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「tor」在/de/Christentum/Codex Iuris Canonici的1篇文本中共出现500次 · 显示前 500 条
| de/Christentum/Codex Iuris Canonici/cicdt.txt 500 | ||
|---|---|---|
| 34; Decreta servanda in canonizatione et beatificatione Sanc | tor | um Urbans VIII. P.O.M. vom 12. März 1642.] Prospero Lamberti |
| en übernommen. Da jedoch der sehr rasche Fortschritt der his | tor | ischen Disziplinen in unseren Tagen die Notwendigkeit gezeig |
| tu proprio Già da qualche tempo vom 6. Februar 1930 die „His | tor | ische Sektion" bei der Heiligen Ritenkongregation errichtet |
| gen Ritenkongregation errichtet und ihr das Studium der „his | tor | ischen" Fälle anvertraut [AAS 22 1930), S. 87-88.]. Am 4. Ja |
| ormen, die bei der Durchführung ordentlicher Prozesse in his | tor | ischen Fällen zu beachten sind [AAS 31 (1939), S. 174-175.], |
| „apostolische" Prozeß in der Tat unnötig ist, so daß in „his | tor | ischen" Fällen seitdem ein einziger Prozeß durch die ordentl |
| Fällen seitdem ein einziger Prozeß durch die ordentliche Au | tor | ität geführt worden ist. Paul VI. bestimmte jedoch durch das |
| zu verfahren, und zwar in dieser Reihenfolge: 1° Vom Postula | tor | des Verfahrens, der rechtmäßig vom Antragsteller bestellt i |
| könne, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß die vom Postula | tor | eingeführten und andere von Amts wegen vorzuladende Zeugen |
| e über die Tugenden oder das Martyrium vorzubereiten; 2° his | tor | ische Erklärungen, falls solche von den Konsultoren verlangt |
| ten; 2° historische Erklärungen, falls solche von den Konsul | tor | en verlangt worden sind, schriftlich auszuarbeiten; 3° beim |
| en. 9) Der Generalberichterstatter, der dem Kreis der Konsul | tor | en zu historischen Fragen vorsteht, wird von einigen wissens |
| eneralberichterstatter, der dem Kreis der Konsultoren zu his | tor | ischen Fragen vorsteht, wird von einigen wissenschaftlichen |
| rfahren stehen aus verschiedenen Gebieten beigezogene Konsul | tor | en zur Verfügung, die einen als Fachleute der Geschichte, di |
| satz der Prüfung durch in der Sache besonders kundige Konsul | tor | en unterzogen werden, damit sie über dessen wissenschaftlich |
| tz auch anderen Gelehrten, die nicht in der Liste der Konsul | tor | en aufgeführt sind, zur Prüfung übergeben. 4° Der Schriftsat |
| rd (zusammen mit den schriftlichen Stellungnahmen der Konsul | tor | en zu historischen Fragen sowie mit gegebenenfalls notwendig |
| mit den schriftlichen Stellungnahmen der Konsultoren zu his | tor | ischen Fragen sowie mit gegebenenfalls notwendigen neuen Erk |
| Erklärungen des Berichterstatters) den theologischen Konsul | tor | en übergeben werden, die eine Stellungnahme zu dem Verfahren |
| . 5° Die endgültigen Stellungnahmen der theologischen Konsul | tor | en werden zusammen mit den vom Glaubensanwalt erarbeiteten S |
| o an den 25. Januar 1959, und an Johannes XXIII., den Initia | tor | der Revision des kirchlichen Gesetzbuches, zurückdenke, so |
| . Da stehen zunächst vor meinen Augen die Gestalten der vers | tor | benen Kardinäle, die die Vorbereitungskommission geleitet ha |
| ei es als Kardinalsmitglieder, sei es als Offizialen, Konsul | tor | en und Mitarbeiter in den Studiengruppen oder in anderen Gre |
| r voll bewußt, daß dieser Akt Ausdruck meiner päpstlichen Au | tor | ität und Vollmacht ist und darum sozusagen Primatscharakter |
| angesehen wird, insbesondere was die dogmatische und die Pas | tor | alkonstitution betrifft. Daraus folgt, daß jenes grundlegend |
| Gottes (vgl. Lumen gentium, Nr. 2) und die hierarchische Au | tor | ität als Dienst dargestellt wird (vgl. ebd., Nr. 3); außerde |
| auen auf die Hilfe der göttlichen Gnade, gestützt auf die Au | tor | ität der hl. Apostel Petrus und Paulus, in der Gewißheit und |
| kulare Gesetze werden nicht als personale, sondern als terri | tor | iale Gesetze vermutet, wenn nicht etwas anderes feststeht. § |
| spens, wenn es sich um eine vorbehaltene handelt, von der Au | tor | ität, der sie vorbehalten ist, üblicherweise gewährt wird. C |
| — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, auch wenn sie in Direk | tor | ien oder anders benannten Dokumenten herausgegeben werden, h |
| nschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Au | tor | ität sowie durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung |
| nschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Au | tor | ität, die diese herausgegeben hat, oder seitens der übergeor |
| diese herausgegeben hat, oder seitens der übergeordneten Au | tor | ität, sondern auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Erk |
| wohnheit in Widerspruch steht, falls nicht die zuständige Au | tor | ität ausdrücklich eine Abänderungsklausel beigefügt hat. Can |
| de ihm vorherige Kenntnis dieses Schriftstückes durch die Au | tor | ität dessen, der diesen Akt vorgenommen hat, übermittelt. Ca |
| zieher den Vollzug aussetzen, in diesen Fällen hat er die Au | tor | ität, die den Akt erlassen hat, sofort zu benachrichtigen. C |
| saktes durch einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Au | tor | ität wird erst rechtswirksam von dem Zeitpunkt an, zu dem de |
| fälle versteht man einen von der zuständigen ausführenden Au | tor | ität erlassenen Verwaltungsakt, durch den nach Maßgabe des R |
| olgung eines Gesetzes einzuschärfen. Can. 50 — Bevor eine Au | tor | ität ein Dekret erläßt, soll sie notwendige Erkundigungen un |
| zu dem es der Person durch die die Entscheidung fällende Au | tor | ität mitgeteilt wird. § 2. Damit ein Dekret geltend gemacht |
| gebracht wird, ein Dekret zu erlangen, hat die zuständige Au | tor | ität innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags oder |
| Eine vermutete ablehnende Antwort befreit die zuständige Au | tor | ität nicht von der Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wi |
| kraft durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Au | tor | ität wie auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführu |
| kript versteht man einen von der zuständigen ausführenden Au | tor | ität schriftlich erlassenen Verwaltungsakt, durch den seiner |
| hörde ebendieser Kurie oder von einer anderen zuständigen Au | tor | ität unter dem Papst nicht gültig gewährt werden ohne Zustim |
| sonen, kann vom Gesetzgeber wie auch von der ausführenden Au | tor | ität gewährt werden, welcher der Gesetzgeber diese Vollmacht |
| Privileg entfällt durch Widerruf seitens der zuständigen Au | tor | ität gemäß can. 47, unbeschadet der Vorschrift des can. 81. |
| fällt durch Verzicht nur, wenn dieser von der zuständigen Au | tor | ität angenommen ist. § 2. Auf ein Privileg, das nur zu ihren |
| entfällt auch, wenn sich nach dem Urteil der zuständigen Au | tor | ität im Laufe der Zeit die Verhältnisse derart geändert habe |
| lgemeinen als auch von partikularen, die von der höchsten Au | tor | ität der Kirche für sein Gebiet oder für seine Untergebenen |
| deren Dispens dem Apostolischen Stuhl oder einer anderen Au | tor | ität besonders vorbehalten ist. § 2. Wenn der Rekurs an den |
| sammenkünften von Personen, seien sie von der kirchlichen Au | tor | ität angeordnet oder von den Gläubigen frei einberufen, sowi |
| t gegebenen besonderen Verleihung seitens der zuständigen Au | tor | ität, und zwar als Gesamtheiten von Personen oder Sachen, di |
| r oder zeitlicher Hinsicht betreffen. § 3. Die zuständige Au | tor | ität der Kirche darf die Rechtspersönlichkeit nur solchen Ge |
| Personen oder Sachen, die von der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität errichtet werden, damit sie innerhalb der für sie festg |
| ts wegen oder durch ein besonderes Dekret der zuständigen Au | tor | ität, das diese ausdrücklich gewährt; private juristische Pe |
| chkeit allein durch ein besonderes Dekret der zuständigen Au | tor | ität, das diese Rechtspersönlichkeit ausdrücklich gewährt. C |
| iese nur erlangen, wenn ihre Statuten von der zuständigen Au | tor | ität gebilligt worden sind. Can. 118 — Eine öffentliche juri |
| begrenzt; sie erlischt aber, wenn sie von der zuständigen Au | tor | ität rechtmäßig aufgehoben wird oder durch einen Zeitraum vo |
| aufgelöst wird oder wenn nach dem Urteil der zuständigen Au | tor | ität die Stiftung selbst nach Maßgabe der Statuten zu besteh |
| che juristische Person errichtet wird, muß die kirchliche Au | tor | ität, der die Teilung zusteht, unter Wahrung vor allem des W |
| die ein Gesetzgeber in der Kirche unterhalb der höchsten Au | tor | ität besitzt, kann nicht gültig delegiert werden, wenn nicht |
| ation ausdrücklich verboten wurde. § 3. Von einer anderen Au | tor | ität mit ordentlicher Gewalt delegierte ausführende Gewalt k |
| tzt ist, wird dadurch, daß jemand sich an eine zuständige Au | tor | ität wendet, auch wenn es sich um eine höhere handelt, die o |
| r delegierte ausführende Gewalt einer anderen zuständigen Au | tor | ität nicht suspendiert. § 2. In eine der höheren Autorität v |
| gen Autorität nicht suspendiert. § 2. In eine der höheren Au | tor | ität vorgetragene Angelegenheit darf sich eine untergeordnet |
| nden Grund einmischen; in diesem Falle hat sie die höhere Au | tor | ität umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Can. 140 — § 1. |
| Amt eingerichtet wird, oder durch Dekret der zuständigen Au | tor | ität, durch das es eingerichtet und zugleich übertragen wird |
| freie Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität; durch die von dieser vorgenommene Einsetzung, wenn ein |
| , wenn die Wahl keiner Bestätigung bedarf. Can. 148 — Der Au | tor | ität, der es zukommt, Ämter zu errichten, zu verändern und a |
| ls ist sie gültig, kann aber durch Dekret der zuständigen Au | tor | ität oder durch Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben |
| enigen, dem das Präsentationsrecht zusteht, gegenüber der Au | tor | ität erfolgen, der es zukommt, die Einsetzung in das betreff |
| ierter vor der Einsetzung in das Amt verzichtet hat oder ges | tor | ben ist, kann der Inhaber des Präsentationsrechtes innerhalb |
| hat, verliert für diesen Fall das Präsentationsrecht, der Au | tor | ität, deren Sache es ist, die Amtseinsetzung vorzunehmen, st |
| arius dessen, dem das Amt übertragen wird. Can. 163 — Die Au | tor | ität, der es nach Maßgabe des Rechtes zusteht, einen Präsent |
| ist ungenutzt verstrichen ist, obliegt es der kirchlichen Au | tor | ität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl oder das Recht |
| d war, auf seinen Antrag hin die Wahl von der zuständigen Au | tor | ität aufgehoben werden, auch wenn sie bereits bestätigt war, |
| nach Annahme der Wahl die Bestätigung von der zuständigen Au | tor | ität erbitten, andernfalls verliert er jeden Rechtsanspruch, |
| ar, die Bestätigung zu erbitten. § 2. Wenn die zuständige Au | tor | ität den Gewählten gemäß can. 149, § 1 als geeignet befunden |
| ie mit ihrer Stimmabgabe diese Person von der zuständigen Au | tor | ität für das Amt erbitten, wenn nicht etwas anderes im Recht |
| nnerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen an die zuständige Au | tor | ität gesandt werden, der es zusteht, eine Wahl zu bestätigen |
| der, wenn sie diese Gewalt nicht besitzt, bei der höheren Au | tor | ität um Dispens nachzusuchen, wenn eine Bestätigung nicht er |
| cht erforderlich ist, muß die Wahlbitte an die zuständige Au | tor | ität gesandt werden, damit die Dispens erteilt wird. § 2. Wu |
| t keinen Rechtsanspruch aus der Wahlbitte; die zuständige Au | tor | ität ist nicht verpflichtet, ihr zu entsprechen. § 4. Eine d |
| rpflichtet, ihr zu entsprechen. § 4. Eine der zuständigen Au | tor | ität vorgelegte Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmu |
| elegte Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmung der Au | tor | ität widerrufen. Can. 183 — § 1. Wenn die zuständige Autorit |
| Autorität widerrufen. Can. 183 — § 1. Wenn die zuständige Au | tor | ität der Wahlbitte nicht entsprochen hat, erlangt das Kolleg |
| 2. Ein Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht der Au | tor | ität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erli |
| Zeitpunkt an Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Au | tor | ität schriftlich mitgeteilt wird. Artikel 1 AMTSVERZICHT C |
| r nun der Annahme bedarf oder nicht, muß er gegenüber der Au | tor | ität erklärt werden, der die Übertragung des betreffenden Am |
| zwar schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen. § 2. Die Au | tor | ität darf einen Verzicht, der nicht auf einem gerechten und |
| twas anderes im Recht vorgesehen oder von der zuständigen Au | tor | ität vorgeschrieben worden ist. § 2. Wer versetzt wird, erhä |
| rd jemand enthoben entweder durch ein von der zuständigen Au | tor | ität rechtmäßig erlassenes Dekret, und zwar unter Wahrung et |
| chtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Au | tor | ität übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach de |
| kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben Au | tor | ität enthoben werden. § 4. Damit das Dekret der Amtsenthebun |
| werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen Au | tor | ität feststeht. Can. 195 — Wird jemand nicht von Rechts wege |
| ht von Rechts wegen, sondern durch Dekret der zuständigen Au | tor | ität eines Amtes enthoben, durch das sein Unterhalt gesicher |
| durch das sein Unterhalt gesichert wird, so hat dieselbe Au | tor | ität Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine angemessene Zei |
| rsamspflicht, so daß die Gläubigen von keiner kirchlichen Au | tor | ität visitiert werden könnten und keiner Autorität mehr unte |
| kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und keiner Au | tor | ität mehr unterstellt wären. TITEL XI ZEITBERECHNUNG Can. |
| f sich jedoch ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität katholisch nennen. Can. 217 — Da ja die Gläubigen durch |
| de zu verteidigen. § 2. Wenn Gläubige von der zuständigen Au | tor | ität vor Gericht gezogen werden, haben sie auch das Recht au |
| gegenüber anderen Rücksicht nehmen. § 2. Der kirchlichen Au | tor | ität steht es zu, im Hinblick auf das Gemeinwohl die Ausübun |
| logischen Wissenschaften von der rechtmäßigen kirchlichen Au | tor | ität erhalten. Can. 230 — § 1. Männliche Laien, die das Alte |
| vorgeschriebenen liturgischen Ritus für die Dienste des Lek | tor | s und des Akolythen auf Dauer bestellt werden, die Übertragu |
| Beauftragung bei liturgischen Handlungen die Aufgabe des Lek | tor | s erfüllen, ebenso können alle Laien die Aufgaben des Kommen |
| erfüllen, ebenso können alle Laien die Aufgaben des Kommenta | tor | s, des Kantors oder andere Aufgaben nach Maßgabe des Rechtes |
| nso können alle Laien die Aufgaben des Kommentators, des Kan | tor | s oder andere Aufgaben nach Maßgabe des Rechtes wahrnehmen. |
| rfügung stehen, können auch Laien, selbst wenn sie nicht Lek | tor | en oder Akolythen sind, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften |
| Bei allen Rechtsgeschäften wird das Seminar durch dessen Rek | tor | vertreten, wenn nicht hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäf |
| ht hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte die zuständige Au | tor | ität etwas anderes festgelegt hat. Can. 239 — § 1. In jedem |
| elegt hat. Can. 239 — § 1. In jedem Seminar muß es einen Rek | tor | geben, der es leitet, und, wenn es erforderlich ist, einen |
| der es leitet, und, wenn es erforderlich ist, einen Vizerek | tor | , einen Ökonom und, wenn die Alumnen sich im Seminar selbst |
| die Lehrer und auch die Alumnen selbst an der Sorge des Rek | tor | s, vor allem für die Einhaltung der Ordnung teilnehmen. Can. |
| er Bischofskonferenz unter Beachtung der von der höchsten Au | tor | ität der Kirche erlassenen Normen zu erstellen und bedarf de |
| Priesterausbildung Vorlesungen geben in Moraltheologie, Pas | tor | altheologie, Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft, Kirchengesc |
| uhl anerkannten Universität oder Fakultät den Grad eines Dok | tor | s oder Lizentiaten erworben haben. § 2. Es ist Sorge zu trag |
| ner Aufgabe schwer verfehlt, ist von der in § 1 genannten Au | tor | ität des Amtes zu entheben. Can. 254 — § 1. Die Lehrer haben |
| n seelsorgliches Ziel verfolgen, so ist in ihm doch eine pas | tor | ale Ausbildung im engeren Sinn einzurichten; in ihr haben di |
| ck auf die Erteilung der heiligen Weihen. Can. 260 — Dem Rek | tor | , dessen Aufgabe es ist, sich nach Maßgabe der Ordnung für d |
| r eigenen Aufgaben Gehorsam leisten. Can. 261 — § 1. Der Rek | tor | des Seminars und unter seiner Autorität auch die Leiter und |
| Can. 261 — § 1. Der Rektor des Seminars und unter seiner Au | tor | ität auch die Leiter und Lehrer haben je für ihren Teil dafü |
| orschriften der Seminarordnung genau einhalten. § 2. Der Rek | tor | des Seminars und der Studienleiter haben eifrig darauf zu s |
| nheiten und unbeschadet der Vorschrift des can. 985, der Rek | tor | des Seminars oder sein Beauftragter wahr. Can. 263 — Der Di |
| ndere Teilkirche überzuwechseln, kann der Diözesanadministra | tor | nur nach Ablauf eines Jahres der Vakanz des Bischofsstuhles |
| der Vakanz des Bischofsstuhles und mit Zustimmung des Konsul | tor | enkollegiums gewähren. KAPITEL III PFLICHTEN UND RECHTE DE |
| ereinigungen hochzuschätzen, die nach von der zuständigen Au | tor | ität gebilligten Statuten, durch eine geeignete und allgemei |
| hafte Erfüllung der ihnen von der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität übertragenen Aufgabe hemmen können. Can. 279 — § 1. Die |
| er haben gemäß den Vorschriften des Partikularrechts die pas | tor | altheologischen Vorlesungen zu besuchen, die nach der Priest |
| Nutzen, außer mit Erlaubnis der rechtmäßigen kirchlichen Au | tor | ität. Can. 287 — § 1. Die Kleriker haben die Bewahrung von F |
| ußer dies ist nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität erforderlich, um die Rechte der Kirche zu schützen oder |
| n Vereinen beitreten, die von der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität errichtet, belobigt oder empfohlen sind. Can. 299 — § 1 |
| rivate Vereine genannt, auch wenn sie von der kirchlichen Au | tor | ität belobigt oder empfohlen werden. § 3* Kein privater Vere |
| anerkannt, wenn seine Statuten nicht von der zuständigen Au | tor | ität überprüft sind. Can. 300 — Kein Verein darf sich ohne d |
| die Zustimmung der gemäß can. 312 zuständigen kirchlichen Au | tor | ität die Bezeichnung „katholisch" zulegen. Can. 301 — § 1. A |
| an. 301 — § 1. Ausschließlich der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu, |
| sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Au | tor | ität vorbehalten wird. § 2. Die zuständige kirchliche Autori |
| utorität vorbehalten wird. § 2. Die zuständige kirchliche Au | tor | ität kann auch, wenn sie es für förderlich erachtet, Vereine |
| ereine von Gläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt. C |
| eiligen Weihe vorsehen und als solche von der zuständigen Au | tor | ität anerkannt werden. Can. 303 — Vereine, deren Mitglieder |
| igen unterliegen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität, die dafür zu sorgen hat, daß in ihnen die Unversehrthe |
| ufsichtigen; sie unterstehen auch der Leitung eben dieser Au | tor | ität gemäß den Bestimmungen der folgenden Canones. § 2. Der |
| ENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN Can. 312 — § 1. Zuständige Au | tor | ität zur Errichtung von öffentlichen Vereinen ist: 1° für ge |
| seinem jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministra | tor | ; ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, für die das Errich |
| von der nach Maßgabe des can. 312 zuständigen kirchlichen Au | tor | ität errichtet werden, als juristische Personen begründet un |
| ng oder Änderung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Au | tor | ität, der die Errichtung des Vereins gemäß can. 312, § 1 zuk |
| er Oberleitung der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Au | tor | ität. Can. 316 — § 1. Wer öffentlich den katholischen Glaube |
| schwerderecht an die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Au | tor | ität bleibt hiervon unberührt. Can. 317 — § 1. Falls die Sta |
| res vorsehen, ist es Sache der in can. 312, § 1 genannten Au | tor | ität, den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins, sofern er |
| inen geistlichen Assistenten, ernennt dieselbe kirchliche Au | tor | ität, soweit das förderlich ist, nach Anhörung der Vorstands |
| Can. 318 — § 1. Die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Au | tor | ität kann unter besonderen Umständen, wo schwerwiegende Grün |
| er Oberleitung der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Au | tor | ität, der er alljährlich Rechenschaft über die Verwaltung ab |
| ng der gesammelten Spenden und Almosen muß er eben dieser Au | tor | ität zuverlässige Rechenschaft ablegen. Can. 320 — § 1. Vom |
| en. § 3. Ein öffentlicher Verein darf von der zuständigen Au | tor | ität nur aufgelöst werden, wenn sein Vorsitzender und die an |
| Dekret der in can. 312 genannten zuständigen kirchlichen Au | tor | ität Rechtspersönlichkeit erwerben. § 2. Kein privater Verei |
| e Statuten von der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Au | tor | ität gebilligt sind; die Billigung der Statuten verändert de |
| , unterliegen sie gleichwohl der Aufsicht der kirchlichen Au | tor | ität gemäß can. 305, und ebenso der Leitung dieser Autorität |
| n Autorität gemäß can. 305, und ebenso der Leitung dieser Au | tor | ität. § 2. Der kirchlichen Autorität steht es auch zu, unter |
| ebenso der Leitung dieser Autorität. § 2. Der kirchlichen Au | tor | ität steht es auch zu, unter Wahrung der den privaten Verein |
| tuten; davon bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität unberührt, darüber zu wachen, daß das Vermögen zu den V |
| reinszwecken verwendet wird. § 2. Derselbe untersteht der Au | tor | ität des Ortsordinarius nach Maßgabe von can. 1301 hinsichtl |
| ch Maßgabe der Statuten; er kann auch von der zuständigen Au | tor | ität aufgelöst werden, wenn seine Tätigkeit zu einem schwere |
| ERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE SEKTION I DIE HÖCHSTE AU | TOR | ITÄT DER KIRCHE KAPITEL I PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM Can. |
| en und Einrichtungen walten in seinem Namen und in seiner Au | tor | ität des ihnen übertragenen Amtes zum Wohl aller Kirchen gem |
| einige andere, die nicht Bischöfe sind, von der höchsten Au | tor | ität der Kirche berufen werden; diese hat deren Stellung im |
| tzen. Can. 344 — Die Bischofssynode untersteht direkt der Au | tor | ität des Papstes, dessen Sache es näherhin ist: 1° die Synod |
| chon zuvor als Titel innehatte. § 5. Im Wege einer im Konsis | tor | ium vollzogenen und vom Papst genehmigten Option können unte |
| der Kirche auf kollegiale Weise hauptsächlich in den Konsis | tor | ien, zu denen sie sich auf Anordnung des Papstes und unter s |
| nung des Papstes und unter seinem Vorsitz versammeln, Konsis | tor | ien gibt es als ordentliche oder außerordentliche. § 2. Zum |
| entliche oder außerordentliche. § 2. Zum ordentlichen Konsis | tor | ium werden alle, zumindest die in der Stadt Rom anwesenden K |
| esonders feierlicher Akte. § 3. Zum außerordentlichen Konsis | tor | ium, das stattfindet, wenn besondere Erfordernisse der Kirch |
| alle Kardinäle einberufen. § 4. Nur ein ordentliches Konsis | tor | ium, in dem irgendwelche feierlichen Akte vorgenommen werden |
| Metropoliten die Pallien an oder übergibt sie deren Prokura | tor | en. Can. 356 — Die Kardinäle haben die Verpflichtung, angele |
| en pflegt und die ihre Aufgabe in seinem Namen und seiner Au | tor | ität zum Wohl und zum Dienst an den Teilkirchen ausübt, best |
| egionen wie auch zugleich zu den Staaten und öffentlichen Au | tor | itäten zu entsenden, desgleichen sie zu versetzen oder abzub |
| en Teilkirchen oder auch bei den Staaten und öffentlichen Au | tor | itäten, zu denen sie entsandt sind, auf Dauer zu Vertreten. |
| Verhältnis zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Staatsau | tor | itäten zu fördern und zu pflegen; 2° Fragen zu behandeln, we |
| RBÄNDE TITEL I TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AU | TOR | ITÄT KAPITEL 1 TEILKIRCHEN Can. 368 — Teilkirchen, in dene |
| essen seelsorgliche Betreuung einem Apostolischen Administra | tor | übertragen wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat |
| önnen da, wo es gemäß dem Urteil der höchsten kirchlichen Au | tor | ität, nach Anhörung der betroffenen Bischofskonferenzen, zwe |
| sind. Can. 373 — Es ist ausschließlich Sache der höchsten Au | tor | ität, Teilkirchen zu errichten, wenn sie rechtmäßig errichte |
| stes, wann immer ein Diözesanbischof oder ein Bischofskoadju | tor | zu ernennen ist, in bezug auf den dem Apostolischen Stuhl v |
| er hinaus soll der päpstliche Gesandte einige aus dem Konsul | tor | enkollegium und dem Kathedralkapitel anhören, und, wenn er e |
| n Priestern vorzulegen. § 5. In Zukunft werden weltlichen Au | tor | itäten keine Rechte und Privilegien in bezug auf Wahl, Nomin |
| ist; 4° wenigstens seit fünf Jahren Priester ist; 5° den Dok | tor | grad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heilige |
| g des Papstes der höchsten oder einer anderen kirchlichen Au | tor | ität vorbehalten ist. § 2. Diejenigen, die den anderen in ca |
| lbst in eigener Person oder durch einen Vertreter dem Konsul | tor | enkollegium das apostolische Schreiben vorzeigt in Gegenwart |
| 95 — § 1. Der Diözesanbischof ist, auch wenn er einen Koadju | tor | oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der |
| le seiner rechtmäßigen Verhinderung durch den Bischofskoadju | tor | , einen Auxiliarbischof, einen Generalvikar oder Bischofsvik |
| usdrücklich genannt sind. Can. 398 — Der Bischof hat die Pas | tor | alvisitation mit gebotener Sorgfalt durchzuführen; er soll s |
| gt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen Koadju | tor | s oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priester |
| özese, der er selbst gedient hat. Artikel 3 BISCHOFSKOADJU | TOR | EN UND AUXILIARBISCHOFE Can. 403 — § 1. Wenn die pastoralen |
| OADJUTOREN UND AUXILIARBISCHOFE Can. 403 — § 1. Wenn die pas | tor | alen Erfordernisse einer Diözese es anraten, können auf Ersu |
| äßiger scheinen, kann er von Amts wegen einen Bischofskoadju | tor | ernennen, der ebenfalls mit besonderen Befugnissen ausgesta |
| besonderen Befugnissen ausgestattet wird; der Bischofskoadju | tor | hat das Recht der Nachfolge. Can. 404 — § 1. Der Bischofsko |
| das Recht der Nachfolge. Can. 404 — § 1. Der Bischofskoadju | tor | ergreift von seinem Amt Besitz, indem er selbst oder durch |
| der durch einen Vertreter dem Diözesanbischof und dem Konsul | tor | enkollegium das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, u |
| ndig gehindert ist, genügt es, daß sowohl der Bischofskoadju | tor | als auch der Auxiliarbischof ihr apostolisches Ernennungssc |
| ungsschreiben in Gegenwart des Kanzlers der Kurie dem Konsul | tor | enkollegium vorzeigen. Can. 405 — § 1. Der Bischofskoadjutor |
| torenkollegium vorzeigen. Can. 405 — § 1. Der Bischofskoadju | tor | wie auch der Auxiliarbischof haben die Pflichten und Rechte |
| nennungsschreiben festgelegt werden. § 2. Der Bischofskoadju | tor | und der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof helfen de |
| enheit oder Verhinderung. Can. 406 — § 1. Der Bischofskoadju | tor | wie auch der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof ist |
| igstens zu Bischofsvikaren zu ernennen, die allein seiner Au | tor | ität oder der des Bischofskoadjutors bzw. des in can. 403, § |
| nen, die allein seiner Autorität oder der des Bischofskoadju | tor | s bzw. des in can. 403, § 2 genannten Auxiliarbischofs unter |
| fördern, haben sich der Diözesanbischof, der Bischofskoadju | tor | und der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof in den wi |
| fe vor allen anderen zu Rate ziehen. § 3. Der Bischofskoadju | tor | und der Auxiliarbischof, die ja zur Teilhabe an der Verantw |
| Gesinnung vorgehen. Can. 408 — § 1. Wenn der Bischofskoadju | tor | und der Auxiliarbischof nicht rechtmäßig daran gehindert si |
| 2. Bischöfliche Rechte und Aufgaben, die der Bischofskoadju | tor | oder der Auxiliarbischof ausüben können, darf der Diözesanb |
| Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls wird der Bischofskoadju | tor | sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt worden war, |
| Auxiliarbischof, wenn nichts anderes von der zuständigen Au | tor | ität festgelegt worden ist, bis zur Besitzergreifung durch d |
| ls Bischofsvikar hatte; wenn er nicht zum Diözesanadministra | tor | bestellt wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Rech |
| seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der Au | tor | ität des Diözesanadministrators, der die Diözese leitet, aus |
| t übertragen ist, unter der Autorität des Diözesanadministra | tor | s, der die Diözese leitet, auszuüben. Can. 410 — Der Bischof |
| die Diözese leitet, auszuüben. Can. 410 — Der Bischofskoadju | tor | und der Auxiliarbischof sind in gleicher Weise wie der Diöz |
| erlassen. Can. 411 — Für den Amtsverzicht des Bischofskoadju | tor | s und des Auxiliarbischofs gelten die Vorschriften der cann. |
| anderes vorgesehen hat, dem etwa vorhandenen Bischofskoadju | tor | zu; gibt es keinen oder ist auch er behindert, so übernimmt |
| urie geheim aufzubewahren. § 2. Wenn es einen Bischofskoadju | tor | nicht gibt oder dieser behindert ist und das in § 1 genannt |
| nte Verzeichnis nicht vorhanden ist, ist es Sache des Konsul | tor | enkollegiums, einen Priester zu wählen, der die Diözese zu l |
| und die Gewalt, die von Rechts wegen dem Diözesanadministra | tor | zukommen. Can. 415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine |
| echtsstellung: 1° er hat die Gewalt eines Diözesanadministra | tor | s und ist an dessen Pflichten gebunden, während jegliche Gew |
| eitung der Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministra | tor | s auf den Auxiliarbischof, und wenn es mehrere sind, auf den |
| n Auxiliarbischof nicht gibt, geht die Leitung an das Konsul | tor | enkollegium, falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgeseh |
| t unverzüglich das für die Bestellung des Diözesanadministra | tor | s zuständige Kollegium zusammenzurufen. Can. 420 — Bei Sedis |
| ist, unbeschadet der Norm des can. 502, § 3, von dem Konsul | tor | enkollegium ein Diözesanadministrator zu wählen, der die Diö |
| 02, § 3, von dem Konsultorenkollegium ein Diözesanadministra | tor | zu wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat. |
| Zeit, aus welchem Grund auch immer, kein Diözesanadministra | tor | rechtmäßig gewählt worden ist, geht das Besteilungsrecht au |
| Auxiliarbischof oder, falls keiner vorhanden ist, das Konsul | tor | enkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell wie mögli |
| eiche Pflicht obliegt demjenigen, der zum Diözesanadministra | tor | gewählt wurde, hinsichtlich seiner Wahl. Can. 423 — § 1. Es |
| hl. Can. 423 — § 1. Es darf nur einer zum Diözesanadministra | tor | bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworf |
| dernfalls ist die Wahl ungültig. § 2. Der Diözesanadministra | tor | darf nicht zugleich Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zu |
| zugleich Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zum Administra | tor | gewählt wurde, hat daher der Vermögensverwaltungsrat für di |
| eren zum Ökonom zu wählen. Can. 424 — Der Diözesanadministra | tor | ist nach Maßgabe der cann. 165 — 178 zu wählen. Can. 425 — |
| u wählen. Can. 425 — § 1. Für das Amt des Diözesanadministra | tor | s kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das fün |
| nnt oder präsentiert worden ist. § 2. Zum Diözesanadministra | tor | ist ein Priester zu bestellen, der sich durch Wissen und Kl |
| tes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen Administra | tor | zu bestimmen; die Amtshandlungen dessen aber, der entgegen |
| der Sedisvakanz vor der Bestellung eines Diözesanadministra | tor | s die Diözese leitet, hat die Gewalt, die das Recht dem Gene |
| neralvikar zuerkennt. Can. 427 — § 1. Der Diözesanadministra | tor | ist an die Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt eines |
| m Recht selbst ausgenommen sind. § 2. Der Diözesanadministra | tor | erlangt mit der Annahme der Wahl die Amtsgewalt, ohne daß d |
| was in ihnen zu verändern. Can. 429 — Der Diözesanadministra | tor | ist verpflichtet, in der Diözese zu residieren und gemäß ca |
| applizieren. Can. 430 — § 1. Das Amt des Diözesanadministra | tor | s erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den ne |
| neuen Bischof. § 2. Die Amtsenthebung des Diözesanadministra | tor | s ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten; ein Amtsverzicht, der |
| gen, bedarf aber keiner Annahme; wenn der Diözesanadministra | tor | des Amtes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat od |
| tes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat oder vers | tor | ben ist, muß ein anderer Diözesanadministrator gemäß can. 42 |
| hat oder verstorben ist, muß ein anderer Diözesanadministra | tor | gemäß can. 421 gewählt werden. TITEL II TEILKIRCHEN VERBÄ |
| N UND KIRCHENREGIONEN Can. 431 — § 1. Um ein gemeinsames pas | tor | ales Vorgehen der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend |
| § 3. Es ist Sache ausschließlich der höchsten kirchlichen Au | tor | ität, nach Anhörung der betroffenen Bischöfe, Kirchenprovinz |
| n hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und das gemeinsame pas | tor | ale Handeln in der Region zu fördern; die in den Canones die |
| ßgabe der cann. 421, § 2 und 425, § 3 den Diözesanadministra | tor | zu bestellen. § 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der M |
| s Stimmrecht: 1° die Diözesanbischöfe; 2° die Bischofskoadju | tor | en und die Auxiliarbischöfe; 3° andere Titularbischöfe, die |
| e ihren Sitz in dem Gebiet haben, gewählt wurden; 3° die Rek | tor | en der kirchlichen und der katholischen Universitäten sowie |
| akultäten, die ihren Sitz in dem Gebiet haben; 4° einige Rek | tor | en von Priesterseminaren, deren Anzahl wie in n. 2 festzuleg |
| deren Anzahl wie in n. 2 festzulegen ist und die von den Rek | tor | en der in dem Gebiet befindlichen Seminare gewählt wurden. § |
| erdem die Kathedralkapitel sowie der Priesterrat und der Pas | tor | alrat jeder Teilkirche einzuladen, und zwar so, daß die einz |
| larkonzil bemüht sich für sein Gebiet darum, daß für die pas | tor | alen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge getroffen wird; |
| s zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pas | tor | alen Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einfü |
| einer Nation oder eines bestimmten Gebietes, die gewisse pas | tor | ale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes nach Maßgabe d |
| sen. Can. 449 — § 1. Es steht ausschließlich der höchsten Au | tor | ität der Kirche zu, nach Anhören der betroffenen Bischöfe, B |
| ihnen rechtlich Gleichgestellten, ebenso alle Bischofskoadju | tor | en, Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in |
| ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner die Bischofskoadju | tor | en. § 2. Die Auxiliarbischöfe sowie die übrigen Titularbisch |
| ese als eigener Bischof, für eine andere aber als Administra | tor | hat, kann er eine einzige Diözesansynode aus allen ihm anve |
| und zur Teilnahme an ihr verpflichtet: 1° der Bischofskoadju | tor | und die Auxiliarbischöfe; 2° die Generalvikare, die Bischof |
| h Mitglieder der Institute des geweihten Lebens, die vom Pas | tor | alrat zu wählen sind, wobei die Art der Wahl und die Anzahl |
| lenden vom Diözesanbischof bestimmt werden oder, wo kein Pas | tor | alrat besteht, nach der vom Diözesanbischof bestimmten Weise |
| t, nach der vom Diözesanbischof bestimmten Weise; 6° der Rek | tor | des diözesanen Priesterseminars; 7° die Dechanten; 8° wenig |
| Erklärungen und Dekrete der Synode, die nur kraft seiner Au | tor | ität veröffentlicht werden dürfen. Can. 467 — Der Diözesanbi |
| ganzen Diözese helfen, insbesondere bei der Leitung der pas | tor | alen Tätigkeit, bei der Besorgung der Verwaltung der Diözese |
| sind. § 2. Sache des Diözesanbischofs selbst ist es, das pas | tor | ale Wirken der Generalvikare und der Bischofsvikare aufeinan |
| feinander abzustimmen; wo es angebracht ist, kann ein Modera | tor | der Kurie ernannt werden, der Priester sein muß und dem die |
| Priester sein muß und dem die Aufgabe zukommt, unter der Au | tor | ität des Bischofs die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte |
| er, wenn es mehrere sind, einer der Generalvikare zum Modera | tor | der Kurie zu ernennen. § 4. Wo der Bischof es für angebrach |
| für angebracht hält, kann er zur besseren Förderung der pas | tor | alen Tätigkeit einen Bischofsrat einsetzen, der aus den Gene |
| oder einem Notar; der Kanzler aber ist gehalten, den Modera | tor | der Kurie über die Akten zu verständigen. Artikel 1 GENER |
| ie Größe der Diözese, die Zahl der Einwohner oder andere pas | tor | ale Gründe legen etwas anderes nahe. Can. 476 — Wann immer d |
| ar müssen Priester sein, nicht Jünger als dreißig Jahre, Dok | tor | en oder Lizentiaten im kanonischen Recht oder in der Theolog |
| hof ihres Amtes frei enthoben werden, vom Diözesanadministra | tor | aber nur mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums. Can. 486 |
| vom Diözesanadministrator aber nur mit Zustimmung des Konsul | tor | enkollegiums. Can. 486 — § 1. Alle Dokumente, die sich auf d |
| icht die Erlaubnis des Bischofs oder zugleich die des Modera | tor | s der Kurie und des Kanzlers vorliegt. § 2. Es ist das Recht |
| und mit Zustimmung des Bischofs oder zugleich der des Modera | tor | s der Kurie und des Kanzlers. Can. 489 — § 1. In der Diözesa |
| Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte vers | tor | ben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung ab |
| nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom Diözesanadministra | tor | selbst geöffnet werden. § 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Gehe |
| chof hat auch dafür zu sorgen, daß in seiner Diözese ein his | tor | isches Archiv eingerichtet wird und daß Dokumente, die histo |
| orisches Archiv eingerichtet wird und daß Dokumente, die his | tor | ische Bedeutung haben, in ihm sorgfältig aufbewahrt und syst |
| 1. In jeder Diözese hat der Bischof nach Anhörung des Konsul | tor | enkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates einen Ökonom |
| nd, den der Bischof zu würdigen hat, nach Anhören des Konsul | tor | enkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates abgesetzt wer |
| festgelegten Haushaltsplan das Diözesanvermögen unter der Au | tor | ität des Bischofs zu verwalten und aus den festgesetzten Ein |
| usgaben Rechnung legen. KAPITEL III PRIESTERRAT UND KONSUL | TOR | ENKOLLEGIUM Can. 495 — § 1. In jeder Diözese ist ein Prieste |
| Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pas | tor | ale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut |
| terrat auf zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom Konsul | tor | enkollegium wahrgenommen; innerhalb eines Jahres nach Besitz |
| echs und nicht mehr als zwölf, die für fünf Jahre das Konsul | tor | enkollegium bilden, dem die im Recht festgelegten Aufgaben z |
| m eingesetzt wird. § 2. Der Diözesanbischof steht dem Konsul | tor | enkollegium vor, bei Behinderung oder Vakanz des bischöflich |
| ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester des Konsul | tor | enkollegiums. § 3. Die Bischofskonferenz kann beschließen, d |
| chofskonferenz kann beschließen, daß die Aufgaben des Konsul | tor | enkollegiums dem Kathedralkapitel übertragen werden. § 4. In |
| en Vikariaten und Präfekturen kommen die Aufgaben des Konsul | tor | enkollegiums dem in can. 495, § 2 genannten Missionsrat zu, |
| ache des Diözesanbischofs, nicht aber des Diözesanadministra | tor | s, nach Anhörung des Kapitels alle und jedwede Kanonikate zu |
| feststeht, als der Pfarrei gegeben vermutet. KAPITEL V PAS | TOR | ALRAT Can. 511 — In jeder Diözese ist, sofern die seelsorgli |
| , sofern die seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pas | tor | alrat zu bilden, dessen Aufgabe es ist, unter der Autorität |
| n Pastoralrat zu bilden, dessen Aufgabe es ist, unter der Au | tor | ität des Bischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken |
| ter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das pas | tor | ale Wirken in der Diözese bezieht, zu untersuchen, zu berate |
| raktische Folgerungen vorzuschlagen. Can. 512 — § 1. Der Pas | tor | alrat besteht aus Gläubigen, die in der vollen Gemeinschaft |
| Art und Weise bestimmt. § 2. Die Gläubigen, die für den Pas | tor | alrat bestellt werden, sind so auszuwählen, daß sich in ihne |
| mmen am Apostolat haben, zu berücksichtigen. § 3. In den Pas | tor | alrat dürfen nur Gläubige berufen werden, die sich durch fes |
| ute Sitten und Klugheit auszeichnen. Can. 513 — § 1. Der Pas | tor | alrat wird auf Zeit gebildet, gemäß den Vorschriften der Sta |
| f gegeben werden. § 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Pas | tor | alrat auf zu bestehen. Can. 514 § 1. Der Pastoralrat hat nur |
| hört der Pastoralrat auf zu bestehen. Can. 514 § 1. Der Pas | tor | alrat hat nur beratendes Stimmrecht; allein dem Diözesanbisc |
| r im Rat behandelten Angelegenheiten zuständig. § 2. Der Pas | tor | alrat ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. KAPITEL |
| che auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Au | tor | ität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hi |
| orge leitet. Can. 518 — Die Pfarrei hat in aller Regel terri | tor | ial abgegrenzt zu sein und alle Gläubigen eines bestimmten G |
| Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Au | tor | ität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Ch |
| n der Diözesanbischof, nicht hingegen der Diözesanadministra | tor | , mit Zustimmung des zuständigen Oberen einem klerikalen Ord |
| rung des bischöflichen Stuhls obliegt dem Diözesanadministra | tor | oder einem anderen, der die Diözese zwischenzeitlich leitet |
| r heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Au | tor | ität des Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überw |
| iesterrates zweckmäßig scheint, ist in jeder Pfarrei ein Pas | tor | alrat zu bilden, dem der Pfarrer vorsteht; in ihm sollen Glä |
| zur Förderung der Seelsorgstätigkeit mithelfen. § 2. Der Pas | tor | alrat hat nur beratendes Stimmrecht und wird durch die vom D |
| t oder aus einem anderen Grund an der Wahrnehmung seiner pas | tor | alen Aufgabe in der Pfarrei gehindert wird, ist vom Diözesan |
| vom Diözesanbischof so bald wie möglich ein Pfarradministra | tor | zu ernennen, und zwar ein Priester, der den Pfarrer nach Ma |
| abe des can. 540 vertritt. Can. 540 § 1. Der Pfarradministra | tor | ist an dieselben Pflichten gebunden und hat dieselben Recht |
| schof nichts anderes bestimmt wird. § 2. Der Pfarradministra | tor | darf nichts tun, was eine Beeinträchtigung der Rechte des P |
| as pfarrliche Vermögen sein könnte. § 3. Der Pfarradministra | tor | hat nach Beendigung seines Dienstes dem Pfarrer Rechenschaf |
| ist und ebenso, wenn der Pfarrer an der Ausübung seines pas | tor | alen Dienstes gehindert ist, hat bis zur Berufung des Pfarra |
| stes gehindert ist, hat bis zur Berufung des Pfarradministra | tor | s zwischenzeitlich der Pfarrvikar die Leitung der Pfarrei zu |
| er, denen nach Maßgabe des can. 517, § 1 solidarisch der pas | tor | ale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zuglei |
| kenntnis. Can. 543 — § 1. Wenn Priestern solidarisch der pas | tor | ale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zuglei |
| und ebenso, wenn irgendeiner von ihnen zur Ausübung des pas | tor | alen Dienstes unfähig wird, ist die Pfarrei bzw. sind die Pf |
| Überlegen und Bestreben mit dem Pfarrer und unter seiner Au | tor | ität im pastoralen Dienst helfen. § 2. Der Pfarrvikar kann b |
| Bestreben mit dem Pfarrer und unter seiner Autorität im pas | tor | alen Dienst helfen. § 2. Der Pfarrvikar kann berufen werden, |
| fen werden, entweder um bei der Wahrnehmung des gesamten pas | tor | alen Dienstes zu helfen, und zwar für die ganze Pfarrei, für |
| dem Pfarrer regelmäßig über vorgesehene und übernommene pas | tor | ale Vorhaben zu berichten, und zwar so, daß der Pfarrer und |
| re mit vereinten Kräften Vorsorge treffen können für die pas | tor | ale Betreuung der Pfarrei, für die sie gemeinsam einstehen. |
| n can. 533, § 3 vorgesehen hat und wenn kein Pfarradministra | tor | ernannt worden ist, die Vorschriften des can. 541, § 1 zu b |
| rrvikar kann vom Diözesanbischof bzw. vom Diözesanadministra | tor | bei Vorliegen eines gerechten Grundes seines Amtes enthoben |
| ragen sind, die Pflicht und das Recht: 1° die gemeinsame pas | tor | ale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren; 2° |
| eistlichen und materiellen Hilfe entbehren, und daß die vers | tor | benen ein würdiges Begräbnis erhalten; er hat auch dafür zu |
| ien seines Bezirkes zu visitieren. KAPITEL VIII KIRCHENREK | TOR | EN UND KAPLÄNE Artikel 1 KIRCHENREKTOREN Can. 556 — Unter |
| ITEL VIII KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE Artikel 1 KIRCHENREK | TOR | EN Can. 556 — Unter Kirchenrektoren werden hier Priester ver |
| LÄNE Artikel 1 KIRCHENREKTOREN Can. 556 — Unter Kirchenrek | tor | en werden hier Priester verstanden, denen die Obhut für irge |
| in ihr Gottesdienste feiert. Can. 557 — § 1. Der Kirchenrek | tor | wird vom Diözesanbischof frei ernannt, vorbehaltlich des Wa |
| t; in diesem Fall ist es Sache des Diözesanbischofs, den Rek | tor | zu bestätigen oder einzusetzen. § 2. Auch wenn die Kirche e |
| esanbischof das Recht zu, den vom Oberen vorgeschlagenen Rek | tor | einzusetzen. § 3. Rektor einer mit einem Seminar oder einem |
| den vom Oberen vorgeschlagenen Rektor einzusetzen. § 3. Rek | tor | einer mit einem Seminar oder einem anderen von Klerikern ge |
| n Klerikern geleiteten Kolleg verbundenen Kirche ist der Rek | tor | des Seminars oder Kollegs, wenn der Diözesanbischof nichts |
| 558 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 262 ist es dem Rek | tor | nicht erlaubt, die in can. 530, nn. 1-6 genannten pfarrlich |
| die Sachlage erfordert, nicht delegiert. Can. 559 — Der Rek | tor | kann in der ihm anvertrauten Kirche auch feierliche Gottesd |
| rdinarius kann, wo er es für angebracht hält, dem Kirchenrek | tor | gebieten, in seiner Kirche für das Volk auch bestimmte pfar |
| esdienste abhalten können. Can. 561 — Ohne Erlaubnis des Rek | tor | s oder eines anderen rechtmäßigen Oberen ist es niemandem ge |
| ts zu gewähren oder zu verweigern. Can. 562 — Der Kirchenrek | tor | ist verpflichtet, unter der Autorität des Ortsordinarius so |
| Can. 562 — Der Kirchenrektor ist verpflichtet, unter der Au | tor | ität des Ortsordinarius sowie unter Beachtung der rechtmäßig |
| irgendeiner Weise unvereinbar ist. Can. 563 — Den Kirchenrek | tor | kann der Ortsordinarius, auch wenn er von anderen gewählt o |
| verbundene Kirche nicht Pfarrkirche ist, muß der Kaplan Rek | tor | dieser Kirche sein, wenn nicht die Sorge für die Gemeinscha |
| zukündigen. § 2. Diese Lebensweise in von der zuständigen Au | tor | ität der Kirche kanonisch errichteten Instituten des geweiht |
| t bewahrt. Can. 576 — Aufgabe der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität ist es, die evangelischen Räte auszulegen, ihre Anwendu |
| Der Stifterwille und die von der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität anerkannten Ziele in bezug auf Natur, Zielsetzung, Geis |
| s des geweihten Lebens an ein anderes ist der zuständigen Au | tor | ität des angliedernden Instituts vorbehalten, immer unbescha |
| ßen oder anders zu umschreiben, ist Sache der zuständigen Au | tor | ität des Instituts nach Maßgabe der Konstitutionen. Can. 582 |
| ile eines Instituts aufzuheben, ist Sache der zuständigen Au | tor | ität des Instituts selbst. Can. 586 — § 1. Den einzelnen Ins |
| 2. Dieses Rechtsbuch wird durch die zuständige kirchliche Au | tor | ität genehmigt und kann nur mit deren Zustimmung geändert we |
| g vermehrt werden. § 4. Alle weiteren von der zuständigen Au | tor | ität des Instituts erlassenen Normen sind auf geeignete Weis |
| übung der heiligen Weihe vorsieht und von der kirchlichen Au | tor | ität als solches anerkannt ist. § 3. Als laikal dagegen wird |
| en wird ein Institut bezeichnet, das, von der kirchlichen Au | tor | ität als solches anerkannt, kraft seiner Natur, seiner Eigen |
| he gewidmet sind, aus einem eigenen Grunde ihrer höchsten Au | tor | ität. § 2. Die einzelnen Mitglieder sind gehalten, dem Papst |
| entziehen und sich allein oder einer anderen kirchlichen Au | tor | ität unterstellen. Can. 592 — § 1. Um die Gemeinschaft der I |
| on größerer Bedeutung sind und die Vollmacht der internen Au | tor | ität übersteigen, jedoch nach Beratung mit den anderen Diöze |
| ß in einer rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Au | tor | ität eines nach Maßgabe des Rechts bestellten Oberen wohnen; |
| ines Ordensinstituts werden errichtet von der zuständigen Au | tor | ität gemäß den Konstitutionen nach vorheriger schriftlicher |
| s und der Kirche zu fördern, unbeschadet allerdings ihrer Au | tor | ität, zu entscheiden und vorzuschreiben, was zu tun ist. Can |
| lbaren Teil des Instituts bildet und von der rechtmäßigen Au | tor | ität kanonisch errichtet worden ist, trägt den Namen Provinz |
| en. § 3. Die Mitglieder sollen vertrauensvoll mit dem Visita | tor | zusammenarbeiten, dem sie auf rechtmäßiges Befragen wahrhei |
| pitel, das nach Vorschrift der Konstitutionen die höchste Au | tor | ität in dem Institut besitzt, soll so gebildet werden, daß e |
| usammenkünfte betrifft, nämlich ihre Beschaffenheit, ihre Au | tor | ität, ihre Zusammensetzung, ihre Vorgehensweise und die Zeit |
| en die Ökonomen und die anderen Verwalter der zuständigen Au | tor | ität über die Durchführung der Verwaltung Rechenschaft abzul |
| d eines Gelübdes oder bei Wertsachen künstlerischer oder his | tor | ischer Art ist außerdem die Erlaubnis des Heiligen Stuhles e |
| eren des Instituts oder der Gesellschaft bzw. des Seminarrek | tor | s erforderlich. § 3. Das Eigenrecht kann weitere Zeugnisse ü |
| tzulegen ist. § 2. Die Leitung der Novizen ist, unter der Au | tor | ität der höheren Oberen, einzig und allein dem Novizenmeiste |
| r Novize kann das Institut frei verlassen; die zuständige Au | tor | ität des Instituts hingegen kann ihn entlassen. § 2. Nach ab |
| en vom Diözesanbischof übertragen werden, unterstehen der Au | tor | ität und Leitung dieses Bischofs, unbeschadet des Rechts der |
| tes frei enthoben werden, und zwar auf Weisung sowohl der Au | tor | ität, die das Amt übertragen hat, nachdem der Ordensobere in |
| en ist, als auch des Oberen, nachdem die amtsübertragende Au | tor | ität in Kenntnis gesetzt wurde; die Zustimmung des jeweils a |
| es persönlich oder durch einen anderen, gelegentlich der Pas | tor | alvisitation und auch im Falle der Notwendigkeit visitieren; |
| nislos gebliebener Mahnung des Ordensoberen kraft eigener Au | tor | ität selbst Vorkehrungen treffen. KAPITEL VI TRENNUNG DER |
| mit seiner und seines Rates Stellungnahme der zuständigen Au | tor | ität zu übermitteln hat. § 2. Die Gewährung eines solchen In |
| nach Empfang der Bekanntgabe Beschwerde an die zuständige Au | tor | ität einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. C |
| einer örtlichen Kommunität erfolgen durch die zuständige Au | tor | ität der Gesellschaft nach vorheriger schriftlich gegebener |
| itutionen und Dekrete zu befolgen, welche die rechtmäßige Au | tor | ität der Kirche zur Vorlage einer Lehre und zur Verwerfung i |
| der Dinge, unter Beachtung der Vorschriften der höchsten Au | tor | ität der Kirche, praktische Normen zu erlassen. TITEL I DI |
| erbreitung durch öffentliche Erklärungen der rechtmäßigen Au | tor | ität zu bestimmten Anlässen in der Presse und in anderen soz |
| Diakone die mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des Rek | tor | s der Kirche auszuübende Befugnis, überall zu predigen, sofe |
| nes traurigen Anlasses. § 4. Der Pfarrer oder der Kirchenrek | tor | hat dafür zu sorgen, daß diese Vorschriften gewissenhaft ei |
| e obliegt, unter der Leitung der rechtmäßigen kirchlichen Au | tor | ität, je zu ihrem Teil allen Gliedern der Kirche. § 2. Vor a |
| en, d. h. zu solchen, die von der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität zur Missionsarbeit ausgesandt werden, können Einheimisc |
| ersteht man jene Schule, welche die zuständige kirchliche Au | tor | ität oder eine kirchliche öffentliche juristische Person füh |
| liche juristische Person führt oder welche die kirchliche Au | tor | ität durch ein schriftliches Dokument als solche anerkennt. |
| n, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität. Can. 804 — § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen |
| en kirchlichen Autorität. Can. 804 — § 1. Der kirchlichen Au | tor | ität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die |
| n, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität. Can. 809 — Die Bischofskonferenzen haben dafür Sorge z |
| Can. 810 — § 1. Aufgabe der nach den Statuten zuständigen Au | tor | ität ist es, dafür zu sorgen, daß in katholischen Universitä |
| eachtet werden. Can. 811 — § 1. Die zuständige kirchliche Au | tor | ität hat dafür zu sorgen, daß in den katholischen Universitä |
| n vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität haben. Can. 813 — Der Diözesanbischof hat angelegentlic |
| auch teilhaben, müssen darum besorgt sein, Hilfe für das pas | tor | ale Handeln zu leisten, damit die Kirche auch mit diesen Mit |
| auf die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; der obersten Au | tor | ität der Kirche aber kommen sie zu in bezug auf das ganze Vo |
| s Titels zu beantragen ist, der eigene Ortsordinarius des Au | tor | s oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffent |
| gen in eine Landessprache verlangt, daß sie von derselben Au | tor | ität genehmigt und zugleich mit notwendigen und hinreichende |
| t werden, die mit Genehmigung der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt worde |
| erden, wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt sind. |
| träglich genehmigt sind. Can. 828 — Von einer kirchlichen Au | tor | ität herausgegebene Sammlungen von Dekreten oder Akten dürfe |
| ekreten oder Akten dürfen ohne vorherige Erlaubnis dieser Au | tor | ität nicht erneut herausgegeben werden, wobei die Bedingunge |
| e dem Diözesanbischof gleichgestellt sind; 4° vor dem Konsul | tor | enkollegium, der Diözesanadministrator; 5° vor dem Diözesanb |
| ind; 4° vor dem Konsultorenkollegium, der Diözesanadministra | tor | ; 5° vor dem Diözesanbischof oder seinem Beauftragten, die G |
| rtsordinarius oder seinem Beauftragten, die Pfarrer, der Rek | tor | und die Professoren der Theologie und der Philosophie an Se |
| ibt, vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, der Rek | tor | einer kirchlichen oder katholischen Universität bei Amtsant |
| n oder katholischen Universität bei Amtsantritt; vor dem Rek | tor | , wenn er Priester ist, oder vor dem Ortsordinarius oder ihr |
| urch Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Au | tor | ität gebilligt sind. Can. 835 — § 1. Den Dienst der Heiligun |
| Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der Au | tor | ität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heili |
| gelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Au | tor | ität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgab |
| vertrauten Gut gehören, hat allein die höchste kirchliche Au | tor | ität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit |
| e andere nach Maßgabe des can. 838, §§ 3 und 4 zuständige Au | tor | ität hat zu entscheiden, was für die Erlaubtheit zur Feier, |
| sche Unterweisung unter Beachtung der von der zuständigen Au | tor | ität erlassenen Normen vorbereitet werden. Can. 844 — § 1. K |
| z nur nach Beratung zumindest mit der lokalen zuständigen Au | tor | ität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder Gemeinsc |
| Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Au | tor | ität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu beachten; des |
| Can. 848 — Der Spender darf außer den von der zuständigen Au | tor | ität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung |
| en Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Au | tor | ität ausgestattet ist. Can. 883 — Von Rechts wegen haben die |
| hts wegen oder durch besondere Verleihung der zuständigen Au | tor | ität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen Pri |
| olk Gottes der Leitung des Bischofs oder des unter seiner Au | tor | ität stehenden Priesters, die in der Person Christi handeln, |
| ester kann die Messe für jedermann, für Lebende wie für Vers | tor | bene, applizieren. Can. 902 — Wenn nicht der Nutzen für die |
| riester ist zur Zelebration zuzulassen, auch wenn er dem Rek | tor | der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschr |
| Lebens deren Obere. Can. 958 — § 1. Der Pfarrer und der Rek | tor | einer Kirche oder einer anderen heiligen Stätte, in denen g |
| on Rechts wegen oder durch Verleihung von der zuständigen Au | tor | ität nach Maßgabe des can. 969 erhalten. Can. 967 — § 1. Auß |
| s zur Entgegennahme von Beichten kann von der Zuständigen Au | tor | ität nach can. 969 auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit v |
| die Aussagen des Lehramtes und an die von der zuständigen Au | tor | ität erlassenen Normen zu halten. Can. 979 — Der Priester ha |
| chlich einen unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Au | tor | ität des Vergehens der im Zusammenhang mit der Beichte gesch |
| Can. 985 — Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der Rek | tor | eines Seminars oder einer anderen Erziehungseinrichtung dür |
| g den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen au | tor | itativ verwaltet und zuwendet. Can. 993 — Ein Ablaß ist Teil |
| mene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Vers | tor | benen zuwenden. Can. 995 — § 1. Außer der höchsten Autorität |
| Verstorbenen zuwenden. Can. 995 — § 1. Außer der höchsten Au | tor | ität der Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, dene |
| dnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird. § 2. Keine Au | tor | ität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung |
| , hat der Bischof, der bei einer Bischofsweihe Hauptkonsekra | tor | ist, wenigstens zwei Bischöfe als Mitkonsekratoren hinzuzuz |
| uptkonsekrator ist, wenigstens zwei Bischöfe als Mitkonsekra | tor | en hinzuzuziehen; es empfiehlt sich aber sehr, daß zusammen |
| igene Bischof nach can. 1016, 2° der Apostolische Administra | tor | und, mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums, der Diözesan |
| er Apostolische Administrator und, mit Zustimmung des Konsul | tor | enkollegiums, der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des |
| Zustimmung des Konsultorenkollegiums, der Diözesanadministra | tor | , mit Zustimmung des Rates nach can. 495, § 2 der Apostolisc |
| olische Provikar und Propräfekt. § 2. Der Diözesanadministra | tor | , der Apostolische Provikar und Propräfekt dürfen Entlaßschr |
| enn er zuvor von der in den cann. 1016 und 1019 genannten Au | tor | ität durch den liturgischen Zulassungsritus unter die Kandid |
| ie schriftlich ausgefertigte Annahme von seiten derselben Au | tor | ität voraufgehen. § 2. Diese Zulassung braucht nicht zu erha |
| akonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lek | tor | s und des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lan |
| nden Vorschriften zu beachten: 1° es muß ein Zeugnis des Rek | tor | s des Seminars bzw. der Ausbildungsstätte vorliegen über die |
| 1075 — § 1. Es ist Sache allein der höchsten kirchlichen Au | tor | ität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine |
| r ungültig macht. § 2. Allein auch die höchste kirchliche Au | tor | ität hat das Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften |
| ge dieser fortbesteht. § 2. Allein die höchste kirchliche Au | tor | ität kann einem Eheverbot eine Nichtigkeitsklausel beifügen. |
| eschoben werden kann, bis die Dispens von der zuständigen Au | tor | ität erlangt wird, hat der Ortsordinarius die Vollmacht, von |
| e steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Au | tor | ität verboten. Can. 1125 — Eine solche Erlaubnis kann der Or |
| Can. 1145 — § 1. Die Befragung ist in der Regel kraft der Au | tor | ität des Orts Ordinarius des gläubig gewordenen Partners vor |
| rechtlichen Schritte bei der kirchlichen oder weltlichen Au | tor | ität unternommen hat. § 3. Wenn der unschuldige Gatte von si |
| r innerhalb von sechs Monaten der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität den Trennungsgrund mitteilen; sie hat nach Prüfung alle |
| nleben wiederherzustellen, wenn nicht von der kirchlichen Au | tor | ität etwas anderes verfügt ist. Can. 1154 — Nach erfolgter T |
| urzel ist ihre ohne Konsenserneuerung von der zuständigen Au | tor | ität gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens |
| Spendung der Sakramentalien sind die von der kirchlichen Au | tor | ität gebilligten Riten und Formeln genau einzuhalten. Can. 1 |
| TITEL III KIRCHLICHES BEGRÄBNIS Can. 1176 — § 1. Den vers | tor | benen Gläubigen ist nach Maßgabe des Rechts ein kirchliches |
| 2. Das kirchliche Begräbnis, bei dem die Kirche für die Vers | tor | benen geistlichen Beistand erfleht, ihren Leib ehrt und zugl |
| aß die fromme Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Vers | tor | bener zu beerdigen; sie verbietet indessen die Feuerbestattu |
| NISFEIER Can. 1177 — § 1. Die Exequien müssen für jeden vers | tor | benen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche der eigenen Pfa |
| en Gläubigen oder derjenigen, die für das Begräbnis des vers | tor | benen Gläubigen zu sorgen haben, eine andere Kirche für die |
| eine andere Kirche für die Exequien zu wählen, wenn der Rek | tor | dieser Kirche zustimmt und der eigene Pfarrer des Verstorbe |
| ektor dieser Kirche zustimmt und der eigene Pfarrer des Vers | tor | benen verständigt worden ist. § 3. Wenn der Todesfall sich a |
| . Wenn die Pfarrei einen eigenen Friedhof hat, sind die vers | tor | benen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn nicht vom Verstor |
| torbenen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn nicht vom Vers | tor | benen selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Verst |
| rbenen selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Vers | tor | benen zu sorgen haben, rechtmäßig ein anderer Friedhof besti |
| ihre Kinder taufen zu lassen, diese aber vor der Taufe vers | tor | ben sind, kann der Ortsordinarius gestatten, daß sie ein kir |
| erehrt werden dürfen nur die Diener Gottes, die durch die Au | tor | ität der Kirche in das Verzeichnis der Heiligen und Seligen |
| . 1213 — Ihre Vollmachten und Aufgaben übt die kirchliche Au | tor | ität an heiligen Orten frei aus. KAPITEL I KIRCHEN Can. 12 |
| erteilen, wenn er nach Anhören des Priesterrates und der Rek | tor | en der benachbarten Kirchen der Auffassung ist, daß die neue |
| Stuhl. § 2. In den Statuten sind besonders der Zweck, die Au | tor | ität des Rektors, die Eigentumsverhältnisse und die Vermögen |
| den Statuten sind besonders der Zweck, die Autorität des Rek | tor | s, die Eigentumsverhältnisse und die Vermögensverwaltung fes |
| iedhöfen wenigstens Bereiche, die für das Begräbnis der vers | tor | benen Gläubigen bestimmt sind; sie sind ordnungsgemäß zu seg |
| und aufzuheben, ist allein Sache der höchsten kirchlichen Au | tor | ität, unbeschadet der Norm von can. 1246 § 2. § 2. Die Diöze |
| 1256 — Das Eigentum am Vermögen steht unter der obersten Au | tor | ität des Papstes jener juristischen Person zu, die das Vermö |
| r Diözesanbischof den Vermögensverwaltungsrat und das Konsul | tor | enkollegium hören; er bedarf jedoch der Zustimmung eben dies |
| jedoch der Zustimmung eben dieses Rates und auch des Konsul | tor | enkollegiums, außer in den vom allgemeinen Recht oder den St |
| n, die von dem Stifter, dem Spender oder der rechtmäßigen Au | tor | ität getroffen worden sind, besonders aber verhüten, daß dur |
| ird die Erlaubnis der nach Maßgabe des Rechts zuständigen Au | tor | ität verlangt. Can. 1292 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift v |
| die nicht dem Diözesanbischof unterstehen, die zuständige Au | tor | ität in den eigenen Statuten bestimmt; sonst ist die zuständ |
| n den eigenen Statuten bestimmt; sonst ist die zuständige Au | tor | ität der Diözesanbischof, welcher der Zustimmung des Vermöge |
| der Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsul | tor | enkollegiums bedarf, sowie derjenigen, die davon betroffen s |
| elübdes geschenkt worden sind, oder um künstlerisch oder his | tor | isch wertvolle Sachen, so bedarf es zur Gültigkeit der Veräu |
| utzen, Frömmigkeit, Caritas oder ein anderer gewichtiger pas | tor | alem Grund; 2° eine von Sachverständigen schriftlich vorgeno |
| eräußernden Sache. § 2. Auch andere, von der rechtmäßigen Au | tor | ität verfügte Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten, dami |
| ltlichem Recht gültig ist, ist es Aufgabe der zuständigen Au | tor | ität, nach reiflicher Abwägung aller Umstände zu entscheiden |
| forderliche Erlaubnis seitens der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität. Can. 1298 — Wenn es sich nicht um sehr unbedeutende Sa |
| hne eine besondere schriftliche Erlaubnis der zuständigen Au | tor | ität Kirchenvermögen weder an deren eigene Verwalter noch an |
| lten Zwecken bestimmt und von der zuständigen kirchlichen Au | tor | ität als juristische Personen errichtet worden sind; 2° unse |
| uch ist ein zweites Buch zu führen und beim Pfarrer oder Rek | tor | aufzubewahren, in das die einzelnen Verpflichtungen und der |
| pstlichen Rechtes. Can. 1309 — Den in can. 1308 genannten Au | tor | itäten kommt darüber hinaus die Vollmacht zu, aus angemessen |
| tze auch ein göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Au | tor | ität erlassenes kirchliches Gesetz mit einer entsprechenden |
| afdrohung versehen, unter Beachtung der Grenzen seiner terri | tor | ialen oder personalen Zuständigkeit. § 2. Das Gesetz selbst |
| er sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Au | tor | ität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat mißbraucht hat |
| Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pas | tor | alen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechti |
| rnis behoben hat oder er hinreichend von einer weltlichen Au | tor | ität bestraft worden ist oder diese Bestrafung vorauszusehen |
| Ordinarius durch geeignete Ermahnungen oder andere Wege pas | tor | alen Bemühens oder auch, wenn es die Sache verlangt, durch S |
| mmen. Can. 1368 — Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen Au | tor | ität versichert oder verspricht und dabei einen Meineid leis |
| elegt werden. TITEL II STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHEN AU | TOR | ITÄTEN UND DIE FREIHEIT DER KIRCHE Can. 1370 — § 1. Wer phys |
| rdneten Gerichtsvikare müssen Priester, gut beleumundet, Dok | tor | en oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes und m |
| rlischt ihr Amt nicht, und sie können vom Diözesanadministra | tor | nicht ihres Amtes enthoben werden; sobald jedoch der neue B |
| dazu besteht. § 3. Die Richter haben gut beleumundet und Dok | tor | en oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes zu se |