Lesen: 2001 Institution Berater






DIE INSTITUTION DER BERATER










Ein Dokument des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

























BAHÁ’Í WELTZENTRUM 2001






INHALT



EINFÜHRUNG .................................................................................................................... 3

INTERNATIONALE UND KONTINENTALE BERATER
UND DIE HILFSÄMTER

Historische Betrachtung ...................................................................................................... 5
Das Internationale Lehrzentrum ........................................................................................... 6
Die Kontinentalen Beraterämter ........................................................................................... 7
Die Hilfsämter ....................................................................................................................... 8
Assistenten der Hilfsamtsmitglieder .................... ........................................................... 8
Dienst in nationalen, regionalen und örtlichen administrativen Körperschaften .................. 9
Aufgaben der Kontinentalen Berater und ihrer Helfer .........................................................10
Zusammenarbeit mit Nationalen Geistigen Räten ................................................................11
Art und Weise der Zusammenarbeit .....................................................................................12
Beteiligung an Instituten .......................................................................................................14
Der Einzelne und die Gemeinde ...........................................................................................14
Formulierung und Ausführung von Plänen ...........................................................................16
Der Fonds ..............................................................................................................................18
Schutz der Sache Gottes .......................................................................................................18
Koordination und Bereitstellung von Ressourcen .................................................................19

EINIGE BESONDERE ASPEKTE DER ARBEITSWEISE DER INSTITUTION

Das Internationale Lehrzentrum ........................................................................................... 21
Kontinentale Berater ............................................................................................................. 21
Hilfsamtsmitglieder ............................................................................................................. 23
Assistenten ............................................................................................................................ 25
Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen administrativen
Körperschaften ................................................................................................................ 25
Wahlen und Tagungen ........................................................................................................ 29
Konferenzen .......................................................................................................................... 29
Budgets, Unterstützungsfonds und Besitztümer ................................................................... 30
Der Kontinentale Fonds ............................................................ ........................................... 31















EINFÜHRUNG



Mehr als drei Jahrzehnte sind seit der Errichtung der Kontinentalen Beraterämter im Jahre
1968 vergangen. Während dieser Zeit hat diese Institution unschätzbare Erfahrungen
gesammelt, und ihr Einfluss wird in der ganzen Bahá'í-Welt stärker als je zuvor spürbar.
Der Einzug des Internationalen Lehrzentrums in seinen Sitz auf dem Berg Karmel bietet eine
günstige Gelegenheit, ein Dokument herauszugeben, das die Arbeitsweise der Institution der
Berater beschreibt. Dementsprechend haben wir einen Überblick aus der schon früher zu
diesem Thema gegebenen Führung zusammengestellt, und wir hoffen, dass dies nicht nur das
Verständnis der Freunde für die Verantwortlichkeiten der Berater und ihrer Helfer, sondern
auch das für die Arbeitsweise der Gemeindeordnung im allgemeinen erweitern wird.

Das Dokument besteht aus zwei Teilen. Im ersten geben wir einen Überblick über die
verschiedenen Komponenten der Institution und ihrer Aufgaben. Der zweite Teil stellt eine
Auflistung von Erklärungen dar, die spezielle Aspekte ihrer Arbeitweise ansprechen.

Die von Bahá'u'lláh konzipierte Gemeindeordnung erreicht ihren göttlich verordneten
Zweck durch ein System von Institutionen, jede mit ihrem festgelegten Handlungsbereich.
Das höchste leitende Gremium dieser Ordnung ist das Universale Haus der Gerechtigkeit,
dessen Richtlinien das offenbarte Wort Gottes zusammen mit den Interpretationen und
Ausführungen 'Abdu'l-Bahás und des Hüters sind. Unter seiner Führung wird die legislative,
exekutive und judikative Amtsgewalt über die Angelegenheiten der Bahá'í-Gemeinde von den
Örtlichen und Nationalen Geistigen Räten ausgeübt. Diese Autorität wird auch durch die von
diesen Institutionen ernannten Regionalen Räten, Ausschüssen und anderen Organen
ausgeübt, soweit sie ihnen übertragen wurde.

Die Autorität gewählter Gremien, bindende Entscheidungen über die Gemeinde zu fällen,
geht Hand in Hand mit dem geistigen, moralischen und intellektuellen Einfluss, den die
Gemeindeordnung sowohl auf das Leben der Gläubigen, als auch auf die Arbeit der
Institutionen des Glaubens ausübt. Durch den geleisteten Dienst der in den hohen Rang eines
Beraters ernannten Einzelnen und durch ihre Beauftragten, erhält dieser Einfluss einen
besonderen Charakter. Insbesondere sind die Kontinentalen Berater, die Mitglieder der
Hilfsämter und deren Assistenten mit Aufgaben betraut, die sich auf den Schutz und die
Verbreitung des Glaubens beziehen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die
Kontinentalen Berater Führung vom Internationalen Lehrzentrum, einer Institution, deren
Mandat global und in unmittelbarer Nähe zum Universalen Haus der Gerechtigkeit tätig ist.

Während sie ihre jeweiligen Funktionen ausführen, teilen sich die beiden Institutionen der
Berater und der Geistigen Räte die Verantwortung für den Schutz und die Verbreitung des
Glaubens. Diese harmonische Wechselwirkung zwischen ihnen stellt den stetigen Fluss von
Führung, Liebe und Ermutigung für die Gläubigen sicher und belebt ihre individuellen und
gemeinsamen Bemühungen zur Förderung des Glaubens. Der Wert solcher
Wechselbeziehung wird durch die Worte des Hüters unterstrichen, der sich in einem
Telegramm vom 4. Juni 1957 zu jener Zeit auf die Hände der Sache und die Nationalen Räte
bezog:
„SICHERHEIT KOSTBAREN GLAUBENS BEWAHRUNG GEISTIGER GESUNDHEIT
BAHÁ'Í GEMEINDEN LEBENSKRAFT GLAUBENS SEINER EINZELNEN
MITGLIEDER KORREKTES FUNKTIONIEREN SEINER MÜHSELIG ERRICHTETEN
INSTITUTIONEN ERFOLG SEINERWELTWEITEN UNTERNEHMUNGEN
ERFÜLLUNG SEINER ENDGÜLTIGEN BESTIMMUNG
ALLES UNMITTELBAR ABHÄNGIG GEZIEMENDER ÜBERNAHME
SCHWERWIEGENDER VERANTWORTUNGEN NUN AUF MITGLIEDERN DIESER
ZWEI INSTITUTIONEN RUHEN ...“

oder?
„Die SICHERHEIT unseres KOSTBAREN GLAUBENS, die BEWAHRUNG der
GEISTIGEN GESUNDHEIT der BAHÁ'Í GEMEINDEN, die LEBENSKRAFT des
GLAUBENS SEINER EINZELNEN MITGLIEDER, KORREKTES FUNKTIONIEREN
SEINER MÜHSELIG ERRICHTETEN INSTITUTIONEN, der ERFOLG SEINER
WELTWEITEN UNTERNEHMUNGEN, die ERFÜLLUNG SEINER ENDGÜLTIGEN
BESTIMMUNG, ALLES UNMITTELBAR ABHÄNGIG von GEZIEMENDER
ÜBERNAHME SCHWERWIEGENDER VERANTWORTUNGEN, die NUN AUF
MITGLIEDERN DIESER ZWEI INSTITUTIONEN RUHEN ...“

Befreit von den administrativen Aufgaben, die den gewählten Körperschaften übertragen sind,
sind die Berater und Hilfsamtsmitglieder in der Lage, ihre Energien auf ihre Aufgabe der
Förderung der Einhaltung der Prinzipien seitens der einzelnen Bahá'í, der Bahá'í-Institutionen,
und der Bahá'í-Gemeinden zu konzentrieren. Ihr Verständnis der Lehren, in Verbindung mit
der Weisheit, welche sich aus der Erfahrung herleitet, die sie durch starkes Engagement in
zahlreichen Aspekten von Bahá'í-Aktivitäten erworben haben, qualifiziert sie besonders dazu,
Ratschläge zu geben, die die Arbeit der gewählten Körperschaften unterstützen. Darüber
hinaus stellt die Tatsache, dass sie einen höheren Rang als die Geistigen Räte einnehmen,
sicher, dass sie richtig informiert werden, und dass die Geistigen Räte ihre Ratschläge und
Empfehlungen gebührend in Erwägung ziehen. Die administrativen Prozesse des Glaubens
haben nicht nur mit juristischen Fragen, Gesetzen, Verordnungen und Programmen, die
Aktionen in Gang setzen, zu tun, sondern umfassen auch solche Maßnahmen, die den
Freunden eine aus vollem Herzen kommende Antwort entlocken und ihre Energien
kanalisieren. Berater und ihre Helfer bringen in all diese administrativen Prozesse ihre
Fähigkeiten als Individuen mit Hingabe und weihevollem Geist ein. Ebenso spielen sie eine
wichtige Rolle, indem sie die Freunde ermutigen und ihre individuelle Initiative, Vielfalt und
Handlungsfreiheit fördern. Bei ihren Bemühungen streben sie danach, den Fußstapfen der
Hände der Sache Gottes zu folgen, die von 'Abdu'l-Bahá aufgerufen wurden „die göttlichen
Düfte zu verbreiten, die Seelen der Menschen zu erbauen, ihre Bildung zu fördern, den
Charakter aller Menschen zu verbessern und immer und unter allen Umständen geheiligt und
losgelöst von irdischen Dingen zu sein“.

In 'Abdu'l-Bahá Das Testament S. 40 Nr. 21 :
„die göttlichen Düfte zu verbreiten, die Menschenseelen zu erbauen, die Bildung zu fördern, alle Mensch zu bessern und
allezeit in jeder Lage von Irdischem geheiligt und gelöst zu sein.“


DAS UNIVERSALE HAUS DER GERECHTIGKEIT


1. Januar 2001






INTERNATIONALE UND KONTINENTALE BERATER
UND DIE HILFSÄMTER


HISTORISCHE BETRACHTUNG

1 Die Institution der Hände der Sache Gottes wurde von Bahá'u'lláh geschaffen und von
’Abdu'l-Bahá in Seinem Testament offiziell festgelegt und eingerichtet. Unter der Führung
des Hüters wurden die Aufgaben der Institution erläutert und ausgearbeitet. Zu gegebener
Zeit schuf Shoghi Effendi die Hilfsämter für den Schutz und die Verbreitung des Glaubens,
um den Händen der Sache zuzuarbeiten und sicher zu stellen, dass ihr lebenswichtiger
Einfluss die Bahá'í-Gemeinde durchdringt.

2 Mit dem Hinscheiden Shoghi Effendis und der Feststellung des Universalen Hauses der
Gerechtigkeit, dass es kein Gesetz erlassen könne, das die Ernennung weiterer Hände der
Sache Gottes ermöglichen würde, musste es ein Instrument schaffen, das den Fortbestand der
wichtigen Funktionen des Schutzes und der Verbreitung dieser mit hohem Rang bekleideten
Funktionsträger des Glaubens in die Zukunft sicherstellt. Der erste Schritt dieser Entwicklung
wurde im November 1964 unternommen, als das Universale Haus der Gerechtigkeit sein
Verhältnis zur Institution der Hände der Sache Gottes erläuterte, indem es erklärte: „Die
Verantwortung für Entscheidungen über Angelegenheiten allgemeiner Natur, welche die
Institution der Hände der Sache Gottes betreffen, die in der Vergangenheit vom geliebten
Hüter getroffen wurden, ist nun dem Universalen Haus der Gerechtigkeit als höchster und
zentraler Institution des Glaubens, der sich alle zuwenden müssen“ übertragen. Zur gleichen
Zeit wurde auch die Anzahl der Hilfsamtsmitglieder erhöht und die Hände der Sache Gottes
aller Kontinente wurden aufgerufen, eines oder mehrere Mitglieder ihrer Hilfsämter zu
ernennen, um in ihrem Auftrag und in ihrem Namen verantwortungsbewusst zu wirken.

3 Im Juni 1968 wurden die Kontinentalen Beraterämter ins Leben gerufen. Diese
bedeutsame Entscheidung wurde von einigen Entwicklungen in der Arbeit der Hände der
Sache begleitet: Die Dienste der Hände, die vormals Kontinenten zugeordnet waren, wurden
weltumfassend, wobei jede Hand eigenständig in direkter Beziehung zum Universalen Haus
der Gerechtigkeit handelt; die Hände der Sache waren nicht mehr für die Führung der
Hilfsamtsmitglieder zuständig, diese wurden Hilfsinstitutionen der Kontinentalen
Beraterämter; die im Heiligen Land wohnhaften Hände der Sache Gottes bekamen die
Aufgabe, als Verbindungsglied zwischen dem Universalen Haus der Gerechtigkeit und den
Beraterämtern zu dienen; und die Arbeitsbeziehungen zwischen den Händen und den
Beraterämtern wurden geklärt. Auch wurde ein Hinweis gegeben auf die zukünftige
Errichtung eines Internationalen Lehrzentrums durch das Universale Haus der Gerechtigkeit
unter Mithilfe der im Heiligen Land wohnhaften Hände. Das Internationale Lehrzentrum
wurde im Juni 1973 errichtet. Im gleichen Jahr wurden die Hilfsamtsmitglieder ermächtigt,
Assistenten zu ernennen.

4 Die Existenz der Institution der Hände der Sache und nachfolgend die Institution der
Berater, die Einzelpersonen umfassen, spielen eine äußerst wesentliche Rolle bei der
Förderung der Interessen des Glaubens. Sie haben aber keine legislative, exekutive oder
judikative Autorität, sind gänzlich ohne priesterliche Funktionen und haben kein Recht zur
verbindlichen Auslegung. Dies ist ein Charakteristikum der Bahá'í-Gemeindeordnung, ohne
Parallele in den Religionen der Vergangenheit. Bahá'u'lláh und nach Ihm 'Abdu'l-Bahá
betrauten beide, die gewählten Institutionen des Glaubens und gewisse ernannte
Einzelpersonen, mit den Funktionen des Schutzes und der Verbreitung.

5 Hinsichtlich des Internationalen Lehrzentrums stellte das Universale Haus der
Gerechtigkeit fest, dass seine Einsetzung die Arbeit der im Heiligen Land wohnhaften Hände
der Sache zur Erfüllung gebracht habe. Das Lehrzentrum ist mit der Aufgabe betraut, die
Aktivitäten der Kontinentalen Beraterämter zu koordinieren, anzuregen und zu leiten und
dient als Bindeglied zwischen ihnen und dem Universalen Haus der Gerechtigkeit.

6 In der Verfassung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit wurde dargelegt:
“Die Institution des Berateramtes wurde vom Universalen Haus der Gerechtigkeit geschaffen, um die den
„Händen der Sache Gottes“ übertragenen, besonderen Aufgaben des Schutzes und der Verbreitung zu perpetuieren.
Die Mitglieder dieses Amtes werden vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ernannt.“ (S.36 D.Verf.d.B.-Gem.)

“Die Institution der Beraterämter wurde vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ins Leben gerufen, um die den
Händen der Sache Gottes übertragenen besonderen Aufgaben des Schutzes und der Verbreitung in die Zukunft
weiter zu führen. Die Mitglieder dieser Ämter werden vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ernannt.“

7 Im gleichen Dokument werden die beiden ursprünglich vom geliebten Hüter eingeführten
Hilfsämter beschrieben: (1. Fassung aus: Die Verfassung der Bahá'í-Gemeinde S. 37:)
“In jedem Zuständigkeitesbereich gibt es zwei Hilfsämter, eines zum Schutz, das andere zur
Verbreitung des Glaubens. Die Zahl der Mitglieder bestimmt das Universale Haus der Gerechtigkeit
Die Hilfsamtsmitglieder führen ihr Amt unter der Leitung des Kontinentalen Berateramtes.“

„In jeder Region soll es zwei Hilfsämter geben, eines für den Schutz und eines für die Verbreitung des Glaubens,
deren Mitgliederzahl vom Universalen Haus der Gerechtigkeit festgelegt wird. Die Mitglieder dieser Hilfsämter
sollen unter der Führung der Kontinentalen Beraterämter dienen und als ihre Beauftragten, Assistenten und
Ratgeber handeln.“


DAS INTERNATIONALE LEHRZENTRUM

8 Das Internationale Lehrzentrum besteht aus neun Mitgliedern, die vom Universalen Haus
der Gerechtigkeit aus allen erwachsenen Gläubigen der Welt als Internationale Berater
ernannt werden. Jede Amtszeit beginnt jeweils am 23. Mai, unmittelbar nach der
Internationalen Bahá'í Tagung und erstreckt sich über fünf Jahre. Die Hände der Sache Gottes
sind seit der Einsetzung des Internationalen Lehrzentrums seine ständigen Mitglieder.

9 Die Arbeit des Lehrzentrums ist im Wesentlichen seinem Charakter nach korporativ.
Seine Verantwortlichkeiten fordern, dass es dem Universalen Haus der Gerechtigkeit als
Quelle für Informationen und Analysen dient und den Kontinentalen Beratern Führung und
Ressourcen bietet. Es muss über die Situation des Glaubens in allen Teilen der Welt voll
informiert sein und aufmerksam Möglichkeiten zur Ausweitung des Glaubens, zur Festigung
seiner Institutionen und zur Entwicklung des Bahá'í-Gemeindelebens beachten. Es muss diese
Möglichkeiten im Hinblick auf die globalen Pläne analysieren, den weltweiten Bedarf
voraussehen und sicherstellen, dass die benötigten Ressourcen den nationalen Gemeinden
zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang widmet es seine Aufmerksamkeit
besonders der Entwicklung der menschlichen Ressourcen und hilft den Gemeinden, ihre
Kapazität auszuweiten, eine größere Anzahl von Freunden mit geistiger Einsicht, Kenntnis
des Glaubens und den für das Dienen wichtigen Fähigkeiten und Kräften auszustatten.

10 Dem Internationalen Lehrzentrum wurde das Mandat verliehen, über die Sicherheit des
Gottesglaubens zu wachen und seinen Schutz zu gewährleisten. Es muss alle Fälle von
beginnendem Bundesbruch untersuchen – wobei es, falls notwendig, die Dienste der
Kontinentalen Berater und ihrer Helfer in Anspruch nimmt und ihre Berichte auswertet – und
entscheiden, ob ein Übertreter aus der Sache ausgeschlossen werden sollte. Die Entscheidung
wird dem Universalen Haus der Gerechtigkeit zur Prüfung vorgelegt. Eine gleichartige
Vorgehensweise wird bei der Wiederaufnahme eines bereuenden Bundesbrechers verfolgt.
Weiterhin muss es seine Aufmerksamkeit auf die geistige Gesundheit der Bahá'í-Gemeinde
richten und darauf drängen, dass die Berater und ihre Helfer die Gläubigen stärken, damit sie
beginnenden Einflüssen innerer und äußerer Opposition der Sache widerstehen. Auch muss es
den Nationalen und Örtlichen Geistigen Räten dabei helfen, Fragen zu beantworten, die
Zweifel an der Integrität des Glaubens und seiner Lehren aufwerfen könnten.


DIE KONTINENTALEN BERATERÄMTER

11 Derzeit dienen fünf Kontinentale Beraterämter in den fünf Hauptregionen der Welt:
Afrika, Nord- und Südamerika, Asien, Australasien und Europa. Die Amtsperiode der
Berater und die genaue Begrenzung ihres Wirkungsgebietes werden vom Universalen Haus
der Gerechtigkeit festgelegt, ebenso die Anzahl in jedem Amt. Die Amtsperiode, deren
Beginn erstmalig für den Tag des Bundes am 26. November 1980 festgelegt wurde, beträgt
zur Zeit fünf Jahre.

12 Berater wirken nur innerhalb des kontinentalen Gebietes ihres Amtes, für das sie ernannt
wurden. Wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Kontinentes verlegen, geben sie ihre
Mitgliedschaft automatisch auf. Die erste Verpflichtung der Berater gilt der Arbeit ihrer
eigenen Ämter. Sie arbeiten jedoch mit den Mitgliedern der Kontinentalen Beraterämter in
angrenzenden Regionen zusammen und können besondere Aufgaben außerhalb ihres
Kontinentes ausführen, wenn sie vom Internationalen Lehrzentrum oder direkt vom
Universalen Haus der Gerechtigkeit darum gebeten werden.

13 Jedes Kontinentale Berateramt hält im Laufe seiner Amtsperiode mehrere Treffen ab, um
über die verschiedenen Dimensionen ihrer Tätigkeit des Schutzes und der Verbreitung des
Glaubens zu beraten. Bestimmte Angelegenheiten, wie die Ernennung von
Hilfsamtsmitgliedern und die Zuteilung der Fonds werden vom gesamten Berateramt
entschieden. Für die Durchführung anderer Aufgaben – wie zum Beispiel den verschiedenen
Komponenten der Bahá'í-Gemeinde einer bestimmten Region des Kontinentes Anregung zu
geben – kommen mehrere Berater zusammen, um in gemeinsamer Beratung ihre sich
ergänzenden Fähigkeiten einzubringen. Einige Aufgaben wie Leitung und Führung der
Hilfsamtsmitglieder einer Region, werden grundsätzlich von einem Berater im Auftrag des
Berateramtes erfüllt. Im allgemeinen sollte berücksichtigt werden, dass Berater, im Gegensatz
zu anderen Institutionen der Gemeindeordnung, die als Körperschaft arbeiten müssen,
vornehmlich als Einzelpersonen handeln. Aufgrund der Flexibilität, die ihrer Institution eigen
ist, hat jeder von ihnen bei den meisten seiner Aufgaben eine große Bandbreite an
Möglichkeiten zur Verfügung.

14 Wichtig für die Arbeit der Berater ist das Verständnis, dass alle Mitglieder des
Kontinentalen Berateramtes für den ganzen Kontinent verantwortlich sind und sich mit dem
Zustand des Glaubens in jedem seiner Länder so weit wie möglich vertraut machen müssen.
Durch die regelmäßigen Berichte der einzelnen Berater ist das Berateramt auf dem Laufenden
bezüglich der Entwicklungen in allen Gebieten des Kontinents und hat die Möglichkeit, seine
Mitglieder bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu führen und zu unterstützen. Während kein
Berater allein für irgendeine Region als verantwortlich angesehen werden kann, bringt die
detaillierte Vertrautheit, die sich jeder durch seine enge Zusammenarbeit mit dem Nationalen
Geistigen Rat und den Hilfsamtsmitgliedern einer bestimmten Region erwirbt, für alle Berater
des Berateramtes wertvolle Einsicht.
DIE HILFSÄMTER

15 Die Mitglieder der Hilfsämter werden durch das Kontinentale Berateramt aus den Reihen
der Gläubigen eines jeden Kontinents ernannt. Ihre Amtsperiode dauert fünf Jahre und
beginnt am Tag des Bundes des auf die Ernennung der Berater folgenden Jahres. Sie sollten
mindestens einundzwanzig Jahre oder älter sein. Alle Mitglieder des Kontinentalen
Berateramtes entscheiden über die Ernennung in gemeinsamer Beratung. Diese kann, falls
notwendig, auch auf postalischem Wege erfolgen.

16 Die Mitglieder des Hilfsamtes sind dem Kontinentalen Berateramt, das sie ernennt,
persönlich verantwortlich. Sie bilden keine entscheidungsfällende Körperschaft. Allerdings
können Hilfsamtsmitglieder sich untereinander beraten und zusammenarbeiten, so lange sie
darauf achten, von diesem Prinzip nicht abzuweichen.

17 Jedem Hilfsamtsmitglied ist ein bestimmtes Gebiet zugeordnet, und obwohl sich ein
solches Gebiet aus praktischen Gründen mit einem Land oder dem Gebiet eines bestimmten
Nationalen Geistigen Rates decken kann, gibt es keine feste Regel, dass dies so sein muss.
Hilfsämter sind Kontinentale Institutionen, und es muss keinerlei Zusammenhang zwischen
den Grenzen der ihren Mitgliedern zugeordneten Gebieten und den Staatsgrenzen geben. Ein
Hilfsamtsmitglied tritt nicht außerhalb des ihm zugeordneten Gebietes als solches auf, wenn
es nicht gesondert von seinem Berater dazu delegiert wird. Aus nahe liegenden Gründen ist es
für Hilfsamtsmitglieder besser, innerhalb des Gebietes in dem sie dienen, zu wohnen. Wenn
es jedoch in einem Gebiet keinen geeigneten Kandidaten für diese Aufgabe gibt, können die
Berater sich für eine andere Regelung entscheiden.

18 Bei der Zuweisung der Gebiete an die Mitglieder der Hilfsämter stellt das Kontinentale
Berateramt sicher, dass der gesamte Kontinent unter den Mitgliedern der beiden Hilfsämter
aufgeteilt ist. Das bedeutet, dass die Bahá'í an jedem Ort jeweils ein Hilfsamtmitglied für den
Schutz und eines für die Verbreitung haben, an das sie sich wenden können.


ASSISTENTEN DER HILFSAMTSMITGLIEDER

19 Jedes Kontinentale Berateramt bevollmächtigt einzelne Hilfsamtsmitglieder, Assistenten
zu ernennen. Die richtige Bezeichnung ist “Assistenten der Hilfsamtsmitglieder“ und nicht
“Assistenten des Hilfsamtes“. Ein Assistent wird von einem Hilfsamtsmitglied ernannt, um in
einem genau umrissenen Gebiet zu arbeiten und dient nur in diesem Gebiet als Assistent.
Assistenten, wie Hilfsamtsmitglieder, arbeiten als Einzelne und nicht als eine beratende
Körperschaft.

20 Es ist jedem Kontinentalen Berateramt selbst überlassen, die Dauer der Zeit des Dienens
der Assistenten festzulegen. Dies muss nicht weltweit vereinheitlicht sein.
Hilfsamtsmitglieder können einige Assistenten für eine festgelegte Amtszeit ernennen und
andere nicht. Ernennungen können für eine bestimmte Zeit, wie zum Beispiel ein oder zwei
Jahre, mit der Möglichkeit zur Wiederernennung erfolgen. In bestimmten Fällen kann ein
Berateramt erlauben, dass Hilfsamtmitglieder Assistenten für ein besonderes oder mehrere
Projekte ernennen, von denen einige nur von kurzer Dauer sein können.




DIENST IN NATIONALEN, REGIONALEN UND ÖRTLICHEN ADMINISTRATIVEN
KÖRPERSCHAFTEN

21 Alle erwachsenen Bahá'í, einschließlich der Kontinentalen Berater und Mitglieder der
Hilfsämter, sind berechtigt, ihre Stimme bei den Abgeordnetenwahlen oder den Wahlen für
die Mitglieder eines Örtlichen Geistigen Rates abzugeben. Berater sind jedoch aufgrund ihres
Ranges und ihrer besonderen Aufgaben nicht wählbar, um in örtlichen, regionalen oder
nationalen Körperschaften zu dienen. Hilfsamtsmitglieder sind für jedes zu wählende Amt
wählbar, aber im Falle einer Wahl müssen sie sich entscheiden, ob sie einen solchen Posten
auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene annehmen, oder aber Mitglied des Hilfsamtes
bleiben wollen, da sie nicht in beiden Funktionen gleichzeitig dienen können.

22 Nach der Wahl in einen Geistigen Rat, Regionalen Rat oder zum Abgeordneten für die
Nationaltagung sollte dem Hilfsamtsmitglied eine vernünftige Zeitspanne gewährt werden,
um eine Entscheidung zu treffen, und es sollte keinen Zwang verspüren, unmittelbar nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu entscheiden. Die Mitgliedschaft im Hilfsamt wird als
triftiger Grund angesehen, um als Ratsmitglied oder Abgeordneter auf ein gewähltes Amt zu
verzichten.

23 Obgleich zwischen den Mitgliedern der Institution der Berater und den Geistigen Räten
und ihren Organen engste Beziehungen gepflegt werden sollten, werden Hilfsamtsmitglieder
nicht in Ausschüsse ernannt, weder als stimmberechtigte noch als nicht stimmberechtigte
Mitglieder. Bestimmte Einrichtungen fallen in eine andere Kategorie, wie Gesellschaften für
Bahá'í-Studien oder Ausschüsse, die für gewisse Aspekte der sozialen und ökonomischen
Entwicklung verantwortlich und auf professionelle Sachkenntnis seiner Mitglieder
angewiesen sind. Berater oder Hilfsamtsmitglieder mit den benötigten professionellen
Fähigkeiten können in diesen Organen und Ausschüssen dienen, vorausgesetzt natürlich, dass
ein solcher Dienst ihre eigentlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Aus dem gleichen Grund
kann ein Hilfsamtsmitglied auch in einem Angestelltenverhältnis zu einem Nationalen
Geistigen Rat stehen, zum Beispiel für Öffentlichkeitsarbeit oder als Administrator einer
Einrichtung, die dem Rat gehört. Ein Berater kann auch im Auftrag des Nationalen Rates die
Interessen der Bahá'í-Gemeinde gegenüber den Behörden eines Landes vertreten.

24 Eine der sich ständig entwickelnden Aufgaben der Hilfsamtsmitglieder ist die enge
Beteiligung an der Arbeit der Institute, daher können sie in Organen und Ausschüssen dienen,
welche die Angelegenheiten von Trainings-Instituten überwachen. Wenn ein
Hilfsamtsmitglied in solch einer Körperschaft dient, hat es keinerlei beratende oder
entscheidungstreffende Privilegien im Vergleich zu den anderen Mitgliedern. Die Beteiligung
von Hilfsamtsmitgliedern an der Arbeit der Institute ist natürlich nicht auf die Mitgliedschaft
im Verwaltungsrat beschränkt; viele dienen auch als Koordinatoren oder Lehrer.

25 Ein Nationaler Geistiger Rat, ein nationaler Ausschuss, ein Regionaler oder Örtlicher
Geistiger Rat kann, ebenso wie jeder andere Gläubige, ein Hilfsamtsmitglied direkt bitten,
eine Aufgabe zu übernehmen, wie Unterricht auf einem Ferienkurs zu geben oder einen
Vortrag auf einer Konferenz zu halten. Es liegt im Ermessen des Hilfsamtsmitgliedes zu
entscheiden, ob die Erfüllung einer solchen Bitte andere Verpflichtungen beeinträchtigen
würde.

26 Gläubige können gleichzeitig sowohl als Assistenten von Hilfsamtsmitgliedern als auch
als Mitglieder von Örtlichen, Regionalen oder Nationalen Geistigen Räten und Ausschüssen
dienen und auch ihre Amtsträger sein. Die Ernennung zum Assistenten eines
Hilfsamtsmitglieds erfordert also nicht den Rücktritt dieser Person von ihrer Position in
anderen administrativen Körperschaften, noch ist sie an und für sich ein Grund, einen solchen
Rücktritt anzunehmen. Wenn ein Einzelner glaubt, dass es einen Grund dafür gibt, eine
Ernennung als Assistent abzulehnen, steht es ihm natürlich frei, das zuständige
Hilfsamtsmitglied darauf aufmerksam zu machen oder mit dem Geistigen Rat darüber zu
beraten.


AUFGABEN DER KONTINENTALEN BERATER UND IHRER HELFER

27 Die Kontinentalen Beraterämter und Nationalen Geistigen Räte haben beide besondere
Aufgaben, die sich auf den Schutz und die Verbreitung des Glaubens beziehen. Die Aufgaben
der Berater beinhalten die Führung der Hilfsamtsmitglieder, mit den Nationalen Geistigen
Räten zu beraten und zusammen zu arbeiten und das Internationale Lehrzentrum und somit
das Universale Haus der Gerechtigkeit über die Lage des Glaubens in ihren Gebieten stets
informiert zu halten.

28 Berater haben die Pflicht, die Ausbreitung und Festigung des Glaubens auf jedem
Kontinent anzuregen und die geistigen, intellektuellen und sozialen Aspekte des Bahá'í-
Lebens zu fördern. Die Berater und diejenigen, die dazu aufgerufen wurden, ihnen zu helfen,
widmen ihre besondere Aufmerksamkeit der geistigen Gesundheit der Gemeinde und der
Lebenskraft des Glaubens jedes Einzelnen, der Stärkung der Grundlagen des Familienlebens
und dem Studium der Lehren. Gleichfalls sind sie damit befasst, die Fähigkeit der Freunde
und ihrer Institutionen zu erweitern, systematische Handlungspläne auszuarbeiten, sie
tatkräftig auszuführen und aus Erfahrungen zu lernen, während sie die von Bahá'u'lláh
vorausgeschaute Weltzivilisation aufbauen. Die Arbeit der Berater, innerhalb der Bahá'í-
Gemeinde eine Kultur des Wachstums zu fördern, ist in diesem Zusammenhang eine
grundlegende Voraussetzung.

29 Die Hilfsämter für den Schutz und die Verbreitung des Glaubens haben unterschiedliche
Funktionen. Sie haben jedoch auch gewisse gemeinsame Aufgaben, insbesondere auf dem
Gebiet der Vertiefung und der Festigung. Der Hüter hatte von Anfang an vorgesehen, dass die
Hilfsämter den Händen “bei der Ausführung ihrer geheiligten Zwillingsaufgabe, den Glauben
zu schützen und seine Lehraktivitäten zu fördern“ helfen würden. Einige der Aufgaben, die
der Hüter für die Hilfsamtsmitglieder festgelegt hat, sind: Die Lehrarbeit in Zusammenarbeit
mit den bestehenden administrativen Körperschaften anzuregen und zu stärken; durch ihren
Besuch dabei zu helfen, schwache Zentren, Gruppen und Räte zu aktivieren; bei der
effizienten und sofortigen Umsetzung von Plänen zu helfen; mit Pionieren in Kontakt zu
bleiben, ihnen zu helfen, auszuharren und ihnen ihre geheiligte Verantwortung vor Augen zu
führen; einzelne Gläubige und Geistige Räte durch Korrespondenz und Besuche zu
ermutigen; den Gläubigen einzuschärfen, dass die Grundlage jeder Bahá'í-Aktivität Einheit
ist; die Freunde zu ermutigen, bereitwillig für die verschiedenen Fonds zu spenden und ihre
Aufmerksamkeit auf die Wichtigkeit des persönlichen Bemühens und der persönlichen
Initiative zu lenken. Darüber hinaus gab Shoghi Effendi dem Hilfsamt für den Schutz die
besondere Aufgabe, über die Sicherheit des Glaubens zu wachen. Wie die Erfahrung zeigt,
helfen Mitglieder des Hilfsamtes für den Schutz auch bei der Verbreitung des Glaubens, aber
viel Energie konzentrieren sie auf das Vertiefen des Wissens der Freunde über den Bund und
auf die Förderung eines Geistes der Liebe und Einheit. Ihre Bemühungen tragen merklich
zum Wachstum der Bahá'í-Gemeinde bei, denn der Schutz des Glaubens ist eng mit seiner
Verbreitung verbunden.

30 Die Flexibilität und Behutsamkeit, mit der die Berater und Hilfsamtsmitglieder auf ein
Bedürfnis eingehen, das sie in einer Gemeinde wahrgenommen haben, wie dem Bedürfnis
nach Ermutigung, Erläuterung der Pläne, Vertiefung in die Lehren, Schutz des Bundes, sind
bedeutende Elemente ihrer Arbeitsweise. Diese Flexibilität erlaubt es ihnen, so zu handeln,
wie es die Gelegenheit erfordert, sei es einen Beitrag zu einer Beratung zu leisten, einem
Einzelnen einen privaten Rat zu geben, den Freunden zu helfen, eine Anordnung des
Geistigen Rates zu verstehen und ihr zu gehorchen, oder mit Fragen umzugehen, die den
Bund betreffen. Bei all diesen Gelegenheiten sind sie in der Lage, die Aufmerksamkeit auf
relevante Textstellen zu lenken, Informationen zu geben, Situationen zu untersuchen, und sich
mit den Gegebenheiten in einer Weise bekannt zu machen, wie es einem Geistigen Rat nicht
immer möglich ist. Sie können dann ihre Ideen, Analysen, Wahrnehmungen und Ratschläge,
so wie es ihnen notwendig erscheint, den Geistigen Räten mitteilen, was die Fähigkeit dieser
Räte, ihren Gemeinden zu dienen, zwangsläufig steigert. Wo Geistige Räte neu oder schwach
sind, werden sie von den Hilfsamtsmitgliedern ermutigt, ihre Arbeit zu organisieren. In allen
Fällen vereinigen sie die orstansässigen Gläubigen zur Unterstützung der Initiativen des
Geistigen Rates.

31 Die Rolle der Assistenten besteht im allgemeinen in der Verantwortung, die
Hilfsamtsmitglieder in ihren Aufgaben zu unterstützen. Die Art ihres Beitrags spiegelt sich
jedoch in dem Ausmaß von speziellen Aufgaben wider, die ihm oder ihr von dem
Hilfsamtsmitglied, dem sie assistieren, zugewiesen wurde. Die genaue Art solcher Aufgaben
richtet sich nach den vom Hilfsamtsmitglied wahrgenommenen Bedürfnissen und
Möglichkeiten der Gemeinden, denen es dient, und es ist am meisten in diesem
Zusammenhang, wo Orientierung und Führung der Assistenten ihre Bedeutung erhält.


ZUSAMMENARBEIT MIT NATIONALEN GEISTIGEN RÄTEN

32 Die Beziehung der Kontinentalen Beraterämter zu den Nationalen Geistigen Räten ist
die einer liebevollen Zusammenarbeit zwischen zwei Institutionen des Glaubens, die dem
gleichen Ziele zustreben und begierig darauf sind, die gleichen göttlichen Bestätigungen auf
die Bemühungen der Freunde herabkommen zu sehen, die Sache zu verbreiten und fest zu
errichten. Es ist eine sich entwickelnde Beziehung, die in dem Maße reicher wird, in
welchem beide Institutionen sich der Herausforderung stellen, Bahá'í-Gemeinden aufzubauen
und mit Stolz den Vormarsch des Glaubens miterleben.

33 So wie die Kontinentalen Beraterämter und die Nationalen Geistigen Räte
zusammenarbeiten, um die Ausbreitung und Festigung der Gemeinde sicher zu stellen,
treffen die Nationalen Räte alle für die Ausführung nötigen Entscheidungen und übernehmen
die Verantwortung für ihre Umsetzung. Die Berater bringen in ihre Arbeit eine kontinentale
Sichtweise ein, die, wenn sie dem Rat in Form von Meinungen, Ratschlägen, Empfehlungen
oder Kommentaren dargeboten werden, das Verständnis des Rates bereichert, ihm eine weiter
greifende Erfahrung als seine eigene vermittelt und ihn ermutigt, eine Welt umfassende
Vision zu pflegen.

34 Als vom Universalen Haus der Gerechtigkeit Ernannte assistieren die Berater dem
höchsten Gremium des Glaubens dabei, die Grundlage der Nationalen Geistigen Räte und der
Institutionen und Gemeinden unter ihrer Jurisdiktion zu erweitern, ihre Stärke zu fördern und
ihre Sicherheit zu schützen. Durch die Hilfsämter kommt den Örtlichen Geistigen Räten und
der Basis der Gemeinde der Nutzen der Arbeit der Berater zugute.

35 Die Berater erfüllen ihre Verantwortlichkeiten indem sie die Initiativen, die ein
Nationaler Geistiger Rat übernommen hat, unterstützen, Initiativen, die oft aus gemeinsamen
Überlegungen der beiden Institutionen heraus entstanden sind. Die Hilfsamtsmitglieder
erklären den Freunden das Wesen und den Zweck dieser Initiativen, motivieren sie, sich zu
erheben und dem Ruf des Rates zu folgen, und ermutigen sie, in ihrem vereinten Handeln
nicht nachzulassen. Die Berater haben natürlich einen großen Spielraum bei der
Entscheidung, wie ihre Institution diese Aufgaben wahrnehmen soll.

36 Ein entscheidendes Merkmal das es den Beratern in ihrer Arbeit ermöglicht, den
Nationalen Geistigen Räten wertvollen Rat anzubieten, ist ihre Distanz zu administrativen
Details, eine Freiheit, die es ihnen gestattet, sich auf die wesentlichen Fragen des Glaubens
zu konzentrieren. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass es durch diese Distanz nicht
zu extremen Situationen kommt. Berater sollten sich nicht gehemmt fühlen, den Nationalen
Geistigen Räten ihre Ansichten über administrative Angelegenheiten darzulegen, und
Nationale Geistige Räte sollten sich nicht gehindert fühlen, die Gelegenheit wahrzunehmen,
die Berater in solchen Fragen zu konsultieren.

37 Die Berater haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in Erfüllung ihrer
besonderen Aufgaben den Nationalen Geistigen Räten ihre Überlegungen, Ratschläge und
Vorschläge anzubieten. Sie machen die Nationalen Räte auf alle Probleme und Tendenzen in
der Bahá'í-Gemeinde aufmerksam, die ihrer Ansicht nach Beachtung erfordern. Ihre
Aufmerksamkeit gilt in dieser Hinsicht den wesentlichen Funktionen der Nationalen Räte.
Wenn die Berater in der Arbeit eines Nationalen Geistigen Rates oder eines seiner Organe
ernsthaft Abweichungen von administrativen oder anderen Prinzipien feststellen, müssen sie
mit dem Rat über die Angelegenheit beraten und einen Weg zur Korrektur vorschlagen. Dies
müssen sie ungeachtet der Befürchtung tun, dass ein solcher Schritt Spannungen zwischen
den beiden Institutionen aufkommen lassen könnte.

38 Die Einstellung der Berater und der Nationalen Geistigen Räte zueinander erhält nicht
nur durch den Wortlaut des Gesetzes ihre Motivation für eine funktionsfähige
Zusammenarbeit. Die Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Verantwortlichkeiten ist für jegliche
erfolgreiche Bahá'í-Beziehung nur im Rahmen der geistigen Voraussetzungen möglich. Der
Austausch zwischen den beiden Institutionen kommt in einer Atmosphäre der Liebe und im
Einklang mit den Forderungen von echtem gegenseitigem Respekt zum Blühen. Bahá'u'lláhs
Ermahnung ist in diesem Zusammenhang sehr aufschlussreich. Er sagt: „Setzt nicht die Stufe
der Gelehrten in Bahá herab und schmälert nicht den Rang solcher Herrscher, die
Gerechtigkeit zwischen euch üben.“


ART UND WEISE DER WECHSELBEZIEHUNG

39 Die Art und Weise, in der eine Wechselbeziehung zwischen den Kontinentalen Beratern
und ihren Helfern auf der einen, und den Nationalen Räten und ihren Organen auf der
anderen Seite besteht, ist so reguliert, dass eine dynamische gegenseitige Abhängigkeit
aufrecht erhalten bleibt. So wie Berater eine unmittelbare beratende Beziehung zu den
Nationalen und Örtlichen Geistigen Räten haben, so haben sie ebenfalls direkte Beziehungen
zu den Regionalen Bahá'í Räten. Berater können ein Hilfsamtsmitglied beauftragen, sich mit
einem Nationalen Geistigen Rat wegen einer bestimmten Sache zu treffen, aber dies darf
nicht zur Gewohnheit werden. Sie können die Hilfsamtsmitglieder auch ermächtigen, sich
mit Regionalen Räten zu treffen, wenn die Umstände es erfordern. Nationale und Örtliche
Geistige Räte können Hilfsamtsmitgliedern keine Anweisungen geben, so sehr sie auch von
ihren lebenswichtigen Diensten abhängig sind. Wenn ein Nationaler Geistiger Rat möchte,
dass ein Hilfsamtsmitglied in dieser Funktion eine besondere Aufgabe übernimmt, dann muss
er seinen Wunsch den Beratern übermitteln. Mit Billigung der Berater können Regionale
Räte die Ansichten der Hilfsamtsmitglieder ihrer Region zu allen Aspekten ihrer Arbeit
erfragen. Wenn der Nationale Geistige Rat zustimmt, mag es auch von Zeit zu Zeit für ein
Hilfsamtsmitglied angeraten sein, sich mit einem nationalen Ausschuss zu treffen, um über
die Lage in einer Region zu beraten. Aber auch dies sollte nicht regelmäßig so gemacht
werden. Berater selbst kommunizieren normalerweise nicht direkt mit nationalen
Ausschüssen.

40 Diese wenigen Einschränkungen der Wechselbeziehung verbessern die Zusammenarbeit
zwischen der Institution des Berateramtes und den Geistigen Räten. Sie stellen sicher, dass
Energie und Zeit der Hilfsamtsmitglieder nicht als Ergebnis ihres Engagements für die
Verwaltung der Lehrarbeit aufgesplittert wird. So werden die Gefahren zweier
Extremsituationen vermieden: Die eine, bei der das Hilfsamtsmitglied nach und nach die
Leitung eines nationalen Ausschusses übernimmt, und die andere, bei der es auf Anweisung
des Ausschusses oder Rates als bloßer Reiselehrer hier- und dorthin geschickt wird.

41 Die effektive Erfüllung der Verantwortlichkeiten beider, der Berater und der Nationalen
Geistigen Räte, erfordert einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch. Der
Nationale Geistige Rat steht mit allen Teilen seiner Gemeinde durch nationale Ausschüsse,
Regionale Räte, Örtliche Geistige Räte und anderen Organen in Kontakt. Die
Hilfsamtsmitglieder haben auch unmittelbaren Kontakt zu Örtlichen Geistigen Räten,
Gruppen und einzelnen Gläubigen und sind daher über die Entwicklungen in der Gemeinde
auf dem Laufenden. Natürlich begrüßen beide Institutionen alle Informationen, die sie
regelmäßig voneinander bekommen. Unmittelbarer Informationsaustausch zwischen
Nationalen Räten oder ihren Ausschüssen und den Hilfsamtsmitgliedern ist sehr
wünschenswert. Berichte, die nur Nachrichten und Informationen enthalten, können frei
untereinander ausgetauscht werden. Allerdings müssen Empfehlungen von
Hilfsamtsmitgliedern, die das Handeln eines Nationalen Rates oder eines seiner Organe
erfordern, an die Berater gerichtet werden, die sie entweder vollständig dem Nationalen Rat
mitteilen, sie ändern, sie aber auch ablehnen können.

42 Zu Zeiten der Jahresplanung oder wenn neue Pläne formuliert werden, ist es oft sinnvoll,
eine Beratung zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und den Nationalen oder Regionalen
Lehrausschüssen oder Regionalen Räten zu arrangieren, bevor diese Pläne ihre endgültige
Fassung erhalten. Eine sehr fruchtbare Vorgehensweise hat sich in vielen Teilen der Welt
entwickelt, bei der Mitglieder einer Reihe von Institutionen und Organen eines Landes oder
einer Teilregion zur Beratung zusammen kommen, um eine gemeinsame Vision für das
Wachstum ihrer Gemeinde zu entwickeln und Handlungsstrategien zu diskutieren. Diese
“institutionellen Treffen“ helfen, die Freunde davon abzubringen, nicht nur in den Bahnen
von Projektmechanismen zu denken, sondern ihren Plänen und anschließenden Handlungen
den Geist des Glaubens einzuflößen. Sie tragen viel dazu bei, das Vertrauen der Institutionen
zu stärken, die Strategien des Lehrens auszuarbeiten, die den Bedürfnissen ihrer speziellen
Region am besten dienen und damit die Unterstützung der Örtlichen Räte und Gläubigen zu
mobilisieren.

43 Regelmäßiger Kontakt mit den Örtlichen Geistigen Räten der einem Hilfsamtsmitglied
zugeordneten Region ist ein unverzichtbares Erfordernis seiner oder ihrer Funktion. In den
meisten Gebieten sind häufige Beratungen nur durch Assistenten möglich. Die Art dieser
Beratungen hängt natürlich von den Aufgaben ab, die der Assistent im Namen des
Hilfsamtsmitglieds wahrnimmt.


BETEILIGUNG AN INSTITUTEN
44 Die Beteiligung sowohl der Berater als auch der Hilfsamtsmitglieder an der
Durchführung von Instituten muss in einem besonderen Licht gesehen werden. Institute
werden als Zentren des Lernens betrachtet, und ihr Wesen stimmt mit den
Verantwortlichkeiten der Hilfsamtsmitglieder im Bereich der Bildung überein und bietet den
Rahmen für ihre Entfaltung. Diese Zentren bieten den Beratern und Hilfsamtsmitgliedern
zusätzlich zu anderen ihnen zur Verfügung stehenden Wegen, wie Konferenzen,
Ferienkursen und Treffen mit den Freunden, den unmittelbaren Zugriff auf ein offizielles
Mittel zur Bildung der Gläubigen. Die Berater und die Nationalen Geistigen Räte müssen bei
der Überwachung der Budgets, der Arbeit der Institute und bei der Planung der
Programminhalte, der Entwicklung der Lehrpläne und dem Abhalten der Kurse über die
Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit beraten. Wenn ein Verwaltungsrat benannt wird,
entscheidet der Nationale Geistige Rat nach Beratung mit den Beratern und mit deren voller
Unterstützung über die Mitgliedschaft dieses Gremiums.

DER EINZELNE UND DIE GEMEINDE

45 Die Autorität, die Angelegenheiten der Gemeinde lokal, national und international zu
führen, ist durch göttliche Verordnung den gewählten Institutionen übertragen worden. Die
Macht zu handeln liegt allerdings in erster Linie in der Gesamtheit der Gläubigen. Diese
Kraft wird auf der Ebene individueller Initiative und auf der Ebene gemeinschaftlichen
Wollens freigesetzt. Wenn die Sache Gottes das von Bahá'u'lláh für die Menschheit
vorgesehene Ziel verwirklichen soll, muss jede Institution des Glaubens für die Freisetzung
von Kraft auf beiden Ebenen sorgen, wie sie auch die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten mit Weisheit sicher stellen müssen. Die Institution der Berater ist
vor allem mit dieser lebenswichtigen Aufgabe betraut und mit der Fähigkeit ausgestattet, sie
zu erfüllen.

46 Eine kennzeichnende Eigenschaft des Bahá'í-Lebens ist der Geist des Dienens für Gott.
Um auf dem Feld des Dienstes zu arbeiten, baut der Einzelne auf seine Liebe zu Bahá'u'lláh,
die Macht des Bundes, die Dynamik des Gebetes, die Inspiration und Erziehung, die aus dem
regelmäßigen Studium der Heiligen Schriften zu gewinnen sind und auf die verwandelnden
Kräfte, die auf seine Seele wirken, wenn er sich bemüht, sein Verhalten in Einklang mit den
heiligen Geboten und Prinzipien zu bringen. Dies sind daher alles Themen für eine ständige
Beziehung zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und den Gläubigen.

47 In der Arbeit für die Sache Gottes ist die Rolle des Einzelnen von einzigartiger
Bedeutung. Es ist der Einzelne, der die Lebenskraft des Glaubens zum Ausdruck bringt, von
der der Erfolg der Lehrarbeit und die Entwicklung der Gemeinde abhängen. Bahá'u'lláhs
Gebot für jeden Gläubigen, Seinen Glauben zu lehren, verleiht jedem eine unausweichliche
Verantwortung, die an keine Institution der Sache abgegeben oder von ihr übernommen
werden kann. Es obliegt dem Einzelnen, Gelegenheiten zu ergreifen, Freundschaften
einzugehen, Beziehungen aufzubauen, und die Mitarbeit anderer für den gemeinsamen Dienst
am Glauben und der Gesellschaft zu gewinnen. Der Einzelne muss die von den beratenden
Körperschaften getroffenen Entscheidungen in die Tat umsetzen.

48 Die Initiative des Einzelnen anzuregen ist eine der höchsten Pflichten der
Hilfsamtsmitglieder, eine Pflicht, die sie mit der Hilfe von Assistenten erfüllen können, die
sie sorgfältig auswählen, ausbilden und pflegen müssen. Dies schließt ein, die Freunde
ständig zu ermutigen, den Mut der Helden des Glaubens herauf zu beschwören und die
Aufmerksamkeit der Freunde darauf zu lenken, wie wichtig es ist, die Herrlichkeit der
Lehren im eigenen Leben beispielhaft zu verkörpern. Es verlangt nach leidenschaftlichen und
bewegenden Appellen an die Gläubigen, zu jeder Zeit die Ursache von Einheit und Harmonie
zu sein, aufnahmefähige Seelen zum Glauben anzuziehen, sie zu lehren, ihren Glauben zu
nähren und sie zu den Ufern der Gewissheit zu führen. Es erfordert, Vertrauen aufzubauen
und Angst und Zögern in Mut und Ausdauer zu verwandeln. Es verlangt von den
Hilfsamtsmitgliedern und gleichermaßen von denen, welchen sie dienen, ihre eigene
Schwäche zu vergessen und ihr Vertrauen auf die Macht göttlicher Bestätigungen zu setzen.
Weiterhin bedeutet es, die Freunde bei ihren Bemühungen zu begleiten, während sie die
notwendigen Fähigkeiten für einen wirkungsvollen Dienst entwickeln.

49 Die Rolle der Trainings-Institute bei der Entwicklung dieser Fähigkeiten kann kaum
überbetont werden. Die Hilfsamtsmitglieder müssen dieses machtvolle Instrument dazu
nutzen, die passive Annahme des Glaubens in Leidenschaft für die Lehrarbeit zu verwandeln.
Während sie Enthusiasmus verbreiten, müssen sie gleichzeitig helfen, diesen in Bahnen
systematischer Bemühungen zu leiten. Es ist in diesem Umfeld systematischen Handelns, wo
die Pflege vernünftiger Initiativen der Einzelnen und die Förderung vereinter gemeinsamer
Taten zu zwei sich ergänzenden Zielen werden, denen das Hilfsamtsmitglied immer
verpflichtet ist.

50 Eine der größten Herausforderungen für alle Institutionen des Glaubens in diesem
Gestaltenden Zeitalter ist die Entwicklung örtlicher Gemeinden, Gemeinden, die
gekennzeichnet sind durch Toleranz und Liebe und geführt durch starkes Zielbewusstsein
und einen gemeinsamen Willen. Es sind diese Gemeinden, in deren Umfeld die Fähigkeiten
aller Komponenten – Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder – entwickelt und ihre Kräfte
in vereinter Tat vervielfacht werden.

51 Im Herzen der Gemeinde muss ein starker Örtlicher Geistiger Rat arbeiten. Wenn eine
Gemeinde mit einer solchen Institution gesegnet ist, erzeugt die ernsthafte Zusammenarbeit
zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und dem Örtlichen Rat ein dynamisches, freudvolles und
aktives Leben, das geistige Wandlung und systematisches Wachstum fördert. Während jede
dieser Institutionen in dem ihr zugeordneten Handlungsbereich aktiv ist, schaffen sie
zusammen eine Atmosphäre des Lernens und des disziplinierten Verhaltens, gekennzeichnet
durch Langmut und Nachsicht gegenüber Fehlern. Sie schaffen und erhalten die Einheit des
Denkens und Handelns in einer Umgebung, die frei ist von übermäßiger Kritik, übler
Nachrede, Streit und Auseinandersetzungen, in der es gleichzeitig begrüßt wird, wenn die
Gläubigen ihrer Besorgnis Ausdruck verleihen. Durch weisen Rat und liebevolle
Unterstützung erziehen sie die Freunde dazu, auf die Entscheidungen des Rates zu horchen
und ihr Verhalten auf die Anforderungen eines harmonischen Gemeindelebens auszurichten.

52 Ein wesentliches Merkmal der Kultur, um deren Erschaffung sich die zwei Institutionen
bemühen, ist eine gewandelte Einstellung gegenüber materiellen Mitteln. Bahá'í-Leben, sei es
individuell oder in der Gemeinschaft, sollte durch Großzügigkeit des Geistes gekennzeichnet
sein. Die Hilfsamtsmitglieder fördern diesen Geist, in dem sie die Gemeindemitglieder im
Verständnis für die Fonds des Glaubens erziehen und in ihnen das Verlangen opferwillig zu
Spenden, wecken. Sie helfen ihnen dabei, die befreiende Wirkung dieser Tat zu erfahren.

53 Beide, sowohl die Hilfsamtsmitglieder für den Schutz als auch die Hilfsamtmitglieder für
die Verbreitung des Glaubens setzen sich dafür ein, sicher zu stellen, dass den verschiedenen
Komponenten der Gemeinde die angemessene Aufmerksamkeit gewidmet wird. Sie
kümmern sich darum, dass die Hindernisse, die derzeit für die volle Teilnahme der Frauen in
der Gesellschaft noch bestehen, eins nach dem anderen in der Bahá'í-Gemeinde beseitigt
werden. Sie pflegen eine Atmosphäre der Gelehrsamkeit unter den Freunden und den Geist
der Toleranz, wie es für das Gedeihen nötig ist. Sie halten jedem die zwingende
Notwendigkeit der geistigen Erziehung von Kindern vor Augen und tun alles in ihrer Macht
stehende, damit regelmäßig stattfindende Kinderklassen eingerichtet und erhalten werden.
Und mit dem vollsten Vertrauen in die Fähigkeit der Jugend, der Sache heldenhafte Dienste
darzubringen, helfen sie ihnen, ihre ganze Energie als lebenswichtige Kraft für die
Verbreitung des Glaubens und für die Wandlung der Gesellschaft einzubringen.

54 Es ist klar, dass ein solch überwältigendes Ausmaß an Verantwortungen nicht von ein
oder zwei Einzelnen, die sich einer wachsenden Anzahl von örtlichen Gemeinden gegenüber
sehen, angemessen wahrgenommen werden kann. Speziell hier wird die Wichtigkeit der den
Hilfsamtsmitgliedern verliehenen Freiheit deutlich, Assistenten für eine Vielzahl von
Aufgaben zu ernennen, sie anzuleiten und liebevoll zu beaufsichtigen. Oftmals wird die
Arbeit der Hilfsamtmitglieder nicht im Umfeld von Gemeinden geleistet, die die Führung
durch einen reifen Geistigen Rat genießen. In einer Gemeinde, deren Örtlicher Rat sich in
den frühen Phasen seiner Entwicklung befindet, ist die Rolle der Assistenten bei der
Unterstützung der Einrichtung von Studiengruppen, Andachten, Klassen für die geistige
Erziehung von Kindern und Neunzehntage-Festen sogar noch entscheidender. Darüber
hinaus widmen die Assistenten ihre Aufmerksamkeit der Stärkung der Örtlichen Geistigen
Räte und helfen ihnen dabei, die Kunst der Beratung zu meistern, Sicherheit bei der
Entscheidungsfindung zu gewinnen, mutig an Prinzipien fest zu halten und zu lernen, die
Freunde zur vereinten Tat zu mobilisieren.

55 Diese herausfordernde Auffassung über die Arbeit der Hilfsamtsmitglieder verlangt nach
einer grundlegenden Abkehr von den begrenzten Voraussetzungen der sozialen Ordnung, wie
sie in Theorie und Praxis der heutigen Welt die Verwaltung bestimmen. Denn sie strebt
danach, jeder individuellen und gemeinschaftlichen Tat eine geistige Bedeutung zuzuordnen.
Sie stellt das Heilige in den Mittelpunkt des Gemeindelebens und macht es zum Brennpunkt
aller Reflektion in Bezug auf das Handeln. Groß ist in der Tat die Macht, die in jeder
geeinten Bahá'í-Gemeinde latent vorhanden ist, egal wie klein die Gemeinde zunächst auch
sein mag und wie gering die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sind. Groß sind auch die
Bestätigungen, die auf die Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten herabkommen, wenn sie
sich selbstlos der Freisetzung dieser Kräfte widmen.


FORMULIERUNG UND DURCHFÜHRUNG VON PLÄNEN

56 Mit Beginn der vierten Epoche des Gestaltenden Zeitalters wurde ein Verfahren
eingeführt, bei dem nationale Pläne in gemeinsamer Beratung zwischen Nationalen Geistigen
Räten und Kontinentalen Beratern formuliert werden. Diese Entwicklung sichert zwei
bedeutsame Vorteile: Sie versetzt jede Institution in die Lage, aus der besonderen Erfahrung
und Einsicht der jeweils anderen Nutzen zu ziehen und dadurch dem Planungsprozess zwei
verschiedene Informationskanäle von zwei verschiedenen Ebenen der Bahá'í-
Gemeindeordnung zugänglich zu machen; außerdem sichert sie den Beratern die benötigte
Vertrautheit mit den Hintergründen, Grundprinzipien und Inhalten von Bahá'í-Plänen, die zu
unterstützen prinzipiell von ihnen erwartet wird.
57 Die Erstellung eines nationalen Planes erfordert weit mehr als Beratung zwischen den
Beratern und dem Nationalen Rat. Hervorragende Ergebnisse kann man beispielsweise durch
Beratungstreffen zwischen den verschiedenen Institutionen eines Landes und den aktiven
Anhängern des Glaubens erreichen, um dabei die möglichen Vorkehrungen des Planes und
seine Folgen ausführlich zu diskutieren. Sobald die Hauptbestandteile des nationalen Planes
herausgearbeitet wurden, ist es für den Planungsprozess wünschenswert, schnell auf die
regionale Ebene zu wechseln und danach auf die Ebene kleinerer Regionen und schließlich
auf die der örtlichen Gemeinden. Eine unverzichtbare Bedingung für den Erfolg in diesem
Prozess ist die Ausgewogenheit zwischen den auf nationaler Ebene geförderten Aktionen und
den Bemühungen an der Basis.

58 Nationale Pläne, die im Zusammenhang globaler Pläne des Glaubens formuliert werden,
dienen als Rahmen, innerhalb dessen die Freunde handeln können. Durch sie setzen
Nationale Räte nicht nur Ziele, die sie selbst und ihre Organe durchführen, sondern geben
auch den Gläubigen eine Richtung vor, legen Prioritäten und Aktionsbereiche für sie fest und
gewinnen aus ihren Herzen kommende Antworten auf die Anweisungen des Universalen
Hauses der Gerechtigkeit. Ebenso ergreifen sie Maßnahmen, um Ressourcen zu schaffen –
Literatur, Pioniere und Reiselehrer, regionale und nationale Ereignisse und die benötigten
Fonds – um die Initiativen der Freunde zu unterstützen.

59 Die Aktionspläne, die Regionale Räte, Regionale Lehrausschüsse und Örtliche Geistige
Räte in dem nachfolgenden Prozess ausarbeiten, müssen über die bloße Aufzählung von
Zielen hinaus gehen und eine Analyse der einzuschlagenden Vorgehensweise und der zu
verfolgenden Aktionspläne enthalten. Tatsächlich müssen auf dieser Ebene Planung und
Umsetzung Hand in Hand gehen. Wenn Lernen Vorrang bei der Arbeitsweise einer
Gemeinde hat, dann müssen Visionen, Strategien, Ziele und Methoden immer wieder
überprüft werden. Wenn Aufgaben ausgeführt, Hindernisse aus dem Weg geräumt,
Ressourcen vervielfacht und aus Fehlern gelernt wurde, müssen Ziele und Vorgehensweisen
modifiziert werden, aber auf eine Art und Weise, welche die Kontinuität des Handelns
bewahrt.

60 Die Beteiligung der Hilfsamtsmitglieder am Planungsprozess und an der Ausführung hat
viele Facetten. Sie leisten ihren Beitrag zu Überlegungen, in denen die weltweiten Ziele und
Leistungen des Glaubens analysiert, der Zustand der Gesellschaft und die darin wirkenden
Kräfte untersucht und die Möglichkeiten und Bedürfnisse ermittelt werden. Sie bringen ihr
Wissen über den Glauben in Beratungen ein, in denen gemeinsame Visionen und Strategien
für das Wachstum erarbeitet werden. Ihre Vertrautheit mit den Freunden und ihren
Fähigkeiten, besonders, wenn diese durch die Bemühungen der Trainings-Institute entwickelt
werden, versetzt sie in die Lage, die Aufmerksamkeit auf diejenigen Merkmale der
Aktionspläne zu richten, die realisierbar und in Reichweite der Gläubigen sind. Das
Netzwerk von Assistenten, das sie alle ernennen können, bietet ihnen ein Mittel, um die
Aktivitäten auf lokaler Ebene anzuregen und bis zum Abschluss zu verfolgen. Und vor allem
gibt ihnen die Liebe und Hochachtung, die ihnen entgegen gebracht werden, die Möglichkeit,
als Bannerträger die Untersuchungen der Gemeinde anzuführen.





DER FONDS

61 Durch ihre intensive Beschäftigung mit geistiger und materieller Kultur ist die Institution
des Berateramtes naturgemäß mit der Vervielfachung und Verwaltung der materiellen Mittel
befasst. Die Berater haben ein großes Interesse an allen Fonds des Glaubens, und die
Hilfsamtsmitglieder unternehmen jede Anstrengung, die neuen und alten Gläubigen dazu zu
erziehen, die geistige Bedeutung des Spendens für die Fonds zu verstehen. Sie helfen auch
den verschiedenen Institutionen und Organen der Gemeinde dabei, die Fähigkeit zu
entwickeln, die Gelder auf effektive und umsichtige Weise auszugeben. Wenn ein nationaler
Rat für die Bestreitung seiner jährlichen Ausgaben um einen Zuschuss aus dem
Internationalen Bahá'í-Fonds bittet, holt das Universale Haus der Gerechtigkeit die Meinung
eines Beraters ein, der eng mit diesem Rat zusammen arbeitet. Den Beratern stehen auch eine
Reihe von Unterstützungsfonds zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, die finanziellen
Mittel Nationaler Geistiger Räte zu ergänzen, wenn es einen besonderen Notfall gibt, oder
Möglichkeiten, die andernfalls nicht wahrgenommen werden können.

62 Zur Finanzierung der Institution selbst rief der Hüter in einer Botschaft vom 6. April
1954 zur Einrichtung von fünf Kontinentalen Bahá'í-Fonds auf. Diese Fonds, die inzwischen
wohl etabliert sind, unterstützen die Aktivitäten der Berater und ihrer Hilfsamtsmitglieder –
ihre Reisen und ihre administrativen Ausgaben – und werden jeder von einem Mitglied des
Berateramtes verwaltet, das vom Universalen Haus der Gerechtigkeit zum Treuhänder des
Kontinentalen Fonds ernannt wird.

63 Eine der unschätzbaren Gnadengaben, die das Spenden für die Fonds des Glaubens
bietet, ist die Möglichkeit, auf den Ruf Bahá'u'lláhs zu antworten, indem man andere ernennt,
die das Lehren für einen übernehmen. „Geh-Du-Für-Mich“-Fonds (Deputizations Fonds,
Stellvertreter Fonds) wurden auf allen Ebenen – lokal, national und international –
eingerichtet, um eine Verbindung zwischen denen zu schaffen, die jemanden unterstützen
möchten und denjenigen, die begierig darauf sind, sich zu erheben und auf dem Feld des
Lehrens zu dienen. Der internationale „Geh-Du-Für-Mich“-Fonds wird vom Internationalen
Lehrzentrum verwaltet, das hinsichtlich seiner Verwendung Empfehlungen von den
Kontinentalen Beratern bekommt. In seiner Ridván-Botschaft 1996 hat das Universale Haus
der Gerechtigkeit dargelegt, dass einen Lehrer zu benennen, der an einem Institut dient, eine
der Möglichkeiten ist, jener Verantwortung nachzukommen, und hat die Möglichkeit
eröffnet, dazu zweckgebunden an den Kontinentalen Fonds zu spenden. Hilfsamtsmitglieder
und ihre Assistenten, die an der Basis der Gemeinde arbeiten, sind in einer idealen Position,
die Gläubigen zu motivieren, auf diesen Aufruf zur Ernennung eines Stellvertreters zu
antworten und sie mit detaillierten Informationen über den derzeitigen Bedarf zu versorgen.
Damit gewinnen ihre Präsentationen sofort an Bedeutung und sind für die Freunde
interessant.


SCHUTZ DER SACHE GOTTES

64 Der Angelpunkt für die Einheit der Menschheit ist die Macht des Bundes, und diese
Macht belebt jedes kennzeichnende Element des Bahá'í-Lebens. Vor dem Hintergrund dieser
einzigartigen Eigenschaft der Offenbarung Bahá'u'lláhs nähert sich die Institution des
Berateramtes ihrer heiligen Pflicht, den Glauben zu schützen. Hilfsamtsmitglieder, besonders
die, denen die Aufgabe des Schutzes übertragen wurde, müssen sich immer der zwingenden
Notwendigkeit eines Mittelpunktes, auf den sich alle konzentrieren müssen, bewusst sein:
nämlich 'Abdu'l-Bahá, Mittelpunkt des Bundes, und Seine von ihm bestimmten Nachfolger,
der Hüter und das Universale Haus der Gerechtigkeit.

65 Bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz des Glaubens bemühen
sich die Berater und Hilfsamtmitglieder darum, die Wurzeln der Gewissheit zu nähren, die
Flamme der allumfassenden Liebe in den Herzen der Freunde anzufachen, die
althergebrachten Gewohnheiten von Konflikt und Streit zu bekämpfen und die Bande der
Freundschaft und Einheit zu festigen, das Festhalten an den in den Lehren enthaltenen
Prinzipien und ethischen Standards zu fördern, die Sichtweise der Gläubigen über die
Beschränkungen der Selbst-Bezogenheit zu erheben, damit sie ihre Energien der Wohlfahrt
der menschlichen Rasse widmen und ihre Treue zur Ordnung Bahá'u'lláhs stärken. Den
Gläubigen zu helfen, einen hohen moralischen Standard zu erreichen, bedeutet nicht, in ihr
Privatleben einzudringen. Diese Verantwortung ist im Wesentlichen erzieherischer Natur.
Der liebevolle Rat, den die Hilfsamtsmitglieder den Örtlichen Räten auf der einen Seite
anbieten, und die warmherzige Kameradschaft, die sie und ihre Assistenten auf der anderen
Seite mit den Freunden pflegen, sind geeignete Mittel, die sie in die Lage versetzen, diesen
Erziehungsprozess voran zu treiben. Die Gesamtwirkung dieser Bemühungen, verbunden mit
dem Nutzen, den die Freunde aus den sich thematisch aufbauenden Kursen ziehen, zum
Beispiel den von den Instituten angebotenen, tragen in großem Maße zur Schaffung von
gesunden und dynamischen örtlichen Gemeinden bei. Dieser Erziehungsprozess schließt
auch die Anwendung von Sanktionen durch die Geistigen Räte ein, wann immer dies
unbedingt notwendig wird. In solchen Fällen kann der von Beratern und
Hilfsamtsmitgliedern gegebene Rat von besonderem Wert sein.

66 Obgleich das Vertiefen des Verständnisses der Freunde für den Bund und das Verstärken
ihrer Liebe und Loyalität zu ihm von höchster Wichtigkeit sind, enden die Pflichten der
Hilfsamtsmitglieder für den Schutz hier nicht. Die Hilfsamtsmitglieder müssen immer
wachsam bleiben, die Taten derer überwachen, die von den Eingebungen ihres Egos
getrieben versuchen, die Saat des Zweifels in die Herzen der Freunde zu säen und den
Glauben zu untergraben. Grundsätzlich sollten die Gläubigen, wann immer sie solche
Probleme bemerken, sofort Verbindung mit der Institution aufnehmen, der zuzuwenden sie
sich geneigt fühlen, sei es ein Berater, ein Hilfsamtsmitglied, ein Nationaler Geistiger Rat
oder ihr eigener Örtlicher Rat. Dann wird es zur Pflicht dieser Institution, sicher zu stellen,
dass der Bericht in die richtigen Kanäle geleitet wird und dass alle anderen betroffenen
Institutionen sofort informiert werden. Nicht selten wird die Verantwortung einem
Hilfsamtsmitglied zufallen, in Abstimmung mit dem betreffenden Rat in irgendeiner Form
auf die Situation zu reagieren. Diese Mitwirkung schließt ein, den betreffenden Gläubigen zu
beraten, ihn, falls notwendig, vor den Konsequenzen seines Tuns zu warnen, und die
Aufmerksamkeit der Berater auf die schwerwiegende Situation, die ihr Eingreifen erfordern
mag, zu lenken. Natürlich muss das Hilfsamtsmitglied jede Anstrengung unternehmen, um
den Plänen jener wenigen, die trotz der Versuche, sie zu führen, schließlich den Bund
brechen, entgegen zu wirken und der Ausbreitung ihres Einflusses Einhalt zu bieten.

67 Im allgemeinen mag bei den Freunden die Notwendigkeit, den Glauben vor den
Angriffen der Feinde zu schützen, nicht auf Verständnis stoßen, besonders in Orten, wo
Angriffe nur sporadisch auftreten. Sicher ist jedoch, dass solche Angriffe zunehmen werden,
konzertiert und möglicherweise universell. Die Schriften sagen deutlich nicht nur die
Intensivierung der Ränke innerer Feinde, sondern auch zunehmende Feindschaft und
wachsenden Widerstand seiner äußeren – religiöser wie weltlicher – Gegner im Verhältnis
zum Vormarsch unseres geliebten Glaubens bis zum schließlichen Sieg voraus. Daher sollten
angesichts der Warnungen Shoghi Effendis, die Hilfsämter zum Schutz des Glaubens
“fortwährend“ ein “wachsames Auge“ auf diejenigen richten, welche “als Feinde bekannt
sind oder aus dem Glauben ausgeschlossen wurden“, mit Umsicht ihre Tätigkeiten
erforschen, die Freunde mit Klugheit vor der unausweichlich kommenden Gegnerschaft
warnen und dabei erklären, wie jede Krise im Glauben Gottes sich zu allen Zeiten schließlich
als Segen erwies. Sie sollten sie auf die “schrecklichen Anfechtungen“ vorbereiten, die dazu
“bestimmt sind, die Armee des Lichtes gegen die Mächte der Finsternis aufzubieten“.


KOORDINATION UND BEREITSTELLUNG VON RESSOURCEN

68 Die Arbeit der Berater und ihrer Helfer ist gekennzeichnet durch das gegenseitige sich
Ergänzen und das Zusammenspiel zweier Fähigkeiten. Auf der einen Seite haben die
Mitglieder dieser Institution die Freiheit als Einzelne zu beobachten, zu analysieren, Schlüsse
zu ziehen, anderen Ratschläge zu geben und für sich selbst Aktionspläne zu formulieren. Auf
der anderen Seite zeigt die weltumfassende Aktivität dieser Funktionsträger des Glaubens
einen Zusammenhalt, der sich in Übereinstimmung mit der ständigen Führung durch das
Universale Haus der Gerechtigkeit befindet. Dieser Zusammenhalt wird erreicht durch den
andauernden Austausch zwischen den Kontinentalen Beratern und dem Internationalen
Lehrzentrum.

69 Für die Koordination, Anregung und Anleitung der Kontinentalen Beraterämter stellt das
Internationale Lehrzentrum ihnen eine Reihe von Ressourcen zur Verfügung. Diese umfassen
die Dienste Einzelner mit besonderem Fachwissen wie auch einige Fonds, die das
Lehrzentrum entweder direkt einem Projekt zuteilt oder in Form von Pauschalbeträgen, die je
nach Ermessen des Berateramtes verwendet werden, wie zum Beispiel für den Einsatz von
Pionieren und Reiselehrern, zum Subventionieren von Literatur, um Lehrprojekte und
Wachstumsprogrammen zu helfen und die Durchführung von Trainings-Instituten zu
unterstützen. Die Bereitstellung dieser Ressourcen ermöglicht es der Institution der Berater,
den Gläubigen zu helfen, auf die Erfordernisse einer dynamischen und wachsenden
Gemeinde zu antworten.

70 Eine Ressource, die das Internationale Lehrzentrum den Beratern, und durch sie der
Gemeinde im allgemeinen, als Ganzes zur Verfügung stellt, ist ein sich ansammelnder Vorrat
an aus Erfahrung geborenem Wissen – die Erfahrung einer äußerst vielfältigen Gemeinde, die
sich der Schaffung einer neuen Kultur verschrieben hat. Durch das Netzwerk von Beratern,
Hilfsamtsmitgliedern und Assistenten kann das Lehrzentrum das Wirken individueller und
gemeinschaftlicher Anstrengungen beobachten, ihre Methoden und Vorgehensweisen
analysieren, und seine eigenen Schlussfolgerungen in die Prozesse systematischen
Wachstums des Glaubens einbringen. Daher haben wir in der Institution der Berater ein
System, durch welches die in den entlegensten Flecken der Welt gemachten Erfahrungen mit
allen Gläubigen geteilt werden. Die Beratung wird bereichert, die Experimentierfreudigkeit
angeregt und das Vertrauen in die Sicherstellung des Erfolgs dieses großen Unternehmens,
für das sich die Bahá'í-Welt einsetzt, gestärkt.




EINIGE BESONDERE ASPEKTE DER ARBEITSWEISE
DER INSTITUTION


DAS INTERNATIONALE LEHRZENTRUM

71 Das Internationale Lehrzentrum handelt bei der Entscheidungsfindung gemeinschaftlich
als Körperschaft. Allerdings müssen seine Mitglieder in der Erfüllung ihrer Pflichten auch
Reisen unternehmen. Während ihrer Reisen stellen die Internationalen Berater bei der einen
Gelegenheit die Ansichten des Lehrzentrums dar und bei der anderen geben sie allgemeine
Ratschläge und Ermutigung.

72 Um seine Ziele zu erreichen, arbeitet das Internationale Lehrzentrum vornehmlich durch
die Kontinentalen Berater; ihre Ratschläge ermöglichen es den Beratern und ihren Helfern,
diese Empfehlungen und Einsichten bei ihren Interaktionen mit den Freunden einzubringen.
Auf diese Art ist der Einfluss des Internationalen Lehrzentrums auf die Geistigen Räte und
einzelnen Bahá'í, abgesehen von bestimmten internationalen Pionieren und Reiselehrern,
indirekt. Das Lehrzentrum unterhält keine Korrespondenz mit Geistigen Räten oder
Regionalen Räten. Wenn es von ihnen oder von Einzelnen Briefe erhält, die nichts mit
Pionieren oder Reiselehren zu tun haben, leitet es diese an das Universale Haus der
Gerechtigkeit weiter.

73 Eine der Strukturen, welche bei den Bemühungen des Internationalen Lehrzentrums und
der Kontinentalen Berater in der Entsendung von Pionieren und Reiselehrern helfen, sind die
Kontinentalen Pionierausschüsse, die unter der Leitung des Lehrzentrums arbeiten. Ihre
Arbeit stärkt die der Nationalen Geistigen Räte und ihrer Organe.

74 Die Korrespondenz des Internationalen Lehrzentrum mit den Kontinentalen Beratern
dient dazu, ihnen Führung und Informationen zu geben und ist Hilfsquelle bei der Erfüllung
ihrer Pflichten. Bei der Beratung mit einem Nationalen Geistigen Rat kann sich ein Berater
entschließen, einen Brief des Lehrzentrums im Ganzen oder partiell dem Rat mitzuteilen.
Aber er kann sich auch dazu entschließen, darauf zu verzichten, um zum Beispiel den
Eindruck zu vermeiden, der Rat solle dazu gebracht werden, den vorgebrachten Ansichten
mehr Aufmerksamkeit zu widmen.

75 Sollten die Umstände das Universale Haus der Gerechtigkeit daran hindern, am Ende
einer der fünfjährigen Periode neue Ernennungen vorzunehmen, wird das Internationale
Lehrzentrum weiterarbeiten, bis diese Ernennungen vorgenommen werden können.


KONTINENTALE BERATER

76 Innerhalb der vom Universalen Haus der Gerechtigkeit gesetzten Richtlinien hat jedes
Kontinentale Berateramt große Entscheidungsfreiheit, über Dinge wie die Unterteilung eines
Kontinentalbereiches in Zonen und die Skizzierung der Grenzen dieser Zonen zu
entscheiden. Während es von großem Wert ist, wenn sich eine Gruppe von Beratern trifft, um
über die Bedingungen und Bedürfnisse der Länder in einer bestimmten Zone zu beraten, so
sollte doch darauf geachtet werden, dass eine unangemessene Betonung der zonalen Gruppen
diese nicht in rigide Strukturen verwandelt.

77 Jedes Kontinentale Berateramt legt die Vorgehensweisen fest, nach denen seine
Mitglieder die Arbeit der Hilfsämter durchführen, die Region bereisen, die unter der
Jurisdiktion des Berateramtes steht, den Nationalen Geistigen Räten berichten und sich
austauschen mit Regionalen Räten, Örtlichen Geistigen Räten und Einzelnen.

78 Jedes Berateramt trifft Entscheidungen bezüglich der Korrespondenz, legt seine offizielle
Adresse fest und richtet ein zentrales Büro und falls nötig, Nebenstellen ein. Dokumente, die
den Erwerb von Eigentum oder das Anmieten von Büros oder den Besitz von
Ausstattungsgegenständen betreffen, können im Namen des Berateramtes ausgestellt werden,
wenn dies rechtlich annehmbar ist und wenn nicht, im Namen eines Geistigen Rates oder
eines vertrauenswürdigen Einzelnen. Was die rechtliche Anerkennung angeht, ist es zur Zeit
für die Kontinentalen Beraterämter adäquat, die Anerkennung, die den Nationalen Geistigen
Räten gewährt ist, dafür zu nutzen.

79 Die Büroarbeiten sollten im Namen der Kontinentalen Beraterämter ausgeführt werden
und nicht im Namen des Büros selbst. Alle Briefe der Kontinentalen Beraterämter werden
jeweils von einem Berater in deren Auftrag unterzeichnet und nicht mit der unpersönlichen
Bezeichnung “Kontinentales Berateramt“.

80 Sowohl die Kontinentalen Beraterämter als auch deren individuelle Mitglieder
korrespondieren direkt mit dem Bahá'í-Weltzentrum über alle Fragen, die mit der Arbeit der
Institution zu tun haben. Normalerweise wird diese gesamte Korrespondenz an das
Internationale Lehrzentrum gesandt, welches sie, falls nötig, dem Universalen Haus der
Gerechtigkeit und seinen Organen im Weltzentrum mitteilt. Berater können wie individuelle
Gläubige auch an das Universale Haus der Gerechtigkeit oder an eines seiner Organe
schreiben. Darüber hinaus können sie auch in allen Angelegenheiten, die mit Entwicklung zu
tun haben, direkt mit dem Büro für Soziale und Wirtschaftliche Entwicklung am
Weltzentrum korrespondieren, sei es in ihrer Eigenschaft als Berater oder als einzelne
Gläubige.

81 Berater können mit Nationalen Geistigen Räten außerhalb ihres Kontinentes
korrespondieren, wenn dies erforderlich wird.

82 Ein Berater kann ein Nachrichtenblatt an eine Gruppe von Hilfsamtsmitgliedern und ihre
Assistenten senden oder ein Rundschreiben an die Örtlichen Geistigen Räte oder die
Gläubigen eines Gebietes richten. Wenn allerdings ein Berater ein Schriftstück in Form eines
Nachrichtenblattes erstellt, um es regelmäßig unter den Mitgliedern einer Gemeinde zu
verteilen, würde dies bei den Freunden Verwirrung hervor rufen. Nachrichtenblätter, die von
Kontinentalen Beraterämtern und Nationalen Geistigen Räten ausgegeben werden, müssen
nicht von einem Überprüfungsausschuss überprüft werden, ebenso nicht die
Nachrichtenblätter von Hilfsamtsmitgliedern für ihre Assistenten. Es ist jedoch
wünschenswert, den Nationalen Rat über solche Veröffentlichungen zu informieren.

83 Die Unterlagen der Mitglieder des Kontinentalen Berateramtes und der
Hilfsamtsmitglieder gehören der Institution; sie dürfen nicht als persönliche Unterlagen
angesehen werden. Ein Berateramt muss sicher stellen, dass Vorkehrungen getroffen werden
für die sachgerechte Aufbewahrung seiner Unterlagen und für die Verwendung der
Materialien, die von den Freunden zusammen getragen wurden, deren Zeit des Dienens in
den Beraterämtern zu Ende gegangen ist.

84 Die Aussage, dass die Berater von jenen administrativen Funktionen befreit sind, die den
gewählten Körperschaften zugeteilt sind, bedeutet nicht, dass sie keine administrativen
Pflichten haben. Die Berater erfüllen viele solcher Aufgaben im Zusammenhang mit der
Führung ihrer Büros, den ihnen zur Verfügung stehenden Fonds und der Arbeit der
Hilfsamtsmitglieder. Darüber hinaus können ihnen vom Universalen Haus der Gerechtigkeit
Aufträge erteilt werden, die es erfordern, dass sie vorübergehend administrative Funktionen
wahrnehmen, die normalerweise von einer gewählten Körperschaft ausgeübt werden.

85 Berater können als Huqúqu’lláh-Beauftragte ernannt werden.

86 Sollte die Anzahl der Mitglieder einer Gemeinde auf neun sinken, kann ein Berater
vorübergehend im Örtlichen Geistigen Rat und als ein gewählter Funktionsträger dienen, bis
sich Ersatz findet.

87 Falls zu irgendeiner Zeit und aus irgendeinem Grund die Kommunikation mit dem
Bahá'í-Weltzentrum unterbrochen wird, müssen die Berater in jedem Kontinent gemeinsam
und einzeln den Nationalen Geistigen Räten dabei helfen, die Weiterführung der Lehrarbeit
und die übliche Administration des Glaubens ohne Unterbrechung sicher zu stellen, bis die
Kommunikation wieder hergestellt werden kann.

88 Sollte es sich am Ende einer fünfjährigen Amtszeit für das Universale Haus der
Gerechtigkeit als unmöglich erweisen, die Mitgliedschaft der Kontinentalen Beraterämter zu
überprüfen und zu erneuern, müssen die Beraterämter fortfahren ihre Aufgaben zu erfüllen,
selbst wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder ihre Funktionen nicht mehr ausüben
können, bis günstigere Umstände vorherrschen und es dem Haus der Gerechtigkeit
ermöglichen, neue Ernennungen in Betracht zu ziehen.

89 Als ernannte Funktionsträger des Glaubens sollten die Berater und Hilfsamtsmitglieder
von den Freunden respektvoll geachtet werden. Was den Gebrauch des Wortes “Berater“ bei
der Bezugnahme auf ein bestimmtes Mitglied eines Kontinentalen Berateramtes angeht, so
gibt es keinen Einwand dagegen. Jedoch ist der übertriebene Gebrauch von Titeln in Bezug
auf diese Rangstufen nicht wünschenswert. Der Titel sollte nicht untrennbar mit dem
persönlichen Namen des Beraters in Verbindung gebracht werden, wie es der Fall wäre,
wenn man sich auf ein Mitglied des Berateramtes zum Beispiel als “Berater Jones“ bezöge.
Ebenfalls ist es nicht ratsam, sie einfach als “Berater“ anzusprechen.

90 Es ist ganz natürlich, dass manches Mal, zum Beispiel bei einer Vorstellung von
jemanden, seine oder ihre zurückliegenden Dienste als Mitglied eines Berateramtes erwähnt
werden. Es sollte aber selbstverständlich sein, dass “ehemaliger Berater“ kein Titel ist, den
jemand tragen kann.


HILFSAMTSMITGLIEDER

91 Für ein Kontinentales Berateramt ist es nicht erforderlich, mit Nationalen Geistigen
Räten über bestimmte Ernennungen von Hilfsamtsmitgliedern zu beraten. Die Entscheidung,
dies zu tun oder zu lassen, liegt ausschließlich bei den Beratern.

92 Das Kontinentale Berateramt kann Mitglieder eines Hilfsamtes jederzeit während der
fünfjährigen Amtszeit austauschen, wenn es, aus welchem Grund auch immer, findet, dass
ein Hilfsamtsmitglied nicht in der Lage ist, die ihm zugedachten Aufgaben zu erfüllen.
93 Die Frage, an welches der beiden Hilfsämter – Verbreitung oder Schutz – sich ein
Örtlicher Geistiger Rat oder ein einzelner Gläubiger mit einem bestimmten Anliegen wenden
sollte, ist keine festgelegte Angelegenheit, sondern kann nach und nach in dem Maße geklärt
werden, wie die Erfahrung auf örtlicher Ebene zunimmt. Wenn ein Hilfsamtsmitglied das
Gefühl hat, dass eine Angelegenheit besser an seinen oder ihren Kollegen herangetragen
worden wäre, so kann dies leicht vereinbart werden.

94 Die Mitgliedschaft in einem Hilfsamt sollte als triftiger Grund für den Rücktritt aus
einem Nationalen Geistigen Rat angesehen werden. Wenn besondere Umstände bestehen,
aufgrund derer der Rat das Gefühl hat, ein Rücktritt des Hilfsamtsmitgliedes sei schädlich für
die Interessen des Glaubens, er oder sie aber darauf besteht, dann sollte die Angelegenheit an
das Universale Haus der Gerechtigkeit verwiesen werden. Solange dessen Entscheidung
aussteht, sollte das Hilfsamtsmitglied seine Mitgliedschaft im Nationalen Geistigen Rat
fortsetzen und die Situation dem Kontinentalen Berateramt erklären.

95 Es mag innerhalb eines Landes besondere Umstände geben, die es für einen Gläubigen
erforderlich machen, sowohl in einem Hilfsamt als auch in einem Ausschuss, oder sogar in
einem Nationalen Geistigen Rat oder Regionalen Rat zu dienen, wenn er gewählt ist. In
jedem Fall wird dies als vorübergehende Maßnahme angesehen, die aufgrund einer
Anordnung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit erfolgt.

96 Es gibt eine Reihe von Situationen, die hinsichtlich der Hilfsamtsmitglieder und dem
Wahlverfahren entstehen können, die der Entscheidung des Nationalen Geistigen Rates
überlassen sind. Diese beinhalten die zu befolgende Vorgehensweise für den Fall, dass ein
Hilfsamtsmitglied es ablehnt, als Abgeordneter zu dienen, nachdem es gewählt wurde; ob es
gestattet ist, Hilfsamtsmitglieder zu bitten, als Stimmenzähler zu dienen; und in bezug auf
den Zeitpunkt der Wahl der Funktionsträger, wenn ein in einen Rat gewähltes
Hilfsamtsmitglied sich Bedenkzeit erbittet, um zu entscheiden, ob es den einen oder den
anderen Pfad des Dienens beschreiten möchte. Ein Abgeordneter, der zum Hilfsamtsmitglied
ernannt wird, kann weiterhin bis zur nächsten Nationalversammlung als Abgeordneter dienen.

97 Es ist für ein Hilfsamtsmitglied vorzuziehen, bei einer Regionaltagung nicht als
Vorsitzender gewählt zu werden. Wenn es jedoch dazu gewählt wurde, kann dies
angenommen werden, ohne vom Hilfsamt zurücktreten zu müssen.

98 Ein Stimmzettel bei der Wahl eines Geistigen Rates oder eines Regionalen Rates oder der
Abgeordneten für die Nationaltagung sollte nicht für ungültig erklärt werden, weil er den
Namen eines Hilfsamtsmitgliedes enthält.

99 Hilfsamtsmitglieder können als Stellvertreter des Treuhänders oder zu Beauftragten des
Huqúqu’lláh ernannt werden.

100 Sollte die Anzahl der Mitglieder einer Gemeinde auf neun sinken, so kann wie ein
Berater, auch ein Hilfsamtsmitglied vorübergehend im Örtlichen Geistigen Rat , und wenn
gewählt, auch als ein Funktionsträger dienen. Ein Hilfsamtsmitglied muss unter diesen
Umständen nicht um Erlaubnis bitten, in einem Örtlichen Geistigen Rat dienen zu dürfen,
aber es sollte das Kontinentale Berateramt darüber informieren.


ASSISTENTEN

101 Es ist nichts dagegen einzuwenden, Jugendliche als Assistenten von
Hilfsamtsmitgliedern zu ernennen. Dies liegt im Ermessen der Berater.

102 Funktionsträger von gewählten Körperschaften können zu Assistenten von
Hilfsamtsmitgliedern ernannt werden. Dies hängt sehr von den örtlichen Umständen ab, und
Mitglieder der Hilfsämter sind gehalten, bei solchen Ernennungen Weisheit und Umsicht
walten zu lassen.

103 Es ist unpassend für Hilfsamtsmitglieder, Assistenten einzig zu dem Zweck zu
ernennen, ihnen bei der Büro-Arbeit zu helfen.

104 Ein Hilfsamtsmitglied für die Verbreitung oder den Schutz in einer Region kann die
Dienste eines Assistenten in Anspruch nehmen, der von einem anderen Hilfsamtsmitglied
ernannt wurde, vorausgesetzt, dass dies vorher mit ihm oder ihr abgesprochen wurde. Die
zwei Hilfsamtsmitglieder können sich untereinander so verständigen, dass dies nicht in jedem
Einzelfall besprochen werden muss.

105 Obwohl es nicht klug wäre, einem Assistenten die Rolle zu geben, regelmäßig andere
Assistenten zu beaufsichtigen, so gibt es doch keinen Grund, der ein Hilfsamtsmitglied daran
hindern würde, einen seiner Assistenten zu bitten, falls und wenn sich die Notwendigkeit dazu
ergäbe, seine Hilfe auszuweiten, Führung zu geben und das Wissen und Verständnis anderer
Assistenten zu vertiefen.

106 Assistenten, die Mitglied in einem Geistigen Rat, Regionalen Rat oder einem Ausschuss
sind, fungieren im Kontext dieser Mitgliedschaft nicht als Assistenten, und sie haben dieselbe
Pflicht, die Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren, wie die anderen Mitglieder.


WECHSELBEZIEHUNG UNTER NATIONALEN, REGIONALEN UND ÖRTLICHEN
ADMINISTRATIVEN KÖRPERSCHAFTEN

107 Obwohl Berater normalerweise nicht im Kontakt mit nationalen Ausschüssen stehen,
kann ein Nationaler Geistiger Rat eine direkte Beziehung zwischen ihnen für einen gewissen
Zweck und eine gewisse Zeitspanne herstellen.

108 Normalerweise hat bei Beratungen mit den Beratern – individuell, in Gruppen oder als
gesamtes Berateramt – und einem Nationalen Geistigen Rat der Vorsitzende des Rates den
Vorsitz inne. Unter gewissen Umständen kann ein Rat einen der Berater bitten, den Vorsitz zu
übernehmen. Wenn mehrere Nationale Geistige Räte bei einem Treffen vertreten sind, zu dem
die Berater eingeladen haben, wäre es angebracht, dass einer der Berater die Beratung leitet.

109 Es ist normal, dass Freunde sich notfalls mit der Bitte um Rat an einen Berater wenden,
auch wenn es sich bei den Beteiligten um Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates handelt.
Das bedeutet natürlich nicht, dass die Berater die Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates
ermutigen würden, ihnen regelmäßig Dinge mitzuteilen, die die Belange des Rates selbst
betreffen.

110 Es ist im Ermessen des Nationalen Geistigen Rates , ob er seine Protokolle oder
Auszüge daraus, den Beratern geben möchte. Es ist indessen unpassend für ein Kontinentales
Berateramt, Protokolle seiner Treffen mit Nationalen Geistigen Räten zu teilen. Wenn das
Kontinentale Berateramt zustimmt, kann ein Nationaler Geistiger Rat Kopien seiner
Protokolle den Hilfsamtsmitgliedern des Landes überlassen.

111 Ein Geistiger Rat oder Regionaler Rat kann beschließen, in seinen Protokollen eine
Aufzeichnung der ihm durch einen Berater mündlich gegebenen Ratschläge oder
Informationen aufzunehmen, oder diese als Anhang beizufügen. Wenn der Berater den
Wortlaut einer solchen Aufzeichnung auf Richtigkeit überprüfen möchte, sollte ihm oder ihr
natürlich diese Höflichkeit erwiesen werden. Eine solche Überprüfung unterscheidet sich
deutlich davon, das Protokoll als solches einer außen stehenden Autorität zur Anerkennung
vorzulegen.

112 Obwohl ein Nationaler Geistiger Rat beschließen kann, die Örtlichen Geistigen Räte
unter seiner Jurisdiktion zu ermutigen, ihre Protokolle den Hilfsamtsmitgliedern ihrer Region
zur Verfügung zu stellen, um dadurch eine enge Verbindung herzustellen, sind die Örtlichen
Räte nicht daran gebunden. Dies liegt in ihrem eigenen Ermessen.

113 Die Berater bekommen keine Anweisungen für ihre Arbeit von den Nationalen
Geistigen Räten. Dennoch befinden sie sich als individuelle Gläubige unter der Jurisdiktion
des Nationalen Geistigen Rates, wo immer sie auch sein mögen. Wenn ein Nationaler Rat von
speziellen Vorkommnissen Kenntnis erhält, zum Beispiel dass ein Berater etwas gesagt hat,
was schädlich für die Arbeit des Glaubens sein könnte, sollte der Rat sich dem Problem sofort
zuwenden, in dem er die Angelegenheit liebevoll aber offen mit den Beratern bespricht, und
Beispiele heran zieht.

114 Wenn ein Nationaler Geistiger Rat glaubt, dass die Tätigkeiten eines Hilfsamtsmitglieds
Probleme verursachen, sollte er sich mit der Angelegenheit an die Berater wenden und nicht
das Hilfsamtsmitglied direkt ansprechen. Aber wo es sich um eine rein persönliche
Angelegenheit handelt, mag der Rat es vorziehen, dies mit dem Hilfsamtsmitglied zunächst
selbst zu klären, in der Hoffnung, dass das Problem vertraulich geregelt werden kann. Jedes
ernsthafte Problem mit einem Hilfsamtsmitglied sollte aber in jedem Fall den Beratern
berichtet werden.

115 Ein Hilfsamtsmitglied ist als individueller Bahá'í denselben Sanktionen unterworfen wie
jeder andere Gläubige im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten. Ehe jedoch der Nationale
Geistige Rat eine entsprechende Maßnahme vornimmt, muss die Angelegenheit zuerst mit
den Beratern besprochen werden.

116 Wenn ein Hilfsamtsmitglied in der Arbeit des Nationalen Geistigen Rates oder eines
seiner Organe ein Problem entdeckt, das seiner Meinung nach Aufmerksamkeit erfordert, ist
es seine Pflicht, dies den Beratern zu berichten, die ihrerseits, falls sie dem zustimmen, die
Angelegenheit mit dem betroffenen Nationalen Rat behandeln.

117 Führung und Ausbildung von Hilfsamtsmitgliedern sind Pflichten der Berater, während
das Training der Assistenten ein unmittelbares Anliegen der Hilfsamtsmitglieder ist. Ein
Nationaler Geistiger Rat kann diese Verantwortung nicht übernehmen. Wenn die Berater und
ein Nationaler Rat in ihren Beratungen zu dem Schluss gelangen, dass für ein
Hilfsamtsmitglied eine bestimmte Form von Ausbildung notwendig ist, um in einem
bestimmten Bereich seiner Bemühungen wirksam arbeiten zu können, kann dies von den
Beratern arrangiert werden.

118 Für eine Sitzung mit einem Örtlichen Geistigen Rat muss ein Assistent nicht von einem
Hilfsamtsmitglied delegiert werden. Assistenten können sich mit Örtlichen Geistigen Räten
treffen, wenn sie die besonderen Ziele verfolgen, die ihnen von den Hilfsamtsmitgliedern
gegeben wurden. Es gibt natürlich Anlässe, zu denen ein Hilfsamtsmitglied einen Assistenten
bittet, sich in einer bestimmten Angelegenheit mit einem Rat zu treffen.

119 Ein Assistent kann, wenn ein Nationaler oder Örtlicher Geistiger Rat ihn darum bittet,
eine bestimmte Aufgabe in seiner Eigenschaft als einzelner Gläubiger erfüllen, aber nicht als
Assistent.

120 Es ist für Assistenten unpassend, sich in ihrer Eigenschaft als Assistenten mit dem
Nationalen Geistigen Rat zu treffen.

121 Hilfsamtsmitglieder geben Örtlichen Geistigen Räten oder einzelnen Gläubigen keine
Weisungen für ihre Aktivitäten, aber es steht ihnen vollkommen frei, Vorschläge zu machen
und Empfehlungen zu geben, die sie für weise und nützlich halten. Darüber hinaus helfen sie
Örtlichen Räten dabei, den Zustand der geistigen Einheit, der Aktivität und Entwicklung zu
erreichen, wie in den Schriften so eindringlich erwähnt. Es obliegt den Hilfsamtsmitgliedern,
mit den Örtlichen Geistigen Räten und den Gläubigen ein liebevolles, warmes Verhältnis
aufzubauen, so dass diese sich spontan um Rat und Hilfe an sie wenden.

122 Im Verhältnis zwischen Hilfsamtsmitgliedern und Örtlichen Geistigen Räten ist es für
den Geist der liebevollen Zusammenarbeit und Ermutigung, der für den Fortschritt des
Glaubens an jedem Ort wesentlich ist, nicht nur unnötig, sondern schädlich, Unterschiede zu
betonen. Die Unterschiede von Rängen, Funktionen oder Vorgehensweisen zwischen den
Organen der Bahá'í-Gemeindeordnung sind dazu gedacht, die Arbeit des Glaubens zu
kanalisieren, nicht zu behindern. Alle diese Merkmale der Gemeindeordnung können am
besten im Kontext demütigen Dienens für die Gesegnete Vollkommenheit betrachtet werden,
welches das höchste Ziel für alle ist, die sich unter dem Banner des Größten Namens
versammeln.

123 Man sollte nicht unterstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Beratern und ihren
Helfern auf der einen Seite und die der Räte und ihrer Organe auf der anderen Seite bedeutet,
dass sie zur gleichen Zeit aktiv am gleichen Projekt arbeiten müssen. Zweifellos wäre in
vielen Fällen die gleichzeitige Beteiligung sinnvoll und sogar nötig, aber die Arbeit der
Berater, des Nationalen Geistigen Rates und aller seiner nachgeordneten Institutionen, kann
sehr wohl getrennt und zu verschiedenen Zeiten ausgeführt werden, vorausgesetzt, dass sie
nicht miteinander in Konflikt geraten, und dass die Informationen darüber, welche Arbeiten
mit welchen erreichten Ergebnissen ausgeführt wurden, vollständig und offen ausgetauscht
werden.

124 Im allgemeinen ist es nicht die Aufgabe der Hilfsamtsmitglieder, sondern die der
Geistigen Räte, sich mit den persönlichen Problemen Einzelner, Konflikten zwischen ihnen
und mit Disziplinarmaßnahmen zu beschäftigen. Die Hilfsamtsmitglieder und ihre
Assistenten sind jedoch lebenswichtige Elemente der Bahá'í-Gemeindeordnung mit
Funktionen, die die Beratung der Gläubigen einschließt. Wenn ein Gläubiger sich in einer
persönlichen Angelegenheit an ein Hilfsamtsmitglied oder an einen Assistenten wendet, ist es
die Entscheidung des Hilfsamtsmitgliedes oder des Assistenten, dem Gläubigen einen Rat zu
geben, oder ihn zu bitten, sich an den Geistigen Rat zu wenden.

125 Jeder Gläubige ist frei, sich bei seiner Entscheidungsfindung, ob er Pionieren sollte oder
nicht, mit dem Nationalen Geistigen Rat und seinen ausführenden Organen oder mit einem
Berater oder Hilfsamtsmitglied zu beraten. Jedem dieser einzelnen Gläubigen oder
institutionellen Organen steht es genauso frei, eine solche Beratung anzuregen und
Vorschläge zu machen, wobei jedoch die letztliche Entscheidung der Angelegenheit dem
betroffenen Gläubigen
überlassen bleibt. Die Rolle der Berater und Hilfsamtsmitglieder bei der Ermutigung zum
Pionieren ist von besonderer Bedeutung. Die Hilfsamtsmitglieder sind in einer besonders
vorteilhaften Position, um die Freunde mit Informationen zu versorgen, die sie aus den ihnen
zur Verfügung stehenden Dokumenten hinsichtlich der Bedürfnisse des Glaubens haben.
Wenn ein Gläubiger sich entscheidet, dieses Feld des Dienens zu betreten, sollte er durch das
Hilfsamtsmitglied an die geeignete Stelle verwiesen werden, sei es ein nationaler Ausschuss
oder der Kontinentale Pionierausschuss, der sich mit den administrativen Details beschäftigen
wird.

126 Die Verantwortung für die Administration von Reise-Lehrprojekten fällt dem
Nationalen Rat und seinen nachgeordneten Organen zu. Dies schließt den Kontakt zwischen
den Reiselehrern und den Beratern oder Hilfsamtsmitgliedern nicht aus. Tatsächlich kann ein
solcher Kontakt beiden Seiten helfen, vorausgesetzt es wird berücksichtigt, dass die
administrative Autorität in diesen Angelegenheiten bei den Räten und ihren Ausschüssen
liegt.

127 Dank ihrer kontinentalen Perspektive können die Berater schnell Gelegenheiten für die
Zusammenarbeit benachbarter nationaler Gemeinden wahrnehmen, insbesondere in
Grenzgebieten und sogar über kontinentale Grenzen hinweg. In solchen Fällen werden die
Berater ermutigt, Beratungen zwischen den beteiligten Nationalen Geistigen Räten zu
arrangieren und ihnen dabei zu helfen, effektive gemeinsame Unternehmungen zu planen.

128 In Teilen einiger Kontinente stellt die Verbreitung von Bahá'í-Literatur eine
außerordentliche Herausforderung dar. In solch einem Fall kann das Kontinentale Berateramt
einen Mechanismus in Gang setzen, der an das Büro eines seiner Mitglieder angeschlossen ist
und mit dessen Hilfe Informationen über Literatur verbreitet werden; dadurch kann die
Situation in den betroffenen Ländern beobachtet werden. In dieser Eigenschaft hat der Berater
die Freiheit, so viel wie erforderlich mit den Bahá'í-Verlagen zu kommunizieren.

129 Berater beobachten Möglichkeiten in ihren Gebieten, sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Bahá'í-Gemeinde, bei denen sich Gläubige an Aktivitäten im Bereich der
sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beteiligen können. Sie haben dabei sowohl die
Ermutigung zu Einzelinitiativen auf diesem Betätigungsfeld im Blick, als auch darauf, die
Kapazität innerhalb der geeigneten Organisationen zu fördern, Programme zu entwerfen und
umzusetzen. Ihre Arbeit bringt Konsultationen mit Nationalen Geistigen Räten und
Regionalen Räten mit sich, welche Rolle die Bemühungen um soziale und wirtschaftliche
Entwicklung beim Wachstum der Gemeinde spielen sollen und wie sie die Aktivitäten zur
Ausbreitung und Festigung ergänzen können. Die enge Beteiligung der Berater an den
Trainings-Instituten versetzt sie in die Lage, diesen Organen dabei zu helfen, Ausbildungen
im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung durchzuführen und sogar Projekte
in Gang zu bringen, vorausgesetzt, die Institute sind stark genug, dies zu tun.




WAHLEN UND TAGUNGEN

130 Berater, die bei einer Nationaltagung anwesend sind, haben die Freiheit, sich an den
Beratungen zu beteiligen. Berater haben auch bei Internationalen Tagungen Rederecht, aber
da es so wenig Zeit und so viele Abgeordnete gibt, verzichten sie meistens darauf, dieses
Recht auch auszuüben.

131 Wenn an einer Nationaltagung keine Berater teilnehmen können, mögen sie für diese
Tagung ein oder zwei Hilfsamtsmitglieder als ihre besonders bevollmächtigten Stellvertreter
ernennen. Hilfsamtsmitglieder, die bei einer Nationaltagung anwesend sind und nicht von den
Beratern delegiert wurden, haben kein Rederecht, es sei denn, die Nationaltagung gibt es
ihnen.

132 Die Berater und die Nationalen Geistigen Räte müssen gemeinsam daran arbeiten, dass
die Heiligkeit der Bahá'í-Wahlen nicht verletzt wird. Zu den Aktivitäten, die während des
Jahres im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen durchgeführt
werden können, gehört das Unterrichten der Gläubigen über die Grundlagen von Bahá'í-
Wahlen, ebenso wie die Abgeordneten mit der geheiligten Natur ihrer Verantwortung vertraut
zu machen. Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten können den Freunden bei der Wahl von
Örtlichen und Regionalen Räten sowie bei den Abgeordneten-Wahlen helfen. Es hat sich als
eine fruchtbare Praxis erwiesen, wenn der Nationale Geistige Rat am Tag der Nationaltagung
oder am Vorabend eine Zusammenkunft arrangiert, auf der ein oder mehrere Berater zu den
Abgeordneten über die geistige Bedeutung von Bahá'í-Wahlen und die Pflichten der
Abgeordneten sprechen.

133 Die Berater sollten sehr wachsam gegenüber Praktiken sein, die – zu Recht oder auch
nicht – als Wahlpropaganda aufgefasst werden könnten. Wenn solche Praktiken beobachtet
werden, sollten die Berater die Aufmerksamkeit des Nationalen Geistigen Rates auf
angemessene Weise darauf lenken. Für den Fall, dass deutliche Abweichungen von den
eingeführten Bahá'í-Verfahrensweisen bei der Durchführung einer Nationaltagung auftreten,
sollten die Berater oder ihre an der Tagung teilnehmenden bevollmächtigten Stellvertreter
sich an das Weltzentrum wenden.


KONFERENZEN

134 Es gibt viele Gründe, weshalb Berater Zusammenkünfte einberufen können, an denen
mehrere nationale Gemeinden beteiligt sind. Solche Konferenzen sollten aber vor ihrer
Durchführung vom Bahá'í-Weltzentrum bestätigt werden. Darüber hinaus ist es für die
Berater angebracht, den betroffenen Nationalen Räten die Abhaltung von internationalen
Konferenzen vorzuschlagen, zum Beispiel internationale Jugendkonferenzen und die Jugend
zu Aktivitäten ermutigen, welche die für die Veranstaltungen nötige Begeisterung
hervorrufen.

135 Die Berater können Konferenzen mit den Hilfsamtsmitgliedern eines ganzen Kontinents
oder eines Teils davon abhalten. Es mag manchmal wünschenswert sein, Nationale
Ratsmitglieder einzuladen, um Hilfsamtsmitglieder auf diesen Konferenzen zu treffen und sie,
falls notwendig, aus dem kontinentalen Fonds zu unterstützen.

136 Innerhalb einer nationalen Gemeinde werden Konferenzen und Seminare vom
Nationalen Geistigen Rat oder seinen Ausschüssen einberufen und nicht durch die Berater
oder Hilfsamtsmitglieder. Dies geschieht, um den Eindruck zu vermeiden, dass es zwei
parallel ablaufende Serien von Konferenzen im selben Land gibt, eine unter der Aegide des
Nationalen Rates und eine unter der der Berater.

137 Ein Hilfsamtsmitglied kann Mitglieder einiger benachbarter Örtlicher Geistiger Räte
innerhalb seines Verantwortungsbereiches zu einer Konferenz einladen, um über Projekte
oder Probleme, die sie betreffen zu beraten. Selbstverständlich können Hilfsamtsmitglieder
auch auf eigene Initiative hin Treffen ihrer Assistenten veranstalten.


BUDGETS, UNTERSTÜTZUNGSFONDS UND BESITZTÜMER

138 Beratern steht es frei, mit einem Nationalen Geistigen Rat über die verhätlnismäßige
Höhe der Zuteilungen von nationalen Fonds für die verschiedenen Zwecke zu beraten.

139 Ein wichtiger Aspekt bei den Beratungen zwischen Beratern und einem Nationalen
Geistigen Rat ist die Verwendung der Unterstützungsfonds, die den Beratern zur Verfügung
stehen. Obgleich die Zwecke dieser verschiedenen Fonds klar festgelegt sind, gibt es doch ein
großes Maß an Flexibilität ihrer Verwendung. Fonds zur Unterstützung der Förderung von
Literatur und audiovisuellem Material können zum Beispiel dazu verwendet werden, um ganz
oder teilweise den Kauf, die Übersetzung und die Produktion verschiedener Werke zu
subventionieren; Basisliteratur-Programme zu entwickeln; oder die Fähigkeiten von Bahá'í-
Verlagen und anderen Organen zu verbessern, so dass sie Literatur und audiovisuelle
Materialien effizient und finanziell funktionsfähig produzieren und vertreiben können.
Unterstützungsfonds zur Förderung der Lehrarbeit können einem Nationalen Rat zugänglich
gemacht werden, um ihn in die Lage zu versetzen, aus sich kurzfristig ergebenden
unerwarteten Gelegenheiten Nutzen zu ziehen, um langfristige Bemühungen zu unterstützen
oder sogar, um Programme für das Wachstum des Glaubens in einer ganzen Region zu
unterstützen. Andere Fonds werden den Beratern zur Durchführung von Trainings-
Institutskursen zur Verfügung gestellt, zur Unterstützung einiger ihrer Mitarbeiter und um
kleine finanzielle Aufwendungen zu decken. Die Mechanismen für die Auszahlung all dieser
Fonds werden vom Internationalen Lehrzentrum nach Bedarf geregelt.

140 Berater oder ihre Beauftragten können mit den Regionalen Räten beraten, wenn sie ihre
Jahresbudgets festlegen, die dann dem Nationalen Geistigen Rat zur Bestätigung vorgelegt
werden. Es ist auch dem Ermessen der Berater überlassen, einem Regionalen Rat finanzielle
Hilfe aus den ihnen zur Verfügung stehenden Unterstützungsfonds zuzuteilen.

141 Die Verwaltung der Bahá'í-Liegenschaften mit all ihren Aspekten ist eine
Angelegenheit, mit der sich der Nationale Geistige Rat zu beschäftigen hat und fällt
normalerweise nicht in den Verantwortungsbereich der Berater. Wenn jedoch die Berater zu
irgendeinem Zeitpunkt bemerken sollten, dass sich die Dinge im Zusammenhang mit einer
bestimmten Liegenschaft als schädlich für die besten Interessen des Glaubens erweisen
sollten, haben sie die Pflicht, ihre Bedenken dem Nationalen Rat zu unterbreiten.





DER KONTINENTALE FONDS

142 Jedes Kontinentale Berateramt übermittelt zu Beginn des Jahres seine Budgetplanung an
das Internationale Lehrzentrum. Wenn die geschätzten Spenden für den Kontinentalen Fonds
nicht den erwarteten Ausgaben entsprechen, bekommt das Berateramt Hilfe aus dem
Internationalen Bahá'í-Fonds.

143 Einem Kontinentalen Berateramt steht es grundsätzlich frei, wie es möchte, jeden
Bahá'í-Fonds oder jegliche Bahá'í-Unternehmung aus dem Kontinentalen Fonds zu
unterstützen. Sie werden dabei natürlich sehr zurückhaltend sein, wenn ihre Unternehmungen
vom Internationalen Bahá'í-Fonds unterstützt werden.

144 Es gibt keinen Hinderungsgrund für die Berater, die Einzelheiten des Kontinentalen
Fonds ganz oder teilweise den Nationalen Geistigen Räten oder den Freunden des
Kontinentes, auf dem sie dienen, mitzuteilen. Obwohl diese Praxis nicht ermutigt wird, liegt
die Entscheidung in solchen Angelegenheiten allein beim Kontinentalen Berateramt selbst.

145 Nationale Gemeinden stehen nicht alle auf der gleichen Stufe der Entwicklung, und die
Umstände unterscheiden sich stark von Gemeinde zu Gemeinde. Daher können sich die
Berater und Hilfsamtsmitglieder bei der Unterrichtung der Freunde über die Fonds des
Glaubens in einigen Regionen dazu entschließen, die Betonung auf die Örtlichen und
Nationalen Fonds zu legen, während sie anderswo bei ihrem allgemeinen Aufruf auch den
Kontinentalen Fonds mit einschließen, wenn sie die Freunde allgemein ansprechen. Es ist
erlaubt, ja sogar für viele Nationale und Örtliche Geistige Räte wünschenswert, zu Spenden
für den Kontinentalen Fonds aufzurufen.

146 Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten sollten normalerweise nicht am aktiven
Sammeln von Spenden für den Kontinentalen Fonds beteiligt sein. Solche Spenden können
durch die Örtlichen Geistigen Räte und den Nationalen Geistigen Rat gegeben werden und
wenn die Berater Vorkehrungen dafür getroffen haben, auch direkt an den Kontinentalen
Fonds. Jedoch kann ein Hilfsamtsmitglied oder ein Assistent, besonders in entlegenen
Regionen, wenn es von den Freunden darum gebeten wird, aus praktischen Gründen eine
Spende von ihnen zur Weiterleitung an den Kontinentalen oder andere Fonds annehmen.

147 Ausgaben der Hilfsamtsmitglieder zur Durchführung ihrer Arbeiten sollten, falls nötig,
vom Kontinentalen Fonds übernommen werden. Wenn Bedarf dafür besteht, kann ein
Kontinentales Berateramt beschließen, einem Hilfsamtsmitglied ein Budget zur Verfügung zu
stellen, damit es für einen vorher bestimmten Zeitabschnitt vollzeitlich dem Glauben dienen
kann. Die Berater müssen bei solch einer Entscheidung die langfristigen Auswirkungen eines
derartigen Schrittes bedenken.

148 Normalerweise sind die Assistenten aufgrund der örtlichen Natur ihrer Arbeit in der
Lage, ihre Pflichten ohne Unterstützung durch den Kontinentalen Fonds zu erfüllen.

149 Obwohl es möglich ist, dass die Freunde ihre Unterstützung für einen Trainings-
Instituts-Lehrer über jeden Fonds, der sich als praktisch erweist, zu leiten, kommt doch der
Betonung des Kontinentalen Fonds eine besondere Bedeutung zu, da die Berater in der Lage
sind, die Institute zu benennen, die solche Unterstützung benötigen. Die hierfür
zweckgebundenen Spenden, die den Örtlichen oder Nationalen Fonds zugeführt werden,
würden schließlich an den betreffenden Kontinentalen Fonds zur Auszahlung weitergeleitet
werden.




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