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tor」在/de/Christentum/Codex Iuris Canonici1篇文本中共出现500· 显示前 500 条
de/Christentum/Codex Iuris Canonici/cicdt.txt 500
34; Decreta servanda in canonizatione et beatificatione Sanc tor um Urbans VIII. P.O.M. vom 12. März 1642.] Prospero Lamberti
en übernommen. Da jedoch der sehr rasche Fortschritt der his tor ischen Disziplinen in unseren Tagen die Notwendigkeit gezeig
tu proprio Già da qualche tempo vom 6. Februar 1930 die „His tor ische Sektion" bei der Heiligen Ritenkongregation errichtet
gen Ritenkongregation errichtet und ihr das Studium der „his tor ischen" Fälle anvertraut [AAS 22 1930), S. 87-88.]. Am 4. Ja
ormen, die bei der Durchführung ordentlicher Prozesse in his tor ischen Fällen zu beachten sind [AAS 31 (1939), S. 174-175.],
„apostolische" Prozeß in der Tat unnötig ist, so daß in „his tor ischen" Fällen seitdem ein einziger Prozeß durch die ordentl
Fällen seitdem ein einziger Prozeß durch die ordentliche Au tor ität geführt worden ist. Paul VI. bestimmte jedoch durch das
zu verfahren, und zwar in dieser Reihenfolge: 1° Vom Postula tor des Verfahrens, der rechtmäßig vom Antragsteller bestellt i
könne, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß die vom Postula tor eingeführten und andere von Amts wegen vorzuladende Zeugen
e über die Tugenden oder das Martyrium vorzubereiten; 2° his tor ische Erklärungen, falls solche von den Konsultoren verlangt
ten; 2° historische Erklärungen, falls solche von den Konsul tor en verlangt worden sind, schriftlich auszuarbeiten; 3° beim
en. 9) Der Generalberichterstatter, der dem Kreis der Konsul tor en zu historischen Fragen vorsteht, wird von einigen wissens
eneralberichterstatter, der dem Kreis der Konsultoren zu his tor ischen Fragen vorsteht, wird von einigen wissenschaftlichen
rfahren stehen aus verschiedenen Gebieten beigezogene Konsul tor en zur Verfügung, die einen als Fachleute der Geschichte, di
satz der Prüfung durch in der Sache besonders kundige Konsul tor en unterzogen werden, damit sie über dessen wissenschaftlich
tz auch anderen Gelehrten, die nicht in der Liste der Konsul tor en aufgeführt sind, zur Prüfung übergeben. 4° Der Schriftsat
rd (zusammen mit den schriftlichen Stellungnahmen der Konsul tor en zu historischen Fragen sowie mit gegebenenfalls notwendig
mit den schriftlichen Stellungnahmen der Konsultoren zu his tor ischen Fragen sowie mit gegebenenfalls notwendigen neuen Erk
Erklärungen des Berichterstatters) den theologischen Konsul tor en übergeben werden, die eine Stellungnahme zu dem Verfahren
. 5° Die endgültigen Stellungnahmen der theologischen Konsul tor en werden zusammen mit den vom Glaubensanwalt erarbeiteten S
o an den 25. Januar 1959, und an Johannes XXIII., den Initia tor der Revision des kirchlichen Gesetzbuches, zurückdenke, so
. Da stehen zunächst vor meinen Augen die Gestalten der vers tor benen Kardinäle, die die Vorbereitungskommission geleitet ha
ei es als Kardinalsmitglieder, sei es als Offizialen, Konsul tor en und Mitarbeiter in den Studiengruppen oder in anderen Gre
r voll bewußt, daß dieser Akt Ausdruck meiner päpstlichen Au tor ität und Vollmacht ist und darum sozusagen Primatscharakter
angesehen wird, insbesondere was die dogmatische und die Pas tor alkonstitution betrifft. Daraus folgt, daß jenes grundlegend
Gottes (vgl. Lumen gentium, Nr. 2) und die hierarchische Au tor ität als Dienst dargestellt wird (vgl. ebd., Nr. 3); außerde
auen auf die Hilfe der göttlichen Gnade, gestützt auf die Au tor ität der hl. Apostel Petrus und Paulus, in der Gewißheit und
kulare Gesetze werden nicht als personale, sondern als terri tor iale Gesetze vermutet, wenn nicht etwas anderes feststeht. §
spens, wenn es sich um eine vorbehaltene handelt, von der Au tor ität, der sie vorbehalten ist, üblicherweise gewährt wird. C
— § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, auch wenn sie in Direk tor ien oder anders benannten Dokumenten herausgegeben werden, h
nschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Au tor ität sowie durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung
nschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Au tor ität, die diese herausgegeben hat, oder seitens der übergeor
diese herausgegeben hat, oder seitens der übergeordneten Au tor ität, sondern auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Erk
wohnheit in Widerspruch steht, falls nicht die zuständige Au tor ität ausdrücklich eine Abänderungsklausel beigefügt hat. Can
de ihm vorherige Kenntnis dieses Schriftstückes durch die Au tor ität dessen, der diesen Akt vorgenommen hat, übermittelt. Ca
zieher den Vollzug aussetzen, in diesen Fällen hat er die Au tor ität, die den Akt erlassen hat, sofort zu benachrichtigen. C
saktes durch einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Au tor ität wird erst rechtswirksam von dem Zeitpunkt an, zu dem de
fälle versteht man einen von der zuständigen ausführenden Au tor ität erlassenen Verwaltungsakt, durch den nach Maßgabe des R
olgung eines Gesetzes einzuschärfen. Can. 50 — Bevor eine Au tor ität ein Dekret erläßt, soll sie notwendige Erkundigungen un
zu dem es der Person durch die die Entscheidung fällende Au tor ität mitgeteilt wird. § 2. Damit ein Dekret geltend gemacht
gebracht wird, ein Dekret zu erlangen, hat die zuständige Au tor ität innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags oder
Eine vermutete ablehnende Antwort befreit die zuständige Au tor ität nicht von der Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wi
kraft durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Au tor ität wie auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführu
kript versteht man einen von der zuständigen ausführenden Au tor ität schriftlich erlassenen Verwaltungsakt, durch den seiner
hörde ebendieser Kurie oder von einer anderen zuständigen Au tor ität unter dem Papst nicht gültig gewährt werden ohne Zustim
sonen, kann vom Gesetzgeber wie auch von der ausführenden Au tor ität gewährt werden, welcher der Gesetzgeber diese Vollmacht
Privileg entfällt durch Widerruf seitens der zuständigen Au tor ität gemäß can. 47, unbeschadet der Vorschrift des can. 81.
fällt durch Verzicht nur, wenn dieser von der zuständigen Au tor ität angenommen ist. § 2. Auf ein Privileg, das nur zu ihren
entfällt auch, wenn sich nach dem Urteil der zuständigen Au tor ität im Laufe der Zeit die Verhältnisse derart geändert habe
lgemeinen als auch von partikularen, die von der höchsten Au tor ität der Kirche für sein Gebiet oder für seine Untergebenen
deren Dispens dem Apostolischen Stuhl oder einer anderen Au tor ität besonders vorbehalten ist. § 2. Wenn der Rekurs an den
sammenkünften von Personen, seien sie von der kirchlichen Au tor ität angeordnet oder von den Gläubigen frei einberufen, sowi
t gegebenen besonderen Verleihung seitens der zuständigen Au tor ität, und zwar als Gesamtheiten von Personen oder Sachen, di
r oder zeitlicher Hinsicht betreffen. § 3. Die zuständige Au tor ität der Kirche darf die Rechtspersönlichkeit nur solchen Ge
Personen oder Sachen, die von der zuständigen kirchlichen Au tor ität errichtet werden, damit sie innerhalb der für sie festg
ts wegen oder durch ein besonderes Dekret der zuständigen Au tor ität, das diese ausdrücklich gewährt; private juristische Pe
chkeit allein durch ein besonderes Dekret der zuständigen Au tor ität, das diese Rechtspersönlichkeit ausdrücklich gewährt. C
iese nur erlangen, wenn ihre Statuten von der zuständigen Au tor ität gebilligt worden sind. Can. 118 — Eine öffentliche juri
begrenzt; sie erlischt aber, wenn sie von der zuständigen Au tor ität rechtmäßig aufgehoben wird oder durch einen Zeitraum vo
aufgelöst wird oder wenn nach dem Urteil der zuständigen Au tor ität die Stiftung selbst nach Maßgabe der Statuten zu besteh
che juristische Person errichtet wird, muß die kirchliche Au tor ität, der die Teilung zusteht, unter Wahrung vor allem des W
die ein Gesetzgeber in der Kirche unterhalb der höchsten Au tor ität besitzt, kann nicht gültig delegiert werden, wenn nicht
ation ausdrücklich verboten wurde. § 3. Von einer anderen Au tor ität mit ordentlicher Gewalt delegierte ausführende Gewalt k
tzt ist, wird dadurch, daß jemand sich an eine zuständige Au tor ität wendet, auch wenn es sich um eine höhere handelt, die o
r delegierte ausführende Gewalt einer anderen zuständigen Au tor ität nicht suspendiert. § 2. In eine der höheren Autorität v
gen Autorität nicht suspendiert. § 2. In eine der höheren Au tor ität vorgetragene Angelegenheit darf sich eine untergeordnet
nden Grund einmischen; in diesem Falle hat sie die höhere Au tor ität umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Can. 140 — § 1.
Amt eingerichtet wird, oder durch Dekret der zuständigen Au tor ität, durch das es eingerichtet und zugleich übertragen wird
freie Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen Au tor ität; durch die von dieser vorgenommene Einsetzung, wenn ein
, wenn die Wahl keiner Bestätigung bedarf. Can. 148 — Der Au tor ität, der es zukommt, Ämter zu errichten, zu verändern und a
ls ist sie gültig, kann aber durch Dekret der zuständigen Au tor ität oder durch Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben
enigen, dem das Präsentationsrecht zusteht, gegenüber der Au tor ität erfolgen, der es zukommt, die Einsetzung in das betreff
ierter vor der Einsetzung in das Amt verzichtet hat oder ges tor ben ist, kann der Inhaber des Präsentationsrechtes innerhalb
hat, verliert für diesen Fall das Präsentationsrecht, der Au tor ität, deren Sache es ist, die Amtseinsetzung vorzunehmen, st
arius dessen, dem das Amt übertragen wird. Can. 163 — Die Au tor ität, der es nach Maßgabe des Rechtes zusteht, einen Präsent
ist ungenutzt verstrichen ist, obliegt es der kirchlichen Au tor ität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl oder das Recht
d war, auf seinen Antrag hin die Wahl von der zuständigen Au tor ität aufgehoben werden, auch wenn sie bereits bestätigt war,
nach Annahme der Wahl die Bestätigung von der zuständigen Au tor ität erbitten, andernfalls verliert er jeden Rechtsanspruch,
ar, die Bestätigung zu erbitten. § 2. Wenn die zuständige Au tor ität den Gewählten gemäß can. 149, § 1 als geeignet befunden
ie mit ihrer Stimmabgabe diese Person von der zuständigen Au tor ität für das Amt erbitten, wenn nicht etwas anderes im Recht
nnerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen an die zuständige Au tor ität gesandt werden, der es zusteht, eine Wahl zu bestätigen
der, wenn sie diese Gewalt nicht besitzt, bei der höheren Au tor ität um Dispens nachzusuchen, wenn eine Bestätigung nicht er
cht erforderlich ist, muß die Wahlbitte an die zuständige Au tor ität gesandt werden, damit die Dispens erteilt wird. § 2. Wu
t keinen Rechtsanspruch aus der Wahlbitte; die zuständige Au tor ität ist nicht verpflichtet, ihr zu entsprechen. § 4. Eine d
rpflichtet, ihr zu entsprechen. § 4. Eine der zuständigen Au tor ität vorgelegte Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmu
elegte Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmung der Au tor ität widerrufen. Can. 183 — § 1. Wenn die zuständige Autorit
Autorität widerrufen. Can. 183 — § 1. Wenn die zuständige Au tor ität der Wahlbitte nicht entsprochen hat, erlangt das Kolleg
2. Ein Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht der Au tor ität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erli
Zeitpunkt an Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Au tor ität schriftlich mitgeteilt wird.   Artikel 1 AMTSVERZICHT C
r nun der Annahme bedarf oder nicht, muß er gegenüber der Au tor ität erklärt werden, der die Übertragung des betreffenden Am
zwar schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen. § 2. Die Au tor ität darf einen Verzicht, der nicht auf einem gerechten und
twas anderes im Recht vorgesehen oder von der zuständigen Au tor ität vorgeschrieben worden ist. § 2. Wer versetzt wird, erhä
rd jemand enthoben entweder durch ein von der zuständigen Au tor ität rechtmäßig erlassenes Dekret, und zwar unter Wahrung et
chtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Au tor ität übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach de
kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben Au tor ität enthoben werden. § 4. Damit das Dekret der Amtsenthebun
werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen Au tor ität feststeht. Can. 195 — Wird jemand nicht von Rechts wege
ht von Rechts wegen, sondern durch Dekret der zuständigen Au tor ität eines Amtes enthoben, durch das sein Unterhalt gesicher
durch das sein Unterhalt gesichert wird, so hat dieselbe Au tor ität Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine angemessene Zei
rsamspflicht, so daß die Gläubigen von keiner kirchlichen Au tor ität visitiert werden könnten und keiner Autorität mehr unte
kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und keiner Au tor ität mehr unterstellt wären.   TITEL XI ZEITBERECHNUNG Can.
f sich jedoch ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Au tor ität katholisch nennen. Can. 217 — Da ja die Gläubigen durch
de zu verteidigen. § 2. Wenn Gläubige von der zuständigen Au tor ität vor Gericht gezogen werden, haben sie auch das Recht au
gegenüber anderen Rücksicht nehmen. § 2. Der kirchlichen Au tor ität steht es zu, im Hinblick auf das Gemeinwohl die Ausübun
logischen Wissenschaften von der rechtmäßigen kirchlichen Au tor ität erhalten. Can. 230 — § 1. Männliche Laien, die das Alte
vorgeschriebenen liturgischen Ritus für die Dienste des Lek tor s und des Akolythen auf Dauer bestellt werden, die Übertragu
Beauftragung bei liturgischen Handlungen die Aufgabe des Lek tor s erfüllen, ebenso können alle Laien die Aufgaben des Kommen
erfüllen, ebenso können alle Laien die Aufgaben des Kommenta tor s, des Kantors oder andere Aufgaben nach Maßgabe des Rechtes
nso können alle Laien die Aufgaben des Kommentators, des Kan tor s oder andere Aufgaben nach Maßgabe des Rechtes wahrnehmen.
rfügung stehen, können auch Laien, selbst wenn sie nicht Lek tor en oder Akolythen sind, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
Bei allen Rechtsgeschäften wird das Seminar durch dessen Rek tor vertreten, wenn nicht hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäf
ht hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte die zuständige Au tor ität etwas anderes festgelegt hat. Can. 239 — § 1. In jedem
elegt hat. Can. 239 — § 1. In jedem Seminar muß es einen Rek tor geben, der es leitet, und, wenn es erforderlich ist, einen
der es leitet, und, wenn es erforderlich ist, einen Vizerek tor , einen Ökonom und, wenn die Alumnen sich im Seminar selbst
die Lehrer und auch die Alumnen selbst an der Sorge des Rek tor s, vor allem für die Einhaltung der Ordnung teilnehmen. Can.
er Bischofskonferenz unter Beachtung der von der höchsten Au tor ität der Kirche erlassenen Normen zu erstellen und bedarf de
Priesterausbildung Vorlesungen geben in Moraltheologie, Pas tor altheologie, Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft, Kirchengesc
uhl anerkannten Universität oder Fakultät den Grad eines Dok tor s oder Lizentiaten erworben haben. § 2. Es ist Sorge zu trag
ner Aufgabe schwer verfehlt, ist von der in § 1 genannten Au tor ität des Amtes zu entheben. Can. 254 — § 1. Die Lehrer haben
n seelsorgliches Ziel verfolgen, so ist in ihm doch eine pas tor ale Ausbildung im engeren Sinn einzurichten; in ihr haben di
ck auf die Erteilung der heiligen Weihen. Can. 260 — Dem Rek tor , dessen Aufgabe es ist, sich nach Maßgabe der Ordnung für d
r eigenen Aufgaben Gehorsam leisten. Can. 261 — § 1. Der Rek tor des Seminars und unter seiner Autorität auch die Leiter und
Can. 261 — § 1. Der Rektor des Seminars und unter seiner Au tor ität auch die Leiter und Lehrer haben je für ihren Teil dafü
orschriften der Seminarordnung genau einhalten. § 2. Der Rek tor des Seminars und der Studienleiter haben eifrig darauf zu s
nheiten und unbeschadet der Vorschrift des can. 985, der Rek tor des Seminars oder sein Beauftragter wahr. Can. 263 — Der Di
ndere Teilkirche überzuwechseln, kann der Diözesanadministra tor nur nach Ablauf eines Jahres der Vakanz des Bischofsstuhles
der Vakanz des Bischofsstuhles und mit Zustimmung des Konsul tor enkollegiums gewähren.   KAPITEL III PFLICHTEN UND RECHTE DE
ereinigungen hochzuschätzen, die nach von der zuständigen Au tor ität gebilligten Statuten, durch eine geeignete und allgemei
hafte Erfüllung der ihnen von der zuständigen kirchlichen Au tor ität übertragenen Aufgabe hemmen können. Can. 279 — § 1. Die
er haben gemäß den Vorschriften des Partikularrechts die pas tor altheologischen Vorlesungen zu besuchen, die nach der Priest
Nutzen, außer mit Erlaubnis der rechtmäßigen kirchlichen Au tor ität. Can. 287 — § 1. Die Kleriker haben die Bewahrung von F
ußer dies ist nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Au tor ität erforderlich, um die Rechte der Kirche zu schützen oder
n Vereinen beitreten, die von der zuständigen kirchlichen Au tor ität errichtet, belobigt oder empfohlen sind. Can. 299 — § 1
rivate Vereine genannt, auch wenn sie von der kirchlichen Au tor ität belobigt oder empfohlen werden. § 3* Kein privater Vere
anerkannt, wenn seine Statuten nicht von der zuständigen Au tor ität überprüft sind. Can. 300 — Kein Verein darf sich ohne d
die Zustimmung der gemäß can. 312 zuständigen kirchlichen Au tor ität die Bezeichnung „katholisch" zulegen. Can. 301 — § 1. A
an. 301 — § 1. Ausschließlich der zuständigen kirchlichen Au tor ität kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu,
sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Au tor ität vorbehalten wird. § 2. Die zuständige kirchliche Autori
utorität vorbehalten wird. § 2. Die zuständige kirchliche Au tor ität kann auch, wenn sie es für förderlich erachtet, Vereine
ereine von Gläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Au tor ität errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt. C
eiligen Weihe vorsehen und als solche von der zuständigen Au tor ität anerkannt werden. Can. 303 — Vereine, deren Mitglieder
igen unterliegen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Au tor ität, die dafür zu sorgen hat, daß in ihnen die Unversehrthe
ufsichtigen; sie unterstehen auch der Leitung eben dieser Au tor ität gemäß den Bestimmungen der folgenden Canones. § 2. Der
ENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN Can. 312 — § 1. Zuständige Au tor ität zur Errichtung von öffentlichen Vereinen ist: 1° für ge
seinem jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministra tor ; ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, für die das Errich
von der nach Maßgabe des can. 312 zuständigen kirchlichen Au tor ität errichtet werden, als juristische Personen begründet un
ng oder Änderung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Au tor ität, der die Errichtung des Vereins gemäß can. 312, § 1 zuk
er Oberleitung der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Au tor ität. Can. 316 — § 1. Wer öffentlich den katholischen Glaube
schwerderecht an die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Au tor ität bleibt hiervon unberührt. Can. 317 — § 1. Falls die Sta
res vorsehen, ist es Sache der in can. 312, § 1 genannten Au tor ität, den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins, sofern er
inen geistlichen Assistenten, ernennt dieselbe kirchliche Au tor ität, soweit das förderlich ist, nach Anhörung der Vorstands
Can. 318 — § 1. Die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Au tor ität kann unter besonderen Umständen, wo schwerwiegende Grün
er Oberleitung der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Au tor ität, der er alljährlich Rechenschaft über die Verwaltung ab
ng der gesammelten Spenden und Almosen muß er eben dieser Au tor ität zuverlässige Rechenschaft ablegen. Can. 320 — § 1. Vom
en. § 3. Ein öffentlicher Verein darf von der zuständigen Au tor ität nur aufgelöst werden, wenn sein Vorsitzender und die an
Dekret der in can. 312 genannten zuständigen kirchlichen Au tor ität Rechtspersönlichkeit erwerben. § 2. Kein privater Verei
e Statuten von der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Au tor ität gebilligt sind; die Billigung der Statuten verändert de
, unterliegen sie gleichwohl der Aufsicht der kirchlichen Au tor ität gemäß can. 305, und ebenso der Leitung dieser Autorität
n Autorität gemäß can. 305, und ebenso der Leitung dieser Au tor ität. § 2. Der kirchlichen Autorität steht es auch zu, unter
ebenso der Leitung dieser Autorität. § 2. Der kirchlichen Au tor ität steht es auch zu, unter Wahrung der den privaten Verein
tuten; davon bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Au tor ität unberührt, darüber zu wachen, daß das Vermögen zu den V
reinszwecken verwendet wird. § 2. Derselbe untersteht der Au tor ität des Ortsordinarius nach Maßgabe von can. 1301 hinsichtl
ch Maßgabe der Statuten; er kann auch von der zuständigen Au tor ität aufgelöst werden, wenn seine Tätigkeit zu einem schwere
ERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE   SEKTION I DIE HÖCHSTE AU TOR ITÄT DER KIRCHE   KAPITEL I PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM Can.
en und Einrichtungen walten in seinem Namen und in seiner Au tor ität des ihnen übertragenen Amtes zum Wohl aller Kirchen gem
einige andere, die nicht Bischöfe sind, von der höchsten Au tor ität der Kirche berufen werden; diese hat deren Stellung im
tzen. Can. 344 — Die Bischofssynode untersteht direkt der Au tor ität des Papstes, dessen Sache es näherhin ist: 1° die Synod
chon zuvor als Titel innehatte. § 5. Im Wege einer im Konsis tor ium vollzogenen und vom Papst genehmigten Option können unte
der Kirche auf kollegiale Weise hauptsächlich in den Konsis tor ien, zu denen sie sich auf Anordnung des Papstes und unter s
nung des Papstes und unter seinem Vorsitz versammeln, Konsis tor ien gibt es als ordentliche oder außerordentliche. § 2. Zum
entliche oder außerordentliche. § 2. Zum ordentlichen Konsis tor ium werden alle, zumindest die in der Stadt Rom anwesenden K
esonders feierlicher Akte. § 3. Zum außerordentlichen Konsis tor ium, das stattfindet, wenn besondere Erfordernisse der Kirch
alle Kardinäle einberufen. § 4. Nur ein ordentliches Konsis tor ium, in dem irgendwelche feierlichen Akte vorgenommen werden
Metropoliten die Pallien an oder übergibt sie deren Prokura tor en. Can. 356 — Die Kardinäle haben die Verpflichtung, angele
en pflegt und die ihre Aufgabe in seinem Namen und seiner Au tor ität zum Wohl und zum Dienst an den Teilkirchen ausübt, best
egionen wie auch zugleich zu den Staaten und öffentlichen Au tor itäten zu entsenden, desgleichen sie zu versetzen oder abzub
en Teilkirchen oder auch bei den Staaten und öffentlichen Au tor itäten, zu denen sie entsandt sind, auf Dauer zu Vertreten.
Verhältnis zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Staatsau tor itäten zu fördern und zu pflegen; 2° Fragen zu behandeln, we
RBÄNDE   TITEL I TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AU TOR ITÄT   KAPITEL 1 TEILKIRCHEN Can. 368 — Teilkirchen, in dene
essen seelsorgliche Betreuung einem Apostolischen Administra tor übertragen wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat
önnen da, wo es gemäß dem Urteil der höchsten kirchlichen Au tor ität, nach Anhörung der betroffenen Bischofskonferenzen, zwe
sind. Can. 373 — Es ist ausschließlich Sache der höchsten Au tor ität, Teilkirchen zu errichten, wenn sie rechtmäßig errichte
stes, wann immer ein Diözesanbischof oder ein Bischofskoadju tor zu ernennen ist, in bezug auf den dem Apostolischen Stuhl v
er hinaus soll der päpstliche Gesandte einige aus dem Konsul tor enkollegium und dem Kathedralkapitel anhören, und, wenn er e
n Priestern vorzulegen. § 5. In Zukunft werden weltlichen Au tor itäten keine Rechte und Privilegien in bezug auf Wahl, Nomin
ist; 4° wenigstens seit fünf Jahren Priester ist; 5° den Dok tor grad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heilige
g des Papstes der höchsten oder einer anderen kirchlichen Au tor ität vorbehalten ist. § 2. Diejenigen, die den anderen in ca
lbst in eigener Person oder durch einen Vertreter dem Konsul tor enkollegium das apostolische Schreiben vorzeigt in Gegenwart
95 — § 1. Der Diözesanbischof ist, auch wenn er einen Koadju tor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der
le seiner rechtmäßigen Verhinderung durch den Bischofskoadju tor , einen Auxiliarbischof, einen Generalvikar oder Bischofsvik
usdrücklich genannt sind. Can. 398 — Der Bischof hat die Pas tor alvisitation mit gebotener Sorgfalt durchzuführen; er soll s
gt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen Koadju tor s oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priester
özese, der er selbst gedient hat.   Artikel 3 BISCHOFSKOADJU TOR EN UND AUXILIARBISCHOFE Can. 403 — § 1. Wenn die pastoralen
OADJUTOREN UND AUXILIARBISCHOFE Can. 403 — § 1. Wenn die pas tor alen Erfordernisse einer Diözese es anraten, können auf Ersu
äßiger scheinen, kann er von Amts wegen einen Bischofskoadju tor ernennen, der ebenfalls mit besonderen Befugnissen ausgesta
besonderen Befugnissen ausgestattet wird; der Bischofskoadju tor hat das Recht der Nachfolge. Can. 404 — § 1. Der Bischofsko
das Recht der Nachfolge. Can. 404 — § 1. Der Bischofskoadju tor ergreift von seinem Amt Besitz, indem er selbst oder durch
der durch einen Vertreter dem Diözesanbischof und dem Konsul tor enkollegium das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, u
ndig gehindert ist, genügt es, daß sowohl der Bischofskoadju tor als auch der Auxiliarbischof ihr apostolisches Ernennungssc
ungsschreiben in Gegenwart des Kanzlers der Kurie dem Konsul tor enkollegium vorzeigen. Can. 405 — § 1. Der Bischofskoadjutor
torenkollegium vorzeigen. Can. 405 — § 1. Der Bischofskoadju tor wie auch der Auxiliarbischof haben die Pflichten und Rechte
nennungsschreiben festgelegt werden. § 2. Der Bischofskoadju tor und der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof helfen de
enheit oder Verhinderung. Can. 406 — § 1. Der Bischofskoadju tor wie auch der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof ist
igstens zu Bischofsvikaren zu ernennen, die allein seiner Au tor ität oder der des Bischofskoadjutors bzw. des in can. 403, §
nen, die allein seiner Autorität oder der des Bischofskoadju tor s bzw. des in can. 403, § 2 genannten Auxiliarbischofs unter
fördern, haben sich der Diözesanbischof, der Bischofskoadju tor und der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof in den wi
fe vor allen anderen zu Rate ziehen. § 3. Der Bischofskoadju tor und der Auxiliarbischof, die ja zur Teilhabe an der Verantw
Gesinnung vorgehen. Can. 408 — § 1. Wenn der Bischofskoadju tor und der Auxiliarbischof nicht rechtmäßig daran gehindert si
2. Bischöfliche Rechte und Aufgaben, die der Bischofskoadju tor oder der Auxiliarbischof ausüben können, darf der Diözesanb
Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls wird der Bischofskoadju tor sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt worden war,
Auxiliarbischof, wenn nichts anderes von der zuständigen Au tor ität festgelegt worden ist, bis zur Besitzergreifung durch d
ls Bischofsvikar hatte; wenn er nicht zum Diözesanadministra tor bestellt wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Rech
seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der Au tor ität des Diözesanadministrators, der die Diözese leitet, aus
t übertragen ist, unter der Autorität des Diözesanadministra tor s, der die Diözese leitet, auszuüben. Can. 410 — Der Bischof
die Diözese leitet, auszuüben. Can. 410 — Der Bischofskoadju tor und der Auxiliarbischof sind in gleicher Weise wie der Diöz
erlassen. Can. 411 — Für den Amtsverzicht des Bischofskoadju tor s und des Auxiliarbischofs gelten die Vorschriften der cann.
anderes vorgesehen hat, dem etwa vorhandenen Bischofskoadju tor zu; gibt es keinen oder ist auch er behindert, so übernimmt
urie geheim aufzubewahren. § 2. Wenn es einen Bischofskoadju tor nicht gibt oder dieser behindert ist und das in § 1 genannt
nte Verzeichnis nicht vorhanden ist, ist es Sache des Konsul tor enkollegiums, einen Priester zu wählen, der die Diözese zu l
und die Gewalt, die von Rechts wegen dem Diözesanadministra tor zukommen. Can. 415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine
echtsstellung: 1° er hat die Gewalt eines Diözesanadministra tor s und ist an dessen Pflichten gebunden, während jegliche Gew
eitung der Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministra tor s auf den Auxiliarbischof, und wenn es mehrere sind, auf den
n Auxiliarbischof nicht gibt, geht die Leitung an das Konsul tor enkollegium, falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgeseh
t unverzüglich das für die Bestellung des Diözesanadministra tor s zuständige Kollegium zusammenzurufen. Can. 420 — Bei Sedis
ist, unbeschadet der Norm des can. 502, § 3, von dem Konsul tor enkollegium ein Diözesanadministrator zu wählen, der die Diö
02, § 3, von dem Konsultorenkollegium ein Diözesanadministra tor zu wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat.
Zeit, aus welchem Grund auch immer, kein Diözesanadministra tor rechtmäßig gewählt worden ist, geht das Besteilungsrecht au
Auxiliarbischof oder, falls keiner vorhanden ist, das Konsul tor enkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell wie mögli
eiche Pflicht obliegt demjenigen, der zum Diözesanadministra tor gewählt wurde, hinsichtlich seiner Wahl. Can. 423 — § 1. Es
hl. Can. 423 — § 1. Es darf nur einer zum Diözesanadministra tor bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworf
dernfalls ist die Wahl ungültig. § 2. Der Diözesanadministra tor darf nicht zugleich Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zu
zugleich Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zum Administra tor gewählt wurde, hat daher der Vermögensverwaltungsrat für di
eren zum Ökonom zu wählen. Can. 424 — Der Diözesanadministra tor ist nach Maßgabe der cann. 165 — 178 zu wählen. Can. 425 —
u wählen. Can. 425 — § 1. Für das Amt des Diözesanadministra tor s kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das fün
nnt oder präsentiert worden ist. § 2. Zum Diözesanadministra tor ist ein Priester zu bestellen, der sich durch Wissen und Kl
tes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen Administra tor zu bestimmen; die Amtshandlungen dessen aber, der entgegen
der Sedisvakanz vor der Bestellung eines Diözesanadministra tor s die Diözese leitet, hat die Gewalt, die das Recht dem Gene
neralvikar zuerkennt. Can. 427 — § 1. Der Diözesanadministra tor ist an die Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt eines
m Recht selbst ausgenommen sind. § 2. Der Diözesanadministra tor erlangt mit der Annahme der Wahl die Amtsgewalt, ohne daß d
was in ihnen zu verändern. Can. 429 — Der Diözesanadministra tor ist verpflichtet, in der Diözese zu residieren und gemäß ca
applizieren. Can. 430 — § 1. Das Amt des Diözesanadministra tor s erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den ne
neuen Bischof. § 2. Die Amtsenthebung des Diözesanadministra tor s ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten; ein Amtsverzicht, der
gen, bedarf aber keiner Annahme; wenn der Diözesanadministra tor des Amtes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat od
tes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat oder vers tor ben ist, muß ein anderer Diözesanadministrator gemäß can. 42
hat oder verstorben ist, muß ein anderer Diözesanadministra tor gemäß can. 421 gewählt werden.   TITEL II TEILKIRCHEN VERBÄ
N UND KIRCHENREGIONEN Can. 431 — § 1. Um ein gemeinsames pas tor ales Vorgehen der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend
§ 3. Es ist Sache ausschließlich der höchsten kirchlichen Au tor ität, nach Anhörung der betroffenen Bischöfe, Kirchenprovinz
n hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und das gemeinsame pas tor ale Handeln in der Region zu fördern; die in den Canones die
ßgabe der cann. 421, § 2 und 425, § 3 den Diözesanadministra tor zu bestellen. § 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der M
s Stimmrecht: 1° die Diözesanbischöfe; 2° die Bischofskoadju tor en und die Auxiliarbischöfe; 3° andere Titularbischöfe, die
e ihren Sitz in dem Gebiet haben, gewählt wurden; 3° die Rek tor en der kirchlichen und der katholischen Universitäten sowie
akultäten, die ihren Sitz in dem Gebiet haben; 4° einige Rek tor en von Priesterseminaren, deren Anzahl wie in n. 2 festzuleg
deren Anzahl wie in n. 2 festzulegen ist und die von den Rek tor en der in dem Gebiet befindlichen Seminare gewählt wurden. §
erdem die Kathedralkapitel sowie der Priesterrat und der Pas tor alrat jeder Teilkirche einzuladen, und zwar so, daß die einz
larkonzil bemüht sich für sein Gebiet darum, daß für die pas tor alen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge getroffen wird;
s zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pas tor alen Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einfü
einer Nation oder eines bestimmten Gebietes, die gewisse pas tor ale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes nach Maßgabe d
sen. Can. 449 — § 1. Es steht ausschließlich der höchsten Au tor ität der Kirche zu, nach Anhören der betroffenen Bischöfe, B
ihnen rechtlich Gleichgestellten, ebenso alle Bischofskoadju tor en, Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in
ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner die Bischofskoadju tor en. § 2. Die Auxiliarbischöfe sowie die übrigen Titularbisch
ese als eigener Bischof, für eine andere aber als Administra tor hat, kann er eine einzige Diözesansynode aus allen ihm anve
und zur Teilnahme an ihr verpflichtet: 1° der Bischofskoadju tor und die Auxiliarbischöfe; 2° die Generalvikare, die Bischof
h Mitglieder der Institute des geweihten Lebens, die vom Pas tor alrat zu wählen sind, wobei die Art der Wahl und die Anzahl
lenden vom Diözesanbischof bestimmt werden oder, wo kein Pas tor alrat besteht, nach der vom Diözesanbischof bestimmten Weise
t, nach der vom Diözesanbischof bestimmten Weise; 6° der Rek tor des diözesanen Priesterseminars; 7° die Dechanten; 8° wenig
Erklärungen und Dekrete der Synode, die nur kraft seiner Au tor ität veröffentlicht werden dürfen. Can. 467 — Der Diözesanbi
ganzen Diözese helfen, insbesondere bei der Leitung der pas tor alen Tätigkeit, bei der Besorgung der Verwaltung der Diözese
sind. § 2. Sache des Diözesanbischofs selbst ist es, das pas tor ale Wirken der Generalvikare und der Bischofsvikare aufeinan
feinander abzustimmen; wo es angebracht ist, kann ein Modera tor der Kurie ernannt werden, der Priester sein muß und dem die
Priester sein muß und dem die Aufgabe zukommt, unter der Au tor ität des Bischofs die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte
er, wenn es mehrere sind, einer der Generalvikare zum Modera tor der Kurie zu ernennen. § 4. Wo der Bischof es für angebrach
für angebracht hält, kann er zur besseren Förderung der pas tor alen Tätigkeit einen Bischofsrat einsetzen, der aus den Gene
oder einem Notar; der Kanzler aber ist gehalten, den Modera tor der Kurie über die Akten zu verständigen.   Artikel 1 GENER
ie Größe der Diözese, die Zahl der Einwohner oder andere pas tor ale Gründe legen etwas anderes nahe. Can. 476 — Wann immer d
ar müssen Priester sein, nicht Jünger als dreißig Jahre, Dok tor en oder Lizentiaten im kanonischen Recht oder in der Theolog
hof ihres Amtes frei enthoben werden, vom Diözesanadministra tor aber nur mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums. Can. 486
vom Diözesanadministrator aber nur mit Zustimmung des Konsul tor enkollegiums. Can. 486 — § 1. Alle Dokumente, die sich auf d
icht die Erlaubnis des Bischofs oder zugleich die des Modera tor s der Kurie und des Kanzlers vorliegt. § 2. Es ist das Recht
und mit Zustimmung des Bischofs oder zugleich der des Modera tor s der Kurie und des Kanzlers. Can. 489 — § 1. In der Diözesa
Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte vers tor ben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung ab
nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom Diözesanadministra tor selbst geöffnet werden. § 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Gehe
chof hat auch dafür zu sorgen, daß in seiner Diözese ein his tor isches Archiv eingerichtet wird und daß Dokumente, die histo
orisches Archiv eingerichtet wird und daß Dokumente, die his tor ische Bedeutung haben, in ihm sorgfältig aufbewahrt und syst
1. In jeder Diözese hat der Bischof nach Anhörung des Konsul tor enkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates einen Ökonom
nd, den der Bischof zu würdigen hat, nach Anhören des Konsul tor enkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates abgesetzt wer
festgelegten Haushaltsplan das Diözesanvermögen unter der Au tor ität des Bischofs zu verwalten und aus den festgesetzten Ein
usgaben Rechnung legen.   KAPITEL III PRIESTERRAT UND KONSUL TOR ENKOLLEGIUM Can. 495 — § 1. In jeder Diözese ist ein Prieste
Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pas tor ale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut
terrat auf zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom Konsul tor enkollegium wahrgenommen; innerhalb eines Jahres nach Besitz
echs und nicht mehr als zwölf, die für fünf Jahre das Konsul tor enkollegium bilden, dem die im Recht festgelegten Aufgaben z
m eingesetzt wird. § 2. Der Diözesanbischof steht dem Konsul tor enkollegium vor, bei Behinderung oder Vakanz des bischöflich
ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester des Konsul tor enkollegiums. § 3. Die Bischofskonferenz kann beschließen, d
chofskonferenz kann beschließen, daß die Aufgaben des Konsul tor enkollegiums dem Kathedralkapitel übertragen werden. § 4. In
en Vikariaten und Präfekturen kommen die Aufgaben des Konsul tor enkollegiums dem in can. 495, § 2 genannten Missionsrat zu,
ache des Diözesanbischofs, nicht aber des Diözesanadministra tor s, nach Anhörung des Kapitels alle und jedwede Kanonikate zu
feststeht, als der Pfarrei gegeben vermutet.   KAPITEL V PAS TOR ALRAT Can. 511 — In jeder Diözese ist, sofern die seelsorgli
, sofern die seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pas tor alrat zu bilden, dessen Aufgabe es ist, unter der Autorität
n Pastoralrat zu bilden, dessen Aufgabe es ist, unter der Au tor ität des Bischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken
ter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das pas tor ale Wirken in der Diözese bezieht, zu untersuchen, zu berate
raktische Folgerungen vorzuschlagen. Can. 512 — § 1. Der Pas tor alrat besteht aus Gläubigen, die in der vollen Gemeinschaft
Art und Weise bestimmt. § 2. Die Gläubigen, die für den Pas tor alrat bestellt werden, sind so auszuwählen, daß sich in ihne
mmen am Apostolat haben, zu berücksichtigen. § 3. In den Pas tor alrat dürfen nur Gläubige berufen werden, die sich durch fes
ute Sitten und Klugheit auszeichnen. Can. 513 — § 1. Der Pas tor alrat wird auf Zeit gebildet, gemäß den Vorschriften der Sta
f gegeben werden. § 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Pas tor alrat auf zu bestehen. Can. 514 § 1. Der Pastoralrat hat nur
hört der Pastoralrat auf zu bestehen. Can. 514 § 1. Der Pas tor alrat hat nur beratendes Stimmrecht; allein dem Diözesanbisc
r im Rat behandelten Angelegenheiten zuständig. § 2. Der Pas tor alrat ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.   KAPITEL
che auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Au tor ität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hi
orge leitet. Can. 518 — Die Pfarrei hat in aller Regel terri tor ial abgegrenzt zu sein und alle Gläubigen eines bestimmten G
Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Au tor ität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Ch
n der Diözesanbischof, nicht hingegen der Diözesanadministra tor , mit Zustimmung des zuständigen Oberen einem klerikalen Ord
rung des bischöflichen Stuhls obliegt dem Diözesanadministra tor oder einem anderen, der die Diözese zwischenzeitlich leitet
r heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Au tor ität des Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überw
iesterrates zweckmäßig scheint, ist in jeder Pfarrei ein Pas tor alrat zu bilden, dem der Pfarrer vorsteht; in ihm sollen Glä
zur Förderung der Seelsorgstätigkeit mithelfen. § 2. Der Pas tor alrat hat nur beratendes Stimmrecht und wird durch die vom D
t oder aus einem anderen Grund an der Wahrnehmung seiner pas tor alen Aufgabe in der Pfarrei gehindert wird, ist vom Diözesan
vom Diözesanbischof so bald wie möglich ein Pfarradministra tor zu ernennen, und zwar ein Priester, der den Pfarrer nach Ma
abe des can. 540 vertritt. Can. 540 § 1. Der Pfarradministra tor ist an dieselben Pflichten gebunden und hat dieselben Recht
schof nichts anderes bestimmt wird. § 2. Der Pfarradministra tor darf nichts tun, was eine Beeinträchtigung der Rechte des P
as pfarrliche Vermögen sein könnte. § 3. Der Pfarradministra tor hat nach Beendigung seines Dienstes dem Pfarrer Rechenschaf
ist und ebenso, wenn der Pfarrer an der Ausübung seines pas tor alen Dienstes gehindert ist, hat bis zur Berufung des Pfarra
stes gehindert ist, hat bis zur Berufung des Pfarradministra tor s zwischenzeitlich der Pfarrvikar die Leitung der Pfarrei zu
er, denen nach Maßgabe des can. 517, § 1 solidarisch der pas tor ale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zuglei
kenntnis. Can. 543 — § 1. Wenn Priestern solidarisch der pas tor ale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zuglei
und ebenso, wenn irgendeiner von ihnen zur Ausübung des pas tor alen Dienstes unfähig wird, ist die Pfarrei bzw. sind die Pf
Überlegen und Bestreben mit dem Pfarrer und unter seiner Au tor ität im pastoralen Dienst helfen. § 2. Der Pfarrvikar kann b
Bestreben mit dem Pfarrer und unter seiner Autorität im pas tor alen Dienst helfen. § 2. Der Pfarrvikar kann berufen werden,
fen werden, entweder um bei der Wahrnehmung des gesamten pas tor alen Dienstes zu helfen, und zwar für die ganze Pfarrei, für
dem Pfarrer regelmäßig über vorgesehene und übernommene pas tor ale Vorhaben zu berichten, und zwar so, daß der Pfarrer und
re mit vereinten Kräften Vorsorge treffen können für die pas tor ale Betreuung der Pfarrei, für die sie gemeinsam einstehen.
n can. 533, § 3 vorgesehen hat und wenn kein Pfarradministra tor ernannt worden ist, die Vorschriften des can. 541, § 1 zu b
rrvikar kann vom Diözesanbischof bzw. vom Diözesanadministra tor bei Vorliegen eines gerechten Grundes seines Amtes enthoben
ragen sind, die Pflicht und das Recht: 1° die gemeinsame pas tor ale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren; 2°
eistlichen und materiellen Hilfe entbehren, und daß die vers tor benen ein würdiges Begräbnis erhalten; er hat auch dafür zu
ien seines Bezirkes zu visitieren.   KAPITEL VIII KIRCHENREK TOR EN UND KAPLÄNE   Artikel 1 KIRCHENREKTOREN Can. 556 — Unter
ITEL VIII KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE   Artikel 1 KIRCHENREK TOR EN Can. 556 — Unter Kirchenrektoren werden hier Priester ver
LÄNE   Artikel 1 KIRCHENREKTOREN Can. 556 — Unter Kirchenrek tor en werden hier Priester verstanden, denen die Obhut für irge
in ihr Gottesdienste feiert. Can. 557 — § 1. Der Kirchenrek tor wird vom Diözesanbischof frei ernannt, vorbehaltlich des Wa
t; in diesem Fall ist es Sache des Diözesanbischofs, den Rek tor zu bestätigen oder einzusetzen. § 2. Auch wenn die Kirche e
esanbischof das Recht zu, den vom Oberen vorgeschlagenen Rek tor einzusetzen. § 3. Rektor einer mit einem Seminar oder einem
den vom Oberen vorgeschlagenen Rektor einzusetzen. § 3. Rek tor einer mit einem Seminar oder einem anderen von Klerikern ge
n Klerikern geleiteten Kolleg verbundenen Kirche ist der Rek tor des Seminars oder Kollegs, wenn der Diözesanbischof nichts
558 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 262 ist es dem Rek tor nicht erlaubt, die in can. 530, nn. 1-6 genannten pfarrlich
die Sachlage erfordert, nicht delegiert. Can. 559 — Der Rek tor kann in der ihm anvertrauten Kirche auch feierliche Gottesd
rdinarius kann, wo er es für angebracht hält, dem Kirchenrek tor gebieten, in seiner Kirche für das Volk auch bestimmte pfar
esdienste abhalten können. Can. 561 — Ohne Erlaubnis des Rek tor s oder eines anderen rechtmäßigen Oberen ist es niemandem ge
ts zu gewähren oder zu verweigern. Can. 562 — Der Kirchenrek tor ist verpflichtet, unter der Autorität des Ortsordinarius so
Can. 562 — Der Kirchenrektor ist verpflichtet, unter der Au tor ität des Ortsordinarius sowie unter Beachtung der rechtmäßig
irgendeiner Weise unvereinbar ist. Can. 563 — Den Kirchenrek tor kann der Ortsordinarius, auch wenn er von anderen gewählt o
verbundene Kirche nicht Pfarrkirche ist, muß der Kaplan Rek tor dieser Kirche sein, wenn nicht die Sorge für die Gemeinscha
zukündigen. § 2. Diese Lebensweise in von der zuständigen Au tor ität der Kirche kanonisch errichteten Instituten des geweiht
t bewahrt. Can. 576 — Aufgabe der zuständigen kirchlichen Au tor ität ist es, die evangelischen Räte auszulegen, ihre Anwendu
Der Stifterwille und die von der zuständigen kirchlichen Au tor ität anerkannten Ziele in bezug auf Natur, Zielsetzung, Geis
s des geweihten Lebens an ein anderes ist der zuständigen Au tor ität des angliedernden Instituts vorbehalten, immer unbescha
ßen oder anders zu umschreiben, ist Sache der zuständigen Au tor ität des Instituts nach Maßgabe der Konstitutionen. Can. 582
ile eines Instituts aufzuheben, ist Sache der zuständigen Au tor ität des Instituts selbst. Can. 586 — § 1. Den einzelnen Ins
2. Dieses Rechtsbuch wird durch die zuständige kirchliche Au tor ität genehmigt und kann nur mit deren Zustimmung geändert we
g vermehrt werden. § 4. Alle weiteren von der zuständigen Au tor ität des Instituts erlassenen Normen sind auf geeignete Weis
übung der heiligen Weihe vorsieht und von der kirchlichen Au tor ität als solches anerkannt ist. § 3. Als laikal dagegen wird
en wird ein Institut bezeichnet, das, von der kirchlichen Au tor ität als solches anerkannt, kraft seiner Natur, seiner Eigen
he gewidmet sind, aus einem eigenen Grunde ihrer höchsten Au tor ität. § 2. Die einzelnen Mitglieder sind gehalten, dem Papst
entziehen und sich allein oder einer anderen kirchlichen Au tor ität unterstellen. Can. 592 — § 1. Um die Gemeinschaft der I
on größerer Bedeutung sind und die Vollmacht der internen Au tor ität übersteigen, jedoch nach Beratung mit den anderen Diöze
ß in einer rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Au tor ität eines nach Maßgabe des Rechts bestellten Oberen wohnen;
ines Ordensinstituts werden errichtet von der zuständigen Au tor ität gemäß den Konstitutionen nach vorheriger schriftlicher
s und der Kirche zu fördern, unbeschadet allerdings ihrer Au tor ität, zu entscheiden und vorzuschreiben, was zu tun ist. Can
lbaren Teil des Instituts bildet und von der rechtmäßigen Au tor ität kanonisch errichtet worden ist, trägt den Namen Provinz
en. § 3. Die Mitglieder sollen vertrauensvoll mit dem Visita tor zusammenarbeiten, dem sie auf rechtmäßiges Befragen wahrhei
pitel, das nach Vorschrift der Konstitutionen die höchste Au tor ität in dem Institut besitzt, soll so gebildet werden, daß e
usammenkünfte betrifft, nämlich ihre Beschaffenheit, ihre Au tor ität, ihre Zusammensetzung, ihre Vorgehensweise und die Zeit
en die Ökonomen und die anderen Verwalter der zuständigen Au tor ität über die Durchführung der Verwaltung Rechenschaft abzul
d eines Gelübdes oder bei Wertsachen künstlerischer oder his tor ischer Art ist außerdem die Erlaubnis des Heiligen Stuhles e
eren des Instituts oder der Gesellschaft bzw. des Seminarrek tor s erforderlich. § 3. Das Eigenrecht kann weitere Zeugnisse ü
tzulegen ist. § 2. Die Leitung der Novizen ist, unter der Au tor ität der höheren Oberen, einzig und allein dem Novizenmeiste
r Novize kann das Institut frei verlassen; die zuständige Au tor ität des Instituts hingegen kann ihn entlassen. § 2. Nach ab
en vom Diözesanbischof übertragen werden, unterstehen der Au tor ität und Leitung dieses Bischofs, unbeschadet des Rechts der
tes frei enthoben werden, und zwar auf Weisung sowohl der Au tor ität, die das Amt übertragen hat, nachdem der Ordensobere in
en ist, als auch des Oberen, nachdem die amtsübertragende Au tor ität in Kenntnis gesetzt wurde; die Zustimmung des jeweils a
es persönlich oder durch einen anderen, gelegentlich der Pas tor alvisitation und auch im Falle der Notwendigkeit visitieren;
nislos gebliebener Mahnung des Ordensoberen kraft eigener Au tor ität selbst Vorkehrungen treffen.   KAPITEL VI TRENNUNG DER
mit seiner und seines Rates Stellungnahme der zuständigen Au tor ität zu übermitteln hat. § 2. Die Gewährung eines solchen In
nach Empfang der Bekanntgabe Beschwerde an die zuständige Au tor ität einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. C
einer örtlichen Kommunität erfolgen durch die zuständige Au tor ität der Gesellschaft nach vorheriger schriftlich gegebener
itutionen und Dekrete zu befolgen, welche die rechtmäßige Au tor ität der Kirche zur Vorlage einer Lehre und zur Verwerfung i
der Dinge, unter Beachtung der Vorschriften der höchsten Au tor ität der Kirche, praktische Normen zu erlassen.   TITEL I DI
erbreitung durch öffentliche Erklärungen der rechtmäßigen Au tor ität zu bestimmten Anlässen in der Presse und in anderen soz
Diakone die mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des Rek tor s der Kirche auszuübende Befugnis, überall zu predigen, sofe
nes traurigen Anlasses. § 4. Der Pfarrer oder der Kirchenrek tor hat dafür zu sorgen, daß diese Vorschriften gewissenhaft ei
e obliegt, unter der Leitung der rechtmäßigen kirchlichen Au tor ität, je zu ihrem Teil allen Gliedern der Kirche. § 2. Vor a
en, d. h. zu solchen, die von der zuständigen kirchlichen Au tor ität zur Missionsarbeit ausgesandt werden, können Einheimisc
ersteht man jene Schule, welche die zuständige kirchliche Au tor ität oder eine kirchliche öffentliche juristische Person füh
liche juristische Person führt oder welche die kirchliche Au tor ität durch ein schriftliches Dokument als solche anerkennt.
n, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Au tor ität. Can. 804 — § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen
en kirchlichen Autorität. Can. 804 — § 1. Der kirchlichen Au tor ität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die
n, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Au tor ität. Can. 809 — Die Bischofskonferenzen haben dafür Sorge z
Can. 810 — § 1. Aufgabe der nach den Statuten zuständigen Au tor ität ist es, dafür zu sorgen, daß in katholischen Universitä
eachtet werden. Can. 811 — § 1. Die zuständige kirchliche Au tor ität hat dafür zu sorgen, daß in den katholischen Universitä
n vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Au tor ität haben. Can. 813 — Der Diözesanbischof hat angelegentlic
auch teilhaben, müssen darum besorgt sein, Hilfe für das pas tor ale Handeln zu leisten, damit die Kirche auch mit diesen Mit
auf die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; der obersten Au tor ität der Kirche aber kommen sie zu in bezug auf das ganze Vo
s Titels zu beantragen ist, der eigene Ortsordinarius des Au tor s oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffent
gen in eine Landessprache verlangt, daß sie von derselben Au tor ität genehmigt und zugleich mit notwendigen und hinreichende
t werden, die mit Genehmigung der zuständigen kirchlichen Au tor ität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt worde
erden, wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Au tor ität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt sind.
träglich genehmigt sind. Can. 828 — Von einer kirchlichen Au tor ität herausgegebene Sammlungen von Dekreten oder Akten dürfe
ekreten oder Akten dürfen ohne vorherige Erlaubnis dieser Au tor ität nicht erneut herausgegeben werden, wobei die Bedingunge
e dem Diözesanbischof gleichgestellt sind; 4° vor dem Konsul tor enkollegium, der Diözesanadministrator; 5° vor dem Diözesanb
ind; 4° vor dem Konsultorenkollegium, der Diözesanadministra tor ; 5° vor dem Diözesanbischof oder seinem Beauftragten, die G
rtsordinarius oder seinem Beauftragten, die Pfarrer, der Rek tor und die Professoren der Theologie und der Philosophie an Se
ibt, vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, der Rek tor einer kirchlichen oder katholischen Universität bei Amtsant
n oder katholischen Universität bei Amtsantritt; vor dem Rek tor , wenn er Priester ist, oder vor dem Ortsordinarius oder ihr
urch Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Au tor ität gebilligt sind. Can. 835 — § 1. Den Dienst der Heiligun
Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der Au tor ität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heili
gelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Au tor ität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgab
vertrauten Gut gehören, hat allein die höchste kirchliche Au tor ität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit
e andere nach Maßgabe des can. 838, §§ 3 und 4 zuständige Au tor ität hat zu entscheiden, was für die Erlaubtheit zur Feier,
sche Unterweisung unter Beachtung der von der zuständigen Au tor ität erlassenen Normen vorbereitet werden. Can. 844 — § 1. K
z nur nach Beratung zumindest mit der lokalen zuständigen Au tor ität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder Gemeinsc
Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Au tor ität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu beachten; des
Can. 848 — Der Spender darf außer den von der zuständigen Au tor ität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung
en Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Au tor ität ausgestattet ist. Can. 883 — Von Rechts wegen haben die
hts wegen oder durch besondere Verleihung der zuständigen Au tor ität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen Pri
olk Gottes der Leitung des Bischofs oder des unter seiner Au tor ität stehenden Priesters, die in der Person Christi handeln,
ester kann die Messe für jedermann, für Lebende wie für Vers tor bene, applizieren. Can. 902 — Wenn nicht der Nutzen für die
riester ist zur Zelebration zuzulassen, auch wenn er dem Rek tor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschr
Lebens deren Obere. Can. 958 — § 1. Der Pfarrer und der Rek tor einer Kirche oder einer anderen heiligen Stätte, in denen g
on Rechts wegen oder durch Verleihung von der zuständigen Au tor ität nach Maßgabe des can. 969 erhalten. Can. 967 — § 1. Auß
s zur Entgegennahme von Beichten kann von der Zuständigen Au tor ität nach can. 969 auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit v
die Aussagen des Lehramtes und an die von der zuständigen Au tor ität erlassenen Normen zu halten. Can. 979 — Der Priester ha
chlich einen unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Au tor ität des Vergehens der im Zusammenhang mit der Beichte gesch
Can. 985 — Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der Rek tor eines Seminars oder einer anderen Erziehungseinrichtung dür
g den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen au tor itativ verwaltet und zuwendet. Can. 993 — Ein Ablaß ist Teil
mene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Vers tor benen zuwenden. Can. 995 — § 1. Außer der höchsten Autorität
Verstorbenen zuwenden. Can. 995 — § 1. Außer der höchsten Au tor ität der Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, dene
dnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird. § 2. Keine Au tor ität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung
, hat der Bischof, der bei einer Bischofsweihe Hauptkonsekra tor ist, wenigstens zwei Bischöfe als Mitkonsekratoren hinzuzuz
uptkonsekrator ist, wenigstens zwei Bischöfe als Mitkonsekra tor en hinzuzuziehen; es empfiehlt sich aber sehr, daß zusammen
igene Bischof nach can. 1016, 2° der Apostolische Administra tor und, mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums, der Diözesan
er Apostolische Administrator und, mit Zustimmung des Konsul tor enkollegiums, der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des
Zustimmung des Konsultorenkollegiums, der Diözesanadministra tor , mit Zustimmung des Rates nach can. 495, § 2 der Apostolisc
olische Provikar und Propräfekt. § 2. Der Diözesanadministra tor , der Apostolische Provikar und Propräfekt dürfen Entlaßschr
enn er zuvor von der in den cann. 1016 und 1019 genannten Au tor ität durch den liturgischen Zulassungsritus unter die Kandid
ie schriftlich ausgefertigte Annahme von seiten derselben Au tor ität voraufgehen. § 2. Diese Zulassung braucht nicht zu erha
akonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lek tor s und des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lan
nden Vorschriften zu beachten: 1° es muß ein Zeugnis des Rek tor s des Seminars bzw. der Ausbildungsstätte vorliegen über die
1075 — § 1. Es ist Sache allein der höchsten kirchlichen Au tor ität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine
r ungültig macht. § 2. Allein auch die höchste kirchliche Au tor ität hat das Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften
ge dieser fortbesteht. § 2. Allein die höchste kirchliche Au tor ität kann einem Eheverbot eine Nichtigkeitsklausel beifügen.
eschoben werden kann, bis die Dispens von der zuständigen Au tor ität erlangt wird, hat der Ortsordinarius die Vollmacht, von
e steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Au tor ität verboten. Can. 1125 — Eine solche Erlaubnis kann der Or
Can. 1145 — § 1. Die Befragung ist in der Regel kraft der Au tor ität des Orts Ordinarius des gläubig gewordenen Partners vor
rechtlichen Schritte bei der kirchlichen oder weltlichen Au tor ität unternommen hat. § 3. Wenn der unschuldige Gatte von si
r innerhalb von sechs Monaten der zuständigen kirchlichen Au tor ität den Trennungsgrund mitteilen; sie hat nach Prüfung alle
nleben wiederherzustellen, wenn nicht von der kirchlichen Au tor ität etwas anderes verfügt ist. Can. 1154 — Nach erfolgter T
urzel ist ihre ohne Konsenserneuerung von der zuständigen Au tor ität gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens
Spendung der Sakramentalien sind die von der kirchlichen Au tor ität gebilligten Riten und Formeln genau einzuhalten. Can. 1
  TITEL III KIRCHLICHES BEGRÄBNIS Can. 1176 — § 1. Den vers tor benen Gläubigen ist nach Maßgabe des Rechts ein kirchliches
2. Das kirchliche Begräbnis, bei dem die Kirche für die Vers tor benen geistlichen Beistand erfleht, ihren Leib ehrt und zugl
aß die fromme Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Vers tor bener zu beerdigen; sie verbietet indessen die Feuerbestattu
NISFEIER Can. 1177 — § 1. Die Exequien müssen für jeden vers tor benen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche der eigenen Pfa
en Gläubigen oder derjenigen, die für das Begräbnis des vers tor benen Gläubigen zu sorgen haben, eine andere Kirche für die
eine andere Kirche für die Exequien zu wählen, wenn der Rek tor dieser Kirche zustimmt und der eigene Pfarrer des Verstorbe
ektor dieser Kirche zustimmt und der eigene Pfarrer des Vers tor benen verständigt worden ist. § 3. Wenn der Todesfall sich a
. Wenn die Pfarrei einen eigenen Friedhof hat, sind die vers tor benen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn nicht vom Verstor
torbenen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn nicht vom Vers tor benen selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Verst
rbenen selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Vers tor benen zu sorgen haben, rechtmäßig ein anderer Friedhof besti
ihre Kinder taufen zu lassen, diese aber vor der Taufe vers tor ben sind, kann der Ortsordinarius gestatten, daß sie ein kir
erehrt werden dürfen nur die Diener Gottes, die durch die Au tor ität der Kirche in das Verzeichnis der Heiligen und Seligen
. 1213 — Ihre Vollmachten und Aufgaben übt die kirchliche Au tor ität an heiligen Orten frei aus.   KAPITEL I KIRCHEN Can. 12
erteilen, wenn er nach Anhören des Priesterrates und der Rek tor en der benachbarten Kirchen der Auffassung ist, daß die neue
Stuhl. § 2. In den Statuten sind besonders der Zweck, die Au tor ität des Rektors, die Eigentumsverhältnisse und die Vermögen
den Statuten sind besonders der Zweck, die Autorität des Rek tor s, die Eigentumsverhältnisse und die Vermögensverwaltung fes
iedhöfen wenigstens Bereiche, die für das Begräbnis der vers tor benen Gläubigen bestimmt sind; sie sind ordnungsgemäß zu seg
und aufzuheben, ist allein Sache der höchsten kirchlichen Au tor ität, unbeschadet der Norm von can. 1246 § 2. § 2. Die Diöze
1256 — Das Eigentum am Vermögen steht unter der obersten Au tor ität des Papstes jener juristischen Person zu, die das Vermö
r Diözesanbischof den Vermögensverwaltungsrat und das Konsul tor enkollegium hören; er bedarf jedoch der Zustimmung eben dies
jedoch der Zustimmung eben dieses Rates und auch des Konsul tor enkollegiums, außer in den vom allgemeinen Recht oder den St
n, die von dem Stifter, dem Spender oder der rechtmäßigen Au tor ität getroffen worden sind, besonders aber verhüten, daß dur
ird die Erlaubnis der nach Maßgabe des Rechts zuständigen Au tor ität verlangt. Can. 1292 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift v
die nicht dem Diözesanbischof unterstehen, die zuständige Au tor ität in den eigenen Statuten bestimmt; sonst ist die zuständ
n den eigenen Statuten bestimmt; sonst ist die zuständige Au tor ität der Diözesanbischof, welcher der Zustimmung des Vermöge
der Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsul tor enkollegiums bedarf, sowie derjenigen, die davon betroffen s
elübdes geschenkt worden sind, oder um künstlerisch oder his tor isch wertvolle Sachen, so bedarf es zur Gültigkeit der Veräu
utzen, Frömmigkeit, Caritas oder ein anderer gewichtiger pas tor alem Grund; 2° eine von Sachverständigen schriftlich vorgeno
eräußernden Sache. § 2. Auch andere, von der rechtmäßigen Au tor ität verfügte Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten, dami
ltlichem Recht gültig ist, ist es Aufgabe der zuständigen Au tor ität, nach reiflicher Abwägung aller Umstände zu entscheiden
forderliche Erlaubnis seitens der zuständigen kirchlichen Au tor ität. Can. 1298 — Wenn es sich nicht um sehr unbedeutende Sa
hne eine besondere schriftliche Erlaubnis der zuständigen Au tor ität Kirchenvermögen weder an deren eigene Verwalter noch an
lten Zwecken bestimmt und von der zuständigen kirchlichen Au tor ität als juristische Personen errichtet worden sind; 2° unse
uch ist ein zweites Buch zu führen und beim Pfarrer oder Rek tor aufzubewahren, in das die einzelnen Verpflichtungen und der
pstlichen Rechtes. Can. 1309 — Den in can. 1308 genannten Au tor itäten kommt darüber hinaus die Vollmacht zu, aus angemessen
tze auch ein göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Au tor ität erlassenes kirchliches Gesetz mit einer entsprechenden
afdrohung versehen, unter Beachtung der Grenzen seiner terri tor ialen oder personalen Zuständigkeit. § 2. Das Gesetz selbst
er sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Au tor ität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat mißbraucht hat
Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pas tor alen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechti
rnis behoben hat oder er hinreichend von einer weltlichen Au tor ität bestraft worden ist oder diese Bestrafung vorauszusehen
Ordinarius durch geeignete Ermahnungen oder andere Wege pas tor alen Bemühens oder auch, wenn es die Sache verlangt, durch S
mmen. Can. 1368 — Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen Au tor ität versichert oder verspricht und dabei einen Meineid leis
elegt werden.   TITEL II STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHEN AU TOR ITÄTEN UND DIE FREIHEIT DER KIRCHE Can. 1370 — § 1. Wer phys
rdneten Gerichtsvikare müssen Priester, gut beleumundet, Dok tor en oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes und m
rlischt ihr Amt nicht, und sie können vom Diözesanadministra tor nicht ihres Amtes enthoben werden; sobald jedoch der neue B
dazu besteht. § 3. Die Richter haben gut beleumundet und Dok tor en oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes zu se