Die Bahá’í-Bestattungsgesetze und zugehörige Themen á Textzusammenstellung á Bahá'í Verlag GmbH, Auflage 1.03 (O-2021-06-12)
Die Bahá’í-Bestattungsgesetze und zugehörige Themen Textzusammenstellung
I. Überblick und Anwendbarkeit der Bahá’í-Bestattungsgesetze
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Kurz gefasst, verbietet das Bahá’í-Bestattungsrecht, dass der Leichnam weiter als eine Stunde Wegs vom Ort des Todes verbracht wird. Der Leichnam ist in Tücher aus Seide oder Baumwolle zu hüllen; an den Finger soll ihm ein Ring gesteckt werden mit der Inschrift: ›Von Gott kam ich und zu Ihm kehre ich zurück, losgelöst von allem außer Ihm, und halte mich fest an Seinem Namen, der Barmherzige, der Mitleidvolle.‹ Der Sarg soll aus Kristall, Stein oder hartem Edelholz sein. Ein besonderes Totengebet ist vorgeschrieben, das vor dem Begräbnis zu sprechen ist. Wie von ‘Abdu’l-Bahá und dem Hüter bestätigt, schließt dieses Gesetz die Feuerbestattung aus. Das formelle Totengebet und der Ring betrifft alle, die das Reifealter (d.h. 15 Jahre) erreicht haben.A1
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Die derzeit einzigen, allgemein verbindlichen Vorschriften für die Bestattung der Toten bestehen darin, den Leichnam in einem Sarg zu beerdigen (nicht einzuäschern), ihn nicht weiter als eine Stunde Wegs vom Ort des Todes zu verbringen und das Totengebet zu sprechen, wenn der verstorbene Gläubige über 15 Jahre alt ist.A2
II. Vorbereitung für die Beisetzung
Verbringung der Verstorbenen
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Es ist euch verboten, den Leichnam mehr als eine Stunde Weges aus der Stadt zu bringen; vielmehr soll er freudig, voll Seelenfrieden an einem nahen Ort begraben werden.A3
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FRAGE: Bezieht sich das Verbot, den Leichnam des Verstorbenen weiter als eine Stunde Weges zu verbringen, sowohl auf Land- als auch auf Seetransporte? ANTWORT: Dieser Befehl bezieht sich auf Entfernungen zu Wasser wie zu Lande, sei es auch eine Stunde mit dem Dampfschiff oder der Eisenbahn; gemeint ist, unabhängig vom Transportmittel, die Dauer einer Stunde. Je früher das Begräbnis stattfindet, desto angemessener und annehmbarer ist es.A4
5
Der Leichnam mag durch ein beliebiges Transportmittel über eine innerhalb einer Stunde zu bewältigende Entfernung hin befördert werden.A5
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Das Universale Haus der Gerechtigkeit teilt mit, dass als Ort des Todes die Stadt oder Gemeinde, in der der Verstorbene verschied, aufgefasst werden kann. Somit kann der einstündige Transport von der Stadtgrenze bis zur Begräbnisstätte gerechnet werden. Allerdings sollte man berücksichtigen, dass nach dem Geist des Gesetzes Bahá’u’lláhs der Verstorbene nahe dem Ort seines Todes begraben werden soll.A6
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Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat Ihren Brief … erhalten, in dem Sie um Führung bezüglich der Einhaltung des Gesetzes über die Beisetzung der Toten in Fällen bitten, wo der Friedhof weiter als eine Stunde Fußweg vom Dorf entfernt ist. Wenn in Fällen, wie von Ihnen erwähnt, keine alternativen Transportmittel zur Verfügung stehen oder zu nutzen sind, besteht für die Bahá’í eines solchen Dorfes eine andere Möglichkeit darin, einen näher am Dorf gelegenen Friedhof zu erwerben, so dass er von der Dorfgrenze aus innerhalb einer Stunde erreicht werden kann. Wenn eine solche Lösung nicht machbar ist, müssen die Gläubigen vorläufig lediglich ihr Bestes tun, um eine möglichst kurze Wegstrecke einzuhalten.A7
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Der Wortlaut des im Kitáb-i-Aqdas niedergelegten Gesetzes ist: »Es ist euch verboten, den Leichnam mehr als eine Stunde Weges aus der Stadt zu bringen; vielmehr soll er freudig, voll Seelenfrieden an einem nahen Ort begraben werden.« Die Forschungsabteilung war nicht in der Lage, eine Textstelle in den Schriften ausfindig zu machen, die besondere Gründe für dieses Gesetz nennt; aber wenn man sich Bahá’u’lláhs Absicht vor Augen hält, die Menschheit zu vereinen und sie von vielen der rituellen Handlungen und althergebrachten Bräuche zu befreien, die ein Volk vom anderen trennen, dann kann man vielleicht ein Verständnis für die sehr einfachen und würdigen Bestattungsgesetze erlangen, die Er uns gegeben hat. In vergangenen Jahrhunderten war es bei manchen Völkern üblich, die Körper der Verstorbenen über weite Entfernungen zu transportieren, damit sie entweder in der Nähe einer heiligen Stätte oder an einem anderen Ort mit besonderer Bedeutung für den Verstorbenen beerdigt werden konnten. Das Bahá’í-Gesetz schafft solche Bräuche ab. Es betont auch die Einheit der Welt und anerkennt die Wichtigkeit des Geistes im Vergleich zum Körper. Der Leib der verstorbenen Person wird mit Ehrerbietung und Würde behandelt und ohne unangemessene Verzögerung in der Nähe des Sterbeortes der Erde übergeben. Die Seele, wie wir wissen, besteht weiter in einer Welt, die über die Begrenzungen von Zeit und Raum erhaben ist.A8
Einhüllen
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Der Herr hat überdies verordnet, dass der Verstorbene in fünf Tücher aus Seide oder Baumwolle gehüllt werde. Wer über begrenzte Mittel verfügt, für den genügt ein einziges Tuch aus einem der beiden Stoffe.A9
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FRAGE: Zu dem aus fünf Tüchern bestehenden Leichentuch: Bezieht sich die Anzahl fünf auf Tücher, wie sie seither gebräuchlich waren, oder auf fünf Leichentücher von voller Länge, von denen eines über das andere gewickelt wird? ANTWORT: Die Verwendung von fünf Tüchern ist gemeint.A10
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Bezüglich des Einhüllens des Leichnams eines verstorbenen Gläubigen, auf das sich Abschnitt 130 des Kitáb-i-Aqdas bezieht, ist nichts in den Schriften zu finden, was die Art und Weise, in der die fünf Tücher gewickelt werden sollten, festlegt oder andere Aspekte des Einhüllens erläutert; derzeit möchte das Universale Haus der Gerechtigkeit zu dieser Frage kein Gesetz erlassen.A11
12
Hinsichtlich Ihrer Anfrage, ob der Leichnam eines Verstorbenen vor dem Einhüllen angekleidet werden muss oder nicht, heißt es in einem im Auftrag von Shoghi Effendi an einen einzelnen Gläubigen gerichteten Brief vom 2. April 1955: »Die Vorbereitung des Leichnams für die Beisetzung besteht darin, ihn sorgfältig zu waschen und in ein weißes Tuch, vorzugsweise aus Seide, einzuhüllen.« Die Forschungsabteilung am Weltzentrum hat mitgeteilt, dass – während diese und andere Textstellen in den Bahá’í-Schriften darauf hinweisen, dass der Leichnam, nachdem er gewaschen wurde, eingehüllt und beigesetzt werden sollte – bisher kein Hinweis zu der Frage gefunden wurde, ob es erlaubt oder verboten ist, den Leichnam vor dessen Einhüllen anzukleiden. Obwohl der Kitáb-i-Aqdas vorschreibt, dass der Körper des verstorbenen Gläubigen in ein Tuch gehüllt werden muss, sind Einzelheiten dieses Aspekts der Bahá’í-Bestattung vom Haus der Gerechtigkeit nicht festgelegt worden, und die Freunde sind derzeit frei, diesbezüglich nach eigenem Ermessen zu handeln. Was Ihre Frage zur Anwendbarkeit des Bahá’í-Gesetzes in Bezug auf das Einhüllen anbelangt, so ist das Einhüllen des Körpers für westliche Gläubige derzeit nicht vorgeschrieben.A12
Totenring
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Der Herr hat bestimmt, dass die Toten in Särgen … beerdigt werden. An den Finger soll ein gravierter Ring gesteckt werden. … Graviert man den folgenden Vers, soeben von Gott herabgesandt, auf die Totenringe von Männern wie Frauen, so wird es besser für sie sein. Wir sind gewisslich der Höchste Gebieter: ›Von Gott kam ich und zu Ihm kehre ich zurück, losgelöst von allem außer Ihm, und halte mich fest an Seinem Namen, der Barmherzige, der Mitleidvolle.‹A13
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FRAGE: Ist der Gebrauch des Totenringes nur bei Erwachsenen Pflicht oder auch bei Minderjährigen? ANTWORT: Er gilt nur für Erwachsene. Auch das Totengebet gilt nur für Erwachsene.A14
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Es gibt im Kitáb-i-Aqdas keine Vorschrift, die festlegt, auf welchen Finger der Totenring zu stecken ist.A15
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Die Inschrift, die auf den Totenring einzugravieren ist, ist im letzten Teil von Absatz 129 des Kitáb-i-Aqdas festgelegt. Es gibt keine Vorschriften, die sich auf die Größe und Ausführung des Rings beziehen.A16
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Die Verwendung des Leichentuchs und des Totenrings sind Verfügungen, die im Westen noch nicht zur Anwendung kommen, deren Befolgung jedoch der Familie des Verstorbenen überlassen ist.A17
Einbalsamieren, öffentliche Aufbahrung und baldige Bestattung nach dem Tod
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… Es scheint nach den Bahá’í-Lehren eindeutig zu sein, dass der Leichnam nicht einbalsamiert werden soll. … Im Orient ist es gängige Praxis, den Leib innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Zeitpunkt des Todes zu beerdigen, manchmal sogar früher, auch wenn die Lehren keine Bestimmung hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung enthalten.A18
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Bahá’u’lláh hat angeraten, dass die Bestattung vorzugsweise so früh wie möglich nach dem Tod erfolgen soll. Wenn es die Umstände nicht erlauben, den Leichnam sehr bald nach dem Hinscheiden zu beerdigen, oder wenn ein bürgerliches Gesetz dies verlangt, darf der Leichnam einbalsamiert werden, vorausgesetzt, dass die Methode den natürlichen Verwesungsprozess lediglich für kurze Zeit aufhält. Der Körper sollte jedoch keinem Einbalsamierungsverfahren unterzogen werden, das zu einer Konservierung ohne Verwesung über einen längeren Zeitraum hinweg führt. Solche Verfahren haben oft zum Ziel, den Leib für unbegrenzte Zeit zu bewahren.A19
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… die Forschungsabteilung hat keinerlei Texte auffinden können, die sich speziell auf eine genaue Zeitangabe nach dem Tod, innerhalb derer ein Leichnam beigesetzt werden muss, oder auf die Frage einer öffentlichen Aufbahrung beziehen. Die Abteilung führt jedoch aus, dass es allgemeine Anhaltspunkte gibt. In den Fragen und Antworten Nummer 16 steht der Satz: »Je früher das Begräbnis stattfindet, desto angemessener und annehmbarer ist es.« Auch ist es nicht erlaubt, die sterblichen Überreste für einen langen Zeitraum einzubalsamieren. Andererseits steht es jedem frei, seinen Körper wissenschaftlichen Forschungen zu überlassen, was unweigerlich zu einer längeren Zeitspanne zwischen Tod und letztendlicher Bestattung führt. Dies scheint daher eine Angelegenheit zu sein, für die eine gewisse Flexibilität gilt. Im Heiligen Land findet die Beisetzung üblicherweise am Tag des Todes oder am nachfolgenden Tag statt.A20
Sarg
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Der Herr hat bestimmt, dass die Toten in Särgen aus Kristall, aus hartem, widerstandsfähigem Stein oder aus feinem, haltbarem Holz beerdigt werden.A21
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Wie Sie wissen, heißt es in Abschnitt 128 des Kitáb-i-Aqdas, »dass die Toten in Särgen aus Kristall, aus hartem, widerstandsfähigem Stein oder aus feinem, haltbarem Holz beerdigt werden« sollen. In den letzten Jahren hat das Haus der Gerechtigkeit in Situationen, in denen die Freunde nicht in der Lage sind, diese speziellen Materialien zu verwenden, weil sie am Begräbnisort nicht vorhanden oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten erhältlich sind, auf die Erläuterung 149 mit Bezug auf die Textstelle im Heiligsten Buche verwiesen, die besagt, »dass es [das Material des Sarges] nach dem Geist des Gesetzes möglichst dauerhaft sein sollte« und dass derzeit »die Gläubigen in dieser Frage nach eigenem Gutdünken verfahren« können. Materialien, die im Rahmen dieser Bestimmungen verwendet wurden, waren u.a. Beton und gepresstes Holzverbundmaterial.A22
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Sie haben auch die Möglichkeit einer ›grünen Bestattung‹ erwähnt, unter der man eine Bestattung in einem biologisch abbaubaren Pappsarg oder in überhaupt keinem Sarg versteht. Das Gesetz des Kitáb-i-Aqdas, wie in Abschnitt 128 ausgeführt, »dass die Toten in Särgen aus Kristall, aus hartem, widerstandsfähigem Stein oder aus feinem, haltbarem Holz beerdigt werden« sollen, kommt derzeit für die Gläubigen im Westen noch nicht zur Anwendung. Der Geist des Gesetzes besagt jedoch, dass Särge benutzt werden und dass sie aus Material bestehen sollten, das möglichst hart ist. Auf der Grundlage dieser Führung steht es den Gläubigen frei, ihre eigene Entscheidung zu treffen.A23
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… obwohl eine Bestattung in einem Sarg zu den für die Gläubigen allgemein verbindlichen Gesetzen gehört, kommt das Gesetz über die Ausführung des Sarges für die Gläubigen im Westen gegenwärtig noch nicht zur Anwendung. Die Verwendung einer Innenauskleidung des Grabes wird im Bahá’í-Gesetz nicht angesprochen; deren Gebrauch bleibt dem Ermessen der Familie des Verstorbenen überlassen, deren Entscheidung durch das Zivilgesetz oder die Auflagen bestimmter Friedhöfe betroffen sein könnte. Selbst wenn eine Innenauskleidung des Grabes verwendet wird, muss trotzdem das Gesetz des Kitáb-i-Aqdas, das die Bestattung des Verstorbenen in einem Sarg vorschreibt, eingehalten werden.A24
III. Totengebet, Trauerfeier und Begräbnis
Totengebet und Trauerfeier
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Im Totengebet sind von Gott, dem Offenbarer der Verse, sechs besondere Abschnitte herabgesandt. Einer, der des Lesens kundig ist, trage vor, was vor diesen Abschnitten offenbart ist. Wer dessen nicht mächtig ist, den hat Gott von dieser Pflicht befreit.A25
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Mit Ausnahme des Totengebets ist das Gemeinschaftsgebet abgeschafft. Er ist in Wahrheit der Gesetzgeber, der Allweise.A26
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FRAGE: Zum Totengebet: Soll es dem Begräbnis vorangehen oder nachfolgen? Muss die Qiblih eingehalten werden? ANTWORT: Dieses Gebet ist vor dem Begräbnis zu rezitieren. Was die Qiblih anbelangt: »Wohin ihr euch auch wendet, da ist Gottes Antlitz.«A27 A28
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Die Bahá’í-Trauerfeier zeichnet sich durch Würde, Schlichtheit und Gestaltungsfreiheit aus. Das einzige Erfordernis besteht darin, dass das Totengebet vor der Beisetzung gelesen wird. Andere Gebete und Textstellen aus den Schriften können selbstverständlich auch mit einbezogen werden. Die Freunde werden jedoch ermutigt, die Einführung einer gleichförmigen Vorgehensweise zu vermeiden, damit daraus kein Ritual entsteht. Das Totengebet ist zu sprechen, wenn der Verstorbene 15 Jahre oder älter ist. Bahá’u’lláh hat erklärt, das es vor der Beisetzung rezitiert werden soll. Eine Hinwendung zur Qiblih ist nicht vorgeschrieben, aber die Freunde sind frei, dies zu tun. Das Totengebet ist in der Weise zu sprechen, dass es von einem Gläubigen rezitiert wird, während alle Anwesenden stehen und schweigend zuhören. Wie in Erläuterung 11 des Kitáb-i-Aqdas. und in vor kurzem veröffentlichten Ausgaben von Bahá’í-Gebetbüchern wie Bahá’í Prayers: A Selection of Prayers Revealed by Bahá’u’lláh, the Báb, and ‘Abdu’l-Bahá (Wilmette: Bahá’í Publishing Trust, 2002, 2011) dargestellt, ist die ordnungsgemäße Rezitation des Totengebets die folgende: ›Alláh-u-Abhá‹ wird einmal gesprochen, dann wird der erste der sechs Verse, ›Wahrlich, wir alle beten zu Gott‹, neunzehnmal rezitiert. Dann wird wieder ›Alláh-u-Abhá‹ gesprochen, gefolgt vom zweiten Vers, der neunzehnmal rezitiert wird, und so weiter. Das Totengebet sollte selbst dann gesprochen werden, wenn ein Gläubiger seine administrativen Rechte verloren hat. In der Regel wäre es nicht angemessen, dass ein Gläubiger, dessen administrative Rechte außer Kraft gesetzt sind, gebeten wird, bei einer Bahá’í-Trauerfeier das Totengebet zu lesen, sofern es keine besonderen Gründe gibt, dies zu tun, wie zum Beispiel, wenn ein solcher Gläubiger ein enger Verwandter des Verstorbenen ist.A29
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… für erwachsene Gläubige besteht die Bahá’í-Beerdigung aus der Rezitation des Totengebets, einschließlich der Möglichkeit, andere Gebete und Bahá’í-Schriften darzubringen. Der Ablauf der Trauerfeier und die Vorkehrungen für die Beerdigung werden für gewöhnlich von den Angehörigen des Verstorbenen geregelt, wenn auch der Geistige Rat die Verantwortung dafür trägt, die Gläubigen über die wesentlichen Vorschriften des Bahá’í-Bestattungsgesetzes, so wie es derzeit zur Anwendung kommt, zu informieren und die Angehörigen höflich und taktvoll auf diese Vorschriften hinzuweisen, wenn es Anzeichen dafür geben sollte, dass sie versäumen könnten, diese zu beachten. Während der Rat bei der Einhaltung der Bahá’í-Bestattungsgesetze eine Rolle spielt, kommt ihm bei der Durchführung der Beerdigung selbst nicht notwendigerweise eine weitreichende Rolle zu. Der Rat stellt sicher, dass bei der Beerdigung das Totengebet rezitiert wird. Darüber hinaus bietet er seine Unterstützung an – wenn die Angehörigen des Verstorbenen diese erbitten. Anders als eine Bahá’í-Trauungszeremonie ist eine Bahá’í-Beerdigung keine rechtliche Zeremonie, so dass in Bezug auf die Art und Weise, wie sie durchgeführt wird, und die Rolle, die der Rat dabei spielt, größere Flexibilität gegeben ist. Die Gesetze des Kitáb-i-Aqdas sind offensichtlich nur für Bahá’í bindend. Dennoch sollte die Bahá’í-Gemeinde, wenn es eine Anfrage nach einer Bahá’í-Bestattung für jemanden, der kein Bahá’í war, geben sollte, im Allgemeinen positiv reagieren und dem/der Verstorbenen Ehre erweisen und seinen/ihren Angehörigen behilflich sein. In Beratung kann festgestellt werden, bis zu welchem Grad die Angehörigen des Nicht-Bahá’í das Bahá’í-Gesetz anwenden möchten. Einige mögen nur wünschen, dass als Teil der Beisetzung Bahá’í-Gebete und Schriften rezitiert werden; andere mögen den Wunsch haben, dass auch das Totengebet rezitiert wird, und wieder andere mögen darum bitten, dass auch die Bahá’í-Bestattungsgesetze in Bezug auf die Herrichtung des Leichnams des Verstorbenen eingehalten werden. Normalerweise wird es ausreichen, wenn ein Gläubiger oder einige wenige Gläubige, die die Angehörigen des Verstorbenen kennen, bei den notwendigen Vorkehrungen behilflich sind, und der Rat wird, sofern nicht die Angehörigen direkt an ihn herangetreten sind, nicht einbezogen werden müssen.A30
Beisetzung in Gräbern, Grabkammern und Mausoleen
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Das Haus der Gerechtigkeit sieht nichts, was dagegen spricht, dass die Gläubigen der in … üblichen Tradition folgen, nämlich den Sarg direkt in einem ausgehobenen Grab zu beerdigen und ihn mit loser Erde zu bedecken, anstatt das Grab mit Beton- oder Zementblöcken abzudecken. Dies ist eine Angelegenheit, die gänzlich dem Ermessen der Familie überlassen bleiben sollte…A31
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… das Haus der Gerechtigkeit hat keinen Text gefunden bezüglich des Abstellens des Sarges in einer Nische oder auf einer Ablage in einer Gruft. Da es in dieser Sache gegenwärtig kein Gesetz erlassen möchte, werden die Freunde sich durch ihr Gewissen leiten lassen müssen, wann immer die Problematik auftritt.A32
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… einem Nationalen Geistigen Rat, in dessen Land Grundstücke für Friedhöfe nicht ausreichend vorhanden waren, schlug das Haus der Gerechtigkeit als Antwort vor, der Rat solle überall dort, wo ein Friedhof benötigt wird, ein kleines Grundstück erwerben, auf dem ein Mausoleum, bestehend aus vielen einzelnen Grabkammern, gebaut werden könnte. Es wurde weiter ausgeführt, dass keine Einwände dagegen bestehen würden, wenn die Kammern übereinander lägen, und dass ein kleiner, aber ansprechender Garten entweder um das Gebäude herum, vor oder vielleicht sogar innerhalb des Gebäudes angelegt werden könnte.A33
33
Nach dem Bahá’í-Gesetz besteht kein Verbot gegen eine Bestattung in Etagengräbern oder gegen die Nutzung oberirdischer Grabgewölbe.A34
34
Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat Ihr E-Mail-Schreiben … erhalten, in dem Sie anfragen, ob es nach dem Bahá’í-Gesetz erlaubt ist, zwei Leichname in demselben Grab beizusetzen … Der geliebte Hüter hat dargelegt: »Es ist besser und angemessener, jeder Person ein eigenes Grab zuzuweisen.« Jedoch weist das Haus der Gerechtigkeit darauf hin, dass damit eine Bevorzugung zum Ausdruck gebracht und keine verbindliche Regelung vorgegeben wird. Das Haus der Gerechtigkeit hat zu der Frage, was genau ein ›Grab‹ ausmacht, weder ein Gesetz erlassen, noch möchte es dies gegenwärtig bezüglich solcher Details der Bestattungsgesetze tun. Daher steht es den einzelnen Freunden derzeit frei, diesbezüglich nach eigenem Ermessen vorzugehen. Wenn ein Geistiger Rat mit der Frage konfrontiert wird, ob mehr als ein Leichnam in einem Grab bestattet werden sollte – wenn der Rat zum Beispiel einen Friedhof einrichtet –, bleibt natürlich die Entscheidung dem Rat überlassen.A35
Bestattung des Leichnams der Qiblih zugewandt
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Die Verstorbenen sollten mit dem Gesicht der Qiblih zugewandt bestattet werden.A36
36
Der Leichnam sollte so in das Grab gelegt werden, dass die Füße nach Bahjí in ‘Akká, zur Qiblih hin, zeigen.A37
37
Obwohl dies gegenwärtig kein verbindliches Erfordernis ist, werden Bahá’í in allen Ländern irgendwann einmal der Qiblih zugewandt (d.h. so, dass die Füße des Leichnams nach Bahjí zeigen) beerdigt werden, so wie dies jetzt bereits im Osten geschieht. Wenn Sie sich die Richtung vorstellen, in die das Gesicht eines solchen Leichnams in aufrechter Position weist, sollte klar werden, dass die beiden Textstellen, auf die Sie sich … beziehen, nicht in Widerspruch zueinander stehen.A38A39
38
Was die Bahá’í-Bestattung anbelangt, so ist die Positionierung des Leichnams in der Weise, dass die Füße in Richtung der Qiblih (des Schreins von Bahá’u’lláh in ‘Akká) zeigen, gegenwärtig keine allgemein verbindliches Erfordernis. In Bezug auf diejenigen, deren sterbliche Überreste in einer anderen Ausrichtung des Leichnams bestattet wurden, sollte nichts unternommen werden.A40
IV. Zugehörige Themen
Bestattungsanordnungen, die im Widerspruch zum Bahá’í-Gesetz stehen, oder Verwandte von Verstorbenen, die sich weigern, das Bahá’í-Gesetz anzuwenden
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Gehorsam gegenüber dem Bahá’í-Bestattungsgesetz ist eine Sache der Erziehung … Wenn ein Bahá’í entweder mündlich oder schriftlich eine Vorkehrung trifft, die im Widerspruch zum Bahá’í-Gesetz steht, dann ist diese Vorkehrung nach Bahá’í-Recht null und nichtig, und weder den Bahá’í-Angehörigen noch dem Geistigen Rat ist es gestattet, sie auszuführen. Falls also ein Bahá’í verfügt, dass seine sterblichen Überreste eingeäschert werden sollen, sollte er dennoch in Übereinstimmung mit dem Bahá’í-Gesetz beigesetzt werden, es sei denn, etwas im Zivilrecht würde solch einem Vorgehen entgegenstehen – in einem solchen Fall wäre dem Zivilrecht Folge zu leisten; der Rat könnte jedoch daran, wie oben ausgeführt, nicht beteiligt sein. Es gibt jedoch keine Einwände, dass Bahá’í an einem Nicht-Bahá’í Trauergottesdienst für einen Bahá’í teilnehmen, dessen Angehörige verhindert haben, dass eine Bahá’í-Bestattung erfolgt. Die Bahá’í sollten, so es die Umstände erlauben, bemüht sein, Bahá’í-Gebete für den Fortschritt der Seele ihres verschiedenen Freundes darzubringen. Falls dies nicht möglich ist, könnte der Geistige Rat, so dies angemessen erscheint, zu einer Zeit außerhalb des Begräbnisses ein Treffen arrangieren, bei dem Gebete – einschließlich des Totengebets – für den Verstorbenen gesprochen werden können.A41
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Es gibt eine Reihe von Erwägungen, die sich auf Fälle beziehen, in denen Nicht-Bahá’í-Familienangehörige die Bedeutung der Bahá’í-Bestattungsgesetze vielleicht nicht verstehen. Eine Erwägung betrifft die rechtliche Frage, wer die Autorität besitzt zu entscheiden, was mit dem Leichnam des Verstorbenen zu geschehen hat. Dies mag sich durchaus von Land zu Land unterscheiden, und das Zivilrecht stützt nicht immer die Wünsche des Verstorbenen. Es mag daher für einen/eine Bahá’í mit Nicht-Bahá’í-Verwandtschaft nicht möglich sein, sicherzustellen, was mit seinem oder ihrem Leichnam zu geschehen hat, wenn er oder sie verstirbt. Die Gläubigen werden natürlich ihren Familienmitgliedern ihren Wunsch, gemäß der Bahá’í-Bestattungsgesetze beigesetzt zu werden, mitteilen wollen. Dies mag auch die Hinterlegung schriftlicher Anweisungen in Bezug auf ihre Beisetzung einschließen. Auch werden sie den Wunsch haben und beständig bemüht sein, ihre Nicht-Bahá’í-Familienmitglieder auf freundliche und liebevolle Weise über die Wichtigkeit zu informieren, die Bahá’í den Gesetzen des Glaubens beimessen, und ihnen helfen, ein tieferes Verständnis der geistigen Bedeutung der Bahá’í-Gebote zu erlangen. Die Gläubigen in Ihrem Land sollten sich frei fühlen, bei diesen Bemühungen mit den Bahá’í-Institutionen zu beraten und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wenn Nicht-Bahá’í-Familienmitglieder nach dem Hinscheiden eines Gläubigen entscheiden, den Bahá’í-Gesetzen in Bezug auf die Beisetzung nicht zu entsprechen, sollte man daraus kein Problem machen.A42
Einäscherung
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Er ist der Ansicht, dass die Gläubigen in Anbetracht dessen, was ‘Abdu’l-Bahá gegen eine Einäscherung geäußert hat, dringend angehalten werden sollten – als ein Akt des Glaubens –, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass ihre sterblichen Überreste eingeäschert werden. Bahá’u’lláh hat die Art und Weise der Bahá’í-Bestattung als ein Gesetz im Aqdas erlassen, und es ist so schön, angemessen und würdig, dass kein Gläubiger sich selbst dessen berauben sollte.A43
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Ihre Frage in Bezug auf eine Einäscherung: das Bahá’í-Gesetz schreibt Erdbestattung vor. Die Anweisungen Bahá’u’lláhs, die in Seinem Heiligsten Buch enthalten sind, verdeutlichen dieses Gesetz. Shoghi Effendi erläutert in einem Brief, der 1955 in seinem Auftrag an einen einzelnen Gläubigen geschrieben wurde, dass ‘Abdu’l-Bahá »auch erklärt hat, dass die Erdbestattung natürlich ist und eingehalten werden sollte.« Die Erklärung des Meisters, auf die sich Shoghi Effendi bezieht, findet sich in von Ihm offenbarten Sendschreiben. Eins davon wurde in Star of the West, Band XI, Nr. 19, Seite 317, veröffentlicht, woraus wir zitieren: »Ihr Brief ist angekommen. Da die Zeit knapp ist, antworte ich nur kurz: Der Körper des Menschen, der sich nach und nach herausgebildet hat, muss sich ähnlich nach und nach wieder auflösen. Dies entspricht der wahren und natürlichen Ordnung und dem Göttlichen Gesetz. Wenn es besser für ihn gewesen wäre, nach dem Tode verbrannt zu werden, dann wäre es bei seiner Erschaffung so geplant gewesen, dass der Körper nach dem Tode von selbst in Flammen aufging, zerfiele und in Asche umgewandelt werden würde. Aber gemäß der von der himmlischen Vorsehung abgefassten Ordnung wird dieser Körper nach dem Tode von einem Zustand in einen anderen, der sich vom vorherigen unterscheidet, übergehen, so dass er sich gemäß der in der Welt bestehenden Beziehungen nach und nach mit anderen Elementen verbindet und vermischt und so verschiedene Stadien durchläuft, bis er das Pflanzenreich erreicht, wo er in Pflanzen und Blumen übergeht, sich zu Bäumen des höchsten Paradieses entwickelt, duftend wird und der Farbe Schönheit annimmt. Die Einäscherung unterbindet auf schnelle Weise, dass der Körper diese Umwandlungen erfährt, indem die Bestandteile so rasch aufgelöst werden, dass eine Umwandlung in diese verschiedenen Stadien verhindert wird. Wenn wir uns vergegenwärtigen, dass unsere physischen Körper in der Tat aus Elementen zusammengesetzt sind, mit denen der Schöpfer die Erde ausgestattet hat und die durch die ordnungsgemäßen Prozesse Seines Gesetzes beständig bei der Bildung von Lebewesen herangezogen werden, können wir die Notwendigkeit, dass unsere physischen Körper dem allmählichen Zerfallsprozess ausgesetzt werden, besser verstehen. Da zum Zeitpunkt des Todes das wahre und ewige Selbst des Menschen, seine Seele, ihr körperliches Gewand ablegt, um sich in die Reiche Gottes aufzuschwingen, können wir den Körper mit einem Gefährt vergleichen, das für die Reise durch das irdische Leben benutzt wurde und das, sobald einmal das Ziel der Reise erreicht worden ist, nicht länger benötigt wird.« A44
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… die Eltern dürfen sich dessen gewiss sein, das Richtige getan zu haben, indem sie sichergestellt haben, dass der Leichnam ehrerbietig bestattet wird. Während es keine Einwände dagegen gibt, dass am Körper eine Autopsie durchgeführt wird, stünde eine Krankenhausbestimmung, den auf natürliche Weise totgeborenen Fötus einzuäschern, nicht im Einklang mit dem Bahá’í-Gesetz, das eine Einäscherung verbietet. Weitere Details wie eine Trauerfeier für die Beisetzung des Säuglings bleiben der Entscheidung der Eltern überlassen, da in den Schriften diesbezüglich keine speziellen Anweisungen gefunden wurden.A45
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Den Einzelnen steht es frei, ihren Körper der medizinischen Wissenschaft zu überlassen. Sie sollten verlangen, dass die sterblichen Überreste nicht eingeäschert, wenn die Heranziehung des Körpers zu diesem Zweck abgeschlossen ist, sondern, sofern machbar, nicht weiter als eine Stunde Weges entfernt vom Ort des Todes oder vom Ort, wo sie zuletzt dem medizinischen Verfahren unterzogen wurden, beigesetzt werden. Es wird der medizinischen Einrichtung, die den Körper erhalten wird, obliegen zu entscheiden, ob sie solche Bedingungen akzeptiert oder nicht; auch wenn die Institution nicht in der Lage ist, den obigen Bedingungen nachzukommen, wäre es dennoch einem Gläubigen erlaubt, seinen Leichnam zur Verfügung zu stellen, wenn er dies wünschte. Die Freunde werden ermutigt, diese Angelegenheiten mit ihren Familien zu besprechen, um sicherzustellen, dass ihre Wünsche in Bezug auf die Verfügung ihrer körperlichen Überreste ausgeführt werden.A46
Grabsteine
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Hinsichtlich Ihrer Frage: es gibt keinen Grund, warum das Wort ›Bahá’í‹ nicht in der Mitte eines neunzackigen Sterns auf dem Grabstein des lieben … vorkommen sollte, jedoch sollte weder das Ringsymbol verwendet werden noch der Größte Name.A47
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… BEZÜGLICH GRABSTEININFSCHRIFTEN: ES IST ERLAUBT ZITAT AUS BAHA’I-SCHRIFTEN AUF GRABSTEIN ZU VERWENDEN, EINSCHLIESSLICH NAME DES AUTORS.A48
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Sie stellen fest, dass auf öffentlichen Friedhöfen rechtliche Einschränkungen hinsichtlich der Größe von Grabsteinen bestehen, dass diese Einschränkungen jedoch auf dem Bahá’í-Friedhof, der sich in Privatbesitz befindet, keine Anwendung finden, und Sie fragen, ob es irgendwelche Vorgaben gibt, denen Bahá’í in einem solchen Fall Folge leisten sollten. Üblicherweise fallen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Grabsteinen in die Verantwortlichkeit derjenigen Bahá’í-Institution, in deren Zuständigkeitsbereich sich der entsprechende Friedhof befindet. Die Entscheidung hinsichtlich der Beschaffenheit von Grabsteinen, ihrer Größe und ihrer Gestaltung bleibt für gewöhnlich der Familie des Verstorbenen überlassen, die jedoch selbstverständlich jegliche Auflagen oder Hinweise, die der betreffende Örtliche oder Nationale Geistige Rat festgesetzt haben mag, zu berücksichtigen hat. Hinsichtlich Ihrer Anfrage, ob in den Schriften hierzu eine Führung vorhanden ist: es wurden keine Texte gefunden, die genaue Vorgaben für den Grabstein oder die Art von Aufbauten über einem Grab enthielten. Bezüglich der Inschrift auf einem Grabstein hat der geliebte Hüter die Gläubigen gebeten, in keinerlei Form den Größten Namen zu benutzen; ein neunzackiger Stern mag jedoch verwendet werden. Sofern gewünscht, mag eine geeignete Textstelle aus den Heiligen Schriften als Inschrift auf dem Grabstein herangezogen werden.A49
Friedhöfe
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Zurzeit gibt es keine bestimmten Regelungen hinsichtlich dessen, wie Bahá’í-Friedhöfe angelegt werden sollten. Der Meister betont allerdings in einem Seiner Sendschreiben, dass der Friedhof ein schönes äußerliches Erscheinungsbild haben und dass die Gräber nicht miteinander verbunden, sondern jedes einzelne auf allen vier Seiten mit einem Blumenbeet umrandet sein sollte. Er weist auch darauf hin, dass es gefällig wäre, wenn in der Mitte des Friedhofs ein Teich angelegt und sowohl um den Teich wie auch um den gesamten Friedhof selbst herum schöne Bäume gepflanzt würden.A50
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… bei Ihren Überlegungen zur Anlage des neuen Friedhofs sollten Sie vor Augen haben, dass Bahá’í schließlich einmal mit Blick auf die Qiblih der Bahá’í-Welt beerdigt werden. Daher wäre es wünschenswert, alle künftigen Gräber so auszurichten, dass die Füße der Leichname gen Bahjí zeigen.A51
Exhumierung und Wiederbestattung von sterblichen Überresten
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In Beantwortung Ihres Schreibens …, in dem Sie fragen, ob sterbliche Überreste von Gläubigen von ihrem ursprünglichen Grab überführt werden dürfen, weist uns das Universale Haus der Gerechtigkeit an mitzuteilen, dass es nach dem Bahá’í-Gesetz gestattet ist, sterbliche Überreste zu exhumieren und wieder beizusetzen. Das Haus der Gerechtigkeit ist jedoch der Ansicht, dass alles unternommen werden sollte, um dem Gesetz Bahá’u’lláhs zu entsprechen, dass der Leichnam nicht mehr als eine Stunde Weges vom Sterbeort entfernt beerdigt wird. In Bezug auf das von Ihnen durch die Handhabung in …, Gräber für rund 30 Jahre zu pachten, vorausgesehene Problem, legt das Haus der Gerechtigkeit nahe, dass es, obwohl prinzipiell nichts dagegen spricht, sterbliche Überreste zu überführen, wenn ein ursprüngliches Grab zerstört oder auf andere Weise in Mitleidenschaft gezogen wird, weise sein mag zu erkunden, ob die Möglichkeit besteht, kleinere Grundstücke als Bahá’í-Friedhöfe von Dauer zu erwerben oder die Pachtzeit von Bahá’í-Gräbern zu verlängern, wenn der Friedhof selbst nicht aufgelöst werden soll. Mit anderen Worten: Falls Sie Vorkehrungen treffen können, die Grabesruhe der sterblichen Überresten nicht zu stören, nachdem sie einmal zu Grabe gelegt wurden, so wäre dies besser; sollte sich dies jedoch nicht ermöglichen lassen, dann sollten Sie alles in Ihrer Macht Stehende tun, um sicherzustellen, dass die sterblichen Überreste nicht weiter als eine Stunde Weges vom Ort des Todes weg bewegt werden, und dass der Geist des Gesetzes Bahá’u’lláhs eingehalten wird, dass die Beerdigung in der Nähe des Sterbeortes erfolgen soll.A52
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Das Bahá’í-Gesetz verbietet es nicht, sterbliche Überreste für eine Wiederbeisetzung in einen kleineren Sarg umzubetten, solange dies auf eine Art und Weise geschieht, die dem Leichnam Achtung erweist.A53
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… es ist vorzuziehen, die sterblichen Überreste von Verstorbenen nicht zu stören, nachdem sie einmal beigesetzt wurden. Wenn die Umstände dies jedoch erfordern, dann ist es nach dem Bahá’í-Gesetz erlaubt, sterbliche Überreste zu exhumieren und erneut zu bestatten. Dies geschieht für gewöhnlich nur, wenn es aufgrund gesetzlicher Vorschriften, auf die man selbst keinen Einfluss hat, absolut notwendig ist. Dies scheint in der geschilderten Situation nicht der Fall zu sein, wo es offenbar um den Wunsch einer Familie geht, die sterblichen Überreste der Mutter von ihrem annähernd drei Jahrzehnte bestehenden Ruheort in der Nische eines öffentlichen Friedhofs in ein Grab innerhalb eines privaten Friedhofs umzubetten. Das Haus der Gerechtigkeit ist der Ansicht, dass es in solchen Fällen besser wäre, die sterblichen Überreste nicht, wie hier vorgesehen, zu exhumieren und umzubetten.A54
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Es ist natürlich vorzuziehen, die sterblichen Überreste von Verstorbenen, nachdem sie einmal bestattet wurden, in Ruhe zu lassen. An einigen Orten mag jedoch eine Exhumierung gesetzlich gefordert oder die Zahlung einer Gebühr notwendig sein, um das Grab zu erhalten. Wann immer das Problem der Vernichtung eines Grabes aufkommt, bleibt es der jeweiligen Familie überlassen, so zu handeln, wie immer ihr dies möglich sein mag. In Fällen, wo es keine Familienangehörigen gibt, wäre es für die Bahá’í-Gemeinde nicht tunlich, die Gräber aufrechtzuerhalten, obwohl es besondere Umstände geben mag, die es erfordern, dies zu tun. An Orten, an denen Bodenfläche rar und es übliche Handhabe der Behörden ist, Gräber aufzulösen, die nicht privat weitergeführt werden, mag die einzige Lösung darin bestehen, Land für einen Bahá’í-Friedhof zu erwerben. Selbst wenn es gegenwärtig finanziell nicht machbar ist, für solche Friedhöfe Vorsorge zu treffen, ist dies ein Vorhaben, das viele Örtliche und Nationale Geistige Räte in der Zukunft durchzuführen haben und das dann, so dies notwendig werden sollte, ermöglichen wird, die Gebeine der Gläubigen zu exhumieren und umzubetten. Derzeit bleibt es den Freunden und ihren Familien überlassen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und im Rahmen der in ihrer Gesellschaft gegebenen Umstände das ihnen Bestmögliche zu tun.A55
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… sollte dies freigestellt sein, wäre es angemessener, die Gebeine in ein separates Grab umzubetten und nicht in ein Gemeinschaftsgrab.A56
Quellenangaben
Anmerkungen
A1 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, Erläuterungen Nr. 149 A2 Aus einem vom Universalen Haus der Gerechtigkeit genehmigten Dokument mit dem Titel Laws of the Kitáb-i-Aqdas Not Yet Universally Applied vom März 2016 A3 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, K 130 A4 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, Fragen und Antworten Nr. 16 A5 Shoghi Effendi, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen,5. August 1949 A6 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 20. Februar 1978 A7 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 21. September 1981 A8 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 23. November 1993 A9 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, K 130 A10 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, Fragen und Antworten Nr. 56 A11 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 15. April 2015 A12 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 29. November 2016 A13 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, K 128-129 A14 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, Fragen und Antworten Nr. 70 A15 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 13. März 1978 A16 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 18. Mai 1999 A17 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 7. Dezember 2003 A18 Shoghi Effendi, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 2. April 1955 A19 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 17. Juni 1988 A20 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 4. Januar 1994 A21 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, K 128 A22 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An ein Bahá’í-Paar, 7. Januar 2002 A23 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 21. Dezember 2011 A24 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 12. Juni 2016 A25 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, K 8 A26 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, K 12 A27 Qur’án 2:115 A28 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Bahá’í Verlag 2011, Fragen und Antworten Nr. 85 A29 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, aus einer Antwort in seinem Auftrag, 3. März 2012 A30 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 22. April 2016 A31 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 29. Juli 1984 A32 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 9. April 1986 A33 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 15. Juni 2008 A34 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 19. April 2016 A35 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 20. September 2016 A36 Shoghi Effendi, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 6. Juli 1935 A37 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 4. Mai 1972 A38 Siehe die Textauszüge 35 und 36 als die beiden Textstellen, auf die Bezug genommen wird. A39 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 13. September 1992 A40 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 26. Februar 2006 A41 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 3. Juli 1986 A42 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 14. Februar 2016 A43 Shoghi Effendi, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 7. Juli 1947 A44 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 6. Juni 1971 A45 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 16. April 2008 A46 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 21. Dezember 2014 A47 Shoghi Effendi, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 30. September 1955 A48 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Telegramm An einen Nationalen Geistigen Rat, 30. Oktober 1986 A49 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen einzelnen Gläubigen, 3. März 2002 A50 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 20. Februar 1978 A51 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 10. Juni 2013 A52 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 11. Januar 1979 A53 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 29. Februar 1996 A54 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 23. September 2012 A55 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 25. September 2014 A56 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Brief in seinem Auftrag, An einen Nationalen Geistigen Rat, 2. November 2014