Read: 1990 Dez Die Bewahrung von Bahai-Ehen


DIE BEWAHRUNG VON BAHA'I EHEN
Ein Memorandum der Forschungsabteilung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit
Dezember 1990


In den letzten Monaten erhoben sich Fragen in Bezug auf die Bahá’í-Haltung zur Scheidung und zur Be-
deutung der Bewahrung ehelicher Bande. Diese Fragen dienten als Anregung dafür, einen Überblick
über die Führung. die in den Bahá’í-Lehren zu diesen äußerst wichtigen Thema enthalten sind, zu gewin-
nen und für die Erforschung einiger Anwendungsmöglichkeiten dieser Lehren im täglichen Leben. Der
Schwerpunkt der folgenden Darstellung ist auf die Betrachtung der Bahá’í-Haltung zu Ehe und Schei-
dung, die Gründe für eine Bahá’í -Scheidung und auf die Schritte, die unternommen werden können, um
eine gefährdete Ehe zu stärken, begrenzt. Es wurde nicht versucht, solche Punkte wie die Forderung des
Wartejahres und die Verantwortung des Geistigen Rates für die Durchführung des Bahá’í-
Scheidungsgesetzes anzusprechen.


1. Die Bahá’í-Haltung zu Ehe und Scheidung

Es ist notwendig, daß das Thema Scheidung innerhalb des Rahmens des Bahá’í-Konzeptes für die Ehe
betrachtet wird. Bahá’u’lláh kam, um der Welt Einheit zu bringen, und eine grundlegende Einheit ist die
des Bandes zwischen den Ehepartnern.

‘Abdu’l-Bahá beschreibt die Ehe als "eine echte Beziehung"(1), "ein geistiges wie körperliches Zu-
sammenfinden"(2), eine "Verbindung"(3), die "in allen Welten Gottes"(5) "fortdauert"(4). Er bezeichnet
Ehepartner als "zwei vertraute Gefährten"(6) und versichert, daß wenn sie in Einheit leben

"werden sie diese Welt vollkommen zufrieden, glückselig und mit heiterem Gemüt durchschreiten und
im Königreich des Himmels zum Ziel göttlicher Gnade und Gunst werden"(7).

Shoghi Effendi kennzeichnet in Briefen, die in seinem Auftrag geschrieben wurden, die Ehe als eine
"göttliche Institution"(8) und eine "höchst heilige und bindende Verpflichtung"(9), die "zu tiefer Freund-
schaft des Geistes führen soll, die in der nächsten Weit fortdauern wird."(10)

'Harmonie, Einheit und Liebe"(11) werden als die "höchsten Ideale in der menschlichen Bezie-
hung"(12) beschrieben. Daraus folgt, daß, wo auch immer eine Bahá’í-Fainilie lebt, die Mitglieder sich
alle Mühe geben sollten, sie zu erhalten. Ehe und Familie haben eine lebenswichtige "soziale Funkti-
on"(13)... den Fortbestand der menschlichen Rasse und die Aufrechterhaltung der sozialen Ordnung.

In den Bahá’í -Lehren wird die Scheidung gestattet, aber ernstlich davon abgeraten. Shoghi Effendi
zeigt auf, daß Bahá’u’lláh sie "nur als letzten Ausweg gestattet hat"(14) und Er "sie äußerst mißbil-
ligt“(15). Er merkt an, daß die Gläubigen dazu neigten, von den vorherrschenden kulturellen Gepflogen-
heiten beeinflußt zu werden, die "so schnell das Familienleben und die Schönheit der familiären Bezie-
hungen zerstören und den moralischen Überbau der Gesellschaft niederreißen"(16). Er verurteilt die
"moderne Gesellschaft"(17) als "sträflich leichtsinnig, was die heilige Natur der Ehe angeht"(18) und ruft
die Freunde auf "gegen diesen Trend beharrlich anzukärnpfen"(19). Deshalb ist es nützlich, die Stellun-
nahmen in den Schriften näher zu untersuchen, um ein tieferes Verständnis der Bahá’í-Haltung zur
Scheidung zu gewinnen und Wege zu erkennen, den zunehmenden Trend aufzuhalten.

Die ernste Natur der Scheidung ist in den Bahá’í-Schriften anschaulich ausgedruckt. So stellt z.B Ba-
há’u’lláh im 'Kitáb-i-Aqdas' fest, das „Gott... Trennung und Scheidung verabscheut“(20), während ‘Ab-
du’l-Bahá erklärt, daß wenn einer der Partner

"zur Ursache der Scheidung wird, wird dieser unfehlbar in große Schwierigkeiten geraten, das Opfer
schlimmen Unheils werden und schwere Gewissensbisse leiden."(21)

Während die Scheidung im Bahá’í-Glauben nicht verboten ist, wird sie dochäußerst mißbilligt."(22).
Aus Briefen, die im Auftrag Shoghi Effendis geschrieben wurden, geht hervor, daß Scheidung "mißbilligt
und gerügt wird und gegen Gottes Wohlgefallen ist."(23) Sie wird als "verwerfliche Handlung"(24) ange-
sehen und die Gläubigen werden aufgerufen, "fast übermenschliches Bemühen an den Tag zu legen, um
nicht zu gestatten, daß eine Bahá’í-Ehe aufgelöst wird."(25) Scheidung wird deshalb als "letzter Ausweg
betrachtet, der wenn menschlich möglich, vermieden werden sollte."(26)

Ehemann und Ehefrau haben beide das Recht, um Scheidung zu bitten, wenn sie glauben, daß dies "un-
bedingt erforderlich ist. "(27) Der Sekretär des Hüters hat in einem Brief in dessen Auftrag festgestellt,
daß, obwohl sie zulässig ist, "Scheidung für Bahá’í nur unter außerordentlichen und untragbaren Um-
ständen ratsam ist(28) und daß die Gläubigen nur dann zur Scheidung Zuflucht nehmen sollten "wenn
sich jedes Bemühen, sie zu verhindern, als vergeblich und unwirksam erwiesen hat." (29) In diesem Zu-
sammenhang muß aber ebenso angemerkt werden, daß die Tatsache, daß Bahá’u’lláh die Scheidung
gestattet hat, "ein Hinweis darauf ist, daß sie unter bestimmten Umständen unvermeidlich ist."(30)

2. Scheidungsgründe

Unter welchen Umständen also darf Scheidung gestattet werden?

Im "Inhaltsverzeichnis und systematische Darstellung der Gesetze und Gebote des Kitáb-i-Aqdas, Ba-
há’u’lláhs Heiligstem Buch" (Haifa: Weltzentrum 1973) Seite 42 (deutsch S.64) wird festgestellt:

"Entsteht bei einem der Ehegatten gegenüber dem anderen heftige Abneigung oder Widerwillen, so ist
Scheidung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. "(31)

Ebenso wies ‘Abdu’l-Bahá die Gläubigen an,
"unbedingt von einer Scheidung abzusehen, es sei denn, daß etwas eintritt, was sie zwingt, sich aus ge-
genseitiger Abneigung zu trennen. In einem solchen Falle mögen sie sich mit Kenntnis des Geistigen
Rates zur Trennung entschließen."(32)

Das Universales Haus der Gerechtigkeit verbindet die Begriffe des "Widerwillens“(33) und 'unversöhn-
liche Abneigung'(34) und stellt fest, daß "Scheidung erlaubt ist, wenn unversöhnliche Abneigung zwi-
schen den Ehepartnern besteht" (35). Es stellt weiterhin klar, daß eine "solche Abneigung nicht nur ein
Mangel an Liebe gegenüber seinem Ehegatten bedeutet, sondern eine Abneigung, die nicht überwunden
werden kann"(36) und stellt fest, daß der Geistige Rat darüber befinden muß, ob diese Bedingung vor-
handen zu sein "scheint"(37), bevor der Termin für das Wartejahr festgelegt werden kann.

Es ist interessant festzustellen, daß es keine 'spezifischen Gründe' für die Bahá’í-Scheidung gibt, wie sie
in einigen bürgerlichen Gesetzbüchern angeführt sind."(38) Folglich stellen das Fehlverhalten eines der
Partner oder Erwägungen über einen Mangel an "körperlicher Anziehung oder sexueller Vereinbarkeit
und Hannonie"(39) nicht automatisch Ursachen für die Scheidung dar. Das Haus der Gerechtigkeit hat
klargestellt:

"Ein Bahá’í sollte die Möglichkeit der Scheidung nur dann in Betracht ziehen, wenn die Situation unan-
nehmbar ist und er oder sie eine starke Abneigung gegen die Ehe mit dem anderen Partner hat."(40)

Die Stärke der "Abneigung"(41) ist folglich ein Schlüsselelement. Die Verantwortung für die Feststel-
lung, ob die Bedingung des "Wider-willens" (42) oder der "Abneigung oder des Grolls"(43) in einer be-
sonderen Situation besteht, ruht auf den Schultern der einzelnen Ehepartner in Beratung mit dem Geisti-
gen Rat.


3. Die Bewahrung der Ehen

Die sorgfältige Vorbereitung auf die Ehe ist ein wesentlicher erster Schritt zum Erhalt der Bahá’í-Ehen.
‘Abdu’l-Bahá und Shoghi Effendi stellten eine Anzahl Leitlinien auf, die dem einzelnen helfen, weise
und überlegte Entscheidungen in Bezug auf die Eheschließung zu treffen. Zum Beispiel riet der Meister
möglichen Partnern

„sich mit größter Sorgfalt zu bemühen, mit der Wesensart des anderen gründlich vertraut zu werden, so
daß der feste Bund zwischen ihnen eine ewige Bindung werde."(44)

Der Sekretär des Hüters schrieb in dessen Auftrag an einen einzelnen Gläubigen, der seinen Rat zu einem
vorgesehenen Heiratsantrag suchte, und mahnte zur Vorsicht gegenüber einer "zu hastigen Vorgehens-
weise"(45), die "unausweichlich" "Sorgen und Leid hervorruft"(46/47) und rief die Gläubigen dazu auf,

"dieser Frage, die in so äußerst wichtiger Beziehung zu Ihrer Zukunft steht, die vollkommene Überle-
gung, die sie verdient, zukommen zu lassen und alle ihre Gesichtspunkte sorgfältig und leidenschaftslos
zu prüfen."(48)

Die Wahl des Ehepartners liegt bei den betreffenden einzelnen. ‘Abdu’l-Bahá erklärt, daß, bevor die
Wahl getroffen ist, die Eltern "kein Recht haben, sich einzumischen". (49) Wenn die einzelnen jedoch
einmal gewählt haben, "ist die Angelegenheit ein Gegenstand der Zustimmung von Vater und Mut-
ter."(50) Shoghi Effendi bekräftigt in einem in seinem Auftrag geschriebenen Brief vom 19. März 1938,
daß die "Freiheit der Eltem"(51) in der Ausübung ihres „Rechtes"(52) der Zustimmung zur Heirat ihres
Kindes "unumschränkt und bedingungslos"(53) ist. Er stellte weiter fest, daß sie "aus irgendeinem
Grund die Zustimmung verweigern können und für ihre Entscheidung nur vor Gott verantwortlich
sind'.(54)

Es muß angführt werden, daß das Erfordernis der elterlichen Zustimmung zur Heirat nicht einfach ein
Verwaltungsakt ist. Sie wird beschrieben als 'ein großes Gesetz'(55), das Bahá’u’lláh 'niedergelegt hat,
um den gesellschaftlichen Bau zu stärken und die Familienbande zu festigen.'(56) Sein Zweck ist es,
'Einheit zu fordern und Trennung zu vermeiden.'(57)

Die Bahá’í-Schriften enthalten viele Hinweise auf die Bedeutung, liebevolle und einende Familienban-
de aufrecht zu erhalten. Die Freunde werden nicht nur aufgefordert, 'alles in ihrer Macht stehende zu tun,
um die Ehen, die sie eingegangen sind, zu erhalten"(58), sondern sie müssen diese auch 'zu beispielhaften
Vereinigungen machen, die von den edelsten Beweggründen geleitet werden.'(59) Indem wir dieses
Thema ansprechen, beziehen wir uns besonders auf Briefe, die im Auftrag Shoghi Effendis geschrieben
wurden und des Universalen Hauses der Gerechtigkeit als Antwort auf Fragen von Gläubigen, die mit
ehelichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, um Schritte herauszufinden, die unternommen werden
könnten, um die Notwendigkeit einer Scheidung einzuschränken.


3.1. Die Bedeutung des Bemühens

Geduldige, im Geiste des Gebetes aufopferungsvolle Bemühungen sind erforderlich, um das Ehe- und
Fainilienleben zu bewahren. Im Hinblick darauf rief Shoghi Effendi die Paare auf, "Dinge zu unterneh-
men, die aufbauend wirken"(60) und nicht zu gestatten, daß eine verschlechterte Situation ausufert:

"Wenn der Schatten der Trennung über Mann und Frau hängt, sollten sie in ihrem Bemühen diese zu
verhindern, nichts unversucht lassen."(61)

Die Eheleute werden ermutigt, alle Kräfte einzusetzen, "ihre Ehe zu retten, nicht um ihrer selbst willen,
vielmehr um Gottes willen"(62) im Vertrauen auf das Wissen, daß wenn auch ihr "Bestreben keine sofor-
tigen Früchte zeitigt"(63), sie damit ihre "Pflicht als Bahá’í erfüllen."(64)


3.2. Gegenseitige Achtung und Gleichwertigkeit

Die Beziehung zwischen Mann und Frau ist gekennzeichnet durch "gegenseitige Achtung und Gleich-
wertigkeit."(65) Sie ist "vom Grundsatz der Beratung geleitet und ohne Zwang zum Gehorsam des einen
gegenüber dem anderen.'(66) Auf die Frage nach bestimmten Verhaltensmaßregeln, die Beziehungen
zwischen den Eheleuten leiten, lenkt das Universales Haus der Gerechtigkeit die Aufmerksamkeit auf
zahlreiche deutliche Richtlinien in den Schriften.

... zum Beispiel der Grundsatz, daß die Rechte eines jeden und allen in der Familien gewahrt werden
müssen und der Ratschlag, daß liebevolle Beratung der Angelpunkt sein sollte, daß alle Angelegenheiten
in Liebe und Harmonie gelöst werden müssen, und daß es manchmal angebracht ist, daß der Mann und
die Frau den Wünschen des anderen nachgibt. Die Entscheidung, unter welchen besonderen Umständen
Nachgeben am Platz ist, ist eine Angelegenheit jedes Paares. Wenn es ihnen, was Gott verhüten möge,
nicht gelingt, Übereinstimmung zu erzielen und ihre Meinungsverschiedenheit zu Entfremdung führt,
sollten sie den Rat von Menschen suchen, denen sie vertrauen und zu deren Aufrichtigkeit und gesundem
Urteilsvermögen sie Zutrauen haben, um die Bande einer einigen Familie zu bewahren und zu stär-
ken."(67)

3.3. Zusammenarbeit und Bereitschaft zum Verzeihen

Aussöhnung bedarf einer Haltung des Vergebens und des bereitwilligen Bemühens "Meinungsver-
schiedenheiten zu ordnen"(68) und zu vermeiden "so zu handeln, daß der andere Teil entfremdet
wird.“(69) Im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Bereitschaft zum Verzeihen gab das Universale
Haus der Gerechtigkeit einem Ehepartner, der nachgefragt hatte, wie er mit Gefühlen des Ärgers umge-
hen sollte, die er als Folge einer ehelichen Verstimmung empfunden hatte, den Rat:

"Sie fragen, wie Sie mit Ärger umgehen sollen. Das Haus der Gerechtigkeit schlägt vor, daß Sie sich
die Ermahnungen ins Gedächtnis rufen, die in unseren Schriften über die Notwendigkeit niedergelegt
sind, die Fehler anderer zu übersehen, ihre Missetaten zu vergeben und zu verbergen, nicht die schlechten
Eigenschaften bloßzustellen sondern die lobenswerten zu suchen und zu bestätigen und sich zu bemühen,
immer zurückhaltend, geduldig und barmherzig zu sein. Abschnitte wie die folgenden Auszüge aus Brie-
fen, die im Auftrag des geliebten Hüters geschrieben wurden, werden hilfreich sein:

'Jeder Mensch hat Eigenschaften, die wir schätzen und bewundern und aufgrund derer wir ihn lieben
können und vielleicht, wenn Sie sich entschließen können, nur an diese Eigenschaften ihres Gatten zu
denken, wird Ihnen dies helfen, die Situation zu verbessern. Sie sollten Ihre Gedanken von dem, was Sie
ärgert abwenden und ständig zu Bahá’u’lláh um Hilfe beten. Dann werden Sie merken, wie diese reine
Liebe, entfacht von Gott, die in der Seele brennt, wenn wir die Lehren lesen und studieren, wärmen und
heilen wird, mehr als irgend etwas anderes.
Jeder von uns ist nur für ein Leben verantwortlich, und das ist unser eigenes. Jeder von uns ist uner-
meßlich weit davon entfernt, „vollkommen zu sein wie unser Himmlischer Vater vollkommen ist", und
die Aufgabe, unser eigenes Leben und unseren Charakter zu vervollkommnen ist so, daß sie unsere ganze
Aufmerksamkeit, unsere Willenskraft und Energie erfordert...'(70)

Die entscheidende Bedeutung der gemeinsamen Anstrengung der Ehepartner in dem Ringen um eine
glückliche und gefestigte Ehe ist in einem Auszug aus einem Brief, der im Auftrag des Universalen Hau-
ses der Gerechtigkeit geschrieben wurde und der im folgenden zitiert ist, zusammengefaßt:

"Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat beachtet, daß Sie und Ihr Ehemann mit dem Geistigen Rat
über Ihre Familienprobleme beraten und Ihre Situation ohne Erfolg mit einem Fainilienberater bespro-
chen haben, und es glaubt, daß es für Ihren Mann und Sie äußerst wichtig wäre zu verstehen, daß die Ehe
eine Quelle des Wohlbefindens sei und ein Gefühl der Sicherheit und des geistigen Glücks vermitteln
kann. Sie ist jedoch nicht etwas, das einfach passiert. Um aber zu einem Hafen der Zufriedenheit zu
werden, bedarf die Ehe der Zusammenarbeit der Ehepartner selbst und des Beistands ihrer Familien.
"(71)


3.4. Berücksichtigung der Kinder

In Briefen, die an Paare gerichtet wurden, die über Scheidung nachdachten, lenkte Shoghi Effendi die
Aufinerksamkeit auf die Tatsache, daß das Vorhandensein von Kindern "noch größere Last auf die sittli-
che Verantwortung von Mann und Frau legt, die einen solchen Schritt erwägen".(72) Sie werden dazu
aufgerufen, "an die Zukunft" ihrer Kinder "zu denken"(73) und zu beachten, daß Kinder geschiedener
Eltern unter der widersprüchlichen Zugehörigkeit nur leiden können, weil ihnen der Segen eines Zuhau-
ses mit Vater und Mutter, die sich um ihre Interessen kümmem und sie gemeinsam lieben, weggenommen
wurde." (74)

Es sollte festgehalten werden, daß, obwohl die Bahá’í-Schriften großen Nachdruck auf sorgfältige Über-
legung darüber legt, welche möglichen Wirkungen eine Scheidung auf die Kinder hat, von dem Paar
nicht verlangt wird, allein der Kinder willen verheiratet zu bleiben. Shoghi Effendi legt in einem Brief
vom 10. November 1943, der in seinem Auftrag geschrieben wurde, dar:

„Bahá’u’lláh hat großes Gewicht auf die Heiligkeit der Ehe gelegt, und die Gläubigen sollten sich bis
zum äußersten bemühen, in ihren Heimen Harmonie und eine Situation zu schaffen, die wenigstens nicht
schlecht für die Kinder ist. Aber wenn sich dies nach Gebet und aufopferungsvollen Bemühungen als
ganz unmöglich erweist, mögen sie zur Scheidung Zuflucht nehmen."(75)


3.5. Beratung in der Familie

Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat "liebevolle Beratung"(76) als "einen der Schlüssel zur Stär-
kung der Einheit"(77) in der Familie erklärt. Weiter hat das Haus der Gerechtigkeit festgestellt, daß
"Familienberatung, bei der das offene und freie Gespräch gepflogen wird und die vom dem Bewußtsein
der Notwendigkeit von Mäßigung und Ausgleich beseelt ist, das Allheilmittel für häusliche Konflikte
sein kann.'(78) Um erfolgreich zu sein, muß eine solche Beratung außer frei, mäßig und ausgeglichen,
auch von gegenseitiger Achtung und Gleichberechtigung gekennzeichnet sein. Zum Beispiel stellt das
Universale Haus der Gerechtigkeit bei der Beschreibung des Beratungs- und Entscheidungsfindungspro-
zesses innerhalb der Familie fest:

"In jeder Gruppe, wie liebevoll die Beratung auch sein mag, gibt es dennoch zeitweise Punkte, über die
sich keine Einigung erzielen läßt. In einem Geistigen Rat wird dieses Problem durch Mehrheitsentschei-
dung gelöst. Es kann jedoch, wenn nur zwei Parteien betroffen sind, wie irn Falle von Mann und Frau,
keine Mehrheit geben. Es gibt deshalb Zeitpunkte, in denen eine Frau ihrem Mann nachgeben muß, und
Zeiten, in denen der Mann seiner Frau nachgeben sollte, aber nie sollte der eine den anderen ungerecht
beherrschen.'(79)

3.6. Beratung mit dem Geistigen Rat

Wenn Gläubige eheliche Schwierigkeiten erfahren, werden sie ermutigt, „sich an den Geistigen Rat um
Rat und Beratung zu wenden und diesem Rat bei ihrem Bemühen um die Erhaltung der Einheit ihrer ehe-
lichen Beziehungen zu folgen.“(80) Die allgemeine und ständige Verantwortung des Geistigen Rates bei
der Handhabung eines Gesuches für eine Bahá’í-Scheidung und der Beratung der Gläubigen ist irn fol-
genden Auszug eines vom 6.Mai 1987, der im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit ge-
schrieben wurde, ausgedruckt:

"Wenn ein Scheidungsgesuch an den Geistigen Rat herangetragen wird, sollte es dessen erster Gedanke
und erste Handlung sein, das Paar zu versöhnen und sich dessen zu versichern, daß es die Bahá’í-Lehren
zu diesem Thema kennt. Möge es Gottes Wille sein, daß der Rat Erfolg hat und es nicht mehr nötig ist,
das Wartejahr zu beginnen. Wenn der Rat jedoch glaubt, daß es unmöglich ist, die betreffende Seite
davon zu überzeugen, das Scheidungsgesuch zurückzuziehen, muß er beschließen, daß aus seiner Sicht
eine unversöhnliche Abneigung zu bestehen scheint, und daß er keine andere Wahl hat, als das Datum für
den Beginn des Wartejahres festzulegen. Während dieses Jahres trägt das Paar die Verantwortung für
den Versuch, seine Meinungsverschiedenheiten in Einklang zu bringen, und der Rat hat die Pflicht, ihnen
zu helfen und sie zu ermutigen... "(81)

3.7. Beratung durch einen Fachmann

Zusätzlich zur Beratung durch den Geistigen Rat, könnte es für das Paar auch nützlich sein "einzeln und
wenn möglich zusammen"(82), den Beistand eines fähigen professionellen Eheberaters zu suchen. Sol-
che Fachleute können, laut Universales Haus der Gerechtigkeit "nützliche Einsichten und Anleitung zum
Gebrauch konstruktiver Maßnahmen vermitteln, die einen höheren Grad der Einheit erreichen las-
sen."(83) Das Universale Haus schlägt weiter vor, daß "es gewöhnlich notwendig ist" Nicht-Bahá’í-
Beratung durch "Bahá’í-Einsichten"(85) "zu mildem".(84)

3.8. Dienst... "die wahre Grundlage der Einheit"(86)

Shoghi Effendi hat den 'Dienst"(87) als "die wahre Grundlage"(88) der Einheit der Familie beschrieben
und die Familieiunitglieder aufgerufen "sich mit erneuter Anstrengung zu erheben, um den Glauben zu
lehren.'(89) Der Sekretär des Hüters, der in dessen Auftrag an ein Paar schrieb, das "gemeinsam eine
äußerst erfolgreiche Lehrreise unternommen"(90) hatte, stellte fest:

"Dieses Band des gemeinsamen Dienstes an der Sache, die Ihnen so am Herzen liegt, ... hat sich als solch
eine wirkungsvolle Lösung Ihrer persönlichen Probleme erwiesen. "(91)

Und es wurde die Hoffnung ausgedruckt, daß dieses "Band"(92) "im Verlauf der Jahre"(93) und durch
die
"verstärkte und gemeinsame Teilnahme" des Paares "an der Lehrarbeit" "weiter gefestigt werden wür-
de."(94)

In einem anderen Beispiel, wo "Disharmonie und das Gefühl des Unglücklichseins"(95) im Heim eines
Paares aufgetreten war, wurde diesem geraten, mehr ihrer Zeit dem Lehren der Sache zu widmen und
"zusammen zu beten, daß Bahá’u’lláh ihnen eine wirkliche und dauerhafte Liebe zueinander geben mö-
ge."(96)



4. Schlußfolgerungen

Die Bahá’í-Lehren gehen sehr ausgewogen an das Thema Scheidung heran. Einerseits wird "Scheidung
mißbilligt, und es sollte nur Zuflucht zu ihr genommen werden, wenn ausgedehntes Bemühen, die Ver-
söhnung zu erreichen, ohne Erfolg geblieben ist."(97) Andererseits "ist Scheidung erlaubt, wenn eine
unversöhnliche Abneigung zwischen den beiden Ehepartnem besteht."(98) Die Eheleute tragen in erster
Linie die sittliche Verantwortung für die Entscheidung, ob die "Abneigung"(99) anwächst und ob ihr
Bemühen "lange genug"(100) war. Ferner muß der Geistige Rat beschließen, daß die Bedingung der
"Abneigung und des Grolls(101) zu bestehen scheint, bevor er das Datum für das Wartejahr festsetzt.

Die Anstrengung, die erforderlich ist, um eine Bahá’í-Ehe zu erhalten und zu stärken, ist fortdauernd
und unausweichlich. Sie erfordert Gebet, Beharrlichkeit, Aufopferung, gegenseitige Achtung, eine Be-
reitschaft zur Zusammenarbeit und zum Vergeben sowie offene und liebevolle Beratung. Dies kann
zeitweise sehr mühsam sein. Das Universale Haus der Gerechtigkeit versichert uns jedoch, daß das Er-
gebnis "ernsten und entschlossenen Bemühens"(102) selbst in unlösbar erscheinenden Fällen, häufig mit
einem positiven Ausgang gesegnet ist:

„Es gibt viele Beispiele, in denen ein Paar durch ernste und entschlossene Anstrengung, unterstützt
durch die Macht des Gebetes und den Rat von Fachleuten, erfolgreich unüberbrückbar erscheinende Hin-
dernisse für eine Versöhnung überwunden und wieder ein starkes Fundament für ihre Ehe errichtet hat.
Es gibt ebenso unzählige Beispiele einzelner, denen es möglich war, eine drastische und dauerhafte
Wandlung ihres Verhaltens zu erreichen, in dem sie die geistigen Kräfte nutzten, die uns durch die Gnade
Gottes verfügbar sind.“(103)




Die Bewahrung von Bahá’í-Ehen - Ein Memorandum des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, Dez. 1990 Blatt 6

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