit dem ihn sein Sekretär bekanntgemacht hatte. Diese Nachforschungen entwickelten sich bald zu einem ernsten Studium der heiligen Sendbriefe und Schriften, und bald war sein Herz vom Licht des Glaubens erleuchtet. Nachdem er der Sache Gottes beigetreten war, nahm Jináb-i-Hájí Ghulám Ridá an Bahá’i-Aktivitäten teil und gab im Alter von zweiunddreißig Jahren den Handel auf, um sich aus freien Stücken ganz dem Dienst an der Sache zu widmen. Er entwickelte eine besondere Zuneigung zu Jináb-i-Amín und wurde dessen ständiger Helfer. Zu gegebener Zeit erhielt er ein Tablet von ‘Abdu’l-Bahá, das ihn anspornte, Jináb-i-Amín nachzueifern, und ihn zum Treuhänder des Huqúqu’lláh ernannte. Der aus seiner neuen Stellung erwachsenden Verantwortung stets eingedenk, umsorgte er Jináb-i-Amín in den letzten Lebensjahren mit größter Umsicht.
Jináb-i-Ghulám Ridá bekleidete die Stellung des Huqúqu’lláh-Treuhänders elf Jahre lang. Sein Heim wurde ein Zentrum für die Versammlungen der Freunde und die Verwaltung der Glaubensangelegenheiten. Die ersten Maßnahmen zur Eintragung der Bahá’i-Besitztümer und -Stiftungen im Irán fallen in die Zeit seiner Treuhandschaft, und er war unablässig bemüht, alles in seiner Kraft Stehende zum Schutz und Erhalt dieses Vermögens zu tun. 1938 erkrankte er und starb.
Der vierte Huqúqu’lláh-Treuhänder, von Shoghi Effendi berufen, war Jináb-i-Valíyu’lláh Varqá, der dritte Sohn des Märtyrers Varqá. Geboren in Tabríz, wurde er nach dem Märtyrertod seines Vaters und seines Bruders von früher Kindheit an durch die Großmutter erzogen, eine unerschütterliche, einflußreiche und fanatische Muslim. Bis in seine frühe Jugend hinein war sie auf das äußerste bestrebt, die Saat des Hasses auf den Glauben in sein Herz zu säen. Als er sechzehn Jahre alt wurde, gelang es seinem Onkel mit dem Beinamen Akhu’sh-Shahíd (der Bruder des Märtyrers.) , ihn aus dieser qualvollen, vorurteilsbeladenen Atmosphäre wegzuholen und in sein Haus in Míyándu‘áb zu nehmen. Dort führte er ihn in den Bahá’i-Glauben und dessen Lehren ein und eröffnete Jináb-i-Varqá eine neue Welt. Er wurde so Feuer und Flamme für den Glauben, daß er beschloß, gemeinsam mit einem engen Freund ohne jegliche Vorbereitung auf Pilgerfahrt zu gehen. Allerdings stimmte dem sein örtlicher Geistiger Rat nicht zu, sondern leitete ihn an, stattdessen nach Tihrán zu seinem älteren Bruder, Jináb-i-‘Azízu’lláh Varqá, zu gehen.
Nach seiner Schulausbildung in Tihrán ging sein sehnlicher Wunsch einer Pilgerreise in Erfüllung. Er besuchte sodann die amerikanische Universität in Beirut und vertiefte in den Sommerferien unter der Anleitung ‘Abdu’l-Bahás seine Kenntnisse über die Bahá’i-Lehren. Während dieser Zeit machte er im Auftrag des Meisters eine Reise in den Irán und begleitete Ihn später als šbersetzer auf Seiner historischen Reise nach Europa und Amerika. Danach kehrte er in den Irán zurück und leistete im örtlichen Geistigen Rat von Tihrán, in vielen Bahá’i-Institutionen und schließlich im Nationalen Geistigen Rat unschätzbare Dienste. Es folgte sein treuer, hingebungsvoller Dienst als Huqúqu’lláh-Treuhänder, der ihn siebzehn Jahre lang in Anspruch nahm. Während dieser Zeit wurde die Einhaltung des Huqúqu’lláh-Gesetzes auf den ganzen Irán ausgedehnt, so daß immer mehr Freunde, getreu ihren Verpflichtungen, große Beträge und viel Grundbesitz abführten. Um seine ganze Zeit diesem heiligen Unternehmen widmen zu können, gab Jináb-i-Varqá schließlich seine Anstellung auf.
1951 gehörte Jináb-i-Valíyu’lláh Varqá zur ersten Gruppe herausragender Gläubiger, die Shoghi Effendi in den Rang von Händen der Sache Gottes erhob. Dies eröffnete ihm neue Möglichkeiten, die Freunde zu treffen und ihre Herzen mit Nachrichten über Siege in der Lehrarbeit zu erfreuen, besonders während des zu Ridván 1953 eingeleiteten Zehnjahres-Kreuzzuges. Diese denkwürdigen Dienste gipfelten in der Erfüllung seines lange gehegten Wunsches, den geliebten Hüter zu besuchen.
Nach seiner Rückkehr von der Pilgerfahrt verschlechterte sich im Irán sein früheres Leiden. Jináb-i-Varqá war gezwungen, zu einer Krankenhausbehandlung mit Operation nach Tübingen zu gehen. Die Behandlung war leider ohne Erfolg; im November 1955 ging sein vornehmes Leben zu Ende.
In das Telegramm, mit dem das Hinscheiden Valíyu’lláh Varqás bekanntgegeben wurde, fügte Shoghi Effendi auch die Worte ein: “Sein Mantel als Treuhänder Huq£q fällt nun auf seinen Sohn ‘Alí-Muhammad ... Neu ernannter Treuhänder Huqúq nun erhoben Rang Hand der Sache.”
Nur zwei Jahre nach seiner Berufung zu dieser mühevollen Aufgabe standen Jináb-i-‘Alí-Muhammad Varqá und die anderen Hände der Sache Gottes vor den herzzerreißenden, seelenerschütternden Ereignissen, die mit dem Hinscheiden des geliebten Hüters verbunden waren. Sie trugen die gesamte Bahá’i-Welt voran bis zum siegreichen Abschluß des Zehnjahreskreuzzuges und zur Bildung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an Ridván 1963.
Die nächsten dreiundzwanzig Jahre brachten der íránischen Bahá’i-Gemeinde Stürme der Trübsal und der Verfolgung mit immensen Problemen beim Schutz und Verkauf der auf das Huqúqu’lláh übertragenen Besitztümer, aber auch mit einer Vielzahl anderer historischer Aufgaben für Jináb-i-Varqá als Hand der Sache Gottes.
Die aufeinanderfolgenden Lehrpläne lösten einen Strom von Pionieren aus dem Irán in alle Ecken der Welt aus und nötigten den Treuhänder des Huqúqu’lláh, Stellvertreter und Beauftragte in vielen Ländern außerhalb des Irán zu ernennen, so daß diese Institution heute auf jedem Kontinent der Erde vertreten ist. Nicht nur die aus den Ländern des Mittleren Ostens stammenden Freunde gehorchen in ihren Pionierländern weiterhin dem Gesetz des Huqúqu’lláh; auch andere Freunde fühlen sich zunehmend bewogen, das Huqúqu’lláh zu entrichten.
Damit wurde ein neuer Abschnitt in der Entfaltung dieser Institution eingeleitet, ein Abschnitt, der für immer mit dem Beginn der Vierten Epoche des Gestaltenden Zeitalters und dem Hervortreten der Bahá’i-Gemeinde aus der Verborgenheit in die Arena des Weltgeschehens verbunden sein wird.

Huqúqu’lláh - das Recht Gottes
von ‘Alí-Muhammad Varqá

Innig geliebte Freunde,
der Beginn des Sechsjahresplanes des Universalen Hauses der Gerechtigkeit fiel mit einem dramatischen Wandel in vielen Teilaspekten der Gesellschaft zusammen. Damit öffnet sich vor uns eine neue Arena rascher Entwicklung für den Glauben Gottes. Vor den Augen der Regierungen, Staatsoberhäupter und Gelehrten sind Zweck und Ziel der Offenbarung Bahá’u’lláhs enthüllt, nachdem sie alle bislang von deren Existenz nicht einmal wußten.
Das war für das Universale Haus der Gerechtigkeit der richtige Zeitpunkt, um die Bedeutung des Wissens um die von Bahá’u’lláh offenbarten Gesetze zu betonen und als ein erhabenes Ziel dieses neuen Planes die šbersetzung des Heiligsten Buches, des Kitáb-i-Aqdas, ins Englische zu veranlassen.
Zu den Verordnungen und Geboten dieses heiligen Buches gehört das Huqúqu’lláh-Gesetz, das früher nur auf die Freunde des Ostens anwendbar war. Die Freunde des Westens erhielten von diesem Gesetz Kenntnis, als die Forschungsabteilung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit den heiligen Text und die Schriften darüber sammelte und diese Zusammenstellung herausgab. Huqúqu’lláh ist ein zusammengesetzes arabisches Wort. Huqúq bedeutet “Rechte”, Alláh “Gott”. Somit bedeutet Huqúqu’lláh “das Recht Gottes”, einen Teil des persönlichen Vermögens und Einkommens, der an der Schwelle des Herrn dargebracht wird.
In einem Sendschreiben an Jináb-i-Zayn über das Huqúqu’lláh erklärt Bahá’u’lláh, daß “Fortschritt und Förderung der Sache Gottes von materiellen Mitteln abhängen” . Demnach kann ohne materielle Mittel Gottes Offenbarung nicht verbreitet werden und vorankommen; die Errichtung einer neuen Ordnung und einer neuen Weltkultur sind unmöglich.
Die Vorform dieses heiligen Gesetzes wurde vom Báb geschaffen: Im Bayán erwähnt Er das Wort Huqúqu’lláh zum erstenmal. Bahá’u’lláh änderte gewisse Einzelheiten und übernahm das Gesetz als eines der Gebote Seiner Offenbarung.
Obgleich das Huqúqu’lláh zu den wichtigsten Gesetzen im Kitáb-i-Aqdas gehört, sollten wir das Wort “Gesetz” nicht so starr und buchstäblich nehmen, wie es im Lexikon definiert ist: als “die verpflichtende Vorschrift einer souveränen Amtsgewalt”. Das Huqúqu’lláh ist kein Gesetz, das mit Gewalt durchgesetzt wird, vielmehr eine geistige Pflicht, beruhend auf der Liebe des Gläubigen, der bemüht ist, den Willen seines Geliebten zu tun. Im Rahmen dieses Gebotes gibt es keinen Platz für Druck oder Einschüchterung. Der Gehorsam spiegelt hier das höchste Maß an Liebe und brennender Sehnsucht wider.
Durch seine besonderen, einzigartigen Wesensmerkmale verbindet das Huqúqu’lláh Macht mit Demut, Kraft mit Bescheidenheit. Es ist eines der grundlegenden Gebote der Bahá’i-Religion, wie Beten und Fasten. Seine Bedeutung drückt Bahá’u’lláh mit folgenden Worten aus:

“Sprich: O Volk, die erste Pflicht ist, den einen wahren Gott - gepriesen sei Seine Herrlichkeit - zu erkennen; die zweite ist, sich in Seiner Sache standhaft zu erweisen, und danach besteht für jeden die Pflicht, seinen Reichtum und irdischen Besitz nach den Geboten Gottes zu läutern...” (31)
Wenn wir die von Bahá’u’lláh und ‘Abdu’l-Bahá über das Huqúqu’lláh offenbarten Schriften studieren, treten uns vier Hauptpunkte vor Augen:
Erstens sagt Bahá’u’lláh im Kitáb-i-Aqdas:

“Wenn jemand hundert Mithqál Gold erwirbt, gehören neunzehn Mithqál davon Gott, dem Schöpfer der Erde und des Himmels. Gebt acht, o Volk, daß ihr euch nicht selbst dieser großen Gnade beraubet...” (10)

‘Abdu’l-Bahá betont, daß das Huqúqu’lláh auf den gesamten Überschuß über die jährlichen Ausgaben zu entrichten ist.
Die Huqúqu’lláh-Zahlung beruht auf der Wertfeststellung des Einkommens nach einer Goldeinheit. Erreicht das Jahreseinkommen einer Person nach Abzug aller Ausgaben dieses Jahres den Wert von neunzehn Mithqál Gold (das entspricht 2,22456 Unzen oder 69,19112 Gramm), so sind 19 % dieses Betrags das Recht Gottes und an den Mittelpunkt des Glaubens abzuführen. Die Berechnung der vom Huqúqu’lláh befreiten Mittel für den Lebensunterhalt ist der geistigen Reife jedes Gläubigen und seinem ureigensten Gewissen überlassen. Dafür können keine Maßstäbe aufgestellt werden; denn das ist verschieden, je nach den Lebensumständen und der gesellschaftlichen Stellung des einzelnen Gläubigen, aber auch nach dem Grad seiner geistigen Hinwendung und seiner Loslösung.
Der zweite Punkt ist, daß die Zahlung des Rechtes Gottes wie ein Magnet göttlichen Segen und göttliche Bestätigung anzieht. Sie ist die treibende Kraft der Gnade und Barmherzigkeit Gottes. In Seinen Schriften ergießt Bahá’u’lláh grenzenlose Segnungen auf die, welche dieses Gesetz befolgen.
Wiederum verfügt die Feder der Herrlichkeit im Kitáb-i-Aqdas:

“... doch wer erfüllt, was ihm geboten ist, auf den strömt göttlicher Segen vom Gnadenhimmel seines Herrn, des Gebers, des Mildtätigen, des Großmütigen, des Altehrwürdigen der Tage...” (10)

In einem anderen Sendbrief lesen wir:

“Wer sein Wort hält, seine Pflicht erfüllt, seine Zusagen und Versprechen einhält, Gott Sein Pfand und Sein Recht wiedergibt, der wird zu den Bewohnern des allhöchsten Paradieses gezählt...” (26)

Und ‘Abdu’l-Bahá offenbart in einem Sendschreiben:

“Wer dieses wichtige Gebot beachtet, der empfängt himmlischen Segen; sein Angesicht strahlt hell in beiden Welten, der süße Duft des zarten Erbarmens Gottes zieht ihm in die Nase...” (65)

Der dritte Gesichtspunkt: Wie die Huqúqu’lláh-Zahlung Gottes Segensgaben anzieht, so führt Nachlässigkeit oder Nichterfüllung zu Verlusten und gilt als Veruntreuung von Mitteln, die von Rechts wegen Gott gehören.
Die Mittel sind nach der vollkommen uneingeschränkten Entscheidung derjenigen Instanz, “der sich alle zuwenden müssen” (s. Text Nummer 103.) , auf Zwecke zu verwenden, die der Verbreitung des Glaubens dienen. Nur diese Instanz und niemand sonst, auch nicht der Zahler, hat das Recht, in die Verwaltung der Mittel hineinzureden.
Im Kitáb-i-Aqdas warnt die Feder der Herrlichkeit diejenigen, welche die Huqúqu’lláh-Zahlung vernachlässigen:

“O Volk! Handelt nicht treulos in Sachen des Huqúqu’lláh und verfügt darüber nur mit Seiner Erlaubnis...” (10)
Er fährt fort:

“Wer unehrlich mit Gott verfährt, den stellt Seine Gerechtigkeit bloß, doch wer erfüllt, was ihm geboten ist, auf den strömt göttlicher Segen vom Gnadenhimmel seines Herrn, des Gebers, des Mildtätigen, des Großmütigen, des Altehrwürdigen der Tage...” (10)

Somit ist die Zurückhaltung von Huqúqu’lláh-Zahlungen oder die Verausgabung dieser Mittel für andere Zwecke, wie menschendienlich diese auch seien, als Veruntreuung der Gott gehörenden Gelder und als Unredlichkeit auszulegen. Spenden für mildtätige Zwecke und Beiträge zu den verschiedenen Fonds sind dann zu tätigen, wenn der Spender sich seiner Schuld Gott gegenüber entledigt hat.
Schließlich und endlich hat Gott, der Allmächtige, verfügt, daß die Zahlung des Rechtes Gottes den Wohlstand fördert und der Menschenseele hilft, in den geistigen Reichen der ewigen Welt Fortschritte zu machen.
Bahá’u’lláh sagt:

“...die von Königen und Königinnen angesammelten Schätze [sind] der Erwähnung nicht wert, noch sind sie annehmbar in Gottes Gegenwart. Ein Senfkorn jedoch, von Seinen Geliebten dargeboten, wird am erhabenen Hofe Seiner Heiligkeit gepriesen und mit dem Schmuck Seiner Annahme geziert...” (39)

Die hohe Stufe des Huqúqu’lláh und sein besonderer Rang unter Bahá’u’lláhs Geboten ist mit großer Ehrfurcht ausgestattet. ‘Abdu’l-Bahá bezieht sich auf die Worte Bahá’u’lláhs und sagt:

“...daß in den das Huq£q betreffenden Fragen höchste Redlichkeit walten muß. Die Institution des Huq£q ist heilig.” (75)

Um die Heiligkeit des Huqúqu’lláh zu wahren, verbietet Bahá’u’lláh mit Nachdruck, daß es eingefordert wird. Keinem Menschen und keiner Institution ist es erlaubt, Huqúqu’lláh zu fordern. Soweit es nötig ist, den Gläubigen die Wichtigkeit dieser Pflicht vor Augen zu führen, hat dies in der Form einer allgemeinen Ermahnung zu geschehen. Nur ihre eigene geistige Reife darf das Gewissen der Gläubigen wachrütteln, nichts sonst. In einem Sendbrief an Hájí Amín, den zweiten Huqúqu’lláh-Treuhänder, sagt Bahá’u’lláh:

“Niemand sollte das Huqúqu’lláh fordern. Seine Zahlung sollte von der Willensentscheidung der einzelnen abhängen...” (51)

Und an anderer Stelle:

“...Ihr könnt die ganze Welt preisgeben, dürft aber nicht zulassen, daß der Sache Gottes an ihrer Würde auch nur ein Jota, ja nur ein i-Tüpfelchen abgeht. Jináb-i-Amín - auf ihm sei Meine Herrlichkeit - muß ebenso das Erwähnen dieses Themas unterlassen, weil es voll und ganz von der Bereitwilligkeit der Einzelperson abhängig ist. Sie kennen das Gebot Gottes gut und sind vertraut mit dem, was im Buch offenbart ist. Wer will, der möge es befolgen, und wer nicht will, der möge es unterlassen...” (8)

Die Idee des Huqúqu’lláh ist ein Entwicklungsprozeß, der großen Veränderungen unterworfen ist, ganz nach unserem geistigen Wachstum und unserer Vertiefung in den heiligen Schriften.
Die meisten Freunde glauben, das Huqúqu’lláh sei eine Art Spendenaufbringung mit dem Ziel, die materiellen Möglichkeiten des Glaubens zu verstärken.
Tatsächlich tragen die Huqúqu’lláh-Zahlungen wesentlich zu den Bedürfnissen des Glaubens bei. Das Huqúqu’lláh ist ein wichtiges Werkzeug für den Aufbau und die Stärkung der Weltordnung Bahá’u’lláhs; wenn es voll errichtet ist, wird es dem Mittelpunkt der Sache Gottes eine ewig sprudelnde Einnahmequelle für die Förderung des Glaubens und zur Bewältigung eines wachsenden Bedarfs bei der Errichtung der neuen Weltordnung sein. Aber genau genommen gehen Ziel und Zweck des Huqúqu’lláh weit über all dies hinaus und sind viel größer, viel geistiger, als wir es uns vorstellen.
Als 1978/79 nach dem Aufruhr im Irán die wichtigste Einnahmequelle des Glaubens versiegte, frug ich das Universale Haus der Gerechtigkeit, ob es an der Zeit sei, das Huqúqu’lláh in einigen westlichen Ländern anzuwenden. Das Universale Haus der Gerechtigkeit antwortete, das Huqúqu’lláh sei ein hochwichtiges Gesetz; seine Anwendung erfordere Zeit und künftige Beratung. Damals konnte ich die Weisheit dieser Aussage nicht begreifen. Erst nach vertieften Studien in den heiligen Schriften erkannte ich, daß das Huqúqu’lláh, das als die materielle Seite des Gottesbundes verstanden werden kann, in Wirklichkeit ein geistiger Lernprozeß ist, ein Weg zur Verstärkung der Liebesbande und der Hingabe zwischen dem Menschen und Gott. Die Anwendung dieses Gesetzes erfordert Studium und Vertiefung.
Im Kitáb-i-Aqdas sagt Bahá’u’lláh:

“...In diesem Gebot liegen wahrlich tiefe Geheimnisse verborgen, ein Nutzen, der weit hinausreicht über das Begreifen eines jeden außer Gott, dem Allwissenden, dem Allunterrichteten...” (10)

So können wir nicht erwarten, daß wir das Wesen und die Weisheit begreifen, die in diesem hochheiligen Gesetz verborgen liegen. Sie sind in der Schatzkammer der Erkenntnis Gottes verwahrt, sie beziehen sich auf die Evolution und den Fortschritt der Menschenseele in der Welt Gottes. Was wir durch unseren menschlichen Verstand begreifen können, ist allenfalls, daß die Huqúqu’lláh-Zahlung das Zeichen unserer Liebe und unseres Gehorsams ist, ein Beweis unserer Festigkeit und Standhaftigkeit, ein Symbol unserer Vertrauenswürdigkeit im Bunde Bahá’u’lláhs. Die Huqúqu’lláh-Zahlung schafft und entwickelt unsere geistige Tugend, die uns zur Vervollkommnung führt; sie bringt unser materielles Bemühen in Einklang, gleicht es aus, schützt uns vor den überzogenen Wünschen, die nun einmal in unserer menschlichen Natur angelegt sind, und wenn wir sie leisten, dann erweist sie sich als schütze-nde Ummantelung für unser geistiges Wachstum. Wenn der Mensch erfährt, daß ein Teil seines Einkommens dadurch geehrt wird, daß sein Herr es annimmt, dann spürt er die Gegenwart Gottes bei all seinem Bemühen, und unzweifelhaft strebt er danach, sein Leben gerecht und gesetzestreu einzurichten, damit seine Gaben es verdienen, auf dem Pfade Gottes verwendet zu werden.

Es ist wichtig festzuhalten, daß es zwar gewisse Žhnlichkeiten zwischen dem Huqúqu’lláh und den anderen Spenden gibt - alle sind sie wunderschöne Früchte der Liebe, Begeisterung und Hingabe der Gläubigen für ihren Glauben -, die sich aber in vier bedeutsamen Punkten unterscheiden:
1. Die Huqúqu’lláh-Zahlung hat Vorrang vor allen anderen Beiträgen, weil sie Gott gehört. Die Fondsbeiträge der Freunde sind aus ihrem Besitz zu entrichten, nicht aus den Mitteln, die Gott gehören.
2. Die Huqúqu’lláh-Zahlung ist nach dem ausdrücklichen Text des Kitáb-i-Aqdas eine Pflicht, die bestimmten Gesetzen und Geboten unterliegt, während andere Spenden nicht als Gesetz zu betrachten sind; sie sind vielmehr ein Zeichen des Opfers, der Großmut, der Loslösung und der Großherzigkeit des Spenders, der den Bedarf der Verwaltung der Sache Gottes decken hilft.
3. Die Huqúqu’lláh-Summe wird durch eine genaue Berechnung festgestellt, während es für die Häufigkeit oder den Betrag der Fondsbeiträge keine Regeln gibt.
4. Die Verfügung über das Huqúqu’lláh ist dem Mittelpunkt des Glaubens vorbehalten, niemand anderem, während die Verfügung über die anderen Beiträge von dem ausdrücklichen Zweck einer Spende abhängen kann.

Zweifellos werden sich noch viele Fragen ergeben, wenn die Freunde sich des Huqúqu’lláh bewußt werden. Dazu gehören die Huqúqu’lláh-Berechnung und die Bewertung des Huqúqu’lláh-freien Hab und Gutes. Man beachte, daß das, was im Kitáb-i-Aqdas über das Huqúqu’lláh offenbart ist, nur den Rahmen und die Grundlage dieses Gebotes darstellt; der Zugang der Gesegneten Schönheit beschränkt sich auf diese Leitlinien und Grundsätze. Er stellt keine ins einzelne gehenden Regeln und Gesetze auf. Alle Seine Schriften zu diesem Thema offenbaren Gottes Selbstgenügsamkeit und Unabhängigkeit; sie atmen den Duft Seines Erbarmens, Seiner Großmut und Barmherzigkeit. Nach dem Brief Bahá’u’lláhs von 1878 durch Seinen Sekretär an einen frühen Gläubigen wurde das Huqúqu’lláh zum erstenmal angenommen von denjenigen persischen Freunden, die den sehnlichen Wunsch hatten, Huqúqu’lláh zu zahlen. Bahá’u’lláh selbst nahm also bis fünf Jahre nach der Offenbarung des Gesetzes im Einklang mit dem Willen Gottes kein Huqúqu’lláh an; bei vielen Gelegenheiten wurden den Freunden ihre Zahlungen zurückgegeben. Man kann davon ausgehen, daß Er nicht ins einzelne gehen wollte, da Er als Zentralgestalt Seiner Offenbarung selbst der einzige Huqúqu’lláh-Empfänger war; vielmehr überließ Er die Einzelheiten gemäß dem Willen Gottes dem Universalen Haus der Gerechtigkeit, der Körperschaft mit der Vollmacht, die nicht ausdrücklich im Buch verankerten Gesetze zu erlassen.
Als der Kitáb-i-Aqdas den Irán erreichte und die Freunde seinen Inhalt zur Kenntnis bekamen, bildeten sie in Teheran ein Beratungsgremium, das man als den Keim unserer heutigen örtlichen Geistigen Räte ansprechen kann. In den Sitzungsberichten dieses Gremiums können wir nachlesen, daß eines seiner Ziele vor über hundert Jahren die Verbreitung von Kenntnissen über das Huqúqu’lláh war.
Ihr wachsender Eifer, Gottes Gebot zu erfüllen, veranlaßte die Gläubigen zu der Bitte an Bahá’u’lláh, Er möge ihnen das Huqúqu’lláh erläutern. Er tat dies in einer Reihe von Sendbriefen. Die wichtigste Führung wurde auf Bitten von Jináb-i-Zayn als Anhang zum Kitáb-i-Aqdas in Form von Fragen und Antworten offenbart. Weitere Führung durch den geliebten Meister, den Hüter und in den letzten Jahrzehnten durch das Universale Haus der Gerechtigkeit erklärt das Huqúqu’lláh dergestalt, wie wir es in der Textzusammenstellung des Weltzentrums vorfinden.
Mit dem wachsenden Bewußtsein der Bahá’i und der sich rasch erweiternden Komplexität der wirtschaftlichen und sozialen Gesellschaftsstruktur wird die Bahá’i-Gemeinde Zeuge sein, wie die höchste Autorität des Glaubens zum Huqúqu’lláh Regeln der Führung in Kraft setzt. Einstweilen sind die Freunde dem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 1. März 1984 entsprechend frei, ihrer Huqúqu’lláh-Pflicht nach eigenem Wissen und Gewissen nachzukommen, soweit es keine ausdrücklichen Texte und heiligen Schriften über das Huqúqu’lláh gibt. (Seit Ridván 1992 ist das Huqúqu’lláh-Gesetz weltweit in Kraft.)
Während Regeln und Richtlinien in der Tat verschiedene Gesichtspunkte beim Huqúqu’lláh erklären können, hängt die wirksame Anwendung solcher Gesetzestexte vom geistigen Fortschritt der Freunde und von ihrer Vertiefung in die heiligen Schriften ab.
Deshalb hat das Universale Haus der Gerechtigkeit die Erziehung im Huqúqu’lláh als vorrangiges Ziel im Sechsjahresplan festgeschrieben und so die Einführung dieses göttlichen Gesetzes in der ganzen Bahá’i-Welt vorbereitet. Es hat die wichtigsten Institutionen des Glaubens, die Nationalen Geistigen Räte und die Kontinentalen Beraterämter, dringend gebeten, bei dieser wichtigen Aufgabe mit der Institution des Huqúqu’lláh zusammenzuarbeiten und die ganze Bahá’i-Gemeinde zu Gottes Gebot hin erziehen zu helfen.
Manche Nationale Geistige Räte - vor allem diejenigen der Vereinigten Staaten und Kanadas sowie mehrere in anderen Weltgegenden - haben dieses hehre Ziel in den letzten beiden Jahren tatkräftig unterstützt. Es steht zu hoffen, daß viele weitere künftig bei dieser Aufgabe mitwirken. Als Echo auf die Bemühungen dieser Nationalen Geistigen Räte leistet eine Anzahl Freunde Huqúqu'lláh-Zahlungen bereits vor der formellen Anwendung des Gesetzes. Das läßt uns hoffen, daß die Erziehung zu diesem Thema um sich greift und die Bahá'i-Welt mit dem Ende des Sechsjahresplanes eine noch höhere Ebene blühender geistiger Entwicklung erreicht haben wird.

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